{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_271-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"III ZR 271/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 697; StPO § 98; Verwaltungsrecht/Allgemeines - Öffentlich-rechtliche Verwahrung Die Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen Justizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen Wohnsitz zu bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 271/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 697; StPO § 98; Verwaltungsrecht/Allgemeines - Öffentlich-rechtliche \n\nVerwahrung \n\nDie Rückgabe einer in einem Strafverfahren beschlagnahmten Sache hat an \n\ndem Ort zu erfolgen, an welchem diese aufzubewahren war; die zuständigen \n\nJustizbehörden sind nicht verpflichtet, die Sache dem Berechtigten an dessen \n\nWohnsitz zu bringen. \n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 271/04 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke im schriftlichen \n\nVerfahren aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 eingereichten Schriftsätze \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 3, vom 20. Februar 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIn der Kanzlei des Klägers, eines seinerzeit in Hamburg praktizierenden \n\nRechtsanwalts, wurden im Zuge eines gegen ihn geführten steuerstrafrecht-\n\nlichen Ermittlungsverfahrens in den Jahren 1984 und 1989 durch die dortige \n\nStaatsanwaltschaft Unterlagen aus Mandantenakten beschlagnahmt. Das \n\nStrafverfahren selbst wurde später vom Landgericht Hamburg gemäß § 153a \n\nAbs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 12.000 DM eingestellt; eine \n\nEntschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungs-\n\nmaßnahmen (StrEG) wurde dem Kläger versagt. Die in mehreren Kartons auf-\n\nbewahrten beschlagnahmten Unterlagen wurden daraufhin von der Staatsan-\n\nwaltschaft zur Abholung bereitgestellt. \n\nDer Kläger, der zwischenzeitlich seinen Wohn- und Kanzleisitz nach \n\nIbiza verlegt hat, begehrt mit der vorliegenden Klage die Verurteilung der be-\n\nklagten Freien und Hansestadt Hamburg (Justizbehörde - Justizamt), die be-\n\nschlagnahmten Unterlagen an seinen neuen Wohnsitz zu übersenden. Das \n\nAmtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landgericht (NJW 2004, 2455) \n\nhat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nBeide Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der vorliegenden zivilgericht-\n\nlichen Klage mit Recht bejaht. Es geht hier um einen vermögensrechtlichen \n\nAnspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, der gemäß § 40 Abs. 2 VwGO \n\nden ordentlichen Gerichten zugewiesen ist. Die Parteien streiten nicht über die \n\nAufhebung der Beschlagnahmeanordnung - die Beschlagnahme ist durch den \n\nrechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens ohne weiteres erloschen (allge-\n\nmeine Meinung; vgl. KK/Nack, StPO 5. Aufl. 2003 § 98 Rn. 33; Meyer-Goßner, \n\nStPO 47. Aufl. 2004 § 98 Rn. 29 m.w.N.) -, die den zuständigen Strafverfol-\n\ngungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Gericht) vorbehalten ist (Hoffmann/Knie-\n\nrim, NStZ 2000, 461, 463; KK/Nack aaO Rn. 34; Meyer-Goßner aaO Rn. 30), \n\nsondern ausschließlich über die Modalitäten der Rückgabe. Diese Frage kann \n\nvon den Zivilgerichten nach allgemeinen materiell- und verfahrensrechtlichen \n\nGrundsätzen entschieden werden, ohne daß ein Kompetenzkonflikt mit der \n\nStaatsanwaltschaft oder dem Strafgericht entsteht. Entgegen Hoffmann/Knierim \n\n(aaO), die insoweit \"im Wege der Annexkompetenz\" § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nfür anwendbar und deshalb eine Zivilklage für unzulässig halten, hat auch das \n\nOberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 25. April 1984 (wistra 1984, \n\n240) die dortige Herausgabeklage nicht etwa als unzulässig, sondern als un-\n\nbegründet abgewiesen, weil den dort geltend gemachten Herausgabeansprü-\n\nchen nach § 985 BGB und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung mit der wirk-\n\nsamen Beschlagnahme ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestanden \n\nhatte. \n\n2. \n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat vielmehr mit \n\nRecht auf das hier in Rede stehende öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhält-\n\nnis die Vorschrift des § 697 BGB entsprechend angewandt. Danach hat die \n\nRückgabe der hinterlegten (hier: der durch Beschlagnahme in öffentlich-rechtli-\n\nche Verwahrung genommenen) Sache an dem Ort zu erfolgen, an welchem die \n\nSache aufzubewahren war; der Verwahrer (die beklagte Justizbehörde) ist \n\nnicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger (hier dem Kläger an dessen \n\nWohnort) zu bringen. \n\na) In diesem Sinne hat sich das Oberlandesgericht Hamburg bereits in \n\neiner frühen Entscheidung (Urteil vom 13. Juli 1916 = SeuffArch 72 [1917] Nr. 4 \n\nS. 7, 8 geäußert. Diese Entscheidung ist unverändert aktuell; ihr hat sich ein \n\nGroßteil der Kommentarliteratur zum Bürgerlichen Gesetzbuch angeschlossen \n\n(Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearb. 1995 § 697 Rn. 5; Erman/Herrmann, BGB \n\n11. Aufl. 2004 § 697 Rn. 1; MünchKomm/Hüffer, BGB 4. Aufl. 2005 § 697 Rn. 3 \n\ni.V.m. Fn. 4). Auch in Teilen der strafprozessualen Literatur wird § 697 BGB für \n\nanwendbar gehalten (H. Schäfer, wistra 1984, 136, 137). \n\nb) Demgegenüber wird in der strafprozessualen Literatur wohl überwie-\n\ngend die Auffassung vertreten, § 697 BGB sei bei beschlagnahmten oder form-\n\nlos für Zwecke der Strafverfolgung sichergestellten Sachen nach Beendigung \n\ndes hoheitlichen Zugriffs nicht analog anwendbar. Dies habe die Konsequenz, \n\ndaß die beschlagnahmten Sachen dem Betroffenen dort zurückzugeben seien, \n\nwo sie von der Behörde beschlagnahmt oder wo sie dieser zur Abwendung der \n\nBeschlagnahme freiwillig übergeben worden waren (Damrau, NStZ 2003, 408, \n\n410). Noch weitergehend nehmen G. Schäfer (in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. Stand: 1. Oktober 2003 § 98 Rn. 64) und Hoffmann/Knierim (aaO) an, \n\ndie Gegenstände seien dem Berechtigten auf Verlangen zurückzubringen. Dies \n\nkönnte die weitere Folge haben, daß die Behörde die beschlagnahmten Sa-\n\nchen auf eigene Kosten und Gefahr auch an einen etwaigen neuen, mögli-\n\ncherweise - wie hier - sogar im Ausland befindlichen Wohnsitz des Berechtig-\n\nten zu verbringen hätte. \n\nc) Das zentrale Argument für die Begründung einer derartigen weiterge-\n\nhenden Verpflichtung, die beschlagnahmten Sachen zurückzubringen, besteht \n\ndarin, daß sie - anders als beim normalen privatrechtlichen Verwahrungsver-\n\ntrag - nicht aufgrund eines vertraglichen Einverständnisses des Hinterlegers, \n\nsondern - oftmals gegen dessen Willen - durch den hoheitlichen Zugriff der \n\nStrafverfolgungsbehörden in die öffentlich-rechtliche Verwahrung überführt \n\nworden seien. Mit der Verpflichtung des Betroffenen, diese zwangsweise Ent-\n\nziehung zu dulden, korrespondiere eine Rechtspflicht der Strafverfolgungsbe-\n\nhörden, die Sachen nach dem Wegfall der öffentlich-rechtlichen Verstrickung \n\n- gleichsam im Wege der \"Wiedergutmachung\" - zum Berechtigten zurückzu-\n\nschaffen. \n\nd) Diese Betrachtungsweise vermag der erkennende Senat indessen \n\nnicht zu teilen. Vielmehr erhält - wie schon das Berufungsgericht mit Recht \n\nausgeführt hat - der hier zu beurteilende Sachverhalt sein Gepräge dadurch, \n\ndaß die Beschlagnahme rechtmäßig gewesen war und ihre gesetzliche Grund-\n\nlage in § 94 StPO gefunden hatte. Diese Rechtmäßigkeit des hoheitlichen \n\nZugriffs begründet eine sachliche Rechtfertigung für das öffentlich-rechtliche \n\nVerwahrungsverhältnis, die in ihrem Gewicht dem vertraglichen Konsens bei \n\neinem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag mindestens gleichkommt. Dies \n\nrechtfertigt es, die gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung eines beende-\n\nten Verwahrungsverhältnisses auch auf die Beendigung einer Beschlagnahme \n\nanzuwenden, und zu diesen gehört auch die gesetzliche Wertung, die der \n\nRückgaberegelung des § 697 BGB zugrunde liegt. \n\ne) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseiti-\n\ngung, den Staudinger/Reuter (aaO) zur ausnahmsweisen Begründung einer \n\nRückschaffungspflicht der Behörde anführt. Der Folgenbeseitigungsanspruch \n\nbetrifft Fälle, in denen durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht \n\nein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der ur-\n\nsprünglichen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts steht es gleich, wenn ein \n\nvon einer Behörde geschaffener Zustand nachträglich rechtswidrig wird (Wolff/ \n\nBachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2 6. Aufl. [2000] § 52 II Rn. 13 und 17 \n\nm.w.N.). An dieser entscheidenden Voraussetzung fehlt es hier. Weder war \n\ndurch die rechtmäßige Beschlagnahme ein rechtswidriger Zustand geschaffen \n\nworden, noch war der ursprünglich rechtmäßige Zustand nachträglich rechts-\n\nwidrig geworden, nachdem die Beschlagnahme geendet und die Staatsanwalt-\n\nschaft die Gegenstände zur Abholung bereit gestellt hatte. \n\nf) Wegen dieser Rechtmäßigkeit scheidet auch ein auf Ersatz der für \n\nden Rücktransport erforderlichen Aufwendungen gerichteter Amtshaftungsan-\n\nspruch des Klägers (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) von vornherein aus. Ob die-\n\nse Aufwendungen gegebenenfalls zu den nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG ersatz-\n\nfähigen Schadensposition gehören könnten, ist hier nicht zu entscheiden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-271-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 697","ref_norm":"697","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-271-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:43.941338+00:00"}}