{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"III ZR 268/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 10 Nr. 7 Buchst. a, § 9 Be; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1 Eine formularmäßige Klausel, wonach ein Inkassobüro für jeden Fall der Kündigung des Inkassoauftrages die volle Vergütung als Festbe- trag - unabhängig von dem Stand der bis dahin erbrachten Leistun- gen - beanspruchen kann, ist gemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG un- wirksam. Wird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer verwandt, ist sie nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 268/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 10 Nr. 7 Buchst. a, § 9 Be; BGB § 628 Abs. 1 Satz 1 \n\nEine formularmäßige Klausel, wonach ein Inkassobüro für jeden Fall \n\nder Kündigung des Inkassoauftrages die volle Vergütung als Festbe-\n\ntrag - unabhängig von dem Stand der bis dahin erbrachten Leistun-\n\ngen - beanspruchen kann, ist gemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG un-\n\nwirksam. \n\nWird eine solche Klausel gegenüber einem Unternehmer verwandt, ist \n\nsie nach § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 268/04 - OLG Hamm \n\n LG Hagen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 31. Dezember 2004 eingereichten Schriftsätze durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte beauftragte die Klägerin durch \"Überwachungsauftrag \n\n(Einzug einer ausgeklagten Forderung)\" vom 17. Oktober 2000, eine titulierte \n\nForderung gegen R. S. in Höhe von 410.530 DM beizutreiben. In \n\ndem formularmäßigen Auftrag erkannte der Beklagte die \"Geschäftsbedingun-\n\ngen\" der Klägerin an, in denen es in Absatz 12 heißt: \n\n\"Bereits rechtskräftig titulierte und bislang nicht zu realisierende \nForderungen werden von e. <= Klägerin> überwacht. Das \ngesamte Kostenrisiko trägt e. ab Übernahme des Auftra-\n\nges. Die Gesamtforderung ist mit Annahme des Auftrages (Origi-\nnaltitel) in Höhe von 30 % zzgl. MWST (Bearbeitungsvergütung) \nan e. abgetreten. Bei jedem Zahlungseingang erfolgt ent-\nsprechende Verrechnung. Bei Kündigung des Auftrages ist die \ngesamte Bearbeitungsgebühr, sowie die bis zu diesem Zeitpunkt \nangefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten.\" \n\nDie Klägerin erreichte nicht, daß der Schuldner zahlte. Mit Schreiben \n\nvom 24. April 2002 kündigte der Beklagte den Inkassoauftrag mit sofortiger \n\nWirkung. Daraufhin stellte ihm die Klägerin am 29. April 2002 eine Be-\n\narbeitungsvergütung in Höhe von 30 % der Forderung sowie Gerichtsvollzie-\n\nherkosten, insgesamt 83.278,22 €, in Rechnung. \n\nEingeklagt ist von der vorgenannten Rechnung ein Teilbetrag von \n\n5.500 €, nämlich 5.118,60 € Bearbeitungsvergütung und \n\n381,40 € von der Klä-\n\ngerin verauslagte Vollstreckungskosten, nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage in Höhe von 877,40 € zuzüglich Zinsen stattgege ben. Mit der von \n\ndem Berufungsgericht zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren auf Zahlung von (insgesamt) 5.500 € nebst Zinsen wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne nach der Kündigung des Inkassoauftrages gemäß \n\n§ 675 Abs. 1, §§ 628, 612, 670 BGB in Verbindung mit Absatz 12 Satz 5 ihrer \n\n(vorzitierten) Geschäftsbedingungen Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt \n\nangefallenen Kosten verlangen. Darunter seien nicht nur ihre Auslagen, son-\n\ndern auch diejenigen - nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stun-\n\ndensatzes von 50 € zu ermittelnden - Aufwendungen für Pe rsonal und Organi-\n\nsation zu verstehen, die mit dem Inkassoauftrag zusammengehangen hätten \n\n(insgesamt 877,40 € einschließlich Umsatzsteuer). \n\nDagegen könne die Klägerin nicht darüber hinaus eine Vergütung for-\n\ndern. Die Regelung in Absatz 12 Satz 5 ihrer Geschäftsbedingungen, wonach \n\nbei Kündigung des Auftrages - zusätzlich zu den bis dahin angefallenen Ko-\n\nsten - die gesamte Bearbeitungsgebühr \"zu erstatten\" sei, halte der Inhaltskon-\n\ntrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Die Klägerin lasse sich hierdurch eine \n\nunangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen versprechen, was \n\ngemäß § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG nicht zulässig sei. Jedenfalls liege in einer \n\nsolchen Abwicklungsregelung eine von wesentlichen Gedanken der gesetzli-\n\nchen Regelung abweichende, den Beklagten unangemessen benachteiligende \n\nBestimmung, die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Das Prinzip, \n\ndaß Bezahlung (nur) für geleistete Tätigkeiten geschuldet sei, werde auf den \n\nKopf gestellt. \n\nNach der - an die Stelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen tre-\n\ntenden - gesetzlichen Regelung (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB) habe der Klägerin \n\neine anteilige Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nicht \n\nzugesprochen werden können; denn sie habe insoweit die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen nicht dargelegt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. \n\nDie Klägerin kann nur die rechtskräftig zuerkannten 877,40 € Personal- \n\nund Vollstreckungskosten nebst Zinsen beanspruchen. Der von der Revision \n\nweiter geltend gemachte Aufwand zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses \n\nnach erfolgter Kündigung war schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil er \n\nnicht durch entsprechenden substantiierten Parteivortrag belegt war. \n\n2. \n\nDie Klägerin kann darüber hinaus keine Vergütung fordern. \n\na) Zwar ist in Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen bestimmt, \n\ndaß bei Kündigung des Inkassoauftrages - außer den bis zu diesem Zeitpunkt \n\nangefallenen Kosten - die gesamte Bearbeitungsgebühr (oder - im selben \n\nSinn -: \"Bearbeitungsvergütung\" <vgl. Abs. 12 Satz 3 der Geschäftsbedingun-\n\ngen>) in Höhe von 30 % der beizutreibenden Gesamtforderung zuzüglich Um-\n\nsatzsteuer \"zu erstatten\" ist. Diese Regelung ist aber, wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht angenommen hat, unwirksam. Das ergibt sich aus § 10 Nr. 7 \n\nBuchst. a oder - sofern unternehmerischer Geschäftsverkehr vorgelegen haben \n\nsollte - aus § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 des AGB-Gesetzes i.d.F. der Be-\n\nkanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 946), das auf den vorliegenden, \n\nvom 17. Oktober 2000 bis zum 24. April 2002 dauernden Inkassoauftrag noch \n\nanwendbar ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB). \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision ist die in Absatz 12 Satz 5 \n\nder Geschäftsbedingungen getroffene Regelung der Inhaltskontrolle nach den \n\n§§ 9 bis 11 AGBG unterworfen; denn durch sie wurde eine von Rechtsvor-\n\nschriften abweichende Regelung vereinbart (§ 8 AGBG). \n\n(1) Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht \n\nund der hierfür geschuldeten Vergütung unmittelbar bestimmen, unterliegen \n\nallerdings nicht der Regelung durch Rechtsvorschriften, sondern sind von der \n\nden Parteien eingeräumten Vertragsfreiheit umfaßt. Mit solchen Preisabspra-\n\nchen ist daher im nicht preisregulierten Markt keine Änderung oder Ergänzung \n\nvon Rechtsvorschriften im Sinne des § 8 AGBG verbunden. Kontrollfähig sind \n\ndagegen vorformulierte Vereinbarungen, die mittelbare Auswirkungen auf Preis \n\nund Leistung haben (Nebenabreden) und an deren Stelle, wenn eine wirksame \n\nvertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Hierzu \n\nzählen insbesondere Klauseln, die in einer die Gleichwertigkeit von Leistung \n\nund Gegenleistung berührenden Weise die Entstehungsvoraussetzungen für \n\nden Vergütungsanspruch regeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR \n\n251/00 - ZIP 2002, 808, 809 m.w.N.; s. auch Brandner in Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 § 8 Rn. 21; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, \n\nAGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 8 Rn. 18 f). So liegt der Streitfall. \n\n(2) Die von den Parteien vereinbarte Einziehung von Forderungen des \n\nBeklagten durch die als Inkassobüro tätige Klägerin ist als Geschäftsbesor-\n\ngungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom \n\n29. April 2004 - III ZR 279/03 - BGHReport 2004, 1065). Ein solcher Vertrag ist \n\nfür den Auftraggeber nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - WM 1991, 1642 <zum Partnerschafts-\n\nanbahnungsdienstvertrag>), weil Inkassoaufträge aufgrund besonderen Ver-\n\ntrauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Senatsurteil aaO). Im Fall der Kündigung \n\ndurch den Auftraggeber kann der Dienstverpflichtete (nur) einen seinen bishe-\n\nrigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). Über diese gesetzliche Regelung geht Absatz 12 Satz 5 der Ge-\n\nschäftsbedingungen der Klägerin zum Nachteil des Auftraggebers hinaus. \n\nDenn nach Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen soll der Auftraggeber \n\nbei Kündigung des Auftrages stets die volle Bearbeitungsgebühr schulden. \n\nbb) Nach dem - somit gemäß § 8 AGBG anwendbaren - Klauselverbot \n\ndes § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, nach der der \n\nVerwender für den Fall, daß eine Vertragspartei den Vertrag kündigt, eine un-\n\nangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen kann. Richt-\n\nschnur für die rechtliche - also entgegen der Auffassung der Revision einem \n\nSachverständigenbeweis nicht zugängliche - Angemessenheitsprüfung ist je-\n\nweils das, was - ohne die Klausel - nach den gesetzlichen Vorschriften ge-\n\nschuldet wäre (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83 - NJW \n\n1985, 632 und vom 29. Mai 1991 aaO; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO \n\n§ 10 Nr. 7 Rn. 1). Angemessen wäre demnach eine Vergütung, die den vom \n\nDienstverpflichteten bis zur Kündigung durch den Auftraggeber erbrachten Lei-\n\nstungen entspräche (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber greift die von der Klä-\n\ngerin verwandte formularmäßige Regelung indes hinaus und unterliegt deshalb \n\ndem Klauselverbot des § 10 AGBG (vgl. BGHZ 87, 309, 319). Die Klägerin hat \n\nsich in Absatz 12 Satz 5 ihrer Geschäftsbedingungen für jeden Fall der Kündi-\n\ngung die volle Vergütung (\"gesamte Bearbeitungsgebühr\") als Festbetrag \n\n- unabhängig von dem Stand ihrer bis dahin erbrachten Leistungen - verspre-\n\nchen lassen. Der Beklagte sollte die gesamte Vergütung selbst dann schulden, \n\nwenn er zu einer Zeit kündigte, als die Klägerin noch nichts unternommen hat-\n\nte. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die \n\nKlägerin im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung sogar noch mehr erhal-\n\nten als bei Beendigung nach vollständiger Vertragserfüllung, nämlich die ge-\n\nsamte Bearbeitungsgebühr und vollen Ersatz der ihr entstandenen Kosten \n\n(Abs. 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen). Bei erfolgreichem Forderungsein-\n\nzug hätte sie zwar ebenfalls die Bearbeitungsgebühr erhalten, aber die Beitrei-\n\nbungskosten selbst tragen müssen (vgl. Abs. 12 Satz 2 der Geschäftsbedin-\n\ngungen). Bei nur teilweisem Forderungseinzug hätte die Klägerin - im Fall der \n\nordentlichen Vertragsbeendigung - nur eine anteilige Vergütung erhalten und \n\nwiederum die Beitreibungskosten selbst tragen müssen. \n\nDie AGB-förmige Bestimmung einer offensichtlich überhöhten Vergütung \n\nfür den Fall der Kündigung wird nicht durch ein Interesse der Klägerin gerecht-\n\nfertigt, den Auftraggeber so an einer vorzeitigen Kündigung des Inkassovertra-\n\nges zu hindern. Im Gegenteil ist darin, daß dem Auftraggeber durch Absatz 12 \n\nSatz 5 der Geschäftsbedingungen die Ausübung seines gesetzlichen Kündi-\n\ngungsrechts (§ 627 Abs. 1 BGB) erschwert wird, eine weitere, die Unangemes-\n\nsenheit der Vergütungsregelung verstärkende, einseitige Benachteiligung zu \n\nsehen. Dieses Recht auszuhebeln, besteht kein rechtlich anzuerkennendes \n\nInteresse. Was die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen angeht, ist der \n\nDienstverpflichtete durch die Vergütungsregelung in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nhinreichend geschützt. \n\ncc) Nichts anderes, nämlich Unwirksamkeit der Vergütungsregelung, \n\ngälte, wenn § 10 AGBG hier nicht Anwendung fände, weil die Geschäftsbedin-\n\ngungen der Klägerin - was das Berufungsgericht bezüglich des Beklagten of-\n\nfengelassen hat - gegenüber einem Unternehmer verwendet worden wären (§ \n\n24 Satz 1 AGBG). Denn Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen der Klä-\n\ngerin ist auch nach dem - im Verkehr mit Unternehmern uneingeschränkt an-\n\nwendbaren - § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. In § 628 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ist für den Dienstvertrag festgelegt, daß sich die tatsächlich er-\n\nbrachten Dienstleistungen und die Vergütung im Fall der vorzeitigen Vertrags-\n\nbeendigung entsprechen müssen. Überhaupt wird Bezahlung grundsätzlich nur \n\nfür geleistete Tätigkeiten geschuldet (vgl. § 611 Abs. 1 BGB). Mit diesem we-\n\nsentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist Absatz 12 Satz 5 der \n\nGeschäftsbedingungen nicht vereinbar. Denn dort wird - wie oben im Zusam-\n\nmenhang mit § 10 Nr. 7 Buchst. a AGBG ausgeführt - das vorbeschriebene \n\nÄquivalenzprinzip mißachtet und letztlich auch für eine Nichtleistung ein Ent-\n\ngelt festgesetzt (vgl. Brandner aaO § 8 Rn. 21b). \n\nb) Aufgrund der von Absatz 12 Satz 5 der Geschäftsbedingungen nicht \n\nverdrängten gesetzlichen Regelung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der \n\nKlägerin eine höhere (anteilige) Vergütung als zuerkannt nicht zugesprochen \n\nwerden. Nach der - nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts ist \n\ndem Parteivorbringen nicht zu entnehmen, welche Gesamtleistungen die Klä- \n\ngerin zu erbringen hatte. Die von ihr durchgeführten Tätigkeiten können des-\n\nhalb nicht ins Verhältnis zu der geschuldeten Gesamtleistung gesetzt und so \n\neine anteilige (höhere) Vergütung nicht bemessen werden. \n\nSchlich \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/iii-zr-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:34.685751+00:00"}}