{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_256-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"III ZR 256/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 316 ff, 323; BGB § 328; BörsZulV § 30 Abs. 1 (F: 9. September 1998) a) Dass im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang einer Aktien- gesellschaft Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprü- fung der Gesellschaft nach § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt nicht zur Einbeziehung an einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages. b) Zu den Grenzen einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertra- ges über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 138, 257).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 256/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. April 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHGB §§ 316 ff, 323; BGB § 328; BörsZulV § 30 Abs. 1 (F: 9. September 1998) \n\na) Dass im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang einer Aktien-\n\ngesellschaft Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprü-\n\nfung der Gesellschaft nach § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung in einen \n\nVerkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt nicht zur Einbeziehung \n\nan einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages. \n\nb) Zu den Grenzen einer Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertra-\n\nges über eine Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB (Fortführung des Senatsurteils \n\nBGHZ 138, 257). \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2004 in-\n\nsoweit aufgehoben, als es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete \n\nKlage betrifft. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin macht in gewillkürter Prozessstandschaft Schadensersatz-\n\nansprüche der P. E. D. (im Folgenden PE), einer Gesell-\n\nschaft nach dem Recht der Cayman Islands, und der 3D \n\n KG (im Folgenden 3D KG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Akti-\n\nen der W. Aktiengesellschaft (im Fol-\n\ngenden W. AG) geltend. Die Aktien wurden Anfang des Jahres 2000 zum ganz \n\nüberwiegenden Teil von B. W. , dem alleinvertretungsberechtigen \n\nVorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, gehalten. Die Beklagten zu 2 und 3 \n\nhielten Anteile von 3,4 und 3 v.H. Ein für das Frühjahr 2000 geplanter Börsen-\n\ngang der Gesellschaft scheiterte, nachdem sich die als Konsortialführerin vor-\n\ngesehene Bank, die Beklagte zu 3, aus dem Engagement zurückgezogen hatte. \n\nIm Anschluss hieran erwarben die PE und die 3D KG im Hinblick auf einen spä-\n\nteren Börsengang als sogenannte Pre-IPO-Investoren (IPO = Initial Public Offe-\n\nring) Aktien im Wert von 51 v.H. des Grundkapitals durch mehrere Verträge \n\nvom 18. April/3. Mai 2000 zum Kaufpreis von insgesamt 61.200.004,55 DM. \n\nW. ließ sich bei den Vertragsverhandlungen durch Rechtsanwalt \n\nDr. B. vertreten, der bei dem Erwerb der von den Beklagten zu 2 und 3 ge-\n\nhaltenen Aktien als Treuhänder für die PE und die 3D KG auftrat. Auf Seiten der \n\nErwerberinnen führte der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der W. AG \n\nD. , zugleich Vertreter der 3D KG, die Verhandlungen. Die W. AG wurde \n\nim Juni 2000 mit der Wo. AG verschmolzen; über das Vermögen dieser Ge-\n\nsellschaft wurde 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Hintergrund war, dass \n\nunter der maßgeblichen Federführung von W. , der durch Urteil der \n\nStrafkammer des Landgerichts M. wegen Be-\n\ntruges in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt wurde, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der \n\nGesellschaft infolge simulierter Geschäftsvorfälle und nicht korrekt bezeichneter \n\nLagerbestände kein zutreffendes Bild über die Ertragskraft des Unternehmens \n\nvermittelten. Wegen Scheinbuchungen wurde gegen W. seit Oktober \n\n1999 ermittelt; am 27. Oktober 1999 fand eine Durchsuchung der Geschäfts-\n\nräume der W. AG statt. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war mit der \n\nPflichtprüfung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1998/99 (Jahresabschluss \n\nzum 30. September 1999 unter Einbeziehung der Buchführung und des Lage-\n\nberichts für den Zeitraum 1. Oktober 1998 bis 30. September 1999) und das \n\nvom 1. Oktober bis 30. November 1999 reichende Rumpfgeschäftsjahr befasst \n\nund erteilte mit Prüfberichten vom 19. November 1999 und 17. Dezember 1999 \n\neinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Im Auftrag des Vorstands der \n\nW. AG fertigte sie ferner über Warenlieferungen und Warenbezüge der Gesell-\n\nschaft mit ausgewählten Kunden im Zeitraum von Oktober 1998 und September \n\n1999 am 19. November 1999 eine sondergutachtliche Stellungnahme, in der \n\nauch auf konkrete Fragen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts \n\nM. eingegangen wurde. Auf Bitten des Beklagten zu 2, seinerzeit Fi-\n\nnanzvorstand der Gesellschaft, nahm die Beklagte zu 1 am 31. Januar 2000 zur \n\nProblematik behaupteter Scheingeschäfte und zu den zur Überprüfung dieses \n\nVorwurfs von ihr durchgeführte Untersuchungen erneut Stellung. Schließlich \n\nwurde die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die geplante Börseneinführung im \n\nSommer 1999 durch die Beklagte zu 3 mit der Erstellung eines Due-Diligence-\n\nReview beauftragt, der nicht unterschrieben ist und auf jeder Seite den Vermerk \n\n\"Entwurf\" trägt. \n\n3 \n\nDie Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten von den Manipulationen \n\nW. 's Kenntnis gehabt. Die Haftung der Beklagten zu 1 ergebe sich aus \n\nihren unrichtigen Bestätigungsvermerken und gutachtlichen Stellungnahmen. \n\nDie Erwerberinnen seien in den Schutzbereich der hierüber geschlossenen Ver-\n\nträge einbezogen, da es der Beklagten zu 1 erkennbar gewesen sei, dass ihre \n\ngutachtlichen Äußerungen im Rahmen der Veräußerung der Aktien der W. AG \n\nVerwendung finden sollten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme insgesamt abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie die Kla-\n\nge gegen die Beklagte zu 3 betraf, zurückgewiesen und im Übrigen das Urteil \n\naufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision der Beklagten zu 1 begehrt diese für ihr \n\nProzessrechtsverhältnis mit der Klägerin die Wiederherstellung des landgericht-\n\nlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es \n\ndie gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft, \n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nWährend das Landgericht eine Haftung der Beklagten für die von ihr vor-\n\ngenommenen Pflichtprüfungen gegenüber den Erwerberinnen nach § 323 \n\nAbs. 1 Satz 3 HGB verneint und eine solche auch nicht aufgrund einer aus-\n\ndrücklichen oder konkludenten Vereinbarung für gegeben gehalten hat, kommt \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichts eine Dritthaftung der Beklagten in Be-\n\ntracht. Sie ergebe sich aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der \n\nPrüfaufträge ein Börsengang der W. AG konkret geplant gewesen sei. Der Bör-\n\nsengang habe die Erstellung eines Verkaufsprospektes vorausgesetzt, in den \n\ndie Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft für die \n\nletzten drei Geschäftsjahre, die Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer so-\n\nwie deren Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung aufzunehmen gewesen \n\nseien. Danach sei für beide Vertragspartner des Prüfungsauftrags klar gewe-\n\nsen, dass die Bestätigungsvermerke und die genannten Informationen über die \n\nBeklagte gegenüber Käufern von Aktien im Zuge des Börsengangs Verwen-\n\ndung finden würden mit dem Ziel, die Anlagebereitschaft der Anleger positiv zu \n\nbeeinflussen. Wenn es auch nicht zu dem vorgesehenen Börsengang gekom-\n\nmen sei, sei der Beklagten spätestens im Zuge der Aufsichtsratssitzung der \n\nW. AG vom 11. Februar 2000 bekannt geworden, dass ein Pre-IPO-Investor in \n\ndie Gesellschaft aufgenommen werden solle, um den Börsengang zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt zu verwirklichen. Dabei sei ihr deutlich geworden und sie sei \n\ndamit einverstanden gewesen, dass ihre Bestätigungsvermerke Grundlage für \n\ndessen Investitionsentscheidung sein sollten. Ob der Beklagten im Hinblick auf \n\nihre Prüfungstätigkeit Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, bedürfe einer um-\n\nfangreichen Beweisaufnahme, die das Landgericht vornehmen müsse, weil es \n\nbei seiner Entscheidung die Frage der Einbeziehung Dritter in den Schutzbe-\n\nreich von Prüfungsverträgen und die dazu ergangene höchstrichterliche Recht-\n\nsprechung völlig unberücksichtigt gelassen habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nHat das Berufungsgericht - wie hier in Bezug auf das Prozessrechts-\n\nverhältnis zur beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - das Urteil der Vorin-\n\nstanz wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, ohne in der Sache selbst zu \n\nentscheiden, kann mit der Revision nur geltend gemacht werden, die ausge-\n\nsprochene Aufhebung und Zurückverweisung verstoße gegen das Gesetz \n\n(BGH, Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495; vom \n\n21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443; Beschluss vom \n\n18. Februar 1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710; Urteil vom 19. März 2003 \n\n- IV ZR 233/01 - NJW-RR 2003, 1572). Dabei ist die Frage, ob ein Verfahrens-\n\nmangel vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nvom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus zu beurteilen, und \n\nzwar auch dann, wenn dieser verfehlt ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1992 \n\naaO m.w.N.). Hieran ist auch unter Geltung der durch das Zivilprozessreform-\n\ngesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu gefassten Vorschrift des § 538 \n\nZPO, die in Absatz 1 die Pflicht zur eigenen Sachentscheidung durch das Beru-\n\nfungsgericht hervorhebt und in Absatz 2 die Ausnahmen von diesem Grundsatz \n\ngegenüber dem früheren Recht eingeschränkt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722 \n\nS. 102), festzuhalten. \n\n9 \n\n2. \n\nNach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, auf den das Berufungsgericht seine \n\nEntscheidung gestützt hat, darf die Sache unter Aufhebung des Urteils und des \n\nVerfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden \n\n- den erforderlichen Antrag hatte die Klägerin gestellt -, soweit das Verfahren an \n\neinem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfang-\n\nreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Mit Recht rügt die Re-\n\nvision, dass das Berufungsgericht gemessen an diesen Voraussetzungen die \n\nSache nicht zurückverweisen durfte, sondern selbst zu entscheiden hatte. \n\n10 \n\na) Es erscheint schon zweifelhaft, ob dem Landgericht überhaupt ein \n\nVerfahrensfehler unterlaufen ist. Denn zunächst einmal beruht seine Auffas-\n\nsung, eine Haftung der Beklagten scheide nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB aus \n\nund sie bestehe auch nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten \n\nVereinbarung, auf einer materiell-rechtlichen Würdigung. Richtig ist, was die \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz beanstandet hat, dass sich das Landgericht in \n\nder knappen Begründung seiner Entscheidung nicht näher mit der Frage aus-\n\neinandergesetzt hat, ob die mit der Beklagten geschlossenen Prüfverträge für \n\ndie Erwerberinnen Schutzwirkungen entfalten konnten. Soweit man den oben \n\nwiedergegebenen Begründungselementen entnehmen wollte, das Landgericht \n\nhabe diese Frage - mehr oder weniger unausgesprochen - verneint, wäre auch \n\ndies eine materiell-rechtliche Würdigung, die keinen Anlass zu einer Zurückver-\n\nweisung böte. Allerdings prüft das Landgericht im Zusammenhang mit seiner \n\nAuffassung, die Haftung sei auch nicht - ausdrücklich oder konkludent - durch \n\nvertragliche Vereinbarung begründet worden, ob man einen solchen Vertrags-\n\nschluss in der von der Klägerin behaupteten Zusendung der Kaufvertragsent-\n\nwürfe an die Beklagte sehen könnte. Auf die - andere - Frage, ob sich aus der \n\nErteilung der Prüfaufträge durch die W. AG Schutzwirkungen für einen Pre-IPO-\n\nInvestor ergaben, ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen. Es er-\n\nscheint jedoch zweifelhaft, ob man hierin - wie die Klägerin dies für richtig hält - \n\neinen schweren Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf \n\nrechtliches Gehör zu sehen hat, der unter den weiteren Voraussetzungen des \n\n§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Zurückverweisung rechtfertigen könnte (vgl. \n\netwa zur grundlegenden Verkennung des Prozessstoffs Senatsurteil vom \n\n5. April 1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500, 1501; Urteil vom 3. November \n\n1992 - VI ZR 361/91 - NJW 1993, 538 f, jeweils m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bedarf es jedoch \n\nnicht, weil das Berufungsgericht die Sache bei richtiger Anwendung des mate-\n\nriellen Rechts, wie die Revision mit Recht rügt, nicht hätte zurückverweisen dür-\n\nfen. Insoweit ist das Revisionsgericht auch bei einer kassatorischen Entschei-\n\ndung zur Nachprüfung des materiellen Rechts berechtigt (vgl. BGHZ 31, 358, \n\n363 f; Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 - NJW 1984, 495; vom \n\n21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91 - NJW-RR 1993, 442, 443; vom 19. März \n\n2003 - IV ZR 233/01 - NJW-RR 2003, 1572). Denn auf der - nicht zutreffenden - \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Erwerberinnen seien in den Schutzbereich \n\nder Prüfverträge einbezogen worden und deswegen bedürfe es einer umfang-\n\nreichen Beweisaufnahme, beruht seine Entscheidung, die Sache an das Land-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\n12 \n\naa) Im Ausgangspunkt zutreffend gibt das Berufungsgericht die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - wieder, wonach sich \n\naus einem Vertrag Schutzwirkungen für einen Dritten, der selbst keinen An-\n\nspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat, ergeben können. Dies gilt \n\netwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine \n\nbesondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine \n\ngutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch \n\nzu machen (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96 - BGHZ 138, \n\n257, 260 f m.w.N.). Die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört \n\nprinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sach-\n\nkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Un-\n\nparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeu-\n\ntung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und fi-\n\nnanziellen Bereich sein können. Nicht zufällig betreffen daher einige Entschei-\n\ndungen des Bundesgerichtshofs, in denen aus einem Vertrag Schutzwirkungen \n\nfür Dritte oder eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten in Rede standen, \n\nAngehörige dieses Berufsstands (vgl. Urteile BGHZ 145, 187, 197 f; vom 8. Juni \n\n2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsurteile BGHZ 138, 257 und \n\nvom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - WM 2006, 423, 425). \n\n13 \n\nbb) Kommt es für die Annahme einer Schutzwirkung daher wesentlich \n\ndarauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutach-\n\ntung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sach-\n\nkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit \n\nwirtschaftlichen Folgen zu werden, genügt dies für eine - von der Rechtspre-\n\nchung entwickelte - Vertragshaftung gegenüber dem Dritten allein indes nicht. \n\nSo kommt Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern schon aufgrund ver-\n\nschiedener Publizitätsvorschriften, wie z.B. § 325 Abs. 1 HGB oder der im Zu-\n\nsammenhang mit einer Börseneinführung vom Berufungsgericht herangezoge-\n\nne § 30 Abs. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung (hier i.d.F. vom 9. September \n\n1998, BGBl. I S. 2832; aufgehoben durch Art. 4 Nr. 7 des Prospektrichtlinie-\n\nUmsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2005, BGBl. I S. 1698, 1716), die Bedeu-\n\ntung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitäts-\n\npflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen, sei es als künftigen Kunden, \n\nsei es als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement \n\neine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Ver-\n\ntrauensbildung angelegten Funktion hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit \n\ndes Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung, wie sie auch hier vorgenommen \n\nwurde, wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten \n\nnach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und, \n\nwenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auf Ansprüche \n\ndieses Unternehmens beschränkt. Gläubigern wie Aktionären gegenüber haftet \n\ner nach dieser Bestimmung nicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 2. April \n\n1998 zwar befunden, diese gesetzliche Regelung schließe Ansprüche von Drit-\n\nten nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur \n\nDritthaftung Sachkundiger nicht von vornherein aus; der unmittelbare Anwen-\n\ndungsbereich des § 323 Abs. 1 HGB werde nicht durch eine Dritthaftung be-\n\nrührt, die wesentlich darauf beruhe, dass es Sache der Vertragsparteien sei zu \n\nbestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden \n\nsolle (vgl. BGHZ 138, 257, 261). Er hat aber zugleich anerkannt, dass die ge-\n\nsetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemes-\n\nsen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten \n\nsei und die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesell-\n\nschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags dieser \n\nTendenz zuwiderliefe. In einem neueren Urteil, das eine freiwillige Prüfung be-\n\ntraf, die nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB vorgenommen wurde, hat \n\nder Senat entschieden, ein Zeichnungsinteressent könne billigerweise keinen \n\nweitergehenden Drittschutz erwarten als in Fällen einer Pflichtprüfung (Urteil \n\nvom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - WM 2006, 423, 425). Diese vom Se-\n\nnat als restriktiv verstandene Anwendung von Grundsätzen der vertraglichen \n\nDritthaftung im Bereich der Pflichtprüfung ist auch im Hinblick auf das Gesetz-\n\ngebungsverfahren zu dem am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kon-\n\ntrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl. I \n\nS. 786) geboten. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung sollte § 323 Abs. 1 HGB ein weiterer Satz angefügt wer-\n\nden, wonach der Abschlussprüfer anderen als den in Satz 3 Genannten für eine \n\nfahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht hafte. In der Begründung hierzu \n\nwurde ausgeführt, wenn die Frage eines Schadensersatzes der Rechtspre-\n\nchung überlassen werde, bedeute dies für den Abschlussprüfer das Vorliegen \n\nvon unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Risiken (BT-Drucks. 13/9712 S. 35). \n\nZu einer entsprechenden Regelung kam es nicht, weil der Rechtsausschuss \n\ndes Bundestages dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 Satz 3 \n\nHGB und unter Berücksichtigung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt am \n\nMain (WPK-Mitteilungen 1997, 236) für entbehrlich hielt (BT-Drucks. 13/10038 \n\nS. 25). Der Senat sieht sich durch den Gang dieses Gesetzgebungsverfahrens \n\nnicht veranlasst, seine im Urteil vom 2. April 1998 vertretene Auffassung einer \n\ngrundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze über die vertragliche Dritthaf-\n\ntung im Bereich von Pflichtprüfungen aufzugeben. Es ist jedoch erneut zu un-\n\nterstreichen, dass an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Drit-\n\nten in den Schutzbereich strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Diese \n\nwaren in der dem Senatsurteil BGHZ 138, 257 zugrunde liegenden Fallgestal-\n\ntung, in der es während der Prüftätigkeit zu einer Kontaktaufnahme des Dritten \n\nmit dem Prüfer gekommen war, gegeben. \n\n14 \n\ncc) Gemessen an diesen Maßstäben, die das Berufungsgericht nicht be-\n\nachtet hat, weshalb der Senat an dessen Auslegung nicht gebunden ist, kommt \n\nden zwischen der W. AG und der Beklagten am 1./8. Oktober 1999 für das Ge-\n\nschäftsjahr 1998/99 und am 29./30. November 1999 für das Rumpfgeschäfts-\n\njahr 1. Oktober bis 30. November 1999 geschlossenen Prüfverträgen keine \n\nSchutzwirkung für die späteren Erwerberinnen zu. Im Zeitpunkt der Erteilung \n\nder Prüfaufträge stand ein solcher Erwerb nicht im Raum, vielmehr war daran \n\ngedacht, dass die W. AG an die Börse gehen sollte. Soweit das Berufungsge-\n\nricht darauf abstellt, vor der geplanten Börseneinführung habe ein Verkaufs-\n\nprospekt erstellt werden müssen, in dem über die Bestätigungsvermerke sowie \n\nden Namen und die Berufsbezeichnung der Beklagten hätte informiert werden \n\nmüssen, gibt dies den Inhalt des § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung \n\nzwar zutreffend wieder. Richtig ist auch, dass durch solche Angaben die Anla-\n\ngebereitschaft von an einer Beteiligung interessierten Dritten positiv beeinflusst \n\nwerden kann. Jeden in solcher Weise an einer Beteiligung Interessierten in den \n\nSchutzbereich der Prüfverträge einzubeziehen, wäre jedoch ein offener Wider-\n\nspruch gegen die in § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB zum Ausdruck kommende ge-\n\nsetzgeberische Wertung, die die Gerichte zu beachten haben. Eine andere Fra-\n\nge ist, ob ein Wirtschaftsprüfer als Garant aus Prospekthaftung oder wegen ei-\n\nnes Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz schuldet, \n\nwenn er die Prüfung eines Verkaufsprospekts übernommen hat und ihm hierbei \n\nFehler unterlaufen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR \n\n283/02 - NJW 2004, 3420). Eine solche Fallkonstellation liegt jedoch nicht vor, \n\nund zur Herausgabe eines Verkaufsprospekts kam es im Hinblick auf die Absa-\n\nge des Börsengangs nicht. \n\n15 \n\nAls Anknüpfungspunkt (und Mindestvoraussetzung) für eine Dritthaftung \n\nkäme daher von vornherein nur in Betracht, dass der Beklagten zu einem spä-\n\nteren Zeitpunkt bekannt geworden wäre, ein als Pre-IPO-Investor interessierter \n\nDritter warte ihre Begutachtung ab, um über ein mögliches Engagement zu ent-\n\nscheiden. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch weder von der Klägerin be-\n\nhauptet noch vom Berufungsgericht festgestellt. Soweit sich das Berufungsge-\n\nricht auf die Aufsichtsratssitzung vom 11. Februar 2000 bezieht, in der über den \n\nRückzug der Konsortialbank und die Möglichkeit gesprochen wurde, nach ei-\n\nnem Pre-IPO-Investor zu suchen und den Börsengang hinauszuschieben, er-\n\nlaubt der zugrunde gelegte Geschehensablauf eine Einbeziehung der späteren \n\nErwerberinnen in die Prüfverträge nicht. Anders als in dem dem Senatsurteil \n\nBGHZ 138, 257 zugrunde liegenden Fall, in dem es während der Prüftätigkeit \n\nzu einem Kontakt des Dritten mit dem Prüfer kam, war hier die Prüfung bereits \n\nseit geraumer Zeit mit den Testaten vom 19. November 1999 und vom 17. De-\n\nzember 1999 abgeschlossen. Die Anwesenheit des Prüfers in der Aufsichts-\n\nratssitzung beruhte auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG; die Beklagte genügte daher \n\neiner gesetzlichen Pflicht, um den Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahres-\n\nabschlusses, des Lageberichts und des Gewinnverwendungsvorschlags zu un-\n\nterstützen. Der Umstand, dass in dieser Sitzung in Anwesenheit des Prüfers \n\nerörtert wurde, man beabsichtige jetzt, einen Pre-IPO-Investor in die Gesell-\n\nschaft aufzunehmen und dann den Börsengang durchzuführen, genügt nicht für \n\ndie Annahme, es habe zwischen den Parteien der Prüfverträge eine stillschwei-\n\ngende Übereinkunft bestanden, einen Pre-IPO-Investor in den Schutzbereich \n\nder Prüfverträge einzubeziehen. Da ein Bestätigungsvermerk ohnehin einen \n\npublizitätspflichtigen Vorgang darstellt, andererseits die Haftung des Ab-\n\nschlussprüfers im Zusammenhang damit nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB be-\n\nschränkt ist, kann das bloße Wissen um oder die Erkennbarkeit von Bemühun-\n\ngen, anstelle eines zunächst geplanten Börsengangs einen Pre-IPO-Investor zu \n\nfinden, keine Dritthaftung auslösen. Zum einen steht einer entsprechenden Er-\n\nwartung des Vertragspartners schon die in den Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Beklagten enthaltene Klausel entgegen, wonach die Weitergabe \n\nberuflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers an einen Dritten seiner schriftli-\n\ncher Zustimmung bedürfe. Zum anderen kann aber auch ein möglicher Erwer-\n\nber, dem - wie hier über das Aufsichtsratsmitglied D. , der nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin als späterer Vertreter der Erwerberseite bei den Vertragsver-\n\nhandlungen aufgetreten ist - das Scheitern des Börsengangs und die hierfür \n\nangeführten Gründe bekannt waren, billigerweise nicht erwarten, die bloße Er-\n\nkennbarkeit der Relevanz der Bestätigungsvermerke genüge für eine vertragli-\n\nche Haftung, sofern es an einer ausdrücklich erhobenen Verwahrung hiergegen \n\nfehle. Eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte kommt daher \n\ngrundsätzlich nicht in Betracht, wenn nicht deutlich wird, dass vom Abschluss-\n\nprüfer im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die \n\nErbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht. \n\n16 \n\n3. \n\nKommt es daher im Weiteren nicht auf die Frage an, ob die Beklagte ihre \n\nPflichten aus den Prüfverträgen verletzt hat, ist der zurückverweisenden Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen. Das angefochtene \n\nUrteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. Deliktsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht noch \n\nnicht geprüft. Soweit das Berufungsgericht der behaupteten Übergabe des \n\nDue-Diligence-Review keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, hat es Ge-\n\nlegenheit, sich mit den Rügen der Revisionserwiderung auseinanderzusetzen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.03.2003 - 28 O 2416/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 3767/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/iii-zr-256-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/iii-zr-256-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:29:39.582333+00:00"}}