{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"III ZR 263/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564 a) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. De- zember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wah- renden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der Novelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen. b) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu wer- den, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des § 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete Rügen von Verfahrensmängeln betrifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 263/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 321a F: 1. Januar 2005, § 564 \n\na) § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. De-\n\nzember 2004 (BGBl. I S. 3220) gilt - sofern die nach Absatz 2 zu wah-\n\nrenden Fristen noch nicht abgelaufen sind - auch für vor Inkrafttreten der \n\nNovelle am 1. Januar 2005 rechtskräftig gewordene Entscheidungen. \n\nb) Die Entscheidung über eine Gehörsrüge braucht nicht begründet zu wer-\n\nden, soweit sie im Revisionsverfahren erhobene und in Anwendung des \n\n§ 564 ZPO ohne nähere Begründung nicht für durchgreifend erachtete \n\nRügen von Verfahrensmängeln betrifft. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom \n\n9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat in dem vorausgegangenen Rechtsstreit das beklagte \n\nBundesland auf Ersatz von Vermögensverlusten wegen der Versagung einer \n\nKiesabbaubewilligung in Anspruch genommen. Ihre Revision gegen die im Be-\n\nrufungsrechtszug erfolgte Klageabweisung hat der Senat durch Urteil vom \n\n9. Dezember 2004 zurückgewiesen (für BGHZ bestimmt). Das Urteil ist den \n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Januar 2005 zugestellt worden. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit einer am 18. Januar \n\n2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO \n\nin der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I \n\nS. 3220). Sie trägt vor, der erkennende Senat habe im Revisionsurteil ihre Ver-\n\nfahrensrügen zu dem Vorwurf sachfremder Behandlung ihres Bewilligungsan-\n\ntrags durch das Bergamt des beklagten Landes nicht vollständig erfaßt und \n\nbeschieden. \n\nII. \n\nDie Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. \n\nDer Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Statthaftig-\n\nkeit des eingelegten Rechtsbehelfs, obwohl das angegriffene Urteil bereits mit \n\nseiner Verkündung am 9. Dezember 2004 und sonach vor Inkrafttreten des An-\n\nhörungsrügengesetzes am 1. Januar 2005 rechtskräftig geworden ist. \n\na) Die Novelle hat die bis dahin nur gegen nicht berufungsfähige Urteile \n\nerster Instanz gegebene Möglichkeit, eine Verletzung des verfassungsrechtli-\n\nchen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen (§ 321a Abs. 1 ZPO i.d.F. des \n\nZivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. S. 1887), durch Änderung \n\ndes § 321a Abs. 1 ZPO auf alle mit Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbare \n\ngerichtliche Entscheidungen erweitert. Das gilt deshalb auch für die nach strei-\n\ntiger mündlicher Verhandlung ergangenen, sofort rechtskräftig werdenden Re-\n\nvisionsurteile. Übergangsvorschriften enthält das Gesetz nicht. Es ist daher \n\ndurch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Zi-\n\nvilprozeßrechts zu bestimmen, ob die Neuregelung auch zuvor schon \n\nrechtskräftig gewordene Urteile erfaßt. Die Frage ist zu bejahen. \n\nb) Die Statthaftigkeit eines unter der Herrschaft neuen Rechts eingeleg-\n\nten Rechtsmittels bestimmt sich - ebenso wie dessen sonstige Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen - regelmäßig nach dem geänderten Recht (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 25. November 1977 - I ARZ 584/77 - NJW 1978, 427; Beschluß \n\nvom 25. Januar 1978 - IV ZB 10/77 - NJW 1978, 889 f.; RGZ 135, 121, 123; \n\nRG JW 1925, 362, 363; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO \n\nRn. 4 m.w.N.). Das gilt im allgemeinen indes nur für anhängige Verfahren. Be-\n\nreits rechtskräftige Urteile werden mit einer Änderung des Rechtsmittelszuges \n\ngrundsätzlich nicht anfechtbar (BGHZ 3, 82, 85; BAG AP Nr. 5 zu § 123 ArbGG \n\n1953; Stein/Jonas/Schlosser, aaO). Es kann in der Regel nicht angenommen \n\nwerden, daß die durch ein rechtskräftiges Urteil eingetretene definitive Fest-\n\nstellung der Rechtsverhältnisse und die Erledigung des Rechtsstreits nachträg-\n\nlich wieder umgestoßen werden sollen. Das würde einen schwerwiegenden \n\nEingriff in die Rechtskraft darstellen, die über die Belange der siegreichen Par-\n\ntei hinaus auch im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens \n\nund der Rechtssicherheit schützenswert ist. Eine Ausnahme kann allerdings \n\ndann gerechtfertigt sein, wenn besonders zwingende, den Erwägungen der \n\nRechtssicherheit übergeordnete Gründe dazu Anlaß geben, etwa dann, wenn \n\nwirtschaftliche und soziale Mißstände zu beseitigen sind (BGHZ aaO S. 85 ff.). \n\nc) Eine solche Ausnahmesituation ist hier gegeben. Deswegen kann \n\nauch auf sich beruhen, ob diese Grundsätze einschränkungslos für sämtliche \n\nRechtsbehelfe gelten. Das Interesse an einer Verteidigung der eingetretenen \n\nRechtskraft ist unter den besonderen Voraussetzungen der Anhörungsrüge \n\nschon nicht schutzwürdig, weil diese nur dann begründet ist, wenn das Gericht \n\ndas Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungs-\n\nerheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO). In diesem Falle \n\nmüßte die Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG \n\ndie Entscheidung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG - Annah-\n\nmegründe im Sinne des § 93a BVerfGG vorausgesetzt - jedenfalls auf Verfas-\n\nsungsbeschwerde der beschwerten Partei aufgehoben werden. Es geht daher \n\nnicht wie sonst um eine Abgrenzung zwischen den im Ansatz gleichermaßen \n\nschützenswerten Geboten der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit, \n\nsondern allein oder zumindest weit überwiegend um die (Kompetenz-)Frage, \n\nob eine Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen muß oder ob sie \n\nbereits im Rahmen der fachgerichtlichen Prüfung vorgenommen werden kann. \n\nDiese Frage hat das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Be-\n\nschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 401 ff. = NJW \n\n2003, 1924 ff.) grundsätzlich im Sinne eines Vorrangs des von den Fachgerich-\n\nten zu gewährenden Rechtsschutzes beantwortet. Danach sichert der allge-\n\nmeine Justizgewährungsanspruch als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips \n\nRechtsschutz gegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in \n\njeder gerichtlichen Instanz, also auch dann, wenn das Verfahrensgrundrecht \n\nerstmalig in einem Rechtsmittelverfahren verletzt wird. Die Verfahrensordnung \n\nmuß in diesem Fall eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorse-\n\nhen. Lediglich für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 war dieser \n\nbis dahin verfassungswidrige Zustand noch hinzunehmen (BVerfGE 107, 395, \n\n418). \n\nDie Novellierung des § 321a ZPO durch das Anhörungsrügengesetz \n\ndient der Umsetzung dieses Beschlusses (BT-Drucks. 15/3706 S. 1, 13). Die \n\nGehörsrüge einer Partei hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Erst wenn \n\nsich herausstellt, daß die Rüge begründet ist, wird - ähnlich einer Wiederein-\n\nsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens (BT-Drucks. 15/3706 S. 14, \n\n17) - die Rechtskraft durchbrochen und das Verfahren fortgesetzt. Was für vor \n\ndem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist rechts-\n\nkräftig gewordene Urteile gelten soll, wenn die Frist zur Erhebung der erweiter-\n\nten Anhörungsrüge beim Inkrafttreten der Novelle noch nicht abgelaufen war \n\noder diese - wie im Streitfall - überhaupt erst nach dem 1. Januar 2005 begin-\n\nnen konnte, läßt sich weder der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nnoch den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Vor dem Hintergrund der \n\nverfassungsrechtlichen Lage und der nur noch für eine Übergangszeit hinzu-\n\nnehmenden Rechtsschutzlücken in der fachgerichtlichen Prüfung ist indes da-\n\nvon auszugehen, daß der Gesetzgeber den nicht zuletzt der Entlastung des \n\nBundesverfassungsgerichts dienenden Vorgaben in dem Plenarbeschluß des \n\nGerichts jedenfalls in zeitlicher Hinsicht soweit wie möglich Rechnung tragen, \n\nd.h. die neue Gehörsrüge auch rückwirkend auf alle bei Einhaltung der Rüge-\n\nfristen des § 321a Abs. 2 ZPO n.F. (zwei Wochen ab Kenntnis von der Verlet-\n\nzung des rechtlichen Gehörs, spätestens ein Jahr seit Bekanntgabe der Ent-\n\nscheidung) noch angreifbaren Entscheidungen erstrecken wollte. Eine aus-\n\ndrückliche gesetzliche Bestimmung war dafür nicht erforderlich (anders wohl \n\nStein/Jonas/Schlosser, aaO, § 1 EGZPO Rn. 1 m.w.N.). \n\n2. \n\nDie damit statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist je-\n\ndoch unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, \n\ndas Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-\n\nhen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in \n\nden Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, \n\n216 f.). Der Senat hat im Urteil vom 9. Dezember 2004 die jetzt von der Anhö-\n\nrungsrüge der Klägerin umfaßten Revisionsangriffe in vollem Umfang geprüft, \n\nselbst wenn dies in den Entscheidungsgründen seines Urteils nur knapp an-\n\ngemerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-\n\nmerkt und im übrigen auf § 564 ZPO verwiesen worden ist, und diese Revisi-\n\nonsrügen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer ergänzenden \n\nBegründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender \n\nAnwendung des § 564 ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach \n\ndem der Beschluß kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-\n\nfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-\n\ndung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels \n\neiner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 564 ZPO im Re-\n\nvisionsverfahren auszuhebeln. Dem entspricht es, daß nach der Gesetzesbe-\n\ngründung auch eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden kann, eine Begründungser-\n\ngänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zr-263-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/iii-zr-263-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:39.349604+00:00"}}