{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_338-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-23","aktenzeichen":"III ZR 338/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 611 Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Verschaffung des Zu- gangs zum Internet (Access-Provider-Vertrag).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 338/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 611 \n\nZur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Verschaffung des Zu-\n\ngangs zum Internet (Access-Provider-Vertrag). \n\nBGH, Beschluß vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensa-\n\nchen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2004 - 9 U \n\n1711/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen \n\n(§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 467.566,41 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte stellte Kunden der V. -Banken einen Zu-\n\ngang zum Internet bereit. Zur dafür erforderlichen Herstellung der Verbindung \n\nin das Telekommunikationsnetz bediente sie sich aufgrund eines Vertrages \n\nvom 8. April 1999 der Klägerin, die ihrerseits zu diesem Zweck eine Einwahl-\n\nplattform der I. GmbH nutzte. Diese wiederum stand mit der D. \n\nT. AG in einem Vertragsverhältnis, die letztlich die Verbindung zum Tele-\n\nkommunikationsnetz für die Öffentlichkeit herstellte. Die Klägerin betrieb \n\ngleichfalls einen Zugang zum Internet, den sie eigenen Endkunden anbot. Die \n\nden Kunden der Beklagten und ihrer Mitgliedsbanken für die Einwahl in das \n\nInternet bereit gestellte Nummer 01910-… nutzten auch diese Kunden der Klä-\n\ngerin. \n\nDas Vertragsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des \n\n31. Dezember 1999. Die Beklagte verwendet seither eine andere Einwahlplatt-\n\nform, um ihren Kunden den Internetzugang zu ermöglichen. Gleichwohl war für \n\ndiese Nutzer der Zugang unter Nummer 01910-… zunächst nicht gesperrt. Die \n\nKlägerin \n\nveranlaßte die Löschung der Zugangsberechtigung dieser Nutzer in einem auf-\n\nwendigen Verfahren, das erst im April 2000 abgeschlossen war. Sie verlangt \n\nvon der Beklagten Ersatz der dafür erbrachten Aufwendungen und der Tele-\n\nkommunikationskosten, die durch den über den 31. Dezember 1999 fortdauern-\n\nden Gebrauch der Nummer 01910-… durch die Beklagtenkunden verursacht \n\nwurden. \n\nDie Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin hat Be-\n\nschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil erho-\n\nben. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, da die Rechtssa-\n\nche keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts auch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\ngerichts auch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nDie Beschwerde meint, es stelle sich die grundsätzliche Frage nach der \n\nRechtsnatur eines Vertrages über die Verschaffung des Zugangs zum Internet \n\n(Access-Provider-Vertrag). Sie ist der Ansicht, ein solcher Vertrag richte sich \n\nnach den mietrechtlichen Vorschriften. Hieraus zieht sie den Schluß, es oblie-\n\nge dem Kunden des Providers im Rahmen der Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1 \n\nBGB), die erforderlichen Maßnahmen dazu zu treffen, daß Dritte, denen der \n\nKunde den Zugang eröffnet habe, nicht mehr auf die Anlagen des Providers \n\nzugreifen könnten. \n\n2. \n\nDem ist nicht zu folgen. \n\na) Der Senat neigt der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen \n\nAuffassung zu, die den Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienst-\n\nvertrag einordnet (Spindler CR 2004, 203, 207 f: mit Tendenz zur Verselbstän-\n\ndigung des Vertragstyps; ders. in Vertragsrecht der Internetprovider, 2. Aufl., \n\n2004, Teil IV Rn. 93; Ernst, Vertragsgestaltung im Internet, 2003, Rn. 547; Re-\n\ndeker ITRB 2003, 82, 83; Petri/Göckel CR 2002, 329, 331 f; Härting CR 2001, \n\n37, 38; Wischmann MMR 2000, 461, 465: mit werkvertraglicher Komponente; \n\nanders: überwiegend werkvertraglicher Natur: z.B.: Roth in Loewenheim/Koch, \n\nPraxis des Online-Rechts, 2001, S. 66; Heun in Bartsch/Lutterbeck, Neues \n\nRecht für neue Medien, 1998, S. 253; Mietvertrag: z.B.: Börner, Der Internet-\n\nRechtsberater, 2. Aufl., 2002, S. 53 f; Cichon, Internetverträge, 2000, S. 19 ff; \n\nVertrag eigener Art mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Komponenten: \n\nSchuppert in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., 2004, Teil II \n\nRn. 5, 15 ff; Kloos/Wagner CR 2002, 865, 868 ff; Koch, Internet-Recht, 1998, \n\nS. 36). \n\naa) Gegen die Qualifizierung als Mietvertrag spricht, daß dem Kunden \n\nmit der Nutzung des Rechners des Providers nicht gedient ist. Der Schwer-\n\npunkt der Leistung liegt vielmehr bei dem Transport von Daten in das und aus \n\ndem Internet. Daß der Kunde hierfür den Rechner des Anbieters benötigt, ist \n\nihm gleichgültig, so daß nicht die Nutzung einer Sache im Vordergrund steht \n\n(Spindler CR 2004 aaO; ders. in Vertragsrecht der Internetprovider, aaO, \n\nRn. 92; \n\nPetri/Göckel aaO, S. 331; Härting aaO; Wischmann aaO, S. 463). Dies unter-\n\nscheidet den Zugangsverschaffungsvertrag auch von dem Sachverhalt, der \n\ndem von der Beschwerde angeführten Beschluß des XII. Zivilsenats vom \n\n28. Oktober 1992 (XII ZR 92/91 - NJW-RR 1993, 178) zugrunde lag. Dort war \n\nGegenstand des Vertrags die Fernnutzung eines Großrechners, die mietrecht-\n\nlich eingeordnet wurde. Es ging nicht um die Durchleitung von Daten, sondern \n\num die Nutzbarmachung der Rechenkapazitäten des Anbieters. \n\nbb) Die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff BGB werden dem \n\nBild der geschuldeten Leistungen gleichfalls nicht gerecht. Die Leitungskapa-\n\nzitäten des Providers sind begrenzt, und die Übertragungsgeschwindigkeit \n\nschwankt je nach Netzauslastung gleichfalls. Der Anbieter kann daher nicht \n\neinen bestimmten Erfolg, das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung \n\nin das Internet mit einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit, ver-\n\nsprechen, und der Kunde kann einen solchen Erfolg nicht erwarten (Spindler \n\nCR 2004 aaO; ders. Vertragsrecht der Internet-Provider aaO Rn. 89; Ernst \n\naaO, Rn. 546; Petri/Göckel aaO; Härting aaO; Wischmann aaO, S. 464 f). Der \n\nProvider schuldet daher nur die Bereithaltung des Anschlusses und das sach-\n\ngerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet. \n\ncc) Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienst-\n\nleistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den \n\nTelefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsver-\n\nträge qualifiziert (BGHZ 158, 201, 203; Urteil vom 22. November 2001 - III ZR \n\n5/01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - \n\nNJW 1998, 3188, 3191 f). Die von dem Provider geschuldeten Leistungen, dem \n\nKunden den Zugang zum Internet zu eröffnen und ihm den Austausch von Da-\n\nten zu ermöglichen, unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen, die \n\nder Anbieter von Telefonnetzen für die Öffentlichkeit zu erbringen hat. Auch \n\ndieser schuldet die Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und \n\nDritten sowie den Transport von Informationen. \n\nb) Für die Entscheidung des hier zu beurteilenden Falls kommt es dar-\n\nauf jedoch nicht an. Die Zuordnung des Vertrages über die Verschaffung des \n\nInternetzugangs zu einem bestimmten Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs gibt die Beantwortung der Frage, ob dem Anbieter oder dem Abnehmer \n\nnach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Sperre des Zugangs für Kunden \n\ndes Abnehmers obliegt, ohnehin nicht vor. Dessen ungeachtet war es jeden-\n\nfalls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts Angelegen-\n\nheit der Klägerin, eine solche Zugangssperre für die Kunden der Beklagten und \n\nihrer Mitgliedsbanken einzurichten. \n\nEs beruhte auf den Eigentümlichkeiten des Geschäfts der Klägerin, daß \n\ndie Rufnummer 01910-… nicht einfach abgeschaltet werden konnte. Über \n\ndiese Nummer verschaffte die Klägerin nicht nur den Kunden der Beklagten \n\nund ihrer Mitgliedsbanken die Einwahl in das Internet, sondern auch ihren ei-\n\ngenen Endnutzern. Damit diese nicht von dem Zugriff auf das Internet ausge-\n\nschlossen wurden, war es erforderlich, speziell die Daten der Nutzer der Be-\n\nklagten zu löschen. Da die Notwendigkeit, den Zugang für deren Kunden auf \n\ndiese Weise zu sperren, allein den Interessen der Klägerin diente, traf sie bei \n\neiner an Treu und Glauben orientierten Auslegung des vorliegenden Access-\n\nProvider-Vertrags unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Qualifizierung \n\nderartiger Verträge die Obliegenheit, die Maßnahmen, die zur Sperrung der \n\nNutzer der Beklagten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Internetzugangs \n\nfür die eigenen Endkunden notwendig waren, selbst durchzuführen. \n\nÜberdies stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein \n\ndie Klägerin in vertraglichen Beziehungen zur I. GmbH, deren Mitwir-\n\nkung an der Löschung der Beklagtenkunden als Zugangsberechtigte notwendig \n\nwar. Allein die Klägerin hatte deshalb die notwendigen rechtlichen Befugnisse, \n\nauf die Durchführung der dafür erforderlichen Schritte hinzuwirken. Die gegen \n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Beschwerde \n\nenthalten keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. \n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO ab. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/iii-zr-338-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-23/iii-zr-338-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_338-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:00.601091+00:00"}}