{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"III ZR 263/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Cc; BGB § 839 B; BBergG §§ 7, 8, 12; SachsAnhEntschG § 1 a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haf- tungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehre- ren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist. b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Be- tonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungs- gleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 263/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 14 Cc; BGB § 839 B; BBergG §§ 7, 8, 12; SachsAnhEntschG § 1 \n\na) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haf-\n\ntungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehre-\n\nren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine \n\nals unverschuldet erweist. \n\nb) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis \n\ngemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung \n\nnach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Be-\n\ntonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich \n\ngeschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen \n\ndesselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der \n\nBewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungs-\n\ngleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von \n\nEntschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin war Inhaberin einer von dem Kaufmann van D. mit Zu-\n\nstimmung des Bergamts erworbenen, bis zum 31. Dezember 1992 befristeten \n\nErlaubnis für das Aufsuchen von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von \n\nBetonzuschlagstoffen in Sachsen-Anhalt. An das Erlaubnisfeld schließt sich \n\ndas Biosphärenreservat \"Mittlere Elbe\" an. Unter dem 23. Oktober 1992 bean-\n\ntragte die Klägerin für dasselbe Feld eine Bewilligung zur Gewinnung von Kie-\n\nsen und Kiessanden. Den Antrag lehnte das Bergamt St. mit Bescheid \n\nvom 20. Januar 1994 auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 11 \n\nNr. 10 BBergG wegen vorgehender Belange des Naturschutzes und der Land-\n\nschaftspflege sowie nach § 11 Nr. 8 BBergG wegen entgegenstehender Inter-\n\nessen der Kiesabbauberechtigten benachbarter Bewilligungsfelder ab. Die von \n\nder Klägerin dagegen erhobene Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungs-\n\ngericht M. durch Urteil vom 30. Januar 1997 mit Rücksicht auf die zwi-\n\nschenzeitliche Beseitigung der Bergfreiheit des Bodenschatzes durch das Ge-\n\nsetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom \n\n15. April 1996 (BGBl. I S. 602; künftig: Vereinheitlichungsgesetz) abgewiesen. \n\nJedoch stellte das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin die \n\nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids fest. Der Antrag der Klägerin beim \n\nOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf Zulassung der Beru-\n\nfung hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Bergamts wies das Oberverwal-\n\ntungsgericht mit Urteil vom 4. November 1999 (A 1/4 S 170/97) zurück. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Auf-\n\nwendungen sowie entgangenen Gewinns in Höhe von zuletzt insgesamt \n\n7.477.774,77 €. Das Landgericht hat das Klagebegehren unter den Gesichts-\n\npunkten der Amtshaftung und des Gesetzes zur Regelung von Entschädi-\n\ngungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt (in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 16. November 1993, GVBl. S. 720 - EntschG LSA) dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des \n\nbeklagten Landes die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 \n\nEntschG LSA die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene Auf-\n\nsuchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht sei. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihre Klageanträge uneingeschränkt weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht sowohl ei-\n\nnen Amtshaftungsanspruch der Klägerin als auch einen Anspruch auf Entschä-\n\ndigung nach § 1 Abs. 1 EntschG LSA. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen \n\nUrteile stehe zwar rechtskräftig fest, daß die Begründung für die Versagung der \n\nbergrechtlichen Bewilligung rechtsirrig gewesen sei. Hieran treffe die Beamten \n\njedoch kein Verschulden. Der Wortlaut des § 11 Nr. 8 BBergG sei nicht klar \n\nund eindeutig; seinerzeit habe es dazu auch weder eine höchstrichterliche \n\nRechtsprechung oder einschlägige Äußerungen in der bergrechtlichen Stan-\n\ndardliteratur noch eine einheitliche Auffassung der Instanzgerichte gegeben. \n\nZudem habe die vom Bergamt vertretene Ansicht der damaligen Praxis vieler \n\nBergbehörden entsprochen. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsbe-\n\nscheids mit naturschutzrechtlichen Belangen (§ 11 Nr. 10 BBergG) komme es \n\nnicht an; diese könne hinweggedacht werden. \n\nEbensowenig stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus § 1 \n\nAbs. 1 EntschG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 \n\n(GVBl. S. 2, 17) zu. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Kodifizierung \n\nder Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff. Der Schutzbereich der \n\nNorm werde somit auf das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG begrenzt. Durch \n\ndie rechtswidrige Versagung der Bewilligung habe das beklagte Land aber \n\nnicht unmittelbar in ein Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Denn deren \n\nbis zum 31. Dezember 1992 befristete Aufsuchungserlaubnis sei bereits erlo-\n\nschen gewesen und ein anderes eigentumsfähiges Recht sei der Klägerin da-\n\nnach nicht mehr verblieben. Auch unter Berücksichtigung des § 14 BBergG \n\nergebe sich keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung des ehemaligen \n\nErlaubnisinhabers. \n\nSchadensersatz könne die Klägerin schließlich nicht wegen Verletzung \n\nder Amtspflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist verlangen. Die \n\nVerzögerung der Bearbeitung habe zu keinem bezifferbaren Schaden der Klä-\n\ngerin geführt. Deren Behauptung, das Verwaltungsgericht Magdeburg hätte \n\nnoch vor Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996 ent-\n\nschieden, sei rein hypothetisch. Der gesamte weitere Ablauf hätte sich lediglich \n\num ein halbes Jahr verschoben, so daß das Verwaltungsgericht im August \n\n1996 mündlich verhandelt hätte. Im übrigen sei die Klägerin auch nicht mehr \n\nInhaberin einer Aufsuchungserlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Ver-\n\neinheitlichungsgesetzes gewesen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im ganzen stand. \n\n1. \n\nDie Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Tenor des Berufungsurteils \n\nenthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann \n\nsich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 \n\nm.w.N.). Ob die Begründung der Zulassungsentscheidung in den Entschei-\n\ndungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Sinne zu verstehen ist, \n\nmag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn die Revisionszulassung \n\ndarf nicht auf bestimmte Rechtsfragen und nur dann auf einen Teil des Streit-\n\ngegenstands begrenzt werden, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils nach \n\n§ 301 ZPO sein kann und auch der Revisionskläger selbst seine Revision ent-\n\nsprechend beschränken könnte (BGH aaO). Diese Voraussetzungen liegen \n\nhier nicht vor; eine Einschränkung der Revisionszulassung wäre darum unwirk-\n\nsam. Nach der Rechtsprechung des Senats bilden Amtshaftungsansprüche und \n\naus demselben Sachverhalt hergeleitete Entschädigungsansprüche aus ent-\n\neignungsgleichem Eingriff lediglich konkurrierende materiellrechtliche Forde-\n\nrungen und folglich prozessual nicht abtrennbare Rechtsfragen innerhalb eines \n\neinheitlichen Streitgegenstands (BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371). Nichts \n\nanderes kann für den nach dem Berufungsurteil inhaltsgleichen Anspruch aus \n\n§ 1 Abs. 1 EntschG LSA gelten. \n\n2. \n\nFür Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sieht das \n\nBerufungsgericht hier mit Recht keine Grundlage. Das gilt sowohl für die Ab-\n\nlehnung der bergrechtlichen Bewilligung zur Förderung hochwertiger Kiese und \n\nKiessande, die zum damaligen Zeitpunkt im Beitrittsgebiet nach den Maßgaben \n\ndes Einigungsvertrags \n\n(Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 \n\nBuchst. a) bergfrei waren, als auch für die Dauer der Antragsbearbeitung von \n\nseiten des Bergamts. \n\na) Was zunächst den Vorwurf verspäteter Bescheidung des Bewilli-\n\ngungsantrags anbelangt, so stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wür-\n\ndigung fest, daß das Abwarten der Behörde bis zu den von der Gemeinde \n\nS. und dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung M. \n\nabgegebenen Äußerungen im Dezember 1993 lediglich zur Verzögerung um \n\nein halbes Jahr geführt habe, da - so versteht der Senat das Berufungsurteil - \n\ndas Bergamt jedenfalls nicht vor Eingang der Stellungnahme des Regierungs-\n\npräsidiums M. am 16. Juli 1993 hätte entscheiden müssen. In diesem \n\nFall hätte das Verwaltungsgericht M. im August 1996 und damit eben-\n\nfalls nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes am 23. April 1996 \n\nmündlich verhandelt. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Die Verfah-\n\nrensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erach-\n\ntet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nb) Die Versagung der beantragten Abbaubewilligung war allerdings, wie \n\naufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile im vorausgegangenen Verfahren \n\nfür den Amtshaftungsprozeß bindend feststeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ \n\n146, 153, 156), rechtswidrig und zugleich amtspflichtwidrig. Der Senat folgt \n\nindessen dem Berufungsgericht auch darin, daß der fehlerhafte Bescheid im \n\nErgebnis nicht auf einem Verschulden der handelnden Beamten beruht und \n\neine Schadensersatzpflicht des Landes nach § 839 BGB, Art. 34 GG darum \n\ninsgesamt entfällt. \n\naa) Zwar muß sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes not-\n\nwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der Gesetzes-\n\nauslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme \n\nder ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen \n\nund danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu \n\nbilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch einen Schuldvor-\n\nwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amts-\n\nträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur \n\ngerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbil-\n\nligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht her-\n\ngeleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 119, 365, 369 f.; 139, \n\n200, 203; vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in \n\nBGHZ 136, 182 nicht abgedruckt). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen \n\ndie objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt \n\n- bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein \n\nkann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt \n\nist (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992, \n\n919). \n\nbb) So verhält es sich hier jedenfalls in bezug auf den vom Bergamt \n\nSt. gleichwertig herangezogenen Versagungsgrund des § 11 Nr. 8 \n\nBBergG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBergG). Danach ist die Erlaub-\n\nnis oder Bewilligung zu versagen, wenn eine sinnvolle und planmäßige Aufsu-\n\nchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen ge-\n\nfährdet würde. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die Bodenschätze, die \n\nGegenstand der beantragten Erlaubnis sein sollen, sondern umfaßt auch das \n\nAufsuchen und Gewinnen anderer bergfreier oder grundeigener Bodenschätze \n\ndurch sonstige Berechtigte (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 11 Rn. 11). Zu der \n\nweiteren Frage, ob dabei, wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sach-\n\nsen-Anhalt im Urteil vom 4. November 1999 später angenommen hat, aus-\n\nschließlich technische Gesichtspunkte zu prüfen sind oder ob auch die wirt-\n\nschaftlichen Belange anderer Abbauberechtigter einbezogen werden dürfen, \n\nwovon das Bergamt St. in seinem ablehnenden Bescheid ausgegangen \n\nist, gab es bis dahin weder eine einschlägige Rechtsprechung noch verwertba-\n\nre Äußerungen in der Kommentarliteratur. Die vom Oberverwaltungsgericht zur \n\nRechtfertigung seiner Ansicht angeführte Bemerkung in dem Kommentar von \n\nBoldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 7, \"wie bei der Frage der Gewinnbarkeit der Bo-\n\ndenschätze\" habe \"sich die Prüfung der Bewilligungsbehörde auch in diesem \n\nZusammenhang auf technische Gesichtspunkte zu beschränken, während wirt-\n\nschaftliche Überlegungen dem Antragsteller vorbehalten\" blieben, bezieht sich \n\nunmittelbar nur auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG notwendige Vor-\n\nlage eines Arbeitsprogramms, insbesondere zur technischen Durchführung der \n\nGewinnung, und mittelbar auf die vorausgegangenen Erläuterungen in dem \n\nKommentar zum Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBergG \n\n(Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 5), und hat daher allenfalls geringe Aussagekraft \n\nfür die Auslegung des in § 11 Nr. 8 BBergG geregelten anders gearteten Tat-\n\nbestands. Auf dieser Grundlage erscheint die vom Bergamt St. gewonne-\n\nne Auslegung jedenfalls nicht als unvertretbar, zumal volkswirtschaftliche Er-\n\nwägungen bei sonstigen Versagungsgründen durchaus zu beachten sein kön-\n\nnen (z.B. in § 11 Nr. 7, 9 und 10 BBergG, vgl. Boldt/Weller, aaO, § 11 Rn. 10, \n\n12, 14). \n\nDas Berufungsgericht hat außerdem keine Anhaltspunkte dafür gefun-\n\nden, daß die Rechtsauffassung der Behörde nicht das Ergebnis einer sorgfälti-\n\ngen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung gewesen wäre. Die Revision be-\n\nkämpft dies mit Verfahrensrügen und will aus der Behandlung der Bewilli-\n\ngungsanträge zweier Konkurrenzunternehmen folgern, daß das Bergamt zum \n\nNachteil der Klägerin aus sachfremden Erwägungen mit zweierlei Maß gemes-\n\nsen habe. Auch diese Rügen können keinen Erfolg haben. Von einer näheren \n\nBegründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab. \n\ncc) Da von den in der Verwaltungsentscheidung alternativ gegebenen \n\nBegründungen für die Versagung einer Abbaubewilligung zumindest eine nicht \n\nauf einem Verschulden der Beamten beruht, läßt sich der Schaden der Kläge-\n\nrin insgesamt nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückführen. \n\nEine Entscheidung ist im Ergebnis richtig, wenn von mehreren selbständig ne-\n\nbeneinander stehenden Gründen auch nur einer zutrifft und damit die Ent-\n\nscheidung trägt. Der Senat hat keine Bedenken, diese Erwägung mit dem Be-\n\nrufungsgericht im Falle des § 839 BGB auf die Verschuldensebene zu übertra-\n\ngen und ein haftungsbegründendes Verschulden des Amtsträgers auch dann \n\nzu verneinen, falls sich lediglich eine der tragenden Begründungen für die feh-\n\nlerhafte Entscheidung als unverschuldet herausstellt. Auch die Revision wen-\n\ndet sich hiergegen nicht. \n\n3. \n\nEbensowenig steht der Klägerin ein auf § 1 Abs. 1 EntschG LSA (in der \n\nfür den Streitfall noch maßgebenden Fassung vom 16. November 1993) ge-\n\nstützter Ausgleichsanspruch zu. \n\na) Zwar ist das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im \n\nLande Sachsen-Anhalt, durch das das im Beitrittsgebiet als Landesrecht fort-\n\ngeltende Staatshaftungsgesetz der DDR umfassend umgestaltet wurde, an sich \n\nnicht mehr dem revisiblen Landesrecht zuzurechnen (Senatsurteil vom 6. No-\n\nvember 1997 - III ZR 198/96 - VersR 1998, 504). Revisibel sind aber die aus \n\ndem Bundesrecht übernommenen Tatbestandsvoraussetzungen des enteig-\n\nnungsgleichen Eingriffs (vgl. LT-Drucks. Sachsen-Anhalt 1/1502 S. 11 f.), ins-\n\nbesondere der geforderte Eingriff in das Eigentum (vgl. BGHZ 46, 17, 21 zur \n\nÜbernahme eines Rechtsbegriffs aus dem revisiblen preußischen Landesrecht \n\nin eine nicht revisible Polizeiverordnung und Senatsurteil BGHZ 118, 295, \n\n299 f. zur Auslegung und Anwendung revisibler Rechtssätze als Vorfrage), \n\nsowie die hier zur Ausfüllung dieser Tatbestandsmerkmale heranzuziehenden \n\nVorschriften des Bundesberggesetzes. \n\nb) Durch die Verweigerung der von der Klägerin beantragten Abbaukon-\n\nzession hat das beklagte Land in diesem Sinne nicht in deren \"Eigentum\" ein-\n\ngegriffen. \n\naa) Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von der Eigen-\n\ntumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßte Rechtspositionen (Senatsurteile \n\nBGHZ 94, 373, 374 f.; 124, 394, 400). Als solche kommen nicht nur das Eigen-\n\ntum an Grundstücken oder beweglichen Sachen in Betracht, sondern auch \n\nsonstige dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen \n\nund Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch \n\nnicht besteht (siehe etwa Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - \n\nNVwZ 1986, 689, 690). Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb \n\nist hiernach in seiner Substanz geschützt. Greift allerdings ein Akt der öffentli-\n\nchen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätig-\n\nkeit ein, so ist nicht der Schutzbereich des Art. 14 GG, sondern der des Art. 12 \n\nGG berührt (Senatsurteile BGHZ 111, 349, 355 ff.; 132, 181, 186 f.; Urteil vom \n\n13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 744 f.). Weitere Einschränkun-\n\ngen gelten für öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Das Bundesverfassungs-\n\ngericht zieht einen Eigentumsschutz in diesem Bereich nur dann in Betracht, \n\nwenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem ein-\n\nzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (bürgerlichrechtli-\n\nchen) Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entzie-\n\nhung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde \n\n(BVerfGE 40, 65, 83; 72, 141, 153), insbesondere, wenn die vermögenswerte \n\nöffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Bürger ein Äquivalent eigener Lei-\n\nstung bildet und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfGE \n\n72, 175, 193; siehe auch BVerfGE 97, 67, 83). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben ist eine durch Art. 14 GG eigentumsrecht-\n\nlich geschützte und durch die Versagung der Bewilligung tangierte Rechtsposi-\n\ntion der Klägerin zu verneinen. \n\n(1) Die nach den §§ 6 ff. BBergG verliehenen Bergbauberechtigungen \n\n(Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) beruhen auf staatlicher Konzes-\n\nsion. Sofern keiner der in den §§ 11 bis 13 BBergG aufgeführten Versagungs-\n\ngründe vorliegt, hat der Antragsteller zwar einen Rechtsanspruch auf Erteilung \n\nder beantragten Berechtigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 8/1315 S. 86; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13, § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1; \n\nPiens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 11 Rn. 2 m.w.N.). Dieser ergibt \n\nsich aber aus der in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich ga-\n\nrantierten Unternehmer- und Berufsfreiheit (Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13). Es \n\ngeht mit anderen Worten in diesem Zusammenhang nicht um einen Schutz des \n\n\"Erworbenen\" - dann Geltung des Art. 14 GG -, sondern um den künftigen \"Er-\n\nwerb\" infolge von Chancen und Verdienstmöglichkeiten, d.h. um den Anwen-\n\ndungsbereich des Art. 12 GG. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung \n\nzum Aufsuchen und Gewinnen bestimmter Bodenschätze (§ 8 BBergG) gehört \n\ndaher grundsätzlich nicht zu dem nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten \n\nEigentum. \n\n(2) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, daß \n\ndie Klägerin bis zum 31. Dezember 1992 Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis \n\ngemäß § 7 BBergG war. Eine solche, auch private Rechte begründende Er-\n\nlaubnis fällt allerdings in den Schutzbereich des Artikels 14 GG (vgl. BVerfGE \n\n77, 130, 136; Papier in Maunz/Dürig, GG, Bearbeitung Juni 2002, Art. 14 \n\nRn. 203; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 14). Der Erlaubnisinhaber genießt auch \n\ngemäß § 12 Abs. 2 BBergG eine Vorzugsstellung insofern, als ihm eine bean-\n\ntragte Bewilligung für die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze nur aus \n\nden Gründen des § 12 Abs. 1 BBergG und nur unter der weiteren Vorausset-\n\nzung versagt werden darf, daß die Tatsachen, die einen Versagungsgrund \n\nrechtfertigen, erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Hierdurch soll \n\ndem Tatbestand Rechnung getragen werden, daß dem Berechtigten bis zur \n\nEntdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstan-\n\nden sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel getätigt \n\nwerden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen. \n\nOhne einen speziellen Schutz dieser Interessen würde angesichts der ständig \n\nsteigenden Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Aufsuchung niemand be-\n\nreit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko zu übernehmen (BT-\n\nDrucks. 8/1315 S. 88; Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 9). Überdies kommt dem \n\nErlaubnisinhaber unter den Voraussetzungen des § 14 BBergG auch gegen-\n\nüber Konkurrenten ein Vorrang zu. \n\nDas alles kann indessen nicht dazu führen, den vom Bundesberggesetz \n\neinfachrechtlich gewährten Investitionsschutz des Erlaubnisinhabers derart \n\naufzuwerten, daß er der Rechtsstellung des Inhabers einer erteilten Bewilli-\n\ngung und der zu dessen Gunsten bestehenden verfassungsrechtlichen Eigen-\n\ntumsgarantie bereits gleichkommt. Das widerspräche auch dem gesetzlichen \n\n\"Stufenverhältnis\" der Bergbauberechtigungen, wonach erst die Bewilligung ein \n\numfassendes Gewinnungsrecht verschafft. Infolgedessen kommt es für die \n\nEntscheidung auch nicht auf die vom Berufungsgericht gestellte Frage an, ob \n\ndie Vorzugsstellung des Erlaubnisinhabers nach § 12 Abs. 2 BBergG mit dem \n\nErlöschen der Aufsuchungserlaubnis durch Fristablauf endet, selbst dann, \n\nwenn - wie hier - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Förderung der \n\naufgefundenen Bodenschätze noch vor dem Ende der Frist gestellt war (so \n\nSächsisches OVG ZfB 2000, 153, 157 f. - aufgehoben durch BVerwG NVwZ \n\n2001, 1038 = ZfB 2002, 148 - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des \n\nVereinheitlichungsgesetzes; a.A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil \n\nvom 4. November 1999, Umdruck S. 6; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts, \n\n1996, Rn. 75). Die Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes ist nicht \n\nnotwendig mit der Aufsuchungserlaubnis verbunden und nimmt an deren eigen-\n\ntumsrechtlichen Schutz nicht teil; insofern besteht auch keine gesicherte An-\n\nwartschaft (a.A. wohl Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 12 Rn. 9). Vielmehr \n\nbleibt es auch in den Fällen des § 12 Abs. 2 BBergG dabei, daß der Betreiber \n\ntrotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis der Bergbehörde eine von der Einhal-\n\ntung zahlreicher, von ihm nicht immer beeinflußbarer Bedingungen abhängige \n\nöffentlich-rechtliche Konzession erstrebt. Seine zu diesem Zweck vorgenom-\n\nmenen Investitionen begründen keinen weitergehenden eigentumsrechtlichen \n\nSchutz. Auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs \n\nerstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten, zu denen \n\nbeabsichtigte Betriebserweiterungen gehören (Senatsurteil BGHZ 132, 181, \n\n187 m.w.N.). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-263-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-263-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_263-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:02.184058+00:00"}}