{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_341-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"III ZR 341/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Nds. WasserG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1; WHG § 15 Abs. 4 Satz 1 Im Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer Mühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende Entschädigung den (Verkehrs-)Wert der Nutzung dieses Rechts auszuglei- chen, nicht jedoch einen \"Ertragswert\" im Hinblick auf Einkünfte, die der In- haber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht ausübte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 341/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nNds. WasserG § 33 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1; WHG § 15 Abs. 4 Satz 1 \n\nIm Falle des Widerrufs eines alten Rechts (hier: Staurecht zum Betrieb einer \n\nMühle) durch die Wasserbehörde gegen Entschädigung hat die zu leistende \n\nEntschädigung den (Verkehrs-)Wert der Nutzung dieses Rechts auszuglei-\n\nchen, nicht jedoch einen \"Ertragswert\" im Hinblick auf Einkünfte, die der In-\n\nhaber des Rechts als Gegenleistung dafür erzielte, daß er das Recht nicht \n\nausübte. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 341/04 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 24. Juni 2004 - 4 U 105/03 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 61.529,88 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger waren als Erben des am 25. Dezember 1987 verstorbenen \n\nW. W. sen. Inhaber eines in das Wasserbuch eingetragenen alten \n\nRechts, das Wasser der H. zum Betrieb einer Mühle anzustauen. Der \n\nErblasser hatte das Staurecht seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr ausge-\n\nnutzt, sondern es mit Vertrag vom 5. Dezember 1958 langfristig gegen Gewäh-\n\nrung eines zinslosen Darlehens von 120.000 DM an den beklagten Wasser- \n\nund Bodenverband \"verpachtet\". Der Beklagte bezweckte mit diesem Vertrag \n\n- erklärtermaßen -, die Ausübung des Staurechts über einen längeren Zeitraum \n\nzu verhindern, um in seinem Gebiet Entwässerungsmaßnahmen mit dem Ziel \n\nder besseren landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke seiner Mitglieder \n\ndurchführen zu können. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 22. November \n\n1990 widerrief der Landkreis S. das alte Recht gemäß § 33 Abs. 1 des Nie-\n\ndersächsischen Wassergesetzes (NWG) gegen Entschädigung, deren Höhe in \n\neinem gesonderten Verfahren ermittelt werden sollte. \n\nMit Bescheid vom 7. September 2000 hat der Landkreis die - u.a. von \n\ndem Beklagten als dem durch den Widerruf unmittelbar Begünstigten zu zah-\n\nlende - Entschädigung auf 45.000 DM nebst Zinsen seit dem 23. November \n\n1990 festgesetzt. Im vorliegenden Prozeß haben - soweit hier von Interesse - \n\ndie Kläger eine höhere Entschädigung (als Teilbetrag geltend gemachte \n\n150.000 DM) verlangt, wogegen der Beklagte mit der Widerklage die Verurtei-\n\nlung der Kläger zur Zahlung von Darlehensraten aus dem 1958 gewährten \n\nDarlehen beantragt hat. Das Landgericht hat den Entschädigungsbetrag \n\num 12.666,44 € (= 24.773,40 DM) angehoben, das Oberl andesgericht hat \n\nihn nochmals - um insgesamt 39.705,92 € (= 77.658,03 DM ) - erhöht. Der Wi-\n\nderklage des Beklagten haben das Landgericht \n\nin Höhe von 6.135 € \n\n(= 12.000 DM) und das Oberlandesgericht \n\nin Höhe von 12.271,01 € \n\n(= 24.000 DM) nebst Zinsen stattgegeben, unter Zurückweisung einer hilfswei-\n\nse geltend gemachten Aufrechungsforderung der Kläger wegen Unterlassung \n\nvertraglich übernommener Unterhaltungsarbeiten. \n\nII. \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision \n\ndurch das Berufungsgericht ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nIn bezug auf die Klageforderung (Entschädigungsanspruch) ist auszu-\n\nführen: \n\na) Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NWG kann die Wasserbehörde alte Rech-\n\nte und alte Befugnisse gegen Entschädigung widerrufen, soweit von der Fort-\n\nsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der All-\n\ngemeinheit zu erwarten ist. Daß den Klägern eine solche Entschädigung - dem \n\nGrunde nach - zu gewähren ist, ergibt sich aus dem bestandskräftigen Be-\n\nscheid des Landkreises vom 23. November 1990. Bei diesem Akt handelt es \n\nsich um eine Enteignung (vgl. BVerfGE 101, 239, 259; 102, 1, 15 f), nämlich \n\ndie Entziehung einer konkreten subjektiven, durch Art. 14 Abs. 1 GG gewähr-\n\nleisteten Rechtsposition zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. \n\nauch Czychowski/Reinhardt WHG 8. Aufl. § 15 Rn. 13; Breuer, Öffentliches \n\nund privates Wasserrecht 3. Aufl. Rn. 339; Dahme, in Zeitler WHG § 15 \n\nRn. 26). Jedenfalls ist der Entschädigungsanspruch im Gesetz (§ 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 NWG) wie eine Enteignungsentschädigung konzipiert; die Entschädi-\n\ngung hat \"den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen\". \n\nBei Anlegung enteignungsrechtlicher Grundsätze heißt dies, daß beim Entzug \n\neiner wasserrechtlichen Befugnis zum Wohl der Allgemeinheit die Entschädi-\n\ngung sich nach der \"Substanz\" des Genommenen zu richten hat, also nach \n\ndem Verkehrswert dieses Rechts (vgl. § 95 Abs. 1, § 194 BauGB). Der Ver-\n\nkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der zum Stichtag im gewöhnlichen \n\nGeschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Ei-\n\ngenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Gegenstandes, \n\njedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu \n\nerzielen wäre. \n\nb) Im Streitfall war danach der Verkehrswert des Rechts, das Wasser \n\nder H. zum Betrieb einer Mühle anzustauen, zu ermitteln, mithin derje-\n\nnige Wert, der sich aus der Nutzung bzw. aus den naheliegenden - sich nicht \n\nnur als Chancen darstellenden - Nutzungsmöglichkeiten ergab. Zur \"Nutzung\" \n\ndes Anstaurechts gehörte aber (nur) der Gebrauch dieses Rechts, die Abfluß-\n\nverhältnisse zum Betrieb einer Mühle zu regulieren. Nicht gehörten dazu Ein-\n\nkünfte oder Einkunftsmöglichkeiten, die sich für den Inhaber des Rechts nur \n\ndaraus ergaben, daß er die Ausübung des Staurechts - gegen Entgelt - unter-\n\nließ. Derartige Geldzahlungen, die zum Hintergrund hatten, daß die Landwirte \n\nin der Umgebung die Beeinträchtigung der Abflußverhältnisse ihrer Ländereien \n\ndurch das Anstauen der H. vermeiden wollten, gehörten nicht zur \n\n\"Substanz\" des Staurechts. Es handelte sich um Gegenleistungen aus ganz \n\nbesonderen persönlichen Interessen der Betroffenen, also gerade nicht um \n\nsolche Gegenleistungen, die \"jedermann\" für das Staurecht als Vermögenswert \n\nzu zahlen bereit war. \n\nAusgehend hiervon erweist sich der Standpunkt der Tatsacheninstan-\n\nzen, als \"Nutzung\" des alten Staurechts sei der Vermögensvorteil zu bewerten, \n\nden der Rechtsvorgänger der Kläger dadurch erlangt hat, daß ihm für die \n\nNichtausübung ein Darlehen in Höhe von 120.000 DM zinslos zur Verfügung \n\ngestellt wurde, als nicht richtig. Da andererseits die Kläger sich eine Entschä-\n\ndigung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des Stau-\n\ngung im Sinne eines Ausgleichs für entgangene (positive) Nutzung des Stau-\n\nrechts selbst nicht ausrechnen (wie sich insbesondere aus dem von ihnen vor-\n\ngelegten Gutachten ergibt), haben sie jedenfalls keine höhere Entschädigung \n\nzu beanspruchen als den Betrag, der ihnen bereits zugesprochen worden ist. \n\n2. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO). \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_341-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zr-341-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_341-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_341-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zr-341-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_341-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:41.212881+00:00"}}