{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_287-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"III ZR 287/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 287/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. April 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt \n\nworden ist. \n\nAuf deren Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Celle vom \n\n2. Oktober 2003 weiter abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, \n\nan die Klägerin 1.399,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 sowie 5 € \n\nvorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin vermittelte dem Beklagten am 27. Mai 1999 einen Vertrag \n\nüber eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässi-\n\ngen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 76.890,96 DM und einer \n\nVertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-\n\nZusatzversicherung mit Leistung bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie \n\nArbeitslosigkeit und eine Todesfall-Zusatzversicherung mit vorzeitiger Spar-\n\nzielabsicherung. Bei der Lebensversicherung handelte es sich um eine soge-\n\nnannte Nettopolice, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil \n\nfür die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete der Be-\n\nklagte eine vorformulierte \"Vermittlungsgebührenvereinbarung\", in der er sich \n\nzur Zahlung einer Vermittlungsprovision an die Klägerin in Höhe von \n\n5.992,88 DM, zahlbar in 36 Monatsraten zu je 166,47 DM, sowie von weiteren \n\nmonatlich 2,28 DM (1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags) ab \n\ndem vierten Versicherungsjahr während der Laufzeit des Versicherungsver-\n\ntrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende \n\ngesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 227,72 DM auf 86,38 DM \n\ngesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \n\nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\n5. Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung \nder jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Ver-\nsicherungsjahre … tritt der Kunde seine gegenwärtigen und \nzukünftigen Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem \njeweils vermittelten (Haupt-)Versicherungsvertrag … an den \nHandelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. September 1999. Der Beklagte zahlte \n\nüber einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die Maklercourtage bis \n\nzum Januar 2001. Danach kündigte er den Versicherungsvertrag und stellte \n\nseine Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach \n\nFälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision in Höhe \n\nvon 1.399,29 €. Der Beklagte hat Widerklage auf Rückzahlu ng der geleisteten \n\nRaten erhoben. Er hat die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam \n\ngehalten und eine wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin mit dem Versiche-\n\nrungsunternehmen sowie fehlerhafte Beratung geltend gemacht. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben, das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforde-\n\nrung weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung war der Beklagte trotz \n\nordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-\n\nscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil aber nicht auf der Säumnis, sondern auf \n\nder Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 ff.). \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Provisionsanspruch \n\nnicht daran, daß eine Courtage in Höhe von 7,794 % der Lebensversiche-\n\nrungsprämie als wucherähnliches Geschäft anzusehen wäre. Die Vermittlungs-\n\ngebühr sei im Verhältnis zur Beitragssumme für die gesamte Laufzeit der Ver-\n\nsicherung zu sehen. Danach sei der Anteil der Courtage nicht sittenwidrig \n\nüberhöht, sondern halte sich im Rahmen üblicher Prozentsätze. Auf den Um-\n\nfang des Arbeits- und Kostenaufwands der Klägerin komme es nicht an. \n\nDie Klägerin sei auch nicht wegen wirtschaftlicher Verflechtungen an der \n\nVertragsvermittlung gehindert gewesen. Insofern könne unterstellt werden, daß \n\nsowohl die Klägerin als auch die A. S.A. und die Treuhänderin, die \n\nF. -Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH, unter dem \"Dach\" der F. \n\nzusammenarbeiteten. Dabei handele es sich aber um getrennte Rechtssubjekte \n\nmit unterschiedlichen Aufgaben. Allein der Umstand, daß die Klägerin in größe-\n\nrem Umfang Lebensversicherungen der A. vermakele, reiche für \n\neine wirtschaftliche Verflechtung nicht aus. \n\nJedoch könne die Klägerin für die Zeit nach Beendigung des Lebensver-\n\nsicherungsvertrags keine Courtage mehr verlangen, weil im Verhältnis der Par-\n\nteien der für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsgesellschaft und \n\nVersicherungsmakler aus § 92 Abs. 2 und 4 HGB in Verbindung mit § 87a HGB \n\nabgeleitete \"Schicksalsteilungsgrundsatz\" entsprechend gelte und dieser \n\nGrundsatz nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden \n\nkönne. Die Klausel in dem Formularvertrag, wonach die Vermittlungsgebüh-\n\nrenansprüche des Handelsmaklers von einer Änderung oder vorzeitigen Been-\n\ndigung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt blieben, \n\nstelle vielmehr eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG und eine \n\nunangemessene Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG dar. Der separa-\n\nte Abschluß eines Maklervertrags zwischen Versicherungsnehmer und Makler \n\nbei einer Nettopolice habe lediglich einseitige Nachteile für den Versiche-\n\nrungsnehmer und Vorteile für den Makler zur Folge. Diese Risikoverlagerung \n\ndurch Aushebeln des Schicksalsteilungsgrundsatzes sei überraschend. Nach \n\ndem äußeren Erscheinungsbild sei die Klägerin dem Beklagten nicht anders \n\nentgegengetreten als ein von der Versicherungsgesellschaft beauftragter Ver-\n\nsicherungsmakler. Schon die Aufmachung der Verträge als Formularsatz, bei \n\ndem der Vermittlungsvertrag mit dem Lebensversicherungsvertrag der \n\nA. \n\n verbunden sei, erwecke den Eindruck, die Klägerin makele ursprünglich \n\n(nur) für diese Gesellschaft. Selbst wenn die Klägerin auch Versicherungsver-\n\nträge anderer Unternehmen im Angebot haben möge, habe sich die Anbah-\n\nnung des Geschäfts nicht von der eines Versicherungsmaklers einer Versiche-\n\nrungsgesellschaft unterschieden. Der separate Abschluß eines Maklervertrags, \n\nverbunden mit dem Angebot einer Nettopolice, stelle für den Kunden somit eine \n\nunerwartete und unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel über eine \n\nunabhängige Zahlungspflicht sei folglich unwirksam, so daß auch im Verhältnis \n\nzwischen dem Versicherungsnehmer und dem Makler der Schicksalsteilungs-\n\ngrundsatz gelte. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten, wie der Senat bereits mit Urteil vom \n\n20. Januar 2005 in dem Parallelverfahren III ZR 251/04 (VersR 2005, 406 = \n\nZIP 2005, 581, für BGHZ bestimmt) entschieden hat, im entscheidenden Punkt \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDanach gilt folgendes: \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmen unterliegt, \n\nda der Beklagte als Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß seinen gewöhn-\n\nlichen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBuchst. a und Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der \n\nVermittlung des Versicherungsvertrags mit dem Beklagten nicht als Handels-\n\nvertreterin (Versicherungsvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als \n\nVersicherungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist, und daß auch eine \n\nwirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und den Versicherer nicht \n\ngegeben ist. Die Revision greift das als ihr günstig nicht an. Diese Feststellun-\n\ngen sind daher auch für den Senat maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisi-\n\nonsansprüche ist somit § 652 BGB. Für eine rechtliche oder wirtschaftliche Ab-\n\nhängigkeit der Klägerin von der A. S.A. oder beider von einem \n\nDritten, die einen Provisionsanspruch des Maklers ausschließen könnte, rei-\n\nchen die Feststellungen des Landgerichts schon deshalb nicht aus, weil sie \n\nüber die Vertrags- und Beteiligungsverhältnisse zwischen diesen nichts besa-\n\ngen. \n\n3. \n\nDie Frage, inwieweit ein Versicherungsmakler bei der Vermittlung einer \n\nLebensversicherung mit Nettopolice unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer \n\neine Provisionsabrede wirksam treffen kann, ist in Rechtsprechung und Fachli-\n\nteratur umstritten. \n\na) Nach der herkömmlichen Übung schließt der Versicherungsmakler \n\nzwar - ausdrücklich oder konkludent - einen Maklervertrag stets mit dem Versi-\n\ncherungsnehmer (so etwa Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl, nach § 48 \n\nVVG Rn. 3; abweichend Reiner in Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, § 98 Rn. 30). \n\nEr erhält aber gleichwohl seine Provision nicht von diesem, sondern von dem \n\nVersicherer (vgl. BGHZ 94, 356, 359), dessen Prämie freilich mit einem an-\n\nfangs jedenfalls beträchtlichen Anteil (näher Schwintowski in Honsell [Hrsg], \n\nBerliner Kommentar zum VVG [BK], Vorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.) die an den \n\nMakler zu entrichtende Courtage enthält (sogenannte Bruttopolice). Für diese \n\nZahlung gilt nach wohl allgemeiner Meinung der sogenannte \"Schicksalstei-\n\nlungsgrundsatz\": Die Courtage teilt das Schicksal der Versicherungsprämie im \n\nGuten wie im Schlechten (OLG Hamm NJW-RR 1994, 1306; OLG Saarbrücken \n\nOLG-Report 1997, 334, 335; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. I, vor §§ 43-48 \n\nAnm. 82; BK/Gruber, Anhang zu § 48 Rn. 18; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, \n\nnach § 48 VVG Rn. 35; jeweils m.w.N.). Kündigt daher der Versicherungsneh-\n\nmer den Versicherungsvertrag vor dessen Ablauf, so entfällt mit der weiteren \n\nPrämienzahlung auch der in den künftigen Prämien enthaltene Anteil der Mak-\n\nlerprovision. \n\nb) Bei der im Streitfall demgegenüber nicht nur rechtlich, sondern auch \n\ntatsächlich vorgenommenen Trennung zwischen Maklervertrag und Versiche-\n\nrungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht liegt es insofern anders: \n\nJedenfalls nach dem Inhalt der Abrede zwischen dem Makler und seinem Kun-\n\nden soll der Anspruch auf den Maklerlohn in diesem Fall unabhängig von dem \n\nspäteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrags sein, \n\neine vorzeitige Kündigung der Versicherung also die Verpflichtung zur Fortzah-\n\nlung der Courtageraten nicht berühren. Von einem Teil der Rechtsprechung \n\nund Literatur wird die damit zumindest bei kurzer Laufzeit des Versicherungs-\n\nvertrags verbundene Schlechterstellung des Versicherungsnehmers mit unter-\n\nschiedlichen rechtlichen Ansätzen (Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. §§ 165, \n\n174, 178 VVG; Unwirksamkeit gemäß § 9 AGB oder § 307 BGB n.F.) für unzu-\n\nlässig gehalten: so die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe in NJW-RR \n\n2003, 1470 = VersR 2004, 110; LG Nürnberg-Fürth VerBAV 1999, 322 = VersR \n\n2000, 1235 (LS); AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502 und 2003, 504 (jeweils \n\naufgehoben durch Urteile des Landgerichts Berlin; Anm. der Redaktion in \n\nVersR 2003, 1571 und 1574); zustimmend Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach \n\n§ 48 VVG Rn. 42a. Demgegenüber bejaht die inzwischen wohl überwiegende \n\nMeinung auch unter solchen Umständen die Wirksamkeit einer besonderen \n\nProvisionsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer: OLG Frankfurt a.M. \n\nVersR 2003, 1571; OLG Karlsruhe VersR 2004, 999; OLG Nürnberg VersR \n\n2003, 1574; LG Baden-Baden, Urteil vom 12. März 2004 - 2 S 76/03 (dazu Se-\n\nnatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04); LG Karlsruhe - 9. Zivilkam-\n\nmer -, Urteil vom 14. Mai 2004 - 9 S 261/03 (Revisionsverfahren III ZR 322/04); \n\nLG Paderborn NJW-RR 2004, 329; Loritz, VersR 2004, 405, 408 ff. m.w.N. \n\nDer Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Die \n\ngegen die Gültigkeit einer solchen Provisionsabrede von der Gegenansicht \n\nvorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Infolgedessen läßt sich das \n\nBerufungsurteil weder mit der darin gegebenen Begründung noch aus anderen \n\nGründen aufrechterhalten. \n\n4. \n\nNichtigkeit einer Vereinbarung über die Provisionspflicht des Versiche-\n\nrungsnehmers nach § 134 BGB, weil sie die dem Versicherungsnehmer gemäß \n\n§ 165 Abs. 1, § 174 Abs. 1 und § 178 VVG zwingend eingeräumte Kündigungs-\n\nfreiheit erschwere (so insbesondere die 5. Zivilkammer des Landgerichts Karls-\n\nruhe aaO), kommt schon von der Rechtsfolge her nicht in Betracht. Nach jenen \n\nBestimmungen kann der Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen \n\nmit laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit für den \n\nSchluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 165 Abs. 1 VVG) oder \n\n- unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - die Umwandlung der Versiche-\n\nrung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§ 174 Abs. 1 VVG). Auf eine \n\nVereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum Nachteil des Versi-\n\ncherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer gemäß § 178 \n\nAbs. 1 und 2 VVG nicht berufen. Diese Normen verbieten indes nicht das \n\nRechtsgeschäft als solches, sondern lediglich einzelne Klauseln, sie tasten vor \n\nallem den Bestand des Versicherungsverhältnisses für die Zeit vor der Kündi-\n\ngung nicht an. Demgegenüber würde eine Nichtigkeit der Provisionsabrede \n\ngemäß § 134 BGB dem Versicherungsmakler von Anfang an jeglichen Provisi-\n\nonsanspruch nehmen und damit weit über den vom Gesetz bezweckten Schutz \n\ndes Versicherungsnehmers hinausgehen. Weder der Wortlaut noch Sinn und \n\nZweck der gesetzlichen Regelung, die dem Versicherungsnehmer lediglich ei-\n\nne Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung für die Zukunft ermöglichen \n\nsoll, geben dafür eine Rechtfertigung. \n\n5. \n\nEin sittenwidrig überhöhtes Entgelt (§ 138 Abs. 1 BGB) hat das Beru-\n\nfungsgerichts rechtsfehlerfrei verneint. Von dem ihm eingeräumten zweiwöchi-\n\ngen Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 1 VerbrKG und § 361a BGB hat der Beklagte \n\nkeinen Gebrauch gemacht. \n\n6. \n\nDie fettgedruckte formularmäßige Klausel über eine Fortdauer der Pro-\n\nvisionszahlungspflicht unabhängig von dem späteren Schicksal des Versiche-\n\nrungsvertrags in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen ist entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nach nicht \n\nüberraschend (§ 3 AGBG; jetzt § 305c Abs. 1 BGB); daran ändert bei hinrei-\n\nchender Aufmerksamkeit des Kunden auch die Aufnahme der Vermittlungsge-\n\nbührenvereinbarung in einen Formularsatz zusammen mit anderen Vertrags-\n\nerklärungen nichts. Sie ist - wiederum abweichend von der Meinung des Be-\n\nrufungsgerichts und der Auffassung einzelner Instanzgerichte (LG Nürnberg-\n\nFürth VerBAV 1999, 322, 324; AG Berlin-Neukölln VersR 2003, 502, 503 und \n\n2003, 504 f.) - auch weder ganz noch zum Teil nach § 9 des im Streitfall gemäß \n\nArt. 229 § 5 EGBGB noch anwendbaren AGB-Gesetzes (jetzt § 307 BGB) un-\n\nwirksam. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unange-\n\nmessene Benachteiligung des Maklerkunden (§ 9 Abs. 1 AGBG) liegt nicht vor, \n\ninsbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung ab (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). \n\na) Maklerlohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen entstehen ge-\n\nmäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann, wenn der Hauptvertrag wirksam \n\nzustande kommt. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten \n\nVertrags bleibt auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluß. Die \n\nZahlungspflicht des Maklerkunden entfällt deswegen im allgemeinen nicht, \n\nwenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einver-\n\nständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt wird, ohne daß \n\ndabei eine schon im Vertragsschluß selbst liegende Unvollkommenheit mitge-\n\nwirkt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW \n\n2001, 966, 967). Davon weicht die hier in Rede stehende Vertragsklausel nicht \n\nab. Es handelt sich für die ersten drei Jahre um eine reine Abschlußprovision, \n\ndie kein Betreuungsentgelt enthält. Die Bestimmung knüpft an einen wirksamen \n\nAbschluß des Versicherungsvertrags an und erklärt spätere Änderungen oder \n\neine vorzeitige Beendigung dieses Vertrags für provisionsunschädlich. Zu der-\n\nartigen nachträglichen Rechtsgeschäften, die den Vergütungsanspruch des \n\nMaklers nicht berühren, gehört auch eine Kündigung des Versicherungsver-\n\ntrags nach § 165 VVG oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung \n\ngemäß § 174 VVG. \n\nb) Die bei Lebensversicherungen den Versicherungsnehmer begünsti-\n\ngenden, bereits erörterten gesetzlichen Vorschriften der §§ 165, 174 und 178 \n\nVVG können neben § 652 BGB nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden. Sie richten sich ausschließlich an das Versicherungsunternehmen und \n\nsetzen inhaltlich auch ein Dauerschuldverhältnis voraus, dessen Vorausset-\n\nzungen (eigene Leistungsfähigkeit, persönliche Beziehungen zu anderen) sich \n\nwährend der regelmäßig langjährigen Laufzeit eines Lebensversicherungsver-\n\ntrags grundlegend ändern können, so daß mit Rücksicht hierauf das Versiche-\n\nrungsverhältnis vorzeitig kündbar sein soll (Motive zum VVG, Nachdruck 1963, \n\nS. 224; BK/Schwintowski, § 165 Rn. 1). Derartige Umstände bestehen bei ei-\n\nnem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Maklervertrag entweder \n\nnicht oder sie haben jedenfalls nicht ein solches Gewicht, daß wie im Versiche-\n\nrungsverhältnis ein den §§ 165 und 174 VVG entsprechender Eingriff in die \n\nVertragsfreiheit geboten wäre. Das gilt selbst dann, wenn dem Maklerkunden \n\n- wie hier - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Provision über insgesamt drei \n\nJahre in monatlichen Raten zu tilgen. Richtig ist, daß mit dem Abschluß einer \n\nNettopolice und der damit einhergehenden unmittelbaren Provisionspflicht des \n\nVersicherungsnehmers eine vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung tat-\n\nsächlich erschwert werden kann, weil sie an der Verpflichtung zur Weiterzah-\n\nlung der Maklerprovision nichts ändert. Ob diese Folge aus Gründen des Ver-\n\nbraucherschutzes rechtspolitisch bedenklich ist oder ob eine solche Vertrags-\n\ngestaltung umgekehrt wegen der ihr innewohnenden Transparenz zu begrüßen \n\nist (vgl. Loritz, VersR 2004, 405 f., 409, 410), hat der Senat nicht zu entschei-\n\nden. Derartigen Erschwernissen zu begegnen, ist jedenfalls nicht Aufgabe der \n\nVorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes. Sie können bei einem Direkt-\n\nanspruch des Maklers gegen den Versicherungsnehmer auch sonst nicht als \n\ntreuwidrige Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Selbst bei einer \n\nBruttopolice ist im übrigen eine Kündigung des Versicherungsvertrags während \n\nder ersten zwei bis drei Jahre für den Versicherungsnehmer regelmäßig mit \n\nerheblichen Verlusten verbunden. Sofern dies im Versicherungsvertrag hinrei-\n\nchend transparent vereinbart ist, dürfen die einmaligen Abschlußkosten zu ei-\n\nnem wesentlichen Anteil mit den ersten Versicherungsprämien verrechnet wer-\n\nden mit der Folge, daß der Rückkaufswert des Vertrags so lange gegen Null \n\ngeht (vgl. BGHZ 147, 354, 363 ff.; Bruck/Möller/Winter, aaO, Bd. V/2 Anm. G \n\n399; Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, vor § 159 VVG Rn. 53; BK/Schwintowski, \n\nVorbem. §§ 159-178 Rn. 68 ff.). \n\nc) Es fehlt endlich auch an einer rechtlichen Grundlage dafür, den für die \n\nBruttoversicherungspolice entwickelten Grundsatz, daß die Courtage des Ver-\n\nsicherungsmaklers das Schicksal der Versicherungsprämie teilt, mit dem Beru-\n\nfungsgericht auf die unmittelbar vom Versicherungsnehmer zu zahlende Mak-\n\nlerprovision beim Abschluß einer Nettopolice zu übertragen. Bereits der rechtli-\n\nche Ausgangspunkt dieses \"Schicksalsteilungsgrundsatzes\" in § 87a Abs. 3 \n\nSatz 2 HGB und § 92 Abs. 4 HGB (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, aaO, nach \n\n§ 48 VVG Rn. 35) - d.h. aus dem Handelsvertreterrecht entnommenen Vor-\n\nschriften - macht deutlich, daß es bei jener Regelung lediglich um eine Risiko-\n\nverteilung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm aus den Gewinnen \n\ndes vermittelten Geschäfts entlohnten Vermittler bei Störungen in der Ausfüh-\n\nrung des Vertrags geht. Für einen Risikoausgleich solcher Art ist im Verhältnis \n\nzwischen dem Versicherungsmakler und seinem Kunden schon im Ansatz kein \n\nRaum. Die hierdurch den Versicherungsnehmer wegen seiner Verpflichtung zur \n\nFortzahlung der Vermittlungsprovision trotz Kündigung des Versicherungsver-\n\ntrags treffenden Nachteile sind Folge einer nicht in den Anwendungsbereich \n\ndes § 9 AGBG fallenden, dem sonstigen Maklerrecht jedoch entsprechenden \n\nanderen vertraglichen Gestaltung. Ebensowenig bilden der Maklervertrag und \n\nder von der Klägerin vermittelte Lebensversicherungsvertrag hier allein wegen \n\nder in Ziffer 5 der Gebührenvereinbarung enthaltenen Sicherungsabtretung der \n\nAnsprüche des Beklagten auf die Versicherungsleistungen oder wegen der An-\n\npassung der Prämienhöhe für die Versicherung an die gleichzeitig zu zahlen-\n\nden Raten aus der Maklercourtage ein einheitliches Geschäft derart, daß auch \n\ndie Verpflichtung zur ratenweisen Zahlung der Maklerprovision inhaltlich vom \n\nFortbestand des Hauptvertrags abhängig wäre. Es verbleibt nach alledem bei \n\nder eingangs dargestellten grundsätzlichen Regel des § 652 Abs. 1 BGB, daß \n\ndas spätere Schicksal des nachgewiesenen oder vermittelten wirksamen \n\nHauptvertrags den Maklerlohnanspruch unberührt läßt. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif. Auf der Grundlage des \n\nfestgestellten Sachverhalts ist die Klage begründet Die Berechnung des An-\n\nspruchs hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Einen Gegenanspruch wegen \n\nfehlerhafter Beratung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begrün-\n\ndung verneint, der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, über welche \n\nPunkte er nicht oder nicht sachgerecht aufgeklärt worden sei. Verfahrensrügen \n\nhiergegen sind nicht erhoben. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/iii-zr-287-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/iii-zr-287-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_287-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:45.806052+00:00"}}