{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_309-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"III ZR 309/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 309/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vermittelte der Beklagten am 29. November 1999 einen \n\nVertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg \n\nansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 66.198,96 DM \n\nund einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine so-\n\ngenannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil \n\nfür die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Be-\n\nklagte eine vorformulierte \"Vermittlungsgebührenvereinbarung\", in der sie sich \n\nzur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von \n\n5.159,52 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 143,32 DM, sowie ab dem vier-\n\nten Versicherungsjahr von weiteren monatlich 1 % des dann jeweils fälligen \n\nVersicherungsbeitrags während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ver-\n\npflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie \n\nwährend der ersten drei Jahre von 198,02 DM auf 56,68 DM gesenkt. In der \n\nVereinbarung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\n\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. Februar 2000. Die Beklagte zahlte über \n\neinen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis zum \n\nMärz 2000. Danach bat sie unter dem 20. April 2000 den Versicherer um Ver-\n\ntragsauflösung und stellte ihre Zahlungen ein. Die A. stornierte \n\nden Versicherungsvertrag und errechnete einen Rückkaufwert von 44,03 DM. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des \n\nGesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision für die Zeit von April 2000 \n\nbis Mai 2002 in Höhe von 2.422,81 €. Die Beklagte hält\n\n die Vermittlungsgebüh-\n\nrenvereinbarung für unwirksam und beruft sich unter anderem auf fehlerhafte \n\nund unvollständige Beratung durch die Klägerin. Sie hat vorgetragen, aufgrund \n\nder vereinbarten Anlagestrategie habe die Versicherung nicht die benötigte \n\nstabile und garantierte Altersvorsorge gewähren können. Außerdem habe der \n\nMitarbeiter der Klägerin sie veranlaßt, zu ihrem Nachteil zwei bestehende Le-\n\nbensversicherungsverträge zu kündigen bzw. ruhend zu stellen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr mit \n\nAusnahme einer geringfügigen Korrektur der Zinsen und der vorgerichtlichen \n\nMahnkosten stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die zwischen den Partei-\n\nen getroffene Vergütungsvereinbarung wirksam. Sie verstoße weder gegen § 9 \n\nAGBG noch gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Der Pro-\n\nvisionsanspruch sei auch nicht wegen eines Rücktritts der Beklagten vom Ver-\n\nsicherungsvertrag ausgeschlossen. Das Schreiben der Beklagten vom 20. April \n\n2000 an den Versicherer stelle keinen Rücktritt, sondern lediglich eine Kündi-\n\ngung des Versicherungsverhältnisses nach § 165 VVG dar. Eine Auslegung \n\ndes Maklervertrags, daß auch eine Kündigung die Provisionspflicht erlöschen \n\nlasse, sei nicht möglich. Die Beklagte könne der Klägerin ferner keinen An-\n\nspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, gerichtet auf \n\nAufhebung der Provisionsvereinbarung, entgegenhalten. Zwar liege es nahe, \n\ndaß die Beklagte bei einer Kündigung bzw. dem Ruhenlassen der seit sechs \n\noder sieben Jahren bestehenden alten Lebensversicherungen erhebliche \n\nNachteile erlitten habe, da die Rückkaufswerte in den ersten Jahren gering sei-\n\nen. Welches Schicksal diese Versicherungsverträge tatsächlich genommen \n\nhätten und welchen Schaden die Beklagte konkret erlitten haben wolle, habe \n\nsie indessen nicht vorgetragen. Ebenso möge es sein, daß die Beklagte mit \n\neiner solchen mit Aktienfondsanteilen arbeitenden Lebensversicherung nicht \n\ndas für ihren Bedarf geeignete Produkt erworben habe. Diese Beurteilung ob-\n\nliege aber nicht der Klägerin oder dem für sie tätig gewesenen Mitarbeiter, son-\n\ndern der Beklagten selbst; ein Verstoß der Klägerin gegen etwaige Aufklä-\n\nrungspflichten lasse sich nicht erkennen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, \n\nda die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-\n\nchen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a \n\nund Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nAmtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-\n\ngens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-\n\nrungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-\n\nvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-\n\nrungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision greift dies nicht \n\nan. Diese Feststellungen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechts-\n\ngrundlage der Provisionsansprüche ist somit § 652 BGB. \n\n3. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden, \n\ndaß weder die Vorschriften der § 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG \n\ni.V.m. § 134 BGB noch die - im Streitfall nach Art. 229 § 5 EGBGB noch an-\n\nwendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt § 305c Abs. 1 und § 307 BGB) einer Ver-\n\npflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz \n\nKündigung des Versicherungsvertrags entgegenstehen. Ergänzend hinzuzufü-\n\ngen ist, daß auch der sogenannte \"Schicksalsteilungsgrundsatz\" im Verhältnis \n\nder Parteien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich damit im Einklang \n\nmit der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senat (Ur-\n\nteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, \n\n406, für BGHZ bestimmt, und III ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe \n\ndieser Entscheidungen nimmt der Senat ergänzend Bezug. \n\n4. \n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei in ihrem Schreiben vom \n\n20. April 2000 nicht vom Versicherungsvertrag zurückgetreten; dieser sei vom \n\nVersicherer auch nicht rückwirkend storniert worden. Rechtsfehlerfrei ist dar-\n\nüber hinaus die Auslegung des Berufungsgerichts, eine Kündigung des Versi-\n\ncherungsvertrags lasse die Provisionspflicht der Beklagten nach den Vertrags-\n\nklauseln der Gebührenvereinbarung nicht entfallen. Die Verfahrensrügen der \n\nRevision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer \n\nweiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n5. \n\nDemgegenüber ist die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es \n\nGegenansprüche der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß - oder \n\npositiver Vertragsverletzung - wegen der behaupteten Beratungsfehler bei der \n\nVermittlung des Lebensversicherungsvertrags zurückweist, nicht haltbar; ob \n\ndas Vorbringen der Beklagten außerdem auch den Verwirkungstatbestand des \n\n§ 654 BGB ausfüllt, wie die Revision rügt, mag dahinstehen. Zu Unrecht meint \n\ndas Landgericht, die Beurteilung, ob die Beklagte das für ihren Bedarf geeigne-\n\nte Produkt erworben habe, obliege dieser selbst und nicht der Klägerin. Der \n\nVersicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und \n\ndaher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines \n\nKunden und zu einer entsprechenden Beratung in bezug auf den von ihm ver-\n\nmittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGHZ 94, 356, 359; Gruber in Ber-\n\nliner Kommentar zum VVG, Anhang zu § 48 Rn. 6 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, \n\nVVG, 27. Aufl., nach § 48 VVG Rn. 5 m.w.N.). Von dieser Verpflichtung konnte \n\nsich die Klägerin auch nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nfreizeichnen; auf das Senatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 (aaO) \n\nwird hierfür gleichfalls verwiesen. Für die Revisionsinstanz ist als richtig zu un-\n\nterstellen, daß der Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte mangelhaft beraten \n\nhat, weil der vermittelte Vertrag für deren Bedürfnisse ungeeignet war und die \n\nBeklagte zudem - was das Berufungsgericht selbst für wahrscheinlich hält - \n\ndurch die Kündigung ihrer alten Lebensversicherungen bzw. deren Umwand-\n\nlung in eine prämienfreie Versicherung erhebliche weitere Nachteile erlitten \n\nhat. Dabei müssen die Nachteile nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, \n\nim einzelnen aufgeführt und betragsmäßig beziffert werden. Es genügt, wenn \n\ndie Nachteile so schwerwiegend sind, daß die Beklagte bei richtiger Informati-\n\non den Lebensversicherungsvertrag nicht geschlossen hätte. Unter diesen \n\nUmständen bestünde der von der Klägerin auszugleichende Schaden der Be-\n\nklagten jedenfalls in deren Belastung mit den vertraglichen Provisionsansprü-\n\nchen. Die von der Klägerin eingeklagte Restforderung wäre in diesem Fall un-\n\nbegründet. \n\nIII. \n\nInfolgedessen kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Der Se-\n\nnat kann die fehlenden Feststellungen nicht nachholen. Im Umfang der Anfech-\n\ntung ist die Sache daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Dörr Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-309-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-309-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:42.554433+00:00"}}