{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_330-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"III ZR 330/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Art. 14 GG (Ca); BSHG § 121, § 28 Abs. 2; SGB XII § 25, § 19 Abs. 6 Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehand- lungskosten eines mittellosen Notfallpatienten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 330/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nArt. 14 GG (Ca); BSHG § 121, § 28 Abs. 2; SGB XII § 25, § 19 Abs. 6 \n\nDie Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehand-\n\nlungskosten eines mittellosen Notfallpatienten. \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck , Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Träger des St.-J. -Hospitals in D. . \n\nEr begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungs- \n\nund Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten von \n\n16.593,17 € für die nicht krankenversicherte R. S.\n\n . Die Patientin \n\nwurde als medizinischer Notfall am 24. November 1999 in das Krankenhaus \n\ndes Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen am 21. Ja-\n\nnuar 2000. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das zuständi-\n\nge Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungsko-\n\nsten ab, da sich die erforderliche sozialhilferechtliche Hilfsbedürftigkeit der Pa-\n\ntientin nicht mit Sicherheit feststellen lasse. Der vom Kläger eingelegte Wider-\n\nspruch blieb erfolglos; eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Bescheide \n\nhat der Kläger nicht erhoben. \n\nDas Landgericht hat die in erster Instanz auch gegen das Land Nord-\n\nrhein-Westfalen gerichtete Zahlungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat die nur gegen die Bundesrepublik Deutschland geführte Berufung zurück-\n\ngewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger insofern seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 1058 = OLGReport \n\nKöln 2004, 364 abgedruckt ist, hat die Voraussetzungen aller in Betracht kom-\n\nmenden Anspruchsgrundlagen verneint. Es hat auch keinen Grund dafür gese-\n\nhen, die vom Kläger geltend gemachten Lücken im Krankenhausvergütungs- \n\noder Staatshaftungsrecht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen. \n\nAufopferungsansprüche setzten (rechtmäßige) Eingriffe in nicht vermö-\n\ngenswerte Rechtsgüter wie Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, \n\nEhre oder die Privatsphäre voraus, während es hier allein um den Ausgleich \n\nvon Vermögensnachteilen gehe. Schutzgut könne zwar bei einem Anspruch \n\naus enteignendem Eingriff auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebe-\n\ntrieb sein. Das verlange jedoch einen unmittelbaren Eingriff in die Substanz \n\ndes Betriebes. Dafür sei hier nichts ersichtlich. Die vom Kläger herangezogene \n\nVorschrift des § 323c StGB greife nicht unmittelbar in den wirtschaftlichen Or-\n\nganismus des Krankenhausbetriebs bzw. sein ungestörtes Funktionieren ein. \n\nDem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG komme nur eine objektbezogene \n\nSchutzfunktion zu; es schütze lediglich bereits erworbene Rechtspositionen, \n\nnicht dagegen den Erwerb und die Verdienstmöglichkeit selbst. Diese unterlä-\n\ngen vielmehr allein dem Schutzbereich des Art. 12 GG. Die Uneinbringlichkeit \n\neines Vergütungsanspruchs sei zudem keine Folge der die allgemeine Hand-\n\nlungsfreiheit einschränkenden Norm des § 323c StGB, da der Krankenhausträ-\n\nger bei der Versorgung mittelloser, nicht versicherter Notfallpatienten Ersatz-\n\nansprüche gemäß § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG gegen den Sozialhilfe-\n\nträger habe, während ihm bei fehlender Hilfsbedürftigkeit der Patient selbst \n\nhafte. Aus der Sicht des Krankenhausträgers problematisch seien danach al-\n\nlenfalls die Fälle, in denen die Vermögenslosigkeit des Patienten nicht geklärt \n\nwerden könne. Daß das Krankenhaus möglicherweise dann auf seinen Kosten \n\n\"sitzenbleibe\", sei aber ausschließlich Folge der vom Kläger beanstandeten \n\nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Helfer gegenüber dem \n\nSozialhilfeträger die materielle Beweislast für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-\n\ndürftigkeit des Patienten trage. \n\nNeben der Sache liege der - auf einen Anspruch aus enteignungsglei-\n\nchem Eingriff abzielende - Vorwurf, der Gesetzgeber habe dem Fehlen einer \n\nVergütungsregelung bei der Reform des Sozialhilferechts durch das Gesetz \n\nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) bewußt nicht abgeholfen und dadurch \n\nrechtswidrig in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Krankenhausbetrieb \n\neingegriffen. Bloßes Unterlassen der öffentlichen Hand stelle grundsätzlich \n\nkeinen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne dar. Anders läge es nur dann, \n\nwenn sich das Unterlassen ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Be-\n\ntroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren lasse. Daran fehle es jedoch, \n\nwenn nicht eindeutig feststehe, welches konkrete Verhalten der öffentlichen \n\nHand geboten sei. So verhalte es sich hier. Selbst vom Standpunkt des Klägers \n\naus habe bei der Reform des Sozialhilferechts nicht zwingend ein Anspruch \n\ndes Krankenhausträgers bzw. Nothelfers gegen den Sozialhilfeträger auf voll-\n\nständige Erfüllung der erbrachten Leistungen festgeschrieben werden müssen. \n\nDessen Interessen hätte es unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG (Son-\n\nderopfer) genügt, wenn die Beweislastrechtsprechung der Verwaltungsgerichte \n\nkorrigiert worden wäre. Im übrigen könne durch das Haftungsinstitut des ent-\n\neignungsgleichen Eingriffs ohnehin kein Ausgleich von Schäden gewährt wer-\n\nden, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen höherrangiges Recht ver-\n\nstoßendes Parlamentsgesetz herbeigeführt worden seien. \n\nEbensowenig stehe dem Kläger die Klageforderung unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu. Insoweit komme \n\nzwar ein Entschädigungsanspruch in Frage, wenn Maßnahmen der öffentlichen \n\nHand, die nicht auf eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG abzielten, \n\nInhalt und Umfang einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsposition in einer \n\nWeise festlegten, die den betroffenen Eigentümer unverhältnismäßig belaste-\n\nten. Ein Entschädigungsanspruch nach diesen Grundsätzen setze jedoch zwin-\n\ngend voraus, daß die Zubilligung einer Ausgleichsleistung von Gesetzes we-\n\ngen festgelegt worden sei. Daran fehle es. Unrichtig sei ferner die Auffassung \n\ndes Klägers, die Beklagte hafte - weil sie das Leben und die körperliche Un-\n\nversehrtheit ihrer Bürger zu schützen habe - für die Behandlungskosten aus \n\nöffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den \n\nfentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. \n\nBGB. Der Gesetzgeber sei im hier interessierenden Kontext medizinischer Ver-\n\nsorgung grundsätzlich nur dazu verpflichtet, die Voraussetzungen für ein funk-\n\ntionierendes Gesundheitswesen zu schaffen. Die Erwägung, der Staat sei in \n\nsämtlichen gesundheitlichen Notfällen seiner Bürger jeweils Geschäftsherr, \n\nliege neben der Sache. \n\nDer vorliegende Fall gebe schließlich keinen Anlaß, die in der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung begründeten Aufopferungs- und Enteignungsan-\n\nsprüche weiterzuentwickeln und eine Art \"Ausfallhaftung\" der Beklagten zu \n\nschaffen. Dies folge bereits daraus, daß eine verfassungswidrige Regelungs-\n\nlücke weder im Krankenhausvergütungsrecht noch im Staatshaftungsrecht be-\n\nstehe. Dem Kläger stünden - als Korrelat zur Handlungspflicht nach § 323c \n\nStGB - bei der Behandlung mittelloser Notfallpatienten im Grundsatz die An-\n\nsprüche aus § 121 BSHG und § 28 Abs. 2 BSHG zu. Eine verwaltungsgerichtli-\n\nche Klage gegen die ablehnenden Bescheide des Sozialamts und der Wider-\n\nspruchsbehörde sei ihm ersichtlich nicht unzumutbar gewesen. Entgegen der \n\nMeinung des Klägers verstoße die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte \n\nzur materiellen Beweislast des Nothelfers für die sozialhilferechtliche Hilfsbe-\n\ndürftigkeit eines Patienten auch nicht gegen das Gebot der Gewährung effekti-\n\nven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Ob sie in durch Art. 12 GG und \n\nArt. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers eingreife, könne \n\nnicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern allein im verwaltungsgerichtlichen \n\nStreitverfahren geklärt werden. Mit der Zuerkennung von Entschädigungs- oder \n\nAusgleichsansprüchen zugunsten der auf ihren Aufwendungen \"sitzengeblie-\n\nbenen\" Krankenhausträger würden im übrigen die Grenzen richterlicher \n\nRechtsfortbildung überschritten. Sie hätte erhebliche Folgen für die Staatsfi-\n\nnanzen. Eine solche Ausgleichsregelung müsse daher, selbst wenn man sie \n\nungeachtet der § 121 und § 28 Abs. 2 BSHG noch in Betracht ziehen würde, \n\nder Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten werden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nDie Revision stellt das angefochtene Urteil zwar insgesamt zur Überprü-\n\nfung, wendet sich aber inhaltlich allein gegen die Verneinung eines Anspruchs \n\naus enteignendem Eingriff. Sie sieht in den mit der Strafvorschrift des § 323c \n\nStGB verbundenen Belastungen einen Eingriff in den eingerichteten und aus-\n\ngeübten Gewerbebetrieb des Klägers, nicht nur in künftige Erwerbs- oder Ver-\n\ndienstmöglichkeiten, weil dieser es nach der Rechtsordnung hinnehmen müs-\n\nse, daß seine Ärzte und sein medizinisches Personal ihre Arbeitskraft und die \n\nSachmittel des Krankenhauses einsetzten, um sich nicht wegen unterlassener \n\nHilfeleistung strafbar zu machen. Die Folgen, für die der Kläger Ersatz begeh-\n\nre, stellten sich dabei als atypische und unvorhergesehene Nebenfolgen einer \n\nan sich rechtmäßigen hoheitlichen Maßnahme dar. Auch bei legislativem Han-\n\ndeln sei richtiger Ansicht nach ein Anspruch wegen enteignenden Eingriffs \n\ndenkbar, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nicht um massenhaft auftretende \n\nSchäden gehe, sondern nur einzelne als Geschädigte in Betracht kämen. Ein \n\nsolches Sonderopfer sei für den Kläger auch nicht etwa deswegen hinnehmbar, \n\nweil das sonstige materielle Recht ihm Ersatzansprüche gebe. Das in erster \n\nInstanz mit verklagte Bundesland könne ohne Inventarerrichtung seine Haftung \n\nauf den Nachlaß beschränken. Die Ansprüche aus § 121 BSHG und § 28 \n\nAbs. 2 BSHG hingen demgegenüber von der Hilfebedürftigkeit des Patienten \n\nab, die der Antragsteller darlegen und beweisen müsse. Hierzu sei der Kläger \n\nals Träger eines Krankenhauses nicht in der Lage. \n\n2. \n\nDiesem Gedankengang vermag der Senat nicht zu folgen. \n\na) Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats in Frage, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maß-\n\nnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvor-\n\nhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen \n\nGründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zu-\n\nmutbaren übersteigen (BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 129, 124, 125 f.; 140, 285, \n\n298; 158, 263, 267). Derartiges hat der Bundesgerichtshof bisher insbesondere \n\nbei einzelfallbezogenen Eigentumsbeeinträchtigungen durch hoheitliche Real-\n\nakte oder Verwaltungsakte bejaht. Bestrebungen, das Rechtsinstitut des ent-\n\neignenden Eingriffs darüber hinaus auch dann anzuwenden, wenn ein Gesetz \n\nim Einzelfall zu Eigentumseinbußen führt, die Ausnahmecharakter tragen und \n\nnur unter besonderen Umständen entstehen, steht der Senat sehr zurückhal-\n\ntend gegenüber; er hat das Institut jedenfalls nicht als geeignete Grundlage \n\nangesehen, um massenhaft auftretende Schäden wie das in neuerer Zeit weit-\n\nflächig auftretende Waldsterben auszugleichen (BGHZ 102, 350, 361 ff.; s. \n\nauch Urteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - NJW 1989, 101, 102 = VersR \n\n1988, 1046; Nichtannahmebeschluß vom 29. Januar 1998 - III ZR 110/97 - WM \n\n1998, 832, 833). \n\nb) Über die Frage ist auch im vorliegenden Fall nicht abschließend zu \n\nentscheiden, ebensowenig wie über die hier ebenfalls zweifelhaften weiteren \n\nAnspruchsvoraussetzungen, insbesondere, ob die von der Strafnorm des \n\n§ 323c StGB ausgehenden Wirkungen überhaupt unmittelbar in den eingerich-\n\nteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers als eigentumsrechtlich ge-\n\nschützte Rechtsposition eingreifen und ob der Betrieb dadurch in seiner Sub-\n\nstanz und nicht nur in bezug auf einzelne Erwerbsmöglichkeiten und Gewinn-\n\naussichten betroffen wird (zu diesem Erfordernis vgl. etwa Senatsurteile BGHZ \n\n111, 349, 356 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 -, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, Umdruck S. 10 f). Der Streitfall ist dadurch ge-\n\nprägt, daß der Gesetzgeber die in Nothilfefällen typischerweise auftretende \n\nProblematik einer Belastung des Nothelfers mit den Kosten der Nothilfe bei \n\nmittellosen Hilfsbedürftigen, gerade auch im Verhältnis zu den Heilberufen und \n\nmedizinischen Einrichtungen, gesehen und den Helfern in Anerkennung ihrer \n\nberechtigten Interessen mit § 121 BSHG (jetzt: § 25 SGB XII) und § 28 Abs. 2 \n\nBSHG (jetzt: § 19 Abs. 6 SGB XII) öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche \n\ngegen den zuständigen Sozialhilfeträger zuerkannt hat. Der Sache nach ent-\n\nspricht dies der vom Kläger vermißten Ausgleichsregelung im Rahmen einer \n\nInhaltsbestimmung des Eigentums. Gemäß § 121 BSHG sind demjenigen, der \n\nin einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei \n\nrechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in \n\ndem gebotenen Umfange zu erstatten. Das schließt - einen Eilfall im sozialhil-\n\nferechtlichen Sinne vorausgesetzt (dazu BVerwGE 114, 298, 299 ff.) - die not-\n\nwendigen Kosten einer Krankenhausbehandlung ein (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und \n\nAbs. 3, § 37 BSHG [jetzt: § 8 Nr. 3, § 48 SGB XII] i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 5 und \n\n§ 39 SGB V). Nach dem Tode des Hilfsbedürftigen steht daneben der Anspruch \n\ndes Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung, soweit die Leistung dem Be-\n\nrechtigten gewährt worden wäre, demjenigen zu, der die Hilfe erbracht hat \n\n(§ 28 Abs. 2 BSHG). Für den Krankenhausträger nachteilig ist es bei dieser \n\nRechtslage allein, daß er aufgrund der Fassung des Gesetzes nach allgemei-\n\nnen Regeln sowie der daran anknüpfenden Rechtsprechung der Verwaltungs-\n\ngerichte (BVerwGE 45, 131, 132 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember \n\n1996 - 5 B 202/95 - dokumentiert bei juris; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 756, \n\n758; DVBl. 2001, 579, 580 = NVwZ-RR 2001, 245) in derartigen Fällen die ma-\n\nterielle Beweislast für eine Hilfsbedürftigkeit des Patienten (§ 2 und § 28 \n\nBSHG; jetzt: § 2 und § 19 SGB XII) trägt und er deswegen - mangels hinrei-\n\nchender Einsicht in dessen Vermögensverhältnisse - in vermutlich nicht weni-\n\ngen Fällen etwaige Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger nicht durchzusetzen \n\nvermag. Ob dies als Entscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen ist oder ob \n\nder Krankenhausträger hierdurch übermäßig benachteiligt wird, kann offenblei-\n\nben. Solchen Risiken und Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls das Haf-\n\ntungsinstitut des enteignenden Eingriffs weder bestimmt noch geeignet. Mit \n\nseinem auf Belastungen des Krankenhausträgers durch die Strafnorm des \n\n§ 323c StGB gestützten Begehren will der Kläger letztlich - in Gestalt einer er-\n\nweiterten Zweit- oder Ersatzhaftung des Bundes - eine Korrektur der als zu eng \n\nempfundenen Tatbestandsvoraussetzungen der sozialhilferechtlichen Vor-\n\nschriften in der Auslegung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichen. Das über-\n\nschritte selbst dann die Grenzen richterlicher Rechtsanwendung und Rechts-\n\nfortbildung seitens der Zivilgerichte, zumal auf der Grundlage des richterrecht-\n\nlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts des enteignenden Eingriffs, \n\nwenn gegen die sozialhilferechtlichen Vorschriften verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken bestünden. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat es der Senat bereits \n\nabgelehnt, wegen der nachteiligen Folgen eines verfassungswidrigen oder \n\nsonst gegen höherrangiges Recht verstoßenden formellen Gesetzes Entschä-\n\ndigungsleistungen aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs \n\nzu gewähren (BGHZ 100, 136, 145 ff.; 102, 350, 359; 134, 30, 32 f.). Für die \n\nvorliegende Fallgestaltung, in der nicht das Eingriffsgesetz (§ 323c StGB) \n\nselbst, sondern allenfalls die gesetzliche \"Ausgleichsregelung\" eigentumsrecht-\n\nlichen Einwänden ausgesetzt sein könnte, gilt nichts anderes. \n\n3. \n\nAuch alle anderen denkbaren Ausgleichs- und Entschädigungsansprü-\n\nche gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Berufungsgericht zu Recht \n\nabgelehnt. Die Revision wendet sich dagegen nicht. Für Amtshaftungsansprü-\n\nche ist bei einer solchen Fallgestaltung ebensowenig Raum. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-330-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-330-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:34.507519+00:00"}}