{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_294-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"III ZR 294/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"NdsPresseG § 4 Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechen- den Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) un- terliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherr- schendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 294/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nNdsPresseG § 4 \n\nDer Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechen-\n\nden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) un-\n\nterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von \n\nGesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherr-\n\nschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - LG Bückeburg \n\nAG Bückeburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bückeburg vom 18. Mai 2004 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des Verwal-\n\ntungsgerichts Hannover verursachten Mehrkosten, einschließlich \n\nderjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den Klägern \n\nauferlegt werden. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger zu 1, der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen \n\ne.V., ist Herausgeber der Zeitschrift \"BdSt-Nachrichten Niedersachsen und \n\nBremen\", der Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuer-\n\nzahler \"Der Steuerzahler\". Die Landesbeilage erscheint alle zwei Monate in \n\neiner Auflage von 50.000 Exemplaren. Der Kläger zu 2 ist der verantwortliche \n\nRedakteur der Landesbeilage. Die Kläger sehen deren Aufgabe darin, sich kri-\n\ntisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushalts-\n\nwirtschaft auseinanderzusetzen. \n\nDie Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunalen Energiever-\n\nsorgung wahrnimmt. An ihrem Stammkapital von insgesamt 6.805.700 € sind \n\ndie Bückeburger Bäder GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt \n\nBückeburg ist, mit einem Kapitalanteil von 3.575.300 €,\n\n die Wirtschaftsbetriebe \n\nStadthagen GmbH mit einem Kapitalanteil von 1.799.300 €, die Elektrizitäts-\n\nwerk Minden-Ravensberg GmbH \n\n(EMR) mit einem Kapitalanteil von \n\n1.087.400 € und die Stadt Obernkirchen mit einem Kapi\n\ntalanteil von 343.700 € \n\nbeteiligt. Die Kapitalanteile der Gesellschafterin EMR werden ihrerseits zu \n\n50,65 % von der E.ON Energie AG gehalten. \n\nNach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sit-\n\nzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten begehren die Kläger, gestützt auf \n\n§ 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NdsPresseG), mit der vorliegen-\n\nden Klage von der Beklagten Auskunft zu folgenden Fragen: \n\n1. Ist es zutreffend, daß die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Auf-\n\nsichtsrates der Beklagten zum 1. Januar 2002 angehoben worden \n\nsind? Wenn ja, auf welche Höhe? \n\n2. Wie häufig tritt der Aufsichtsrat der Beklagten zusammen und wie ist \n\nder Aufsichtsrat im einzelnen besetzt (wie viele Mitglieder, Vorsitzen-\n\nder, Stellvertreter)? \n\n3. Auf welche Höhe belaufen sich insgesamt die jeweils bislang gezahl-\n\nten Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklag-\n\nten? Welche zusätzlichen Belastungen entstehen durch eine etwaige \n\nErhöhung der Sitzungsgelder ab dem 1. Januar 2002? \n\nDas Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit durch das ursprünglich \n\nangerufene Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist, hat die Klage \n\nabgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftser-\n\nteilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nDen Klägern steht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG der mit der Klage gel-\n\ntend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. \n\n1. \n\nNach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der \n\nPresse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören \n\nkönnen (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43; \n\nSoehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffent-\n\nlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch \n\nsoll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokrati-\n\nschen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend \n\nund wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Inter-\n\nesse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entspre-\n\nchend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des \n\nSaarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zu-\n\ntreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Ver-\n\nhältnisse, Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verbor-\n\ngen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der \n\nfür seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für \n\neine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen \n\nund Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbil-\n\ndung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozeß über-\n\nhaupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vor-\n\nschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefrei-\n\nheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des \n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen \n\nsich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die \n\nGrundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten \n\norientieren. \n\n2. \n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist den Landespressegesetzen ein eigen-\n\nständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen wie eine \n\nGmbH erfaßt, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\n\nben bedient (OVG des Saarlandes aaO). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich \n\ndie GmbH vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) \n\nHand befindet (so die Fallkonstellation bei VG und OVG des Saarlandes aaO). \n\nEs reicht aus, daß die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (im \n\nErgebnis wohl ebenso Löffler/Wenzel aaO Rn. 57; Löffler/Ricker, Handbuch \n\ndes Presserechts, 4. Aufl. 2000 Kap. 19 Rn. 10; Meier, NZG 1999, 196, 197; \n\nEndter, Der Städtetag 1998, 780, 781). \n\na) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-\n\nverwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu begreifen. Sinn und \n\nZweck des § 4 NdsPresseG ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garan-\n\ntierte und in § 3 NdsPresseG manifestierte Funktion im Rahmen der demokrati-\n\nschen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermög-\n\nlichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse um-\n\nfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse \n\nüber Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die \n\nstaatliche Eingriffsverwaltung, die typische Form staatlichen Handelns. Viel-\n\nmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich \n\nder Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher \n\nAufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwen-\n\ndung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird \n\nauch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf \n\ndieses Bedürfnis hat es keinen Einfluß, ob sich die Exekutive zur Wahrneh-\n\nmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisations-\n\nform bedient (VG des Saarlandes aaO). \n\nb) Als eine der Wasser- und Energieversorgung dienende Gesellschaft \n\nerfüllt die Beklagte Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Daseinsvorsorge ist \n\nGegenstand der Leistungsverwaltung zur Schaffung und Unterhaltung öffentli-\n\ncher Einrichtungen und stellt einen Schwerpunkt der kommunalen Tätigkeit \n\nzum Wohle der Gemeindebewohner dar, wobei die Gemeinden das Recht ha-\n\nben, im örtlichen Bereich Aufgaben der Daseinsvorsorge eigenverantwortlich \n\naufzunehmen und niederzulegen (Endter aaO S. 781; Waechter, Kommunal-\n\nrecht 2. Aufl. Rn. 104). Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch \n\nArt. 28 Abs. 2 GG geschützt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge sind alle \n\nzur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen \n\nder Verwaltung zu fassen (Meier aaO S. 196; Köhler, BayVBl. 2001, 1, 6). Tra-\n\nditionell gehören gerade die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu den typi-\n\nschen kommunalen Aufgaben (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, Urteil vom \n\n14. November 2003 - 2 StR 124/03 = NJW 2004, 693; Senatsurteil BGHZ 91, \n\n84, 86; Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 91/86 = NVwZ-RR 1989, \n\n388 f). \n\nc) Zwar ist die Beklagte als GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit \n\nrechtlich, organisatorisch und rechnungsmäßig gegenüber den sie tragenden \n\nKommunen verselbständigt. Es handelt sich auch um eine Gesellschaft, an der \n\nnicht nur unmittelbar oder mittelbar Gemeinden beteiligt sind. Gleichwohl wird \n\nsie faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht. Der Anteil der Bückeburger \n\nBäder GmbH, die zu 100 % in kommunaler Hand liegt, am Gesellschaftsver-\n\nmögen der Beklagten beträgt 53 %, der der Wirtschaftsbetriebe Stadthagen \n\nGmbH 26 %, der der EMR 16 % und der der Stadt Obernkirchen 5 %. Selbst \n\nwenn die privatrechtliche E.ON AG Mehrheitsgesellschafterin der EMR ist, er-\n\ngibt sich, daß der Einfluß der öffentlichen Hand auf die Beklagte insgesamt \n\nwenigstens bei über 70, wenn nicht sogar bei über 80 % liegt. Der bestimmen-\n\nde Einfluß der öffentlichen Hand wird auch an der Zusammensetzung des \n\n15-köpfigen Aufsichtsrats der Beklagten deutlich, dem laut Gesellschaftsver-\n\ntrag umfassende Befugnisse zukommen. So sind die Hauptverwaltungsbeam-\n\nten der Städte Bückeburg, Stadthagen und Obernkirchen kraft Amtes Mitglied. \n\nVier weitere Aufsichtsratsmitglieder werden vom Rat der Stadt Bückeburg und \n\ndrei weitere vom Rat der Stadt Stadthagen entsandt. Der Vorsitz im Aufsichts-\n\nrat soll alternierend von Vertretern der Städte Bückeburg und Stadthagen \n\nwahrgenommen werden. \n\nd) Die hier einschlägige niedersächsische Gemeindeordnung - andere \n\nGemeindeordnungen enthalten vergleichbare Regelungen - läßt eine wirt-\n\nschaftliche Betätigung der Kommunen ohnehin nur zu, wenn sie durch einen \n\nöffentlichen Zweck gerechtfertigt bzw. gefordert ist (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, \n\nSatz 2 Nr. 1 NGO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Betätigung in Form \n\neines Eigenbetriebs (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO), in Form einer (öffentlich-\n\nrechtlich oder privatrechtlich organisierten) Eigengesellschaft (§ 108 Abs. 2 \n\nNr. 2 NGO) - d.h. eines Unternehmens, dessen sämtlichen Anteile der Ge-\n\nmeinde gehören - oder aber, wie hier, dergestalt erfolgt, daß sich Gemeinden \n\noder \"kommunale\" Gesellschaften mit beschränkter Haftung an einer (weiteren) \n\nGmbH beteiligen (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 NGO). Den Gemeinden steht inso-\n\nweit die - gerichtlich nur in beschränktem Maße überprüfbare - Einschät-\n\nzungsprärogative zu (BVerwGE 39, 329, 334). Ob die öffentliche Hand bzw. \n\ndas von ihr beherrschte Unternehmen im Bereich der erbrachten Leistungen \n\nein Monopol innehat oder auch rein private Unternehmen vergleichbare Lei-\n\nstungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffent-\n\nlich beherrschten Einrichtungen stehen, ist dabei ohne entscheidende Bedeu-\n\ntung. \n\n3. \n\nDie hier vorgenommene Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 4 \n\nAbs. 1 NdsPresseG verstößt weder gegen Art. 72 GG, noch führt sie zu einer \n\nverfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Schlechterstellung der Beklagten ge-\n\ngenüber konkurrierenden \"privaten\" Gesellschaften. \n\na) Das Gesellschaftsrecht ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung \n\ndes Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die \n\nLänder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit \n\nder Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Ge-\n\nbrauch gemacht hat. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränk-\n\nter Haftung enthält keine Vorschriften, die sich mit der Beteiligung der öffentli-\n\nchen Hand an der Gesellschaft befassen. Eine ausdrückliche Regelung einer \n\nAuskunftsverpflichtung findet sich nur in § 51a GmbHG. Weder diese, allein \n\ndas Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffen-\n\nde noch andere Bestimmungen des Gesetzes stehen einer Auskunftspflicht im \n\nSinne des § 4 Abs. 1 NdsPresseG entgegen. \n\nb) Da die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben unter \n\nrichtungsweisendem Einfluß der öffentlichen Hand steht, ist sie nicht in jeder \n\nHinsicht mit einem Unternehmen (völlig oder überwiegend) in privater Hand zu \n\nvergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Beklagte Auskunftspflichten zu \n\nunterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unter-\n\nliegen. Soweit bei \"gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften\", wie hier, auch \n\n\"private (Minderheits-)Gesellschafter\" von der Auskunftspflicht tangiert werden, \n\nhaben deren private Interessen - vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungs-\n\nrechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG) - hinter den überwiegenden öffentlichen \n\nInteressen zurückzutreten. \n\nc) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Offenlegung der Sit-\n\nzungsgelder nicht in schützenswerte Interessen der Aufsichtsratsmitglieder der \n\nBeklagten eingreift, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch im übrigen \n\nist für das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 \n\nNr. 1 bis 4 NdsPresseG nichts dargetan oder sonst ersichtlich. \n\n4. \n\nDie vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung, die durch die \n\nAnrufung des Verwaltungsgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten, ein- \n\nschließlich derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den obsiegenden \n\nKlägern aufzuerlegen (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG), war in der Revisionsinstanz \n\nvon Amts wegen nachzuholen (§ 308 Abs. 2 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Galke \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_294-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-294-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_294-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_294-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-294-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_294-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:12.371526+00:00"}}