{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_265-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"III ZR 265/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 288 Zu den Anforderungen an ein gerichtliches Geständnis.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 265/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nF r e i t a g , \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 288 \n\nZu den Anforderungen an ein gerichtliches Geständnis. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - OLG Jena \n LG Gera \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. April 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie klagende DB Netz AG verlangt von den beklagten Stadtwerken, die \n\nin der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, Schadensersatz für einen \n\nWasserschaden vom 27. Oktober 1997, bei dem der Eisenbahndamm der im \n\nAusbau befindlichen Strecke Paderborn-Chemnitz, Kilometer 15,2 bis 15,8, \n\ndurch beträchtliche Wassermengen tiefgreifend aufgeweicht und beschädigt \n\nwurde. Die Klägerin führt diese Schäden auf einen Defekt der Zulaufsteuerung \n\nin dem von der Beklagten betriebenen Pumpwerk G. zurück; \n\nder Defekt habe einen unkontrollierten Wasserzufluß in das Kanalsystem be-\n\nwirkt, das in einen Graben seitlich des beschädigten Bahndammabschnitts \n\nmündet. \n\nVon dieser Schadensursache ging zunächst auch die Beklagte aus. Die \n\nParteien verhandelten vornehmlich über die Schadenshöhe, insbesondere dar-\n\nüber, welche Sanierungsmaßnahmen mit welchem Aufwand erforderlich waren. \n\nDer Kommunale Schadensausgleich (KSA) als Versicherer der Beklagten \n\nzahlte an die Klägerin vorprozessual ohne Anerkennung einer Rechtspflicht \n\n100.000 DM. \n\nIm jetzigen Rechtsstreit macht die Klägerin weitergehende behauptete \n\nSchäden geltend. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung zunächst ihre \n\nPassivlegitimation in Abrede gestellt und insoweit auf den Wasser- und Ab-\n\nwasserzweckverband J. (nunmehr: Zweckverband J. Wasser) verwiesen, \n\nder Betreiber der Rohranlage sei und für den der KSA auch die Verhandlungen \n\nüber die Ersatzpflicht geführt habe. Nur vorsorglich hatte die Beklagte zudem \n\ndie Schadenshöhe bestritten. \n\nDer vom Landgericht zu Fragen der Schadenshöhe beauftragte Sach-\n\nverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Schaden nicht \n\nauf das aus dem Pumpwerk G. kommende Rohr, sondern auf \n\ndie neben dem Bahndamm verlaufende Betonrinne (Abwasserleitung aus der \n\nOrtslage G. ) mit starkem Wasserfluß zurückzuführen sei. \n\nMit Schriftsatz vom 19. September 2002 machte sich die Beklagte die \n\nAusführungen des Gutachters zur Schadensursache zu eigen und bestritt aus-\n\ndrücklich, daß die geltend gemachten Schäden durch Wasser verursacht wor-\n\nden seien, welches aus einem Rohr aus dem Pumpwerk der Beklagten ausge-\n\ntreten sei. Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung des geleisteten \n\nBetrages von 100.000 DM. \n\nNachdem das Landgericht daraufhin Beweis auch über die Schadensur-\n\nsache erhoben hatte, gab es der Klage im wesentlichen - bis auf einen Teil der \n\nZinsforderung - statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten \n\nblieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDa die Klägerin und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung \n\nnicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings \n\nnicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten \n\nSach- und Streitstandes, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist \n\n(BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 \n\n= NJW 1999, 647, 648). \n\n2. \n\nDas Landgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme für erwiesen angesehen, daß die schadensstiftenden Wassermassen \n\naus einer Rohrleitungsanlage ausgetreten waren, die zu dem Pumpwerk gehör-\n\nte, das zwar im Eigentum des Wasser- und Abwasserzweckverbandes stand, \n\naber - wie inzwischen außer Streit steht - von der Beklagten in eigener Verant-\n\nwortung betrieben wird. Es hat deshalb den Schadensersatzanspruch der Klä-\n\ngerin unter dem Gesichtspunkt der Wirkungshaftung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG) \n\nfür begründet erachtet. \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hält die von der Beklagten gegen die erstinstanz-\n\nliche Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen zwar \n\nfür sachlich \n\nberechtigt, da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von zwei Zeugen unter \n\nVerstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme \n\n(§§ 355, 286 ZPO) erfolgt sei. Es meint \n\nindessen, dieser mögliche \n\nVerfahrensfehler sei im Ergebnis unschädlich, da die Beklagte sich an ihrer \n\nursprünglichen Einlassung über die Schadensursache \n\nfesthalten \n\nlassen \n\nmüsse. Die Schadensursache, nämlich daß das Wasser aus einer Rohrleitung \n\nder Beklagten ausgetreten sei, sei von der Beklagten zugestanden worden \n\n(§ 288 ZPO). An diesem Geständnis müsse die Beklagte sich auch im \n\nBerufungsrechtszug festhalten lassen (§ 535 ZPO). \n\n4. \n\nDie hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen durch. \n\na) Das gerichtliche Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits ab-\n\ngegebene Erklärung einer Partei, daß eine vom Gegner behauptete, ihr im \n\nRechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Die Wirkung dieser Erklärung ist \n\neine doppelte. Zunächst wirkt sie auf dem Gebiet des Verhandlungsgrundsat-\n\nzes in bezug auf das Gericht ebenso wie das Schweigen auf die gegnerische \n\nBehauptung: Was eine Partei gegen sich gelten läßt, wird ohne weiteres zur \n\nUrteilsgrundlage. Zu dieser Wirkung bedarf es an sich weder einer Erklärung \n\ndes Geständnisses, noch eines sie stützenden Parteiwillens; vgl. § 138 Abs. 3, \n\n§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die zweite Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, \n\ndie ihm allein als spezifische zukommt, besteht dagegen in der Bindung der \n\nPartei an ihr Wort: Während das bisher unterlassene Bestreiten bis zum \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung jederzeit (vorbehaltlich der Zurückwei-\n\nsung als verspätet) mit der Wirkung nachgeholt werden kann, daß die Tatsa-\n\nche nunmehr des Beweises bedarf, ist nach Ablegung des gerichtlichen Ge-\n\nständnisses ein einfaches Bestreiten ausgeschlossen und der Widerruf an den \n\ndoppelten Nachweis gebunden, daß das Geständnis der Wahrheit nicht ent-\n\nspricht und daß es durch einen Irrtum veranlaßt ist. In dem Geständnis liegt \n\nsomit ein Willensmoment: die Partei erklärt, eine Tatsache gegen sich gelten \n\nlassen zu wollen. Die Willenserklärung, die somit positiv-rechtlich in dem Ge-\n\nständnis liegt, ist die Erklärung des Einverständnisses damit, daß die Tatsache \n\nungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht wird (Stein/Jonas/Leipold, ZPO \n\n21. Aufl. 1996 § 288 Rn. 1 bis 4 m.w.N.). \n\nb) Einen derartigen Geständniswillen (s. dazu auch die in BGHR ZPO \n\n§ 288 Geständniswille 1 bis 6 nachgewiesenen Entscheidungen des Bundes-\n\ngerichtshofs), der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar ist (BGHR \n\naaO 1, 4 und 6), vermag der Senat hier nicht festzustellen. \n\naa) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß die Beklagte in der \n\nKlageerwiderung nur den Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhoben \n\nund \"vorsorglich\" zur Schadenshöhe Stellung genommen, aber mit keinem \n\nWort ihre Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt bestritten habe, so reicht \n\ndies allein nicht aus, um ein eindeutiges Geständnis hinsichtlich der Verant-\n\nwortlichkeit dem Grunde nach anzunehmen. Wenn das Berufungsgericht sich \n\nin diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. No-\n\nvember 1961 (VII ZR 120/60 = JZ 1962, 252) bezieht, so macht die Revision \n\nhiergegen zu Recht geltend, daß in dieser Entscheidung, die eine ähnlich ge-\n\nlagerte Konstellation betrifft, das Vorliegen eines Geständnisses gerade ver-\n\nneint worden war. \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können weder das \n\nSchreiben der Beklagten vom 7. Januar 1999 noch die Aktennotiz vom 17. April \n\n1998 Grundlage eines \"außergerichtlichen Geständnisses\" der Beklagten sein. \n\nZwar wird in beiden Dokumenten, die jeweils von Bediensteten der Beklagten \n\n- aber nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 51 ZPO - unter-\n\nzeichnet worden sind, festgehalten, daß das Wasser aus dem Kanalsystem der \n\nPumpstation ausgetreten sei. Diese Schriftstücke müßten jedoch, um eine Ge-\n\nständniswirkung nach § 288 Abs. 1 ZPO begründen zu können, vom Geste-\n\nhenden und nicht vom Gegner in den Prozeß eingeführt worden sein (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 § 288 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. 2005 \n\n§ 288 Rn. 2). Dies ist jedoch nicht der Fall. Beide Urkunden sind von der Klä-\n\ngerin in Kopie als Anlage zur Klageschrift bzw. zu einem späteren Schriftsatz \n\nvorgelegt worden. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte ein im Auftrage des \n\nKommunalen Schadensausgleichs erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros \n\nF. vorgelegt hat, in dem - neben anderen Unterlagen - auch diese beiden \n\nSchriftstücke als \"vom Auftraggeber übergebener Schriftverkehr\" aufgeführt \n\nwerden. Diese gutachterliche Stellungnahme verhält sich jedoch auftragsge-\n\nmäß allein zur \"angegebenen Schadenshöhe\". Nur in diesem Zusammenhang \n\nhat sich die Beklagte in der Klageerwiderung auf das Gutachten bezogen und \n\nsich die gutachterlichen Ausführungen zu eigen gemacht. Daher kann \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Vorlage des Gut-\n\nachtens F. durch die Beklagte nicht als \"Einführung ihres außergerichtli-\n\nchen Geständnisses\" gewertet werden. \n\ncc) Dementsprechend blieb es der Beklagten unbenommen, sich die erst \n\ndurch die landgerichtliche Beweisaufnahme zutage getretene Möglichkeit eines \n\nabweichenden Kausalverlaufs zu eigen zu machen und ihren Sachvortrag zur \n\nSchadensursache den nachträglich gewonnenen neuen Erkenntnissen anzu-\n\npassen. Deswegen ist die Verfahrensweise des Landgerichts, das inzidenter \n\neine Bindungswirkung der früheren Einlassung der Beklagten verneint hat und \n\ndementsprechend in die Beweisaufnahme über die Schadensursache eingetre-\n\nten ist, vom Ansatz her nicht zu beanstanden. \n\n5. \n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht eine - wiederholende \n\noder ergänzende - Beweisaufnahme über die Schadensursache für entbehrlich \n\ngehalten ist, ist daher insgesamt nicht tragfähig. Da das Berufungsurteil sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), muß es auf-\n\ngehoben und muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-265-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-265-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_265-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:57.906509+00:00"}}