{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_264-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"III ZR 264/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 B, Cb; BBesG § 2 Abs. 2 Satz 1 a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Emp- fänger aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt. b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber ei- nem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlege- nen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zu- standekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 264/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 B, Cb; BBesG § 2 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer \n\nunrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Emp-\n\nfänger aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position \n\naufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt. \n\nb) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber ei-\n\nnem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlege-\n\nnen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zu-\n\nstandekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über \n\ndie innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß \n\nseine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung \n\nüber die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft \n\nbesteht. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 264/04 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen beider Parteien wird das Teil-Grund- und Teil-\n\nEndurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 22. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger steht als Professor der Fachhochschule A. im Dienst des \n\nbeklagten Landes. Er beansprucht Schadensersatz wegen einer ihm vor der \n\nErnennung durch eine Mitarbeiterin des damaligen Ministeriums für Wissen-\n\nschaft und Forschung (im folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilten Aus-\n\nkunft über die Höhe seiner Bezüge. \n\nDer Kläger lebte bis 1981 in der DDR. 1970 schloß er ein Studium an \n\nder Technischen Universität D. - Sektion Elektrotechnik - mit dem akade-\n\nmischen Grad eines Diplom-Ingenieurs ab. Nach seiner Übersiedlung in den \n\nWestteil Berlins absolvierte er von 1983 bis 1986 nebenberuflich ein Aufbau- \n\nund Promotionsstudium an der dortigen Technischen Universität. 1986 wurde \n\nihm der akademische Grad eines Doktor-Ingenieurs verliehen. Von 1981 bis \n\n1992 war er als Entwicklungsingenieur und zuletzt als stellvertretender Abtei-\n\nlungsleiter bei der Firma A. tätig. \n\nIm Juli 1992 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf die vom Wissen-\n\nschaftsministerium des Beklagten ausgeschriebene Professur \"Leistungselek-\n\ntronik und Antriebe\" an der Fachhochschule A. . Er war jedoch, wie er den \n\nBediensteten des Beklagten gegenüber auch offenlegte, zur Annahme des \n\nRufs nur unter der Bedingung bereit, daß er mit den für das bisherige Bundes-\n\ngebiet geltenden Bezügen besoldet wurde. Er erbat deshalb eine Auskunft \n\nüber die ihm zustehende Vergütung. \n\nDie Sachbearbeiterin R. vom Wissenschaftsministerium des \n\nBeklagten richtete daraufhin unter dem 10. März 1993 ein Schreiben an den \n\nKläger, in dem sie unter anderem ausführte: \n\n\"Unter Bezugnahme auf die mit ihnen geführten Gespräche teile \nich Ihnen mit, daß Sie im Falle der Rufannahme eine Vergütung \nder Höhe nach entsprechend einem vergleichbaren Beschäftigten \nim bisherigen Bundesgebiet erhalten werden.\" \n\nMit Schreiben vom 16. März 1993 nahm der Kläger den Ruf an und wur-\n\nde mit Wirkung zum 1. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis \n\nauf Lebenszeit zum Professor ernannt. Durch Erlaß vom 23. September 1993 \n\nwurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 eingewiesen. Aus dem \n\nText des Einweisungserlasses ging nicht hervor, ob ihm ein ruhegehaltfähiger \n\nZuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den abgesenkten Bezü-\n\ngen im Beitrittsgebiet und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesge-\n\nbiet geltenden Dienstbezügen nach § 4 der Zweiten Besoldungs-\n\nÜbergangsverordnung (2. BesÜV) in der hier maßgebenden Fassung vom 2. \n\nJuni 1993 (BGBl. I S. 778, 1035), mit Wirkung vom 1. Juli 1991 geändert durch \n\ndas Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Lehrerbesoldung vom \n\n23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) gewährt wurde. Tatsächlich erhielt der Klä-\n\nger einen solchen Zuschuß nicht. \n\nNachdem er dies bemerkt hatte, forderte er 1996 die rückwirkende \n\nNachzahlung des Differenzbetrages. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid \n\nvom 6. Mai 1997 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal-\n\ntungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Oberverwal-\n\ntungsgericht jedoch die erstinstanzliche Entscheidung mit Beschluß vom \n\n23. Dezember 1999 und wies die Klage ab. Der Beschluß ist seit dem \n\n5. Februar 2000 rechtskräftig. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsge-\n\nricht aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf den Zuschuß nach § 4 Abs. 1 \n\nSatz 1 2. BesÜV, weil er die erste für die Ernennung zum Professor unerläßli-\n\nche Befähigung, den Abschluß eines allgemeinen Hochschulstudiums, nicht, \n\nwie es erforderlich sei, im bisherigen Bundesgebiet, sondern an einer Universi-\n\ntät in der ehemaligen DDR erworben habe. Er könne sich auch nicht auf eine \n\netwaige Zusicherung des \"Westgehalts\" durch den Beklagten berufen, da eine \n\nsolche gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam sei. \n\nDer Kläger hat behauptet, sein Gehalt, das er beim Verbleib in der freien \n\nWirtschaft bezogen hätte, übersteige die Bezüge eines Professors, dessen \n\nDienstbezüge sich nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Altbundes-\n\ngebiet geltenden Höhe richteten. \n\nEr fordert Schadensersatz wegen der ihm unter dem 10. März 1993 er-\n\nteilten Auskunft. Er verlangt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des \n\nBetrages, der ihm bei Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bis zum \n\n31. Juli 2003 zugestanden hätte. Für die Folgezeit beantragt er die Feststel-\n\nlung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm bis zur Angleichung der C 3-Besol-\n\ndung (Ost) an die C 3-Besoldung (West) jeweils monatlich den Differenzbetrag \n\nzu zahlen, der sich aus der unterschiedlichen Bezügehöhe ergibt. Die Klage ist \n\nin erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber \n\nden Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Den Feststel-\n\nlungsantrag hat es abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Senat zuge-\n\nlassenen Revisionen beider Parteien. \n\nEntscheidungsgründe \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Die Bedienstete R. des Beklagten ha-\n\nbe mit ihrem Schreiben vom 10. März 1993 eine verbindliche amtliche Auskunft \n\nerteilt. Diese sei, wie aufgrund des Ausgangs des Verwaltungsgerichtsprozes-\n\nses bindend feststehe, unrichtig gewesen. Überdies habe der Beklagte auch \n\ngegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen, indem er in \n\nWiderspruch zu der Ankündigung im Schreiben vom 10. März 1993 und zur \n\nFormulierung des Einweisungserlasses vom 23. September 1993 lediglich die \n\nBezüge nach der Besoldungsgruppe C 3 in der für das Beitrittsgebiet geltenden \n\nabgesenkten Höhe gewährt habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten auch \n\nschuldhaft gehandelt. Zwar sei es 1993 im Ergebnis möglicherweise vertretbar \n\ngewesen, § 4 2. BesÜV zugunsten des Klägers so auszulegen, daß ihm der in \n\ndieser Bestimmung geregelte Zuschuß zustehe. Die Auslegung beruhe jedoch \n\nauf einer unzureichenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Die schuld-\n\nhaft unrichtige Auskunft des Beklagten sei ursächlich für den dem Kläger ent-\n\nstandenen Schaden geworden, allerdings zeitlich befristet bis zum 25. April \n\n1996. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, er habe den Ruf nur \n\nangenommen, weil er von einer Besoldung nach C 3 in der für das bisherige \n\nBundesgebiet geltenden Höhe ausgegangen sei. Ab dem 25. April 1996 sei die \n\nUrsächlichkeit der Auskunft vom 10. März 1993 für die Einkommenseinbuße \n\ndes Klägers jedoch entfallen. An diesem Tag habe das Bundesverwaltungsge-\n\nricht in einem Grundsatzurteil die Auslegung des § 4 Abs. 1 2. BesÜV höchst-\n\nrichterlich klargestellt. Damit habe sich die der Auskunft vom 10. März 1993 \n\nzugrundeliegende Rechtsauffassung des Beklagten als unvertretbar herausge-\n\nstellt. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte aufgrund seiner Bindung an \n\nRecht und Gesetz nur noch Dienstbezüge nach C 3 in der für das Beitrittsge-\n\nbiet geltenden Höhe gewähren dürfen. Die Zusicherung einer höheren als der \n\ngesetzlich begründeten Besoldung wäre gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG un-\n\nwirksam gewesen. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Höhe des Schadens \n\nnoch nicht entscheidungsreif. Der Kläger könne für seinen Leistungsantrag \n\nnicht den einfachen Vergleich der Bruttoeinkommen zugrunde legen. Er müsse \n\nnoch darlegen, daß das bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen erzielte \n\nEinkommen unter Berücksichtigung der anderweitigen Altersversorgung und \n\nKrankenversicherung höher gewesen sei als das Einkommen nach der Besol-\n\ndungsgruppe C 3 in der im bisherigen Bundesgebiet geltenden Höhe. Ferner \n\nsei die Frage der Bewertung der Sicherheit des Arbeitsplatzes zu berücksichti-\n\ngen. \n\nDie Abweisung des Feststellungsantrags folge daraus, daß der Kläger \n\nab dem 25. April 1996 keinen Schadensersatz mehr beanspruchen könne, die \n\nFeststellung jedoch für einen späteren Zeitraum verlangt werde. \n\nB. \n\nDies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\nI. Revision des Beklagten \n\n1. \n\nDas Berufungsurteil ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben, so-\n\nweit die Vorinstanz den Leistungsantrag des Klägers dem Grunde nach für ge-\n\nrechtfertigt erklärt hat. \n\nDas Grundurteil hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die getroffenen \n\nFeststellungen hierfür nicht ausreichen. Das Gericht kann nach seinem Ermes-\n\nsen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen, wenn, wie hier, ein Anspruch \n\nnach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung ist ne-\n\nben der Entscheidungsreife hinsichtlich des Anspruchsgrundes, daß die gel-\n\ntend gemachte Forderung auch unter Berücksichtigung der gegen sie erhobe-\n\nnen Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht. Bei \n\nSchadensersatzklagen muß dementsprechend eine Wahrscheinlichkeit dafür \n\nbestehen, daß irgendein Schaden entstanden ist (z.B.: Senatsurteil vom \n\n11. November 2004 - III ZR 200/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 152; BGHZ 126, \n\n217, 219; 110, 196, 200 f; vgl. auch BGHZ 141, 129, 136; 111, 125, 133). Die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um diese Bedingung als \n\nerfüllt anzusehen. Es geht zutreffend davon aus, daß sich ein etwaiger Scha-\n\nden des Klägers im Ansatz aus dem Vergleich seiner derzeitigen Einkommens-\n\nsituation, die durch seine Vergütung nach der Besoldungsgruppe C 3 (Ost) be-\n\nstimmt wird, und dem Einkommen, das er im Falle des Verbleibs bei der A. \n\nerzielt hätte, ergibt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch der Höhe nach \n\nauf die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und C 3 (West) be-\n\ngrenzt, da im Falle einer unrichtigen Auskunft für den Schadensersatzanspruch \n\nder Betrag die Obergrenze darstellt, auf den der Geschädigte nach der Aus-\n\nkunft vertrauen durfte (Senat in BGHZ 155, 354, 362). Bei dem Vergleich zwi-\n\nschen der derzeitigen Vermögenssituation des Klägers und derjenigen, die be-\n\nstanden hätte, wenn er bei seinem früheren Arbeitgeber verblieben wäre, sind \n\n- unter Berücksichtigung der Erleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO - aber \n\nauch, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die im Regel-\n\nfall bessere Altersversorgung im öffentlichen Dienst, die Beihilfeansprüche so-\n\nwie die Sicherheit des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen. Ferner sind einer-\n\nseits etwaige Sozialabgaben, die für Beamte nicht anfallen, sowie andererseits \n\nmögliche Nebeneinkünfte, die der Kläger bei seiner früheren beruflichen Tätig-\n\nkeit nicht erzielt hätte, in den Vergleich einzubeziehen. Hierzu fehlt es am Vor-\n\ntrag des Klägers und an Feststellungen des Berufungsgerichts. Es ist deshalb \n\nnicht ersichtlich, ob es wahrscheinlich ist, daß auch unter Berücksichtigung \n\ndieser Umstände dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist. \n\n2. \n\nDer derzeitige Sach- und Streitstand rechtfertigt entgegen der Auffas-\n\nsung des Beklagten nicht die Klagebweisung. Vielmehr ist nicht auszuschlie-\n\nßen, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ge-\n\nmäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zuzuerkennen sein wird. \n\na) Mit der Auskunft vom 10. März 1993, der Kläger werde im Falle der \n\nRufannahme eine Vergütung der Höhe nach entsprechend einem vergleichba-\n\nren Beschäftigten im bisherigen Bundesgebiet erhalten, haben die hieran betei-\n\nligten Bediensteten des Beklagten gegen ihre dem Kläger gegenüber beste-\n\nhenden Amtspflichten verstoßen. Eine behördliche Auskunft muß vollständig, \n\nrichtig und unmißverständlich sein, so daß der Empfänger zuverlässig dispo-\n\nnieren kann (st. Rspr. des Senats z.B.: BGHZ 155, 354, 357; Urteil vom \n\n27. April 1970 - III ZR 114/68 - NJW 1970, 1414; Staudinger/Wurm, BGB, \n\n13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 152 jeweils m.w.N.). Dies ist insbesondere dann \n\ngeboten, wenn der Empfänger weitreichende, im vorliegenden Fall sogar le-\n\nbenswegentscheidende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft. \n\nDie dem Kläger gegebene Auskunft, er habe Anspruch, der Höhe nach wie ein \n\nvergleichbarer Bediensteter im bisherigen Bundesgebiet besoldet zu werden, \n\nwar aus den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magde-\n\nburg unrichtig. \n\nb) Die am Zustandekommen der Auskunft beteiligten Beamten des Be-\n\nklagten handelten fahrlässig, da sie bei Anwendung der im Verkehr erforderli-\n\nchen Sorgfalt hätten erkennen müssen, daß es zumindest zweifelhaft war, ob \n\ndem Kläger der Gehaltszuschuß zustand, so daß sie die Auskunft wenigstens \n\nmit einem entsprechenden Vorbehalt hätten versehen müssen. \n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vorwurf der Fahrlässig-\n\nkeit nicht unbegründet, weil die Ankündigung der Zahlung der \"Westbezüge\" in \n\ndem Schreiben vom 10. März 1993 auf einer bei ex ante-Betrachtung mögli-\n\ncherweise vertretbaren Auslegung von § 4 2. BesÜV beruhte. Richtig ist zwar, \n\ndaß nicht jeder objektive Rechtsirrtum einen Schuldvorwurf gegen einen Beam-\n\nten begründet. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung unter Inanspruchnahme der \n\nzu Gebote stehenden Hilfsmittel gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers \n\nvertretbar ist, kann aus der späteren Mißbilligung dieser Rechtsauffassung \n\ndurch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (z.B. Senat in \n\nBGHZ 119, 365, 369 f; Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - BGHR BGB \n\n§ 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 18 jeweils m.w.N.). Die Verneinung des \n\nSchuldvorwurfs setzt demnach voraus, daß die letztlich als unzutreffend er-\n\nkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger \n\nrechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war (Senat in BGHZ \n\naaO S. 370). Jedenfalls die zweite Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. \n\nEs oblag dem Beklagten, die tatsächlichen Umstände dafür vorzutragen, \n\ndaß die dem Kläger erteilte unrichtige Auskunft vom 10. März 1993 auf einer \n\nsorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, \n\nda derjenige, der sich auf das Verschulden ausschließende besondere Um-\n\nstände, wie einen entschuldbaren Rechtsirrtum, beruft, für deren Vorliegen die \n\nDarlegungs- und Beweislast trägt (z.B.: Senat in BGHZ 69, 128, 143 f; Baum-\n\ngärtel/ \n\nLaumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 839 \n\nRn. 10). Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als auf mangelnde Sorgfalt \n\nbei der Ermittlung der Rechtslage die Tatsache hindeutet, daß dem Kläger nur \n\nwenige Monate nach der Auskunft lediglich die \"Ostbesoldung\" gezahlt wurde, \n\nohne daß Umstände ersichtlich oder vom Beklagten vorgetragen sind, die Ver-\n\nanlassung für eine Änderung der Rechtsansicht hätten geben können. \n\nDer Beklagte meint, die Verfasserin des Schreibens vom 10. März 1993 \n\nhabe die Rechtslage mit hinreichender Sorgfalt ermittelt, weil sie sich telefo-\n\nnisch bei dem für Besoldungsfragen zuständigen Referenten des Finanzmini-\n\nsteriums rückversichert habe. Es kann auf sich beruhen, ob die Bedienstete \n\ndamit den Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage genügt \n\nhat. Selbst wenn sie nicht fahrlässig gehandelt haben sollte, ist jedenfalls da-\n\nvon auszugehen, daß der in dieser konkreten Besoldungsangelegenheit um \n\nRat gebetene Referent des Finanzministeriums fahrlässig gegen seine Amts-\n\npflichten verstieß, indem er einen Anspruch des Klägers auf Gewährung des \n\nZuschusses vorbehaltlos bejahte. Aufgrund des von der Mitarbeiterin des Wis-\n\nsenschaftsministeriums in Anspruch genommenen überlegenen Fachwissens \n\ndes Referenten gewann seine Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft \n\nvom 10. März 1993 - für ihn erkennbar - im Verhältnis zu dem Adressaten eine \n\nüber die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine \n\nAmtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechts-\n\nlage auch gegenüber dem Kläger bestand (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar \n\n2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f und vom 24. April 1978 - III ZR \n\n85/76 - WM 1978, 1209, 1211). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß \n\ndieser Amtsträger die Rechtslage zuvor sorgfältig und gewissenhaft geprüft \n\nhatte. \n\nDen Beklagten würde es im übrigen selbst dann nicht entlasten, wenn \n\nseine Bediensteten bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ohne Schuldvor-\n\nwurf dieselbe unrichtige Auskunft erteilt hätten oder hätten erteilen können. Der \n\nSenat erkennt ein solches \"schuldloses Alternativverhalten\" nicht an ([Nichtan-\n\nnahme-]Beschluß vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 - BGHR § 839 Abs. 1 \n\nSatz 1 Verschulden 23 und Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 28/84 - NJW \n\n1986, 2952, 2954; siehe auch Staudinger/Wurm aaO, Rn. 242). \n\nc) Es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger infolge der unzutreffen-\n\nden und unvollständigen Auskunft vom 10. März 1993 ein Schaden entstanden \n\nist, da er aufgrund dieser Mitteilung zur Aufgabe seiner bisherigen, seinen An-\n\ngaben zufolge besser dotierten Stelle bei der A. veranlaßt wurde. \n\nZwar hat der Kläger aus den unter 1 genannten Gründen den Eintritt \n\neines Schadens bislang nicht hinreichend dargelegt. Gleichwohl ist die Klage \n\nentgegen der Ansicht des Beklagten noch nicht abweisungsreif. Vielmehr ist \n\ndem Kläger nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung seines Sach-\n\nvortrags zu geben. Die Vorinstanzen haben den Kläger vor Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils nicht darauf hingewiesen, daß er den Eintritt eines Schadens im \n\nHinblick auf die Sozialabgaben, Pensions- und Beihilfeansprüche sowie auf die \n\nArbeitsplatzsicherheit und etwaige Nebeneinkünfte nicht schlüssig vorgetragen \n\nhabe. Entgegen der Ansicht des Beklagten war ein solcher Hinweis nicht des-\n\nhalb entbehrlich, weil er bereits in seiner Klageerwiderung unter Anführung \n\neiniger dieser Gesichtspunkte nachteilige Dispositionen des Klägers bestritten \n\nund diesen Vortrag mit seiner Berufungserwiderung wenigstens andeutungs-\n\nweise wiederholt hat. Es kann auf sich beruhen, ob auch unter Berücksichti-\n\ngung der Erweiterung der Hinweispflichten durch das Zivilprozeßreformgesetz \n\nein gerichtlicher Hinweis auf bestimmte Bedenken gegen die Schlüssigkeit ei-\n\nner Klage entbehrlich ist, wenn der Prozeßgegner diese Aspekte bereits vor-\n\ngebracht hat. Ein ergänzender Hinweis ist jedenfalls dann erforderlich, wenn \n\ndas Gericht oder seine Vorinstanz durch unvollständige Hinweise zuvor den \n\nEindruck erweckt hat, weiterer Sachvortrag sei nicht erforderlich (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213). So liegt der \n\nFall hier. \n\nDas Landgericht hat im Zusammenhang mit der Ermittlung des Scha-\n\ndens des Klägers nur darauf hingewiesen, daß die Vermögenseinbuße nicht in \n\nder Differenz zwischen \"Ost-\" und \"Westbesoldung\", sondern zwischen dem \n\nvorherigen Einkommen und der Vergütung nach C 3 (Ost) liege. Es hat aber \n\ndie Klage nicht (auch) deswegen abgewiesen, weil ein Schaden nicht hinrei-\n\nchend dargetan sei, sondern allein mit der Begründung, dem Beklagten sei \n\nkein Verschulden anzulasten. Das Berufungsgericht hat vor Erlaß seines Ur-\n\nteils nur dem Beklagten einen Hinweis erteilt und ihm Gelegenheit zur Ergän-\n\nzung seines Vortrags gegeben. Es sei noch nicht hinreichend geklärt, ob die \n\nBeamtin subjektiv vorwerfbar gehandelt habe, als sie dem Kläger geschrieben \n\nhabe, er werde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe C 3 (West) be-\n\nkommen. Dieser Aspekt war einer der wesentlichen Streitpunkte der Parteien \n\nim Berufungsverfahren. Der Kläger konnte aus Gleichbehandlungsgründen er-\n\nwarten, daß er ebenfalls einen Hinweis erhielt, wenn das Berufungsgericht \n\nSachvortrag von seiner Seite vermißte, auch soweit es einen vom Gegner be-\n\nreits angesprochenen Punkt betraf. In Richtung des Klägers hat die Vorinstanz \n\njedoch keinen Hinweis erteilt. Hieraus durfte er demnach entnehmen, daß sein \n\nVorbringen nicht mehr ergänzungsbedürftig war. \n\nd) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Schadensersatzanspruch \n\nnicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausgeschlossen. Er meint, das in dieser \n\nVorschrift (siehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BRRG) bestimmte Verbot von Zusi-\n\ncherungen, Vereinbarungen und Vergleichen über eine höhere Besoldung als \n\ndie gesetzlich bestimmte wirke auch als Sperre für die Gewährung von Scha-\n\ndensersatz. Die höhere Besoldung könne nicht im Wege des Schadensersat-\n\nzes gewährt werden, weil es ansonsten in der Hand des Dienstherrn läge, \n\ndurch falsche Auskünfte oder Zusicherungen Ersatzansprüche zu erzeugen, \n\num damit im Ergebnis eine im Einzelfall gewünschte höhere Besoldung zu er-\n\nzielen. Dem ist nicht zu folgen. \n\nDer Beklagte kann zwar eine Kommentarstimme für sich in Anspruch \n\nnehmen, die ohne nähere Begründung meint, aus unwirksamen Zusicherun-\n\ngen, Vereinbarungen und Vergleichen könnten auch dann keine Rechte her-\n\ngeleitet werden, wenn der Anspruch im Wege des Schadensersatzes verfolgt \n\nwerde \n\n(Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, \n\nBesoldungsrecht, \n\nStand November 1994, § 2 Nr. 6 a.E.; anders für Amtshaftungsansprüche: \n\nSchwegmann/Summer, BBesG, Stand Januar 2001, § 2 Rn. 17). Indessen hat \n\nder Senat bereits dem entgegengesetzt entschieden, daß ein Beamter oder \n\nseine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen unter anderem Ersatz der ent-\n\ngangenen erhöhten Bezüge verlangen können, wenn infolge einer Amtspflicht-\n\nverletzung eine Beförderung unterblieben ist (Urteile vom 21. Oktober 1993 \n\n- III ZR 68/92 - VersR 1994, 558, 559 und vom 7. Juli 1983 - III ZR 182/82 - \n\nVersR 1983, 1031, 1032 f m.w.N.). In diesen Fällen standen den Geschädigten \n\nnach dem Besoldungsrecht lediglich die Bezüge für das jeweils niedrigere Amt \n\nzu. Einen Ausschluß des - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall so-\n\ngar auf das positive Interesse gerichteten - Schadensersatzanspruchs auf Zah-\n\nlung der Differenz zwischen diesen Bezügen und den nach der höheren Ge-\n\nhaltsstufe geschuldeten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 50 Abs. 2 \n\nSatz 1 BRRG hat der Senat nicht in Betracht gezogen. Auch in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Ausschluß von Scha-\n\ndensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorge-\n\npflichten nicht erwogen worden (vgl. z.B. BVerwG Buchholz 240 § 48 BBesG \n\nNr. 7 S. 4; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78 S. 4; siehe auch OVG Koblenz NVwZ \n\n2003, 889, 892). Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen. \n\nII. Revision des Klägers \n\nAuf die Revision des Klägers war das angefochtene Berufungsurteil auf-\n\nzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde. \n\n1. \n\n Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die teilweise Klageab-\n\nweisung nicht. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Ursächlichkeit der Aus-\n\nkunft vom 10. März 1993 für die behauptete Einkommenseinbuße des Klägers \n\nnicht mit Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 \n\n(BVerwGE 101, 116 ff). Für die Beantwortung der Frage, ob eine schadenstif-\n\ntende Handlung einen Schaden verursacht hat, ist auf den Zeitpunkt der Vor-\n\nnahme der Handlung, die unmittelbar zum Schaden führt, abzustellen (vgl. z.B.: \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn. 28). Die zu dem behaupteten \n\nSchaden unmittelbar führende Handlung war die Auskunft vom 10. März 1993, \n\nda der Kläger durch diese veranlaßt wurde, seine Stelle bei der A. aufzu-\n\ngeben. Dies hat den geltend gemachten Schaden, die behaupteten Einkom-\n\nmensverluste, verursacht. Die später durch das Urteil des Bundesverwaltungs-\n\ngerichts gewonnene bessere Erkenntnis über die besoldungsrechtliche Lage \n\nunterbricht diesen Ursachenzusammenhang nicht. \n\n2. \n\n Die vom Berufungsgericht angenommene zeitliche Begrenzung des \n\nSchadensersatzanspruchs ist auch nicht unter einem anderen rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt begründet. Insbesondere ist es unter Zugrundelegung des derzeiti-\n\ngen Sach- und Streitstandes entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ge-\n\nrechtfertigt, den Kläger unter dem Aspekt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 \n\nBGB) mit seinem Schadensersatzanspruch auf die Zeit bis zum Erlaß des vor-\n\nbezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu beschränken. Der Be-\n\nklagte meint insoweit, dem Kläger habe es obgelegen, sich eine besser dotierte \n\nStelle zu suchen, nachdem aufgrund des Bundesverwaltungsgerichtsurteils \n\nvom 25. April 1996 festgestanden habe, daß er eine \"Westbesoldung\" nicht \n\nbeanspruchen könne, sofern er sich mit dem niedrigeren Gehalt nach C 3 (Ost) \n\nnicht habe zufriedengeben wollen. \n\nDem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der für die Voraussetzungen \n\ndes Mitverschuldens darlegungspflichtige Beklagte nichts dazu vorgetragen \n\nhat, welche zumutbaren höher bezahlten Anstellungsmöglichkeiten für den \n\nKläger seinerzeit am Arbeitsmarkt bestanden. \n\n3. \n\nDie Abweisung des Feststellungsantrags stellt sich auch nicht aus einem \n\nanderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Feststel-\n\nlungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schon deshalb abwei-\n\nsungsreif, weil sie sich auf die Differenz zwischen der \"Ost-\" und der \"Westbe-\n\nsoldung\" bezieht. \n\nRichtig ist zwar, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auf \n\nden Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwischen dem \"Ost-\" und dem \"West-\n\ngehalt\" gerichtet ist. Vielmehr kann er Ersatz der Vermögensnachteile verlan-\n\ngen, die ihm durch die Aufgabe seiner früheren Stellung entstanden sind, wo-\n\nbei sein Interesse auf den Betrag begrenzt ist, auf den er nach der Auskunft \n\nvom 10. März 1993 vertrauen durfte (vgl. Senat in BGHZ 155, 354, 362), so \n\ndaß er höchstens die Differenz zwischen der Besoldung nach C 3 (Ost) und \n\nC 3 (West) verlangen kann. Es ist aber, insbesondere für die Zukunft, nicht \n\nausgeschlossen, daß die durch die Aufgabe der früheren beruflichen Position \n\nentstandenen Nachteile hinter diesem Unterschiedsbetrag zurückbleiben. Da \n\nsich das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit \n\ndieser Problematik nicht befaßt und dem Kläger keinen entsprechenden Hin-\n\nweis erteilt hat, ist diesem noch Gelegenheit zu geben, seinen Antrag anzu-\n\npassen. \n\nIII. \n\n Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat vorsorg-\n\nlich darauf hin, daß die vom Beklagten - nach Schluß der letzten mündlichen \n\nTatsachenverhandlung - erhobene Einrede der Verjährung unbegründet ist. Zu \n\nUnrecht meint der Beklagte, die Verjährungsfrist habe mit dem Zugang des Be-\n\nscheides vom 6. Mai 1997 begonnen, da dem Kläger ab diesem Zeitpunkt die \n\nUnrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft bekannt gewesen sei. \n\nDie Verjährungsfrist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Be-\n\nschlusses des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Dezember 1999 \n\nam 5. Februar 2000 zu laufen. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 \n\nBGB a.F. beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Scha-\n\nden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Amtshaf-\n\ntungsanspruch kann die Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte \n\nweiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft \n\nwar und deshalb eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtshandlung dar-\n\nstellt. Dabei genügt es im allgemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen \n\nUmstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend, \n\neine Amtshaftungsklage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, daß \n\ndem Verletzten die Erhebung einer solchen Klage, sei es auch nur mit einem \n\nFeststellungsantrag, zuzumuten ist (z.B.: Senatsurteile in BGHZ 160, 216, 231; \n\n150, 172, 186; 122, 317, 325 jeweils m.w.N.). Besteht die Amtspflichtverlet-\n\nzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm re-\n\ngelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Ver-\n\nfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der \n\nAusgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erfor-\n\nderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgele-\n\ngen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, \n\n324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; Stau-\n\ndinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 \n\n- III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn \n\ndie verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ge-\n\nwesen wäre (Senat in BGHZ aaO, S. 326). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \n\nTrotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1996 (aaO) be-\n\nstanden, wie das für den Kläger günstige Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-\n\ndeburg belegt, in dem sich dieses mit der Entscheidung auseinandergesetzt \n\nhat, Zweifel, ob dem Kläger ein Zuschuß in Höhe der Differenz zwischen \"Ost-\" \n\nund \"Westgehalt\" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zustand. Deshalb war es \n\ndem Kläger nicht zuzumuten, vor Ausschöpfung des Rechtsweges, auf dem er \n\ndie Verpflichtung zur Gehaltszahlung entsprechend der Auskunft verfolgte, ei-\n\nne Amtshaftungsklage zu erheben. Der Lauf der Verjährungsfrist des Amtshaf-\n\ntungsanspruchs des Klägers wurde durch die am 31. Januar 2003 bei Gericht \n\neingegangene und im Sinne von § 167 ZPO demnächst zugestellte Klage \n\nrechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_264-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-264-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_264-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_264-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-264-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_264-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:09.268734+00:00"}}