{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_320-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"III ZR 320/04","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 320/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. Januar \n\n2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Grundurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 16. Juni 2004 - 1 U 1466/02 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nGegenstandswert: 134.652,63 € \n\nGründe: \n\nEine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2, § 544 ZPO ist nicht \n\ngeboten. Grundsätzliche Bedeutung der Sache macht die Beschwerde nicht \n\ngeltend. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere \n\ngerügten Gehörsverletzungen liegen entweder nicht vor oder die angefochtene \n\nEntscheidung beruht jedenfalls nicht darauf. \n\n1. \n\nIm Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverlet-\n\nzung des Beklagten bejaht. Die Beschwerde rügt zwar zutreffend, daß der Be-\n\nklagte entgegen dem Berufungsurteil die Bau- und Leistungsbeschreibung der \n\nVerkäuferin in § 3 Nr. 1 Buchst. b des Kaufvertrags gemäß § 13a BeurkG ord-\n\nnungsgemäß zum Gegenstand der Niederschrift gemacht hat. Die Beurkun-\n\ndung ist aber gleichwohl unvollständig und deswegen der Kaufvertrag trotz der \n\nin § 14 der Urkunde enthaltenen salvatorischen Klausel insgesamt nichtig \n\n(§§ 125, 313 BGB a.F.), weil die für die Leistungspflichten der Verkäuferin we-\n\nsentlichen Planungsunterlagen der Urkunde nicht beigefügt waren. Beurkun-\n\ndungsbedürftig sind bei Grundstücksgeschäften nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem \n\nWillen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammen-\n\nsetzt (BGHZ 74, 346, 348; BGH, Urteile vom 16. September 1988 - V ZR \n\n77/87 - NJW-RR 1989, 198, 199; vom 14. März 2003 - V ZR 278/01, NJW-RR \n\n2003, 1136 und vom 18. Juli 2003 - V ZR 431/02 - NJW-RR 2003, 1432, 1433). \n\nDazu gehören auch Baubeschreibungen und Baupläne, wenn sie über die ge-\n\nsetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen hinaus noch \n\nweitergehende Verpflichtungen begründen sollen (BGH, Urteil vom 15. Dezem-\n\nber 2000 - V ZR 241/99 - NJW-RR 2001, 953 f. m.w.N.; Urteil vom 14. März \n\n2003 aaO). \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hier festgestellt, daß die Ver-\n\ntragsparteien trotz der Streichung der im Vertragsentwurf vorgesehenen Ver-\n\nweisung auf die Planungsunterlagen zur Konkretisierung des herzustellenden \n\nGebäudes an ihrem Willen, den Bau dessen ungeachtet nach diesen Plänen \n\ndurchzuführen, festgehalten haben und nicht etwa der Verkäuferin insoweit ein \n\nweitgehend freies, nur auf Billigkeit zu überprüfendes Leistungsbestimmungs-\n\nrecht einräumen wollten. Dem steht die unter Beweis gestellte Behauptung des \n\nBeklagten, die Parteien hätten in übereinstimmendem Willen einen Vertrag ge-\n\nschlossen, der diese Pläne nicht zum Gegenstand gehabt habe, nicht entge-\n\ngen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht \n\ndies auch unter Würdigung der Aussage des Zeugen P. anders gesehen \n\nhat. \n\nDer Notar ist gehalten, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen; \n\nmindestens hätte im Streitfall der Beklagte die Beteiligten auf sich aufdrängen-\n\nde Bedenken gegen die Wirksamkeit der Urkunde hinweisen und sie entspre-\n\nchend belehren müssen. Daß er dies unterlassen hat, geschah schuldhaft, \n\nwenngleich für die Annahme von Vorsatz im Berufungsurteil, wie der Be-\n\nschwerde ebenso zuzugeben ist, eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. \n\n2. \n\nDie Beschwerde beanstandet auch mit Recht, daß die weitere Feststel-\n\nlung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte einer Erinnerung des Klägers \n\nzur Nachbesserung der fehlerhaften Urkunde (hierzu BGH, Urteil vom 17. Ja-\n\nnuar 2002 - IX ZR 434/00 - NJW 2002, 1655, 1656; Senatsurteil vom 8. Januar \n\n2004 - III ZR 39/03 - NJW-RR 2004, 706, 708 = MDR 2004, 446) nicht abgehol-\n\nfen, mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 7. Oktober 1998 selbst unter-\n\nbreiteten Angebot einer Nachtragsbeurkundung nicht vereinbar ist. Darauf \n\nkommt es indes nicht an. Denn eine derartige Neubeurkundung mußte dem \n\nKläger jedenfalls noch zumutbar sein, unabhängig davon, ob man sein Verhal-\n\nten in diesem Zusammenhang an § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO und § 839 Abs. 3 \n\nBGB oder an § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB mißt (zu dem Erfordernis der Zumutbar-\n\nkeit s. etwa Senatsurteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, \n\n1308, 1313 [dort zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels]; insoweit in \n\nBGHZ 154, 54 nicht abgedruckt). Dies zu beurteilen, ist im wesentlichen Auf-\n\ngabe des Tatrichters. Insofern hat das Berufungsgericht aber - im Zusammen-\n\nhang mit der Frage, ob ein Ersatzanspruch des Klägers gegen Rechtsanwalt \n\nHellinger besteht - in rechtlich letztlich nicht zu beanstandender Weise eine \n\nReihe von Umständen angeführt, insbesondere die selbst bei Wirksamkeit des \n\nKaufvertrags unberechtigte Zwangsvollstreckung der Verkäuferin und deren \n\nzwischenzeitliche Vermögensverschlechterung, die es auf seiten des Klägers \n\nnachvollziehbar erscheinen lassen, eine Neubeurkundung abzulehnen. Darauf, \n\ninwieweit der Beklagte für diese Entwicklung verantwortlich war, kommt es \n\nnicht an. \n\n3. \n\nUnbegründet ist ferner die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das \n\nBerufungsgericht habe dem Kläger dem Grunde nach das positive Interesse \n\nund das negative Interesse nebeneinander zugesprochen. Das Berufungsurteil \n\nbeschränkt sich insofern auf die Feststellung, die geltend gemachten Ansprü-\n\nche (unter anderem die Kosten der Beurkundung) bestünden mit großer Wahr-\n\nscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Die Schadensberechnung im einzelnen ist \n\ndamit ohne Bindung des Gerichts der späteren Entscheidung zur Höhe vorbe-\n\nhalten. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zr-320-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zr-320-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_320-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:09.536441+00:00"}}