{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_289-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"III ZR 289/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 289/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 17. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an einen anderen Zi-\n\nvilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz wegen von ihm behaupteter Mängel \n\neines Gutachtens, das der Beklagte über den Verkehrswert eines Grundbesit-\n\nzes erstattete. \n\nDer Kläger beabsichtigte, drei in B. belegene Flurstücke \n\nzu erwerben. Die um eine Finanzierung ersuchte Bank bat um die Vorlage ei-\n\nnes Verkehrswertgutachtens. Der Kläger beauftragte daraufhin am 18. Dezem-\n\nber 1999 den Beklagten, einen Sachverständigen für Grundstücks- und Ge-\n\nbäudebewertung, mit der Erstattung eines solchen Gutachtens. Mit Datum vom \n\n20. Dezember 1999 übermittelte dieser nach Besichtigung der Örtlichkeit und \n\nder auf dem Grundbesitz befindlichen Bauten dem Kläger das schriftlich abge-\n\nfaßte Gutachten. Den Sachwert gab der Beklagte mit 503.000 DM und den Er-\n\ntragswert mit 359.000 DM an. Hieraus ermittelte der Beklagte einen Verkehrs-\n\nwert von 440.000 DM. \n\nAm 28. Dezember 1999 schloß der Kläger mit den seinerzeitigen Eigen-\n\ntümern einen Kaufvertrag über die Flurstücke. Er vereinbarte einen Preis von \n\n405.000 DM zuzüglich 1.525 DM für Kosten im Zusammenhang mit einer Bau-\n\nlasteintragung. Der Grundbesitz wurde \"ohne Gewähr für Maße und Nutzbar-\n\nkeit sowie in dem baulichen Zustand, in dem er sich gegenwärtig befindet\", ver-\n\nkauft. \n\nNach Vollzug des Kaufvertrages führte der Kläger im Jahr 2000 umfang-\n\nreiche Renovierungsarbeiten an den Baulichkeiten durch. In der zweiten Hälfte \n\ndes Jahres 2001 beauftragte er einen weiteren Sachverständigen mit der Er-\n\nstattung eines Wertgutachtens zum Stichtag 28. Dezember 1999. Der Gutach-\n\nter kam nach einer Ortsbesichtigung zu einem Verkehrswert von 200.000 DM \n\nbezogen auf den vorgenannten Zeitpunkt. \n\nDer Kläger behauptet, das Gutachten des Beklagten weise eine Vielzahl \n\nvon Mängeln auf. Er hätte von der Kaufentscheidung Abstand genommen, \n\nwenn ihm der wirkliche Wert des Grundstücks bekannt gewesen wäre. \n\nAls Schaden macht der Kläger unter anderem die Differenz zwischen \n\ndem gezahlten Kaufpreis und dem von ihm behaupteten wirklichen Wert der \n\nGrundstücke und Zinsverluste, Renovierungs- sowie Abbruchkosten geltend. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Verurteilung des \n\nBeklagten zur Zahlung eines bezifferten Schadensersatzes und auf Feststel-\n\nlung der Verpflichtung, weitergehende Kosten und Schäden zu ersetzen, wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, es fehle bei wertender Betrachtung an dem ursächlichen Zusammenhang \n\nzwischen der vom Kläger behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens und \n\ndem geltend gemachten Schaden. Der Kläger habe durch seinen nach dem \n\nbehaupteten schädigenden Ereignis, der Erstattung des fehlerhaften Gutach-\n\ntens, gefaßten Entschluß, den Kaufvertrag zu unterzeichnen, den Eintritt des \n\nvon ihm behaupteten Schadens selbst verursacht. Das Gutachten des Beklag-\n\nten habe auch nicht die Entscheidung des Klägers zum Kauf der Grundstücke \n\nherausgefordert. Aufgrund der Gesamtumstände - der Auswahl des Gutachters, \n\ndes vergleichsweise geringen Honorars und der Kürze der Zeit, die für die Er-\n\nstellung des Gutachtens zur Verfügung gestanden habe - sei vielmehr davon \n\nauszugehen, daß es dem Kläger letztlich darum gegangen sei, eine preisgün-\n\nstige Begutachtung und Bestätigung des Objektwerts zu erhalten, um über die \n\nC. -Bank den Grundstückserwerb finanzieren zu können. Auch die Zeit-\n\nnähe der Begutachtung zu dem Beurkundungstermin für den Kaufvertrag am \n\n28. Dezember 1999 spreche gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwi-\n\nschen dem Ergebnis der Feststellungen des Beklagten und dem Kaufent-\n\nschluß. \n\nÜberdies komme eine Schadensersatzverpflichtung wegen eines deut-\n\nlich überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Schadensentstehung \n\nnicht in Betracht. Angesichts der Kürze der für die Prüfung zur Verfügung ste-\n\nhenden Zeit habe dem Kläger klar sein müssen, daß wesentliche Punkte, wie \n\ndie Bebaubarkeit des Grundstücks und die Qualität der Bausubstanz, nicht zu-\n\nverlässig zu klären gewesen seien. \n\nII. \n\nDies beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf Verfahrensfehlern, so \n\ndaß das Berufungsurteil aufzuheben war. \n\n1. \n\nSoweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers, \n\ndie je nach Nähe der geltend gemachten Schäden zu den behaupteten Män-\n\ngeln des Gutachtens (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94 - \n\nNJW-RR 1996, 1203, 1205 f) ihre Grundlage in § 635 BGB a.F. oder positiver \n\nForderungsverletzung - jeweils in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB - haben \n\nkönnen, mit der Erwägung verneint hat, zwischen dem Ergebnis des Gutach-\n\ntens des Beklagten und dem Kaufentschluß des Klägers bestehe kein Ursa-\n\nchenzusammenhang, ist dies verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Es kann auf \n\nsich beruhen, ob die Annahme des Berufungsgerichts, das Gutachten des Be-\n\nklagten habe den Entschluß des Klägers zum Erwerb des Grundbesitzes zu \n\ndem vereinbarten Preis nicht herausgefordert, überhaupt von den insoweit von \n\nder Vorinstanz berücksichtigten Tatsachen getragen wird. Das Berufungsge-\n\nricht hat jedenfalls entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisangebote \n\nübergangen. \n\na) Der Kläger hat behauptet, er hätte den Kaufvertrag nicht oder jeden-\n\nfalls nicht zu dem verlangten Preis geschlossen, wenn ihm der tatsächliche \n\nWert der Immobilie bekannt gewesen wäre beziehungsweise wenn nicht ein \n\nden angenommenen Sachwert bestätigendes Gutachten vorgelegt worden wä-\n\nre. Damit hat er die vom Berufungsgericht verneinte Kausalität zwischen dem \n\nErgebnis des vom Beklagten erstellten Verkehrswertgutachtens und seiner \n\nEntscheidung, die Flurstücke zu dem mit den Verkäufern vereinbarten Preis zu \n\nkaufen, behauptet. Er hat zu diesem Vorbringen bereits in erster Instanz Be-\n\nweis angeboten durch Benennung seiner Lebensgefährtin W. , des Fi-\n\nnanzierungsvermittlers K. und des Grundstücksmaklers H. als \n\nZeugen. Diese Beweisangebote hat er in der Berufungsinstanz wiederholt. Erst \n\nnach Erhebung dieser angebotenen Beweise hätte das Berufungsgericht die \n\nRichtigkeit der Behauptungen des Klägers zur Kausalität zwischen dem Ergeb-\n\nnis des Gutachtens und seinem Kaufentschluß beurteilen können. Ohne vorhe-\n\nrige Beweisaufnahme stellen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Plau-\n\nsibilität des Vorbringens des Klägers eine verfahrensfehlerhafte vorweggenom-\n\nmene Beweiswürdigung dar. Es ist nicht auszuschließen, daß das Tatsachen-\n\ngericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der \n\nKaufentschluß des Klägers auf dem Ergebnis des Gutachtens beruhte und die-\n\nser - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der dem von dem Berufungsgericht \n\nangeführten Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober \n\n2000 (X ZR 169/99 - WM 2001, 527 ff) zugrunde lag - keine Risikoentschei-\n\ndung getroffen hatte. \n\nb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht, wie die Revision weiterhin \n\nmit Recht geltend macht, bei der Prüfung der Kausalität den auf ein Schreiben \n\nder C. -Bank vom 15. Dezember 1999 gestützten Vortrag des Klägers in \n\ndessen Schriftsatz vom 14. April 2004 nicht berücksichtigt, daß das Kreditinsti-\n\ntut die Finanzierung des Kaufpreises nicht von der Vorlage eines Wertgutach-\n\ntens abhängig gemacht habe. Hätte sich der Berufungssenat mit diesem Vor-\n\nbringen auseinandergesetzt, wäre er möglicherweise auch aus diesem Grund \n\nzu einem anderen Ergebnis gekommen. \n\nc) Der Verfahrensverstoß ist entscheidungserheblich. Nach dem derzei-\n\ntigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, daß der Schadensersatz-\n\nanspruch besteht. \n\nDer Kläger hat unter Beweisantritt substantiiert vorgetragen, in welchen \n\neinzelnen Punkten das von dem Beklagten erstellte Gutachten fehlerhaft sein \n\nund nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Grundstückswertexper-\n\ntise entsprechen soll. Er hat damit die Voraussetzungen für einen Mangel des \n\nGutachtens im Sinne der §§ 633, 635 BGB a.F. beziehungsweise für eine ob-\n\njektive Vertragspflichtverletzung dargelegt. Das Verschulden des Beklagten \n\nwird entsprechend § 282 BGB a.F. vermutet. Der Kläger hat auch den Eintritt \n\neines Schadens, jedenfalls dem Grunde nach, schlüssig vorgetragen. \n\n2. \n\nAuch soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des Rechtsmittels \n\ndes Klägers auf die Begründung gestützt hat, ein Schadensersatzanspruch sei \n\nwegen deutlich überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Scha-\n\ndensentstehung ausgeschlossen, beruht dies, wie die Revision im Ergebnis zu \n\nRecht rügt, auf einem Verfahrensfehler, da entscheidungserhebliches Vorbrin-\n\ngen übergangen ist. \n\nDie Reduzierung einer etwaigen Schadensersatzverpflichtung des Be-\n\nklagten auf Null wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß \n\n§ 254 Abs. 1 BGB haben weder die Parteien noch Land- und Oberlandesge-\n\nricht vor dem Erlaß des Berufungsurteils angesprochen. Insbesondere hat der \n\nBerufungssenat in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2004 ausweislich \n\ndes Terminsprotokolls nicht auf die mögliche Anwendung von § 254 BGB hin-\n\ngewiesen, sondern lediglich darauf, daß seiner Ansicht nach ein \"Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen einer etwaigen Mangelhaftigkeit des Gutachtens des \n\nBeklagten und der Kaufentscheidung des Klägers nicht ersichtlich\" sei. Das \n\nBerufungsgericht hätte jedoch im Hinblick auf seine Zweitbegründung späte-\n\nstens in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis darauf geben müssen, \n\ndaß es die Anwendung von § 254 Abs. 1 BGB mit der Folge einer zumindest \n\nwesentlichen Reduzierung der Schadensersatzpflicht erwäge, und dem Kläger \n\nauf den daraufhin zu erwartenden Antrag zur Wahrung des rechtlichen Gehörs \n\neinen Schriftsatznachlaß gewähren müssen (§ 139 Abs. 5 ZPO). Jedenfalls \n\nhätte es, nachdem der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom \n\n5. Mai 2004 seinen Tatsachenvortrag zur besonderen Qualifikation des Beklag-\n\nten vertieft hatte, die mündliche Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen müssen. In beiden Fällen hätte der Kläger \n\nsein in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2004 enthaltenes Vorbringen zu der beson-\n\nderen Vertrauenswürdigkeit des Beklagten noch ordnungsgemäß in den Pro-\n\nzeß einführen können. Dies war ihm durch das Vorgehen des Berufungssenats \n\nnicht mehr möglich. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei \n\nBerücksichtigung des Vorbringens das Vertrauen, das der Kläger in die Rich-\n\ntigkeit des Gutachtens haben durfte, höher bewertet hätte, so daß eine Haftung \n\ndes Beklagten zumindest nicht vollständig an § 254 Abs. 1 BGB gescheitert \n\nwäre. \n\nÜberdies wird das Berufungsgericht bei der neuen Entscheidung gege-\n\nbenenfalls zu erwägen haben, ob der Ausschluß eines Schadensersatzan-\n\nspruchs des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB selbst ohne Berücksichtigung des \n\nVorbringens im Schriftsatz vom 5. Mai 2004 angemessen ist. Die bisherige Be-\n\nwertung der Schadensverursachungsbeiträge beider Parteien würde - bei un-\n\nterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zur Mangelhaftigkeit des \n\nGutachtens - die Verursachungsanteile geradezu auf den Kopf stellen. \n\nDa tatsächliche Feststellungen nachzuholen sind, kann der Senat den \n\nRechtsstreit nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war daher zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des \n\n§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/iii-zr-289-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/iii-zr-289-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_289-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:07.123675+00:00"}}