{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_324-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"III ZR 324/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 19, 23; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 1; DONot 1985 § 12 Abs. 2 Satz 1; DONot 2001 § 27 Abs. 2 Satz 1; KWG (F: 21. Dezember 1992 und 16. Juli 1998) § 23a Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen- sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditin- stitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuführen sind, die Siche- rung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 324/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nK i e f e r \nJustizangesteller \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBNotO §§ 19, 23; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 1; DONot 1985 § 12 Abs. 2 \nSatz 1; DONot 2001 § 27 Abs. 2 Satz 1; KWG (F: 21. Dezember 1992 und \n16. Juli 1998) § 23a \n\nSeit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-\nsicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli \n1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditin-\nstitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und \nvor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung \ngeltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu \ninformieren (§ 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme \nanvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuführen sind, die Siche-\nrung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - III ZR 324/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie amtlich bestellte Vertreterin des beklagten Notars beurkundete am \n\n25. Juli 1997 einen Grundstückskaufvertrag, mit dem die Klägerin mehrere \n\nGrundstücke in D. zu einem Kaufpreis von 610.920 DM und gegen Zah-\n\nlung eines Projektentwicklungshonorars von 2.952.780 DM von der H. AG \n\nerwerben wollte. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin am 4. August 1997 \n\neinen Teilbetrag von 500.000 DM auf ein am Tage der Beurkundung vom Be-\n\nklagten eingerichtetes Anderkonto bei der BVH Bank für Vermögensanlagen \n\nund Handel AG (im Folgenden: BVH Bank) ein. Diese Bank gehörte nicht dem \n\nEinlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. an. Ob \n\ndem Beklagten dieser Umstand bekannt war und ob die Einrichtung des Ander-\n\nkontos bei diesem Institut auf seinem Vorschlag oder auf einem Wunsch der \n\nKlägerin beruhte, die mit dieser Bank Geschäftsbeziehungen unterhielt, ist strei-\n\ntig geblieben. Nach Anordnung eines Moratoriums vom 18. August 1997 durch \n\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und nach Eröffnung des Konkurs-\n\nverfahrens über das Vermögen der Bank am 1. Dezember 1997 stand der ein-\n\ngezahlte Geldbetrag für die Abwicklung des Kaufvertrags, der schließlich nicht \n\ndurchgeführt wurde, nicht mehr zur Verfügung. Für den hierdurch erlittenen \n\nSchaden macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die auf Schadensersatz in Höhe von 580.806,21 DM \n\n(= 296.961,50 €) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der \n\nKlägerin gegen die Konkursmasse gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für \n\ngerechtfertigt erklärt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der \n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe seine in der Dienst-\n\nordnung für Notare (DONot) in der zum fraglichen Zeitpunkt geltenden Fassung \n\nvom 25. Januar 1985 (vgl. JMBl. NW S. 37) geregelten Dienstpflichten im Rah-\n\nmen von Verwahrungsgeschäften verletzt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DONot sei-\n\nen Fremdgelder einem Sonderkonto zuzuführen gewesen, das bei einem der \n\nDeutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut gemäß den \"Bedingungen \n\nfür Anderkonten und Anderdepots der Notare\" des deutschen Bankgewerbes \n\neinzurichten war. Nach Nr. 16 dieser Anderkontenbedingungen (zur Fassung \n\nvon 1993 vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, AGB und Sonderbedingungen \n\nder Banken, 1995, Abschn. 4 c) seien die AGB-Banken 1993 zu beachten ge-\n\nwesen, die in Nr. 20 den Anschluss der Bank an den Einlagensicherungsfonds \n\nvorgesehen hätten. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er nicht die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der BVH Bank darauf überprüft habe, ob sie \n\nden allgemein üblichen Regelungen zur damaligen Zeit entsprochen hätten. Bei \n\neiner solchen Überprüfung wäre ihm aufgefallen, dass die BVH Bank nach \n\nNr. 20 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis erteilt habe, zur \n\nZeit noch keinem Einlagensicherungsfonds anzugehören. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der bun-\n\ndeseinheitlich von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Dienstordnung für \n\nNotare 1985 lassen sich keine Dienstpflichten des Beklagten entnehmen, von \n\nsich aus der Frage nachzugehen, ob die BVH Bank dem Einlagensicherungs-\n\nfonds angehörte. Allerdings hat sich die Rechtslage inzwischen in einer Weise \n\nverändert, dass heute von einem Notar erwartet werden muss, bei der Einrich-\n\ntung von Anderkonten der Einlagensicherung Beachtung zu schenken (vgl. zu \n\nden Pflichten eines mit dem Einzug von Versicherungsprämien beauftragten \n\nVersicherungsmaklers Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - III ZR 9/05 - für \n\nBGHZ vorgesehen). Die Entwicklung lässt sich wie folgt kennzeichnen: \n\n6 \n\n1. \n\nDas Reichsgericht machte dem Notar zur Pflicht, anvertrautes Geld in \n\nErmangelung besonderer Vorschriften der Beteiligten entweder in eigene amtli-\n\nche Verwahrung zu nehmen oder es einem sicheren Bankkonto zuzuführen. \n\nWählte er den letzteren Weg, durfte er das Geld nur bei einer Bank hinterlegen, \n\ndie er nach pflichtgemäßer Prüfung ohne Verschulden für eine sichere Hinterle-\n\ngungsstelle halten durfte (vgl. RG DNotZ 1934, 110, 111 = JW 1933, 2899). \n\nHiervon durfte er etwa ausgehen, wenn die Bank seit vielen Jahren bestand, \n\neinen guten Ruf hatte und in den letzten Jahren Dividenden ausgezahlt hatte. \n\nDie Dienstordnung für Notare vom 5. Juni 1937 (veröffentlicht in Deutsche Jus-\n\ntiz 1937, 874) nahm diese Rechtsprechung auf und sah in § 11 Abs. 2 im Rah-\n\nmen der Verwahrung von Wertgegenständen vor, dass Geldbeträge einem si-\n\ncheren Bankkonto, das als Sonderkonto des Notars für fremdes Geld (Ander-\n\nkonto) einzurichten sei, zuzuführen seien. \n\n7 \n\n2. \n\na) Eine solche materielle Vorprüfung der Banksicherheit lag jedoch, so-\n\nfern sich nicht aus besonderen Hinweisen oder Kenntnissen des Notars etwas \n\nanderes ergab, außerhalb seiner eigentlichen beruflichen Aufgaben und Mög-\n\nlichkeiten. In § 12 Abs. 2 Satz 1 der Dienstordnung für Notare vom 7. März \n\n1961 (JMBl. NRW S. 61) wird daher nur noch davon gesprochen, dass Geldbe-\n\nträge einem Bankkonto zuzuführen seien. In § 12 Abs. 2 Satz 1 DONot 1985 ist \n\nbestimmt, dass anvertraute Geldbeträge einem Notaranderkonto zuzuführen \n\nseien, das bei einem der Deutschen Bankaufsicht unterliegenden Kreditinstitut \n\ngemäß den \"Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare\" des \n\ndeutschen Bankgewerbes bzw. bei der Deutschen Bundesbank zu deren ent-\n\nsprechenden Bedingungen oder bei der Deutschen Bundespost gemäß den \n\n\"Bedingungen der Deutschen Bundespost für Anderkonten von Notaren\" einzu-\n\nrichten ist. Diese Änderung bedeutete zwar nicht, dass es auf die Sicherheit des \n\nKontos nicht mehr angekommen wäre; vielmehr sollte die für die notarielle Ver-\n\nwahrungstätigkeit vorauszusetzende Sicherheit einerseits durch die Bankauf-\n\nsicht, andererseits durch eine Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen des No-\n\ntars zum Kreditinstitut mit Hilfe auf die Erfordernisse des Verwahrungsgeschäfts \n\nzugeschnittener Anderkontenbedingungen gewährleistet werden. Es ist seitdem \n\nallgemeine Meinung, dass der Notar von der Sicherheit eines für den Bankbe-\n\ntrieb zugelassenen Kreditinstituts ausgehen und sich auf die (Wirksamkeit der) \n\nBankaufsicht verlassen darf, also grundsätzlich einer eigenen Prüfungspflicht \n\nenthoben ist, sofern er keine konkreten Hinweise dafür hat, dass eine Bank \n\nnicht mehr die notwendige Sicherheit für eine Verwahrung von Geldern bietet \n\n(vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. 1976, § 23 Rn. 12 und Anh. I, § 12 DONot \n\nRn. 3; Haug DNotZ 1982, 539, 548 f; ders., Die Amtshaftung des Notars, \n\n2. Aufl. 1997, Rn. 697; Bräu, Die Verwahrungstätigkeit des Notars, 1991, \n\nRn. 175; Weingärtner/Schöttler, DONot, 6. Aufl. 1993, Rn. 167; Weingärtner, \n\nDas notarielle Verwahrungsgeschäft, 2. Aufl. 2004, Rn. 135; Hertel, in: Zuge-\n\nhör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1832). \n\n8 \n\nb) Die Pflicht, anvertraute Gelder unverzüglich einem Notaranderkonto \n\nzuzuführen, und wesentliche Fragen der Verfügungsbefugnis sowie des nota-\n\nriellen Verwahrungsverfahrens im Ganzen sind seit dem Inkrafttreten des Drit-\n\nten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom \n\n31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nicht mehr in der Dienstordnung für Notare, \n\nsondern im Beurkundungsgesetz geregelt (§§ 54a bis 54e). Dem Einfluss des \n\neuropäischen Gemeinschaftsrechts mit dem Prinzip der Kontrolle durch den \n\nHerkunftsmitgliedstaat ist es zuzuschreiben, dass § 54b Abs. 2 Satz 1 BeurkG \n\njetzt verlangt, das Notaranderkonto bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb \n\nbefugten Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank einzurichten. In § 27 \n\nDONot in der Fassung vom 23. März 2001 (JMBl. NRW S. 117) finden sich da-\n\nher nur noch ergänzende Vorschriften, so etwa die Pflicht, Notaranderkonten \n\nentsprechend den von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer be-\n\nschlossenen Bedingungen einzurichten und zu führen (§ 27 Abs. 2 Satz 1). Die \n\nFrage, ob und inwieweit der Notar bei der Verwahrung von Fremdgeldern die \n\nEinlagensicherung des ausgewählten Kreditinstituts zu prüfen hat, ist nicht Ge-\n\ngenstand dieser die eigentlichen Berufspflichten des Notars regelnden Bestim-\n\nmungen. \n\n9 \n\n3. \n\nZutreffend entnimmt das Berufungsgericht der Regelung in § 12 Abs. 2 \n\nSatz 1 DoNot 1985 die Pflicht des Beklagten, darauf Bedacht zu nehmen, dass \n\ndie von ihm ausgewählte Bank die Notaranderkontenbedingungen anerkennt \n\nund ihrer Rechtsbeziehung zum Notar als dem zur Verfügung über das Ander-\n\nkonto Berechtigten zugrunde legt. Diese verhalten sich zur Frage der Einlagen-\n\nsicherung jedoch nicht. \n\n10 \n\nBei den Anderkontenbedingungen handelt es sich um besondere All-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen, die erstmals im Jahr 1931 aufgrund entspre-\n\nchender Verhandlungen zwischen der Anwaltskammer in Berlin und dem \n\nCentral-Verband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes und den übrigen \n\nSpitzenorganisationen der Kreditwirtschaft eingeführt und - bereits vor Erlass \n\nder hier maßgeblichen Fassung 1993 - in den Jahren 1962 und 1978 in Ab-\n\nstimmung mit der Deutschen Bundesbank und der Bundesnotarkammer über-\n\narbeitet und neu gefasst wurden (vgl. zum Ganzen Steuer DNotZ 1979, 208). \n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 2 DONot 2001 müssen Notaranderkonten entsprechend \n\nden von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer beschlossenen \n\nBedingungen eingerichtet und geführt werden. Solche Vertragsbedingungen \n\nsind erst durch die 88. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am \n\n2. April 2004 beschlossen worden (vgl. DNotZ 2004, 401). Sie entsprechen den \n\nbis dahin geltenden Empfehlungen des Kreditausschusses aus dem Jahr 2000 \n\n(DNotZ 2000, 561), die die Bedingungen aus dem Jahr 1993 abgelöst haben. \n\n11 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der \n\nVerweisung der Anderkontenbedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Bank nicht die Pflicht des Beklagten, ein Anderkonto nur bei ei-\n\nner Bank zu eröffnen, die dem Einlagensicherungsfonds angehörte. \n\n12 \n\na) Bereits in den Anderkontenbedingungen 1962 findet sich in ihrer \n\nSchlussbestimmung Nr. 16 Satz 2 die Regelung, dass im Übrigen die Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen der Bank gelten. Es handelt sich damit um eine \n\nKlausel, die die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank er-\n\ngänzend auf die Rechtsbeziehung zum Notar erstrecken soll, soweit diese nicht \n\ndurch die Anderkontenbedingungen vollständig ausgestaltet ist. \n\n13 \n\nb) Nicht anders ist die vom Berufungsgericht herangezogene wort- \n\ngleiche Schlussbestimmung in Nr. 16 Halbs. 1 der Anderkontenbedingungen \n\n1978/1993 zu verstehen (vgl. Werhahn/Schebesta, Die neuen Bankbedingun-\n\ngen, 1980, Rn. 654; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 677). Sie ver-\n\nweist in diesem Teil der Bestimmung, wie sich aus dem verwendeten Singular \n\n(\"Bank\") ergibt, nicht auf die AGB-Banken. Der Revisionserwiderung ist zwar \n\nzuzugeben, dass in Nr. 16 Halbs. 2 (\"insbesondere gilt im Hinblick auf die \n\nNrn. 11, 12 und 13 die Regelung nach Nr. 1 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen\") eine solche Verweisung auf die AGB-Banken anzu-\n\nnehmen ist, und zwar - was die Anderkontenbedingungen 1978 angeht - auf \n\nderen Fassung von 1977. Inhaltlich wird mit dieser Bestimmung noch einmal \n\nverdeutlicht, dass die auf die Dauer einer einmal erteilten Vollmacht bezogene \n\nVorschrift der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der AGB-Banken auch für die in den Nrn. 11 \n\nbis 13 der Anderkontenbedingungen geregelten Sachverhalte heranzuziehen ist \n\n(vgl. Werhahn/Schebesta aaO Rn. 655). Gleiches gilt für die Verweisung in \n\nNr. 16 Halbs. 2 der Anderkontenbedingungen 1993 auf Nr. 11 Abs. 1 Satz 1 \n\nAGB-Banken 1993 (vgl. Werhahn/Schebesta/Aepfelbach aaO Rn. 678). \n\n14 \n\nÜber diesen unmittelbaren Hinweis auf die ergänzende Geltung der All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Bank hinaus kommt der Nr. 16 Halbs. 1 \n\nder Anderkontenbedingungen nicht die Bedeutung zu, dem Notar zur Pflicht zu \n\nmachen, die konkreten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank mit den \n\nAGB-Banken zu vergleichen oder - noch weitergehend und gewissermaßen im \n\nWege einer dynamischen Verweisung - aus den AGB-Banken Dienstpflichten \n\ndes Notars herzuleiten. Dass diese Bestimmung nicht den ihr vom Berufungs-\n\ngericht beigemessenen Inhalt hat, wird auch dadurch bestätigt, dass die Ander-\n\nkontenbedingungen 2000 und 2004 - bei im Übrigen im Wesentlichen unverän-\n\nderter Rechtslage - keine Bezugnahme mehr auf die Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen der Banken enthalten. \n\n15 \n\n4. \n\nEine andere Frage ist, ob der Notar nicht auch ohne ausdrückliche Fest-\n\nlegung einer entsprechenden Dienstpflicht aufgrund allgemeiner Sorgfaltsanfor-\n\nderungen verpflichtet ist, auf eine Sicherung des verwahrten Geldes für den Fall \n\neiner Insolvenz zu achten (für eine entsprechende Auswahl Hertel, in: Zuge-\n\nhör/Ganter/Hertel, aaO Rn. 1833). \n\n16 \n\na) Auf der Grundlage der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-\n\nments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme \n\n(ABlEG Nr. L 135, S. 5) ist den Mitgliedstaaten aufgegeben worden, ein System \n\nder Einlagensicherung einzurichten, das - wie es in der 25. Begründungs-\n\nerwägung heißt - als eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Banken-\n\naufsicht angesehen wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Mai 2002 - III ZR \n\n48/01 - NJW 2002, 2464, 2467). Hieraus wird deutlich, dass aus der Sicht des \n\nGemeinschaftsgesetzgebers der Schutz der Einleger unvollkommen wäre, wür-\n\nde die Bankenaufsicht nicht um Sicherungsvorkehrungen ergänzt, die im Fall \n\neiner Insolvenz den Einlegern zur Verfügung stehen. Das wirkt sich auch auf \n\ndie Verwahrungstätigkeit des Notars aus. War er durch die Einrichtung einer \n\nBankenaufsicht früher grundsätzlich der Pflicht enthoben worden, aufgrund ei-\n\ngener pflichtgemäßer Prüfung für eine Verwahrung auf einem sicheren Bank-\n\nkonto Sorge zu tragen (s. oben 2.), kann das Vertrauen des Notars in die Ban-\n\nkenaufsicht nicht mehr genügen, wenn der Gesetzgeber einen über die Ban-\n\nkenaufsicht hinausgehenden Einlegerschutz fordert. Durch das am 1. August \n\n1998 in Kraft getretene Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz \n\n(Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und \n\nder EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842) ist \n\neine Pflicht der näher im Gesetz definierten Institute begründet worden, ihre \n\nEinlagen durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. \n\nDieser gesetzliche Mindestschutz bis zu einem Entschädigungswert von 20.000 \n\nECU bzw. € (vgl. § 4 Abs. 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n\ngungsgesetzes in der ursprünglichen Fassung bzw. in der Fassung des Art. 3 \n\nAbs. 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1857) wird \n\ndurch freiwillige Einrichtungen zur Sicherung von Forderungen ergänzt, die \n\nschon vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\n\ngesetzes bestanden haben. So sieht der Einlagensicherungsfonds des Bundes-\n\nverbandes deutscher Banken e.V. in § 6 Abs. 1 Satz 1 seines Statuts eine Si-\n\ncherung je Gläubiger bis zu einer Grenze von 30 % des haftenden Eigenkapi-\n\ntals im Sinn von § 10 Abs. 2 KWG vor. \n\n17 \n\nZugleich wird den Kreditinstituten durch § 23a Abs. 1 KWG in der Fas-\n\nsung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 zur Pflicht gemacht, Kunden, die nicht \n\nInstitute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungsein-\n\nrichtung sowie vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht ver-\n\nständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen ein-\n\nschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen \n\nund andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind - das gilt etwa für Inhaber-\n\nschuldverschreibungen und Gelder in Währungen von Staaten außerhalb des \n\nEuropäischen Wirtschaftsraums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Einlagensicherungs- \n\nund Anlegerentschädigungsgesetzes) -, hat das Institut vor Aufnahme der Ge-\n\nschäftsbeziehungen hierauf überdies in den Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterla-\n\ngen hinzuweisen, wobei die Informationen in den Vertragsunterlagen keine an-\n\nderen Erklärungen enthalten dürfen und gesondert von dem Kunden zu unter-\n\nschreiben sind. Damit sind gesetzliche Informationspflichten geschaffen, die \n\nauch dem Notar die mögliche Sicherung von Fremdgeldern vor Augen führen \n\nund ihn dazu verpflichten, bei der Auswahl der Bank dem Sicherungsinteresse \n\nder Beteiligten in dem größtmöglichen Umfang Rechnung zu tragen. \n\n18 \n\nb) Vor Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n\ngungsgesetzes bestand eine Sicherung von Einlagen bei privaten Banken je-\n\ndoch nur auf freiwilliger Grundlage. Nach dem Zusammenbruch des Bankhau-\n\nses Herstatt im Jahr 1974 wurde neben der Einlagensicherung im Sparkassen- \n\nund Genossenschaftsbereich zum 1. Mai 1976 ein Sicherungssystem für Einla-\n\ngen bei privaten Banken durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesver-\n\nbandes deutscher Banken e.V. geschaffen. Dieses Sicherungssystem war auch \n\nin Notarkreisen bekannt. Bereits 1977 veröffentlichte die Bundesnotarkammer \n\nHinweise zur Einbeziehung von Notaranderkonten in dieses Sicherungssystem, \n\ndie auf Erläuterungen und Zusicherungen des Bundesverbandes deutscher \n\nBanken e.V. beruhten (vgl. DNotZ 1977, 1). Allerdings fehlten nähere gesetzli-\n\nche Vorschriften über die Information von Kunden. Zwar machte das Statut des \n\nEinlagensicherungsfonds seinen Mitgliedern zur Pflicht, auf ihre Zugehörigkeit \n\nzu dieser Sicherungseinrichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nhinzuweisen, was seinen Niederschlag in Nr. 27 der AGB-Banken 1977 und in \n\nNr. 20 der AGB-Banken 1993 gefunden hat (vgl. Werhahn/Schebesta, aaO \n\nRn. 433; Werhahn/Schebesta/Aepfelbach, aaO Rn. 427; zum Text der damali-\n\ngen Fassung des Statuts vgl. Canaris, Großkomm HGB, 3. Aufl., Bd. III/3 \n\n[2. Bearb. 1981], Rn. 2726). Zog man daher die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen einer Bank heran, konnte man sich bei einem Mitglied des Einlagensi-\n\ncherungsfonds über dessen Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem verge-\n\nwissern. \n\n19 \n\nEine gesetzliche Informationsverpflichtung von Banken, die einer Siche-\n\nrungseinrichtung nicht angehörten, wurde jedoch erst durch den am 1. Januar \n\n1993 in Kraft getretenen § 23a KWG in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kredit-\n\ninstitute (sog. 4. KWG-Novelle) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211; ge-\n\nringfügig geändert durch die 5. KWG-Novelle vom 28. September 1994, BGBl. I \n\nS. 2735) eingeführt. Die Informationsverpflichtung wurde nicht - wie in § 23a \n\nKWG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensiche-\n\nrungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 - \n\nallseitig ausgestaltet, sondern betraf nur Kreditinstitute, die keiner Sicherungs-\n\neinrichtung angehörten. Sie ging dahin, auf diese Tatsache in den Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kon-\n\ntoeröffnungsantrag hinzuweisen, wobei der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag \n\nkeine anderen Erklärungen enthalten durfte und von den Kunden gesondert zu \n\nunterschreiben war. In der Begründung des Regierungsentwurfs wird zu dieser \n\nVorschrift ausgeführt, die Einleger bei Kreditinstituten könnten darauf vertrauen, \n\ndass ihre Einlagen durch Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft ge-\n\nschützt seien. Im Wege der Selbsthilfe hätten die Kreditinstitutsverbände nahe-\n\nzu lückenlose Sicherungssysteme mit weitreichenden Schutzleistungen ge-\n\nschaffen. Das Streben nach Vermeiden eines relevanten Wettbewerbsnachteils \n\nund die Verbandssolidarität sorgten dafür, dass nahezu alle Kreditinstitute sich \n\nfreiwillig einer inländischen Sicherungseinrichtung angeschlossen hätten. Zur \n\nZeit gebe es nur fünf nicht einem solchen Sicherungssystem angeschlossene \n\nKreditinstitute mit Sitz im Inland, die eine Erlaubnis zum Einlagengeschäft auch \n\nmit dem kleinen Einleger hätten. Die Hinweispflicht werde gleichwohl eingeführt, \n\ndamit sich der Kunde hinreichend informieren und frei entscheiden könne, ob er \n\nsein Geld diesem Kreditinstitut anvertraue. Die Pflicht zur gesonderten Unter-\n\nschrift des Hinweises erfülle eine angesichts der Bedeutung der Einlagensiche-\n\nrung unverzichtbare Warnfunktion (BT-Drucks. 12/3377, S. 36 f). \n\n20 \n\nc) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die im Berufungsverfahren \n\nnicht in Zweifel gezogen worden sind, ist der der Klägerin obliegende Beweis \n\nnicht erbracht, dass dem Beklagten die Nichtzugehörigkeit der BVH Bank zum \n\nEinlagensicherungsfonds bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen. \n\nDer Kontoeröffnungsantrag vom 6. Januar 1993, mit dem der Beklagte bei der \n\nBVH Bank erstmals die Eröffnung eines Anderkontos für die P. I. \n\nGmbH beantragte - einer Gesellschaft, die ebenfalls durch den zum Zeitpunkt \n\nder Beurkundung des hier streitigen Vertrags bestellten Geschäftsführer der \n\nKlägerin vertreten war -, nahm auf die Bedingungen für Anderkonten/Ander-\n\ndepots von Notaren und ergänzend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Bank Bezug, enthielt aber nicht den gebotenen Hinweis auf die mangelnde \n\nZugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung. Dass dem Beklagten die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von 1988 oder von 1994, denen \n\nsich ein Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem \n\nentnehmen ließ, zugeleitet worden oder bekannt geworden sind, hat sich nicht \n\nfeststellen lassen. Der Beklagte kam seinen Pflichten aus § 12 Abs. 2 Satz 1 \n\nDONot 1985 nach, indem er darauf achtete, dass das Anderkonto gemäß den \n\nBedingungen für Anderkonten und Anderdepots der Notare des deutschen \n\nBankgewerbes geführt werden sollte. Diese sahen - wie ausgeführt (s. oben 3) - \n\nnicht vor, dass die ausgewählte Bank einer Sicherungseinrichtung angehören \n\nmusste. Der Beklagte musste angesichts der lange Jahre vorherrschenden An-\n\nsicht, wie sie auch in der zitierten Begründung des Regierungsentwurfs zur \n\n4. KWG-Novelle ihren Niederschlag findet, es bestehe eine nahezu vollständige \n\nAbsicherung von Kundeneinlagen durch die freiwillig errichteten Sicherungssys-\n\nteme, nicht von sich aus überprüfen, ob den Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen der BVH Bank anderes zu entnehmen sei. Ihm wurde auch bei der Reakti-\n\nvierung des am 24. März 1993 geschlossenen Anderkontos zum 4. Oktober \n\n1994 und im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung am Tag der Beurkundung \n\nnicht der von der Bank nach § 23a Satz 2 KWG in der Fassung des Gesetzes \n\nvom 21. Dezember 1992 geschuldete Hinweis erteilt. Dabei kann dem Beklag-\n\nten auch nicht vorgeworfen werden, dass die Einrichtung dieses Anderkontos \n\noffenbar auf ein Telefongespräch zurückging, das zwischen dem jetzigen Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin - seinerzeit Angestellter der BVH Bank - und dem \n\ndamaligen Geschäftsführer der Klägerin, die bei dieser Bank ein Geschäftskon-\n\nto unterhielt, geführt worden ist. Denn in Nr. 3 der Anderkontenbedingungen in \n\nder Fassung von 1993 ist vorgesehen, dass die Bank berechtigt ist, weitere No-\n\ntaranderkonten auch ohne Verwendung des Kontoeröffnungsantrags der Bank \n\nzu eröffnen, wenn die weiteren Konten ausdrücklich als Notaranderkonten be-\n\nzeichnet werden (vgl. hierzu Steuer DNotZ 1979, 208, 210). Auch die von der \n\nBundesnotarkammer beschlossenen Vertragsbedingungen (vgl. DNotZ 2004, \n\n401) im Sinn des § 27 Abs. 2 Satz 1 DONot 2001 sehen in Nr. 2 eine solche \n\nerleichterte Einrichtung weiterer Anderkonten vor. Zu Recht hat das Landgericht \n\nauch angenommen, dass der in das Wissen des Zeugen S. gestellte Tat-\n\nsachenvortrag nicht zum Beweis für die Behauptung der Klägerin geeignet ist, \n\ndem Beklagten sei die Nichtzugehörigkeit der BVH Bank zu einer Sicherungs-\n\neinrichtung bekannt gewesen. \n\n21 \n\nIst nach allem eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen, \n\nist das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2003 - 8 O 201/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - I-7 U 4/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_324-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/iii-zr-324-04","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_324-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_324-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/iii-zr-324-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_324-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:17.997202+00:00"}}