{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_258-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"III ZR 258/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 278, 254 F a) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinter- essenten entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann, wenn er keine Inkassovollmacht hatte. b) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen Fall.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 258/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 278, 254 F \n\na) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich \n\nauch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinter-\n\nessenten entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit \n\ndes Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann, \n\nwenn er keine Inkassovollmacht hatte. \n\nb) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen \n\nFall. \n\nBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 20. April 2004 \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte \n\n60 v.H. und die Kläger 40 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten, einem zur Versicherungsgrup-\n\npe \"D. R. \" gehörenden Anlagevermittlungsunternehmen, Ersatz \n\ndes Schadens, der ihnen durch Veruntreuung des früheren Generalagenten \n\nder Beklagten, H. , entstanden ist. \n\nH. unterhielt in I. ein Büro unter der Bezeichnung (zuletzt) \n\n\"D. R. H. und Team\". Abschlußvollmachten und Inkassobefug-\n\nnisse für Anlagegelder hatte er nicht. Ende 1998 bot H. den Klägern, die er \n\nzuvor in Versicherungsbelangen betreut hatte, Kapitalanlagen mit einer Rendi-\n\nte von 9,5 % an. Die Kläger unterzeichneten am 12. Dezember 1998 einen \n\nformularmäßigen \"Antrag zur Eröffnung eines Investmentkontos und Kaufan-\n\ntrag\" bei der D. G. W. mbH (D. ). Das \n\nFormular ist mit der Firma der Beklagten versehen und enthält den Hinweis: \n\n\"Die Vermittler sind nicht berechtigt, Geld oder andere Zahlungs-\nmittel, z.B. Schecks, entgegenzunehmen. Alle Einzahlungen zu-\ngunsten Ihres Depots bei der D. dürfen nur auf das Konto der \nD. , Frankfurt 9690058 bei der D. B. , Frankfurt (BLZ \n ), erfolgen.\" \n\nZuvor hatte H. den Klägern ein - nach der Behauptung der Beklagten \n\ngefälschtes - Schreiben des \"D. R. V. Bausparen Ka-\n\npitalanlagen\" an \"H. und Team\" vom 19. November 1998 ausgehändigt, \n\ndas auf eine Anfrage \"Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung\" Bezug \n\nnimmt, in dem es heißt, es handele sich um eine zur Zeit steuerfreie, aber ab \n\nAnfang 2002 voraussichtlich zu versteuernde Kapitalanlage; Einzahlungsmög-\n\nlichkeit bestehe per Scheck oder in Form von Bargeld auf den bekannten Kon-\n\nten. Die Kläger hoben von einer Bank in Luxemburg 200.000 DM ab. Diesen \n\nBetrag zahlte die Klägerin zu 2 am 11. Dezember 1998 und am 8. Januar 1999 \n\nmit Unterstützung H. 's - jeweils aufgeteilt in vier 25.000 DM-Beträge - auf \n\nein in den Einzahlungsbelegen mit \"D. R. M. H. \" bezeichnetes \n\nKonto H. 's bei der Sparkasse I. ein. Hierüber erhielten die Kläger \n\nunter dem 28. Dezember 1998 und dem 25. Januar 1999 (gefälschte) Einzah-\n\nlungs- und Kontoeröffnungsbestätigungen der Beklagten. H. verwendete \n\ndas eingezahlte Geld für eigene Zwecke. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung von 102.258,37 € (= 200.000 DM) \n\nnebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der \n\nKläger gegen die Stadtsparkasse I. wegen der Gutschrift der betreffen-\n\nden Einzahlungen der Kläger, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Ansatz einer \n\nMitverschuldensquote der Kläger von 40 % den Verurteilungsbetrag auf \n\n61.355,03 € zuzüglich Zinsen reduziert. Gegen dieses Urtei\n\nl richten sich die \n\n- vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen; die der Beklagten mit \n\ndem Ziel der völligen Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel der Wieder-\n\nherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revisionen sind unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten \n\ngegenüber den Klägern aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), wobei die \n\nBeklagte gemäß § 278 BGB für den Generalagenten H. als ihren Erfül-\n\nlungsgehilfen im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung zu den \n\nKlägern einzustehen habe. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang \n\nder Pflichtverletzungen H. 's zu den Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die \n\nBeklagte diesen bestellt hatte, liege vor. Die Kläger hätten die Bareinzahlung \n\nauf das Konto in I. unter Anleitung und Mithilfe H. 's in der Erwartung \n\nvorgenommen, die Einzahlungen gingen zum Zwecke einer Geldanlage beim \n\nD. R. direkt auf ein Konto der Beklagten oder würden dorthin weiter-\n\ngeleitet. Der Zusammenhang mit dem vertraglichen Aufgabenbereich des Erfül-\n\nlungsgehilfen werde nicht dadurch unterbrochen, daß dieser von den Weisun-\n\ngen des Schuldners abweiche oder - selbst durch strafbare und vorsätzliche \n\nHandlungen - in die eigene Tasche wirtschafte. H. habe sich nicht deshalb \n\naußerhalb des ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs be-\n\nwegt, weil die Art der Einzahlung auf Schwarzgeld hindeutete; seine Aufgabe \n\nsei es gewesen, Geldanlagen zu vermitteln, unabhängig von der Herkunft der \n\nGelder. Daß die Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit der Geldanlage \n\neine (weitere) Steuerhinterziehung beabsichtigt hätten, stehe nicht fest. Die \n\nAnlage habe nicht anonym, sondern im Namen der Kläger - somit nachprüfbar \n\nfür die Finanzverwaltung - vorgenommen werden sollen. Mit der Stückelung der \n\nEinzahlungen hätten die Kläger nur den Zweck verfolgt, Nachfragen über die \n\nHerkunft des Geldes zu vermeiden, woraus sich aber nicht ergebe, daß auch in \n\nZukunft steuerpflichtige Zinseinnahmen nicht versteuert werden sollten. \n\nAndererseits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, sei den Klägern \n\nein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Sie seien in Geldangelegenheiten \n\nnicht unerfahren gewesen und hätten bei etwas Achtsamkeit merken müssen, \n\ndaß mit dieser Geldanlage etwas nicht stimmte. Sie hätten nach eigenen An-\n\ngaben keine schriftlichen Unterlagen über die Art derselben erhalten. Außer-\n\ndem hätten den Klägern auch die Diskrepanzen hinsichtlich der \n\nEinzahlungsmodalitäten in dem Schreiben vom 19. November 1998 und dem \n\nunterschriebenen Antrag an die D. auffallen und zur Nachfrage Anlaß geben \n\nmüssen. \n\nFür unangebracht hält es das Berufungsgericht, die den Klägern anzula-\n\nstende - als grob anzusehende - Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Vorsatz \n\nH. 's ganz außer acht zu lassen und der Beklagten die alleinige Haftung \n\naufzubürden. Das von der Beklagten zu vertretende vorsätzliche Verhalten \n\nH. 's könne anders gewichtet werden als ein eigenes Verhalten der Beklag-\n\nten, da H. nur als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Der Beklagten das mit \n\nder Einschaltung des Erfüllungsgehilfen verbundene \"Personalrisiko\" nach \n\n§ 278 BGB allein aufzubürden, sei problematisch, wenn dem Gläubiger die \n\nEinschaltung und die Person des Erfüllungsgehilfen erkennbar seien und er \n\ndiesen somit selbst auch aussuche. Vorliegend hätten die Kläger sich wegen \n\nder Geldanlage an den selbständigen Handelsvertreter H. gewandt, der ih-\n\nnen aus früheren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bekannt gewesen \n\nsei. Er habe sein Geschäft in eigenen Räumlichkeiten geführt, ohne einer di-\n\nrekten Aufsicht der Beklagten zu unterstehen. Seine Tätigkeit habe er weitge-\n\nhend eigenständig gestaltet. Die Kläger hätten zu ihm aus mehrjähriger Zu-\n\nsammenarbeit im Rahmen der Abwicklung von Erstattungen von Arzt- und \n\nKrankenhausrechnungen Vertrauen gehabt. Dieses Vertrauen habe sich so-\n\nwohl auf seine Tätigkeit für die Beklagte als auch auf seine Person gegründet. \n\nDurch den direkten Kontakt sei es den Klägern eher als der Beklagten möglich \n\ngewesen, das Fehlverhalten zu bemerken und darauf zu reagieren. \n\nZusammenfassend hält das Berufungsgericht eine Haftung der Beklag-\n\nten in Höhe von 60 % für angemessen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nRechtsfehlerfrei ist der, von der Beklagten mit ihrer Revision in erster \n\nLinie angegriffene, Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich \n\ndas Verschulden ihres Generalagenten als ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen \n\ndes sich zwischen den Parteien anbahnenden Vertragsverhältnisses gemäß \n\n§ 278 BGB zurechnen lassen muß und deshalb den Klägern grundsätzlich \n\n- vorbehaltlich ihres Mitverschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet ist. \n\nDie auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte Prüfung, ob \n\nzwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertra-\n\ngenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (Hinweis \n\nauf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, \n\n1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, \n\n3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, \n\n1854, 1856), ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die betreffende Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts ist erschöpfend und im Ergebnis naheliegend. \n\nRechtliche Fehler vermag die Revision an dieser Beurteilung nicht aufzuzei-\n\ngen. Der von ihr hervorgehobene - vom Berufungsgericht nicht verkannte - \n\nUmstand, daß H. durch sein Handeln die Kläger bei ihrem Vorhaben un-\n\nterstützt hat, \"in Luxemburg geparkte Schwarzgeldbeträge unter Umgehung der \n\nSteuerbehörde wieder dem deutschen Kapitalmarkt zuzuführen\", ist kein wer-\n\ntender Gesichtspunkt, der den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich aus-\n\nschließt, den H. gegenüber (angehenden) Vertragspartnern der Beklag-\n\nten wahrzunehmen hatte. Zu diesem Aufgabenbereich gehörte die Obhut hin-\n\nsichtlich sämtlicher Gelder, die von Kunden der Beklagten - aus welcher Quelle \n\nauch immer - für eine von der Beklagten vertriebene Vermögensanlage einge-\n\nzahlt wurden. Der Umstand, daß H. keine Inkassovollmacht der Beklagten \n\nbzw. der D. besaß und die Kläger dies aus dem Aufdruck auf dem bei dem \n\nGeschäft unterzeichneten Antragsformular auch hätten erkennen können, steht \n\ndem nicht entgegen. \n\nSoweit die Revision darauf abstellt, H. habe schon deswegen nicht \n\nmehr im Rahmen des ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs \n\ngehandelt, weil er für die Kläger erkennbar gesetzwidrig gehandelt habe und \n\nevident gesetzwidriges Verhalten generell nicht im Aufgabenbereich eines \n\nErfüllungsgehilfen liege, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungs-\n\npunkten für einen solchen Schluß. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen \n\nvermocht, daß mit der Geldanlage eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war. \n\nSeine tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei. \n\n2. \n\nNicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß \n\nbei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden der Kläger mitgewirkt hat \n\n(§ 254 Abs. 1 BGB). \n\na) Die Revision der Kläger macht zwar geltend, die Annahme einer be-\n\nachtlichen Fahrlässigkeit der Kläger werde nicht durch entsprechende Feststel-\n\nlungen getragen. Es ist aber festgestellt, daß die Kläger H. außerordentlich \n\ngroße Geldsummen anvertraut haben, ohne auch nur annähernd über die Art \n\nder Geldanlage informiert zu sein und ohne sich um die schriftlichen Hinweise \n\nhinsichtlich der Einzahlungskonten auf dem Schreiben vom 19. November 1998 \n\neinerseits und auf dem Antragsformular andererseits zu kümmern. Wenn der \n\nTatrichter diese Verhaltensweise als (grob) fahrlässig eingestuft hat, so ist dies \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nb) Nichts anderes gilt, soweit die Revision der Kläger anführt, deren \n\nSorgfaltsverstöße seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. \n\nNach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon \n\nauszugehen, daß die Kläger, wenn sie nicht so sorglos wie festgestellt gewe-\n\nsen wären, sich nicht, wie geschehen, H. ausgeliefert und ihr Geld verloren \n\nhätten. \n\nc) Die weitere Beanstandung der Revision der Kläger, ein Mitverschul-\n\nden derselben könne nicht damit begründet werden, daß die Kläger H. \"als \n\nPerson\" vertraut hätten, richtet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil, \n\ndie im wesentlichen nicht das Mitverschulden der Kläger als solches betreffen, \n\nsondern die Abwägung des Sorgfaltsverstoßes der Kläger mit der von der Be-\n\nklagten zu vertretenden Pflichtverletzung H. 's (dazu nachfolgend 3). \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil enthält schließlich auch bei der Bewertung und Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge keinen \n\ndurchgreifenden Mangel. \n\nDiese Abwägung ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. \n\nDas Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung \n\nrechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle \n\nUmstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. nur Senatsurteil vom \n\n8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962, 964 und BGH, Urteil vom \n\n5. März 2002 - VI ZR 398/00 - WM 2002, 2473, 2476 m.w.N.). \n\na) Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision der Beklagten \n\nnicht darzulegen, deren Ausführungen im Kern nur den Versuch enthalten, ihre \n\neigene Würdigung, wonach ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin \n\nvorliege, das eine Haftung der Beklagten ausschließe, in revisionsrechtlich un-\n\nzulässiger Weise an die Stelle der Bewertung des Tatrichters zu setzen. Der \n\nAnsatz einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten ist indessen \n\nnicht zu beanstanden. \n\nb) Andererseits vermag auch die Revision der Kläger, was die zu ihren \n\nLasten angenommene Mithaftungsquote von 40 % angeht, keinen Rechtsfehler \n\naufzuzeigen. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht sei nicht in hinrei-\n\nchendem Umfang der Frage nachgegangen, ob hier das Mitverschulden der \n\n- nur fahrlässig handelnden - Geschädigten wegen des vorsätzlichen Handelns \n\ndes Generalagenten der Beklagten zurücktreten müsse. \n\naa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäßig ein nur fahr-\n\nlässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt (BGH, Urtei-\n\nle vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und vom \n\n9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311), daß dieser Grundsatz \n\naber nicht anzuwenden ist, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfül-\n\nlungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urteile vom \n\n18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR \n\n228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, \n\n3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - NJW 1997, 2236, 2238). Der tra-\n\ngende Gesichtspunkt hierfür liegt darin, daß einem nach § 278 BGB ebenso \n\nwie einem nach § 831 BGB haftenden Geschäftsherrn bei Arglist seines Erfül-\n\nlungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht angelastet werden kann, selbst arglistig \n\ngehandelt zu haben (zu § 831 siehe schon RGZ 157, 228, 233). Auf die vom \n\nBerufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Differenzierung, je \n\nnachdem, ob die Person des eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger \n\nerkennbar ist oder nicht, und ob der Gläubiger bereits persönliches Vertrauen \n\nzu dem Erfüllungsgehilfen des Schuldners gefaßt hat, kommt es in diesem Zu-\n\nsammenhang nicht an. \n\nbb) Nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat das Berufungsgericht \n\nbei der Abwägung nach Maßgabe von § 254 BGB allerdings, ob das (vorsätzli-\n\nche) Handeln des Schädigers H. der Beklagten gemäß § 31 BGB anzula-\n\nsten war. Wäre § 31 BGB anzuwenden gewesen, so hätte zu Lasten der Be-\n\nklagten (wieder) der Grundsatz eingreifen können, daß fahrlässiges Verhalten \n\ngegenüber vorsätzlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 8. Oktober 1991 aaO S. 3210). Ein durchgreifender Mangel des Beru-\n\nfungsurteils liegt aber darin, daß es § 31 BGB nicht erörtert hat, nicht. \n\nDie Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hin-\n\naus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch \n\ndie allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßi-\n\nge Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortli-\n\nchen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechts-\n\nverkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. März \n\n1998 aaO S. 1856). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger, auf den \n\nihre Revision verweist, erschöpfte sich aber in der pauschalen - später nir-\n\ngends näher erläuterten und vertieften - Behauptung in der Klageschrift, H. \n\nsei \"Repräsentant der Beklagten\" gewesen; er habe \"wesentliche Funktionen \n\nerfüllt, die für die allgemeine Betriebsregelung der Beklagten bedeutsam \n\nwar(en)\". Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal Abschluß-\n\nvollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen eine \n\nRepräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März \n\n1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der Tatrichter \n\nkeinen Anlaß hatte, dem nachzugehen. Ebensowenig gab - entgegen der Revi-\n\nsion - der Tatsachenvortrag der Kläger Grund zur Prüfung, eine Haftung der \n\nBeklagten entsprechend § 31 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil ihre Ge-\n\nschäftsführung nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür ge-\n\nsorgt \n\nhatte, \n\ndie Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend zu überwachen, oder weil sie \n\neinen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht berufen hat-\n\nte (vgl. Senatsurteil aaO S. 1857 mit den dortigen Hinweisen). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\n Galke \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_258-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-258-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_258-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_258-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/iii-zr-258-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_258-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:57.081597+00:00"}}