{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_322-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"III ZR 322/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 654 Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formu- larmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers) rechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 322/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 654 \n\nDie Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formu-\n\nlarmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers) \n\nrechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung \n\ndes Maklerlohnanspruchs. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - LG Karlsruhe \n\n AG Karlsruhe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vermittelte dem Beklagten am 30. Oktober 1999 einen Ver-\n\ntrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg an-\n\nsässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 77.236,08 DM und \n\neiner Vertragslaufzeit von 38 Jahren. Dabei handelte es sich um eine soge-\n\nnannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil \n\nfür die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Be-\n\nklagte eine vorformulierte \"Vermittlungsgebührenvereinbarung\", in der er sich \n\nzur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von \n\n6.019,92 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 167,22 DM, sowie ab dem vier-\n\nten Versicherungsjahr von weiteren monatlich 1 % des dann jeweils fälligen \n\nVersicherungsbeitrags während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ver-\n\npflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie \n\nwährend der ersten drei Jahre von 247,52 DM auf 82,78 DM gesenkt. In der \n\nVereinbarung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\n\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. Dezember 1999. Der Beklagte zahlte \n\nüber einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis \n\nzum November 2000. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte \n\nseine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach \n\nFälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die \n\nZeit von Dezember 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 1.779,86 €. Der Beklagte \n\nhat unter anderem eine Kongruenz zwischen der gewollten und der tatsächlich \n\nabgeschlossenen Versicherung bestritten und eine Verwirkung des Provisions-\n\nanspruchs in entsprechender Anwendung des § 654 BGB eingewandt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr mit \n\neiner geringfügigen Korrektur der Zinsen und der Mahnkosten stattgegeben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Provisionsanspruch der \n\nKlägerin der im Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem \n\nMakler geltende sogenannte \"Schicksalsteilungsgrundsatz\" nicht entgegen. Die \n\nvorformulierte Gebührenvereinbarung verstoße auch weder gegen die Bestim-\n\nmungen des AGB-Gesetzes noch gegen die Vorschriften über das Kündigungs-\n\nrecht des Versicherungsnehmers bei Lebensversicherungen nach den § 165 \n\nAbs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG i.V.m. § 134 BGB. Ebensowenig weiche \n\nder vermittelte Versicherungsvertrag wesentlich von dem Vertrag ab, der nach \n\ndem Maklervertrag habe herbeigeführt werden sollen. Eine Verwirkung des \n\nProvisionsanspruchs der Klägerin nach § 654 BGB sei gleichfalls nicht gege-\n\nben. Der Beklagte habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die An-\n\nnahme einer groben Pflichtverletzung rechtfertigten. Soweit er in diesem Zu-\n\nsammenhang auf Ziffer 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung verweise, \n\nkönne daraus für ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin nichts hergeleitet \n\nwerden. Die Regelungen in Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung benachteiligten \n\nden Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Hierdurch werde ihm lediglich \n\ndeutlich gemacht, daß der Makler nicht die typischen Pflichten eines Versiche-\n\nrungsmaklers übernehme und die Maklerprovision daher entsprechend den \n\nRegelungen über den Handelsmakler bereits bei der Vermittlung anfiele. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, \n\nda der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBuchst. a und Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nAmtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-\n\ngens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-\n\nrungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-\n\nvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-\n\nrungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift das nicht \n\nan. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-\n\ngrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB. \n\n3. \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden, \n\ndaß die Regelungen der - im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-\n\nwendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1, § 307 BGB) einer Ver-\n\npflichtung des Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklervergütung \n\ntrotz Kündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen und daß ins-\n\nbesondere der sogenannte \"Schicksalsteilungsgrundsatz\" im Verhältnis der \n\nParteien nicht anwendbar ist. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand \n\nder Revision, die Gebührenvereinbarung verstoße gegen zwingende Regelun-\n\ngen des Versicherungsvertragsgesetzes über das Recht zur Kündigung von \n\nLebensversicherungen (§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG) und damit \n\ngegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Das Berufungsgericht \n\nbefindet sich bei dieser Beurteilung im Einklang mit der zwischenzeitlich erfolg-\n\nten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 20. Januar 2005 \n\n- III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406 für BGHZ bestimmt, und \n\nIII ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe dieser Entscheidungen nimmt \n\nder Senat ergänzend Bezug. Entgegen der Revision besteht auch für eine Ver-\n\nletzung des § 138 Abs. 2 BGB kein Anhalt. Der Provisionsanspruch des Mak-\n\nlers ist selbst bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags zur Bei-\n\ntragssumme für dessen gesamte Laufzeit ins Verhältnis zu setzen, nicht ledig-\n\nlich zu den vom Versicherungsnehmer tatsächlich gezahlten Versicherungs-\n\nprämien. \n\n4. \n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung des \n\nBerufungsgerichts, zwischen dem von der Klägerin vermittelten Versicherungs-\n\nvertrag und dem, dessen Abschluß sie im Auftrag des Beklagten habe vermit-\n\nteln sollen, bestehe die notwendige inhaltliche Kongruenz. Soweit die Revision \n\nin diesem Zusammenhang auf Vortrag des Beklagten verweist, die abge-\n\nschlossene fondsgebundene Lebensversicherung sei für die vom Beklagten \n\ngewünschte gesicherte Altersvorsorge ungeeignet, geht es nicht um Fragen \n\nder wirtschaftlichen Gleichwertigkeit beider Verträge, sondern um den anders \n\ngearteten Vorwurf eines Beratungsverschuldens seitens der Klägerin. \n\n5. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht weiter eine Verwirkung \n\ndes Provisionsanspruchs entsprechend § 654 BGB verneint. Die Vorschrift \n\nkann nach ständiger Rechtsprechung zwar auch dann anwendbar sein, wenn \n\nder Makler nicht vertragswidrig für den anderen Teil tätig geworden ist, er aber \n\nsonst unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines \n\nAuftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Die Verwirkung des \n\nMaklerlohnanspruchs hat jedoch Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche \n\nPflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und \n\nBeratungsverschulden läßt deshalb den Provisionsanspruch nach § 654 BGB \n\nentfallen, vielmehr \n\nist \n\nin erster Linie subjektiv eine schwerwiegende \n\nTreuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muß sich seines Lohnes \n\n\"unwürdig\" erwiesen haben. Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der \n\nFall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, \n\nmindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen \n\nWeise verletzt hat (BGHZ 36, 323, 326 f.; 92, 184, 185; BGH, Urteil vom \n\n24. Juni 1981 - IVa ZR 225/80 - NJW 1981, 2297; Urteil vom 18. März 1992 \n\n- IV ZR 41/91 - NJW-RR 1992, 817, 818; kritisch MünchKomm/Roth, BGB, \n\n4. Aufl., § 654 Rn. 2 f.). Andere Fälle sind unter dem Gesichtspunkt der \n\npositiven Forderungsverletzung zufriedenstellend zu lösen (BGHZ 36, 323, \n\n327). \n\nNach diesen Maßstäben reicht die vom Beklagten der Klägerin vorge-\n\nworfene objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei der Empfehlung einer fondsge-\n\nbundenen Lebensversicherung als - unterstellt - für den Beklagten ungeeignete \n\nAlterssicherung für den Verwirkungstatbestand nicht aus. Auch der Ausschluß \n\njeglicher Beratungspflichten der Klägerin in Ziffer 2 der von ihr vorformulierten \n\nVertragsklauseln genügt entgegen der Revision hierfür nicht. Die Bestimmung \n\nwiderspricht zwar den insgesamt umfassenden Betreuungspflichten eines Ver-\n\nsicherungsmaklers und ist deswegen jedenfalls insoweit, als sie sich auf den \n\nvermittelten Vertrag bezieht, nach § 9 AGBG unwirksam (Senatsurteil vom \n\n20. Januar 2005 - III ZR 251/04 aaO). In der trotzdem von der Klägerin ange-\n\nstrebten Haftungsfreizeichnung mag auch objektiv eine Pflichtverletzung lie-\n\ngen. Sie hat jedoch nicht das für eine Anwendung des Verwirkungsgedankens \n\nerforderliche außergewöhnliche Gewicht. Die Verwendung unzulässiger Allge-\n\nmeiner Geschäftsbedingungen seitens des Maklers allein kann im Regelfall \n\n- ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung seines Lohnan-\n\nspruchs rechtfertigen (vgl. Schulz, ZMR 2002, 102, 104; anders OLG Hamm \n\nNZM 2000, 1073, 1074 = NJW-RR 2001, 567, 578 für die Vereinbarung einer \n\nsogenannten Verweisungsklausel; D. Fischer, NZM 2001, 873, 881; Schwerdt-\n\nner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 733). Auf das in NJW-RR 2000, 476 abgedruckte \n\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken kann sich die Revision für ihren gegentei-\n\nligen Rechtsstandpunkt ebensowenig berufen. Unabhängig von der Frage, in-\n\nwieweit der Entscheidung gefolgt werden könnte, ging es dort zugleich um ein \n\nden Kunden und Versicherungsnehmer benachteiligendes Treuhandverhältnis \n\nmit einem der Versicherung verbundenen Dritten und damit um einen hier nicht \n\nfestgestellten, wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Die (teilweise) Verla-\n\ngerung des Stornorisikos auf den Kunden schließlich, auf die das LG Offen-\n\nburg (VersR 2005, 646, 647) zusätzlich verweist, beruht auf einer zulässigen, \n\nwenn auch von der bisherigen Praxis abweichenden Rechtsgestaltung und \n\nstellt deshalb schon keine Vertragsverletzung des Maklers dar. \n\n6. \n\nDas vom Beklagten unter Beweis gestellte Vorbringen über die man-\n\ngelnde Eignung der von der Klägerin vermittelten fondsgebundenen Lebens-\n\nversicherung für eine gesicherte Altersversorgung, von dessen Richtigkeit \n\nmangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisi-\n\nonsinstanz auszugehen ist, könnte indes den Vorwurf einer schuldhaften Ver-\n\nletzung des Maklervertrags und damit eine Schadensersatzpflicht der Klägerin \n\nbegründen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht \n\nden Sachvortrag der Parteien nicht geprüft. Der Senat kann dies nicht nachho-\n\nlen. Daher ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Dörr Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-322-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-322-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_322-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:13.884229+00:00"}}