{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_240-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"III ZR 240/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126 Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 240/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2005 \nK i e f e r , \nJustizangesteller \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126 \n\nEine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 \n\nBGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.; \n\n140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung \n\neines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt. \n\nBGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - LG Dessau \n\nAG Wittenberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dessau vom 1. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin vermittelte der Beklagten aufgrund Antrags vom 30. No-\n\nvember 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg \n\nansässigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 82.747,08 DM \n\nund einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-\n\nZusatzversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit \n\nund Arbeitslosigkeit sowie bei Berufsunfähigkeit und eine Todesfall-\n\nZusatzversicherung mit vorzeitiger Sparzielabsicherung. Bei der Lebensversi-\n\ncherung handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versi-\n\ncherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags ent-\n\nhält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte \"Vermitt-\n\nlungsgebührenvereinbarung\", in der sie sich zur Zahlung einer Vermittlungs-\n\nprovision an die Klägerin in Höhe von 7.179,04 DM, zahlbar in 36 Monatsraten \n\nzu je 199,44 DM, sowie ab dem vierten Versicherungsjahr von weiteren monat-\n\nlich 1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags während der Laufzeit \n\ndes Versicherungsvertrags verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versi-\n\ncherer zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von \n\n283,04 DM auf 106,37 DM gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter ande-\n\nrem: \n\n1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-\nfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-\nteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-\nrungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler er-\nhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-\nlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung. \n\n2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die \nVermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. \nEine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-\nges hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht \nGegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler \nnicht geschuldet. \n\n … \n\n4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden \nauf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den er-\nsten drei Versicherungsjahren … entsteht mit der Annahme \ndes jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versiche-\nrungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Be-\nstimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem je-\nweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen \nRücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder \n\nseinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprü-\nche des Handelsmaklers … bleiben jedoch von einer Ände-\nrung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-\nrungsvertrages aus anderen Gründen unberührt. \n\nVersicherungsbeginn war der 1. Dezember 1999. Die Beklagte zahlte \n\nper Lastschrifteinzug durch einen Treuhänder die Versicherungsprämie und die \n\nMaklercourtage bis zum April 2000. Danach kündigte sie den Versicherungs-\n\nvertrag und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die \n\nKlägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungspro-\n\nvision für die Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 3.089,36 €. Die Be-\n\nklagte hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam. Sie hat \n\nbestritten, jemals eine Versicherungspolice erhalten zu haben und hat sich au-\n\nßerdem auf ihr eingeräumte vertragliche sowie gesetzliche Rechte zum Rück-\n\ntritt vom Versicherungsvertrag berufen. \n\nDie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vergütungsrege-\n\nlungen der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 30. November 1999 wirk-\n\nsam. Sie seien weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG noch verstießen \n\nsie gegen § 9 AGBG. Soweit sie den Maklerlohnanspruch vom nachträglichen \n\nWegfall des vermittelten Vertrags unberührt ließen, folgten sie dem gesetzli-\n\nchen Leitbild des Versicherungmaklervertrags nach den §§ 93 ff. HGB und \n\n§ 652 BGB. Umstände die darauf schließen ließen, daß die Klägerin vom Ver-\n\nsicherer ständig mit der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen betraut \n\nsei und deshalb einem Versicherungsvertreter gleichstehe, habe die Berufung \n\nnicht aufgezeigt. Ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG oder ein zusätzlich \n\nvertraglich eingeräumtes zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Zugang des Ver-\n\nsicherungsscheins habe der Beklagten im April 2000 nicht mehr zugestanden; \n\ndenn die Summe der insoweit gegen die Beklagte sprechenden Indizien recht-\n\nfertige den zweifelsfreien Schluß, daß ihr der Versicherungsschein schon zeit-\n\nnah nach dem 28. Dezember 1999 zugegangen sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung zwar stand. Die \n\nRevision hat aber in einem anderen, vom Berufungsgericht übergangenen \n\nPunkt Erfolg. \n\n1. \n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich im ganzen \n\nnach deutschem Recht, auch soweit es um Auswirkungen des Versicherungs-\n\nvertrags auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-\n\ntrag mit dem in Luxemburg ansässigen Versicherungsunternehmern unterliegt, \n\nda die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-\n\nchen Aufenthalt im Inland hatte, deutschem Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a \n\nund Art. 8 EGVVG). \n\n2. \n\nAmtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des Parteivorbrin-\n\ngens davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des Versiche-\n\nrungsvertrags mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-\n\nvertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-\n\nrungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision wendet sich da-\n\ngegen nicht. Diese Feststellungen sind mithin auch für den Senat maßgebend. \n\nRechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist daher § 652 BGB. \n\n3. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden, \n\ndaß die Vorschriften der - im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-\n\nwendbaren - §§ 3 und 9 AGBG (jetzt §§ 305c Abs. 1 und 307 BGB) einer Ver-\n\npflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz \n\nKündigung des Versicherungsvertrags nicht entgegenstehen, und daß insbe-\n\nsondere der sogenannten \"Schicksalsteilungsgrundsatz\" im Verhältnis der Par-\n\nteien nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich darin im Einklang mit der \n\nzwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile \n\nvom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04 - NJW 2005, 1357 = VersR 2005, 406, für \n\nBGHZ bestimmt, und III ZR 207/04 - VersR 2005, 404). Auf die Gründe dieser \n\nEntscheidung nimmt der Senat ergänzend Bezug. \n\n4. \n\nAus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschein sei der Beklagten \n\n\"zeitnah nach dem 28. Dezember 1999\" zugegangen, so daß sie weder nach \n\nden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes noch kraft eines etwa \n\ndarüber hinausgehenden vertraglichen Rechts - unter Wegfall der Provisions-\n\nzahlungspflicht - vom Versicherungsvertrag habe zurücktreten können. Die \n\nVerfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n4. \n\nDie Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht \n\nden unter Beweis gestellten weiteren Einwand der Beklagten, das Formular \n\nüber die Vermittlungsgebührenvereinbarung am 30. November 1999 ohne die \n\nnach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben zum Barzahlungs-\n\npreis, zum Teilzahlungspreis und zu Betrag, Zahlung und Fälligkeit der einzel-\n\nnen Teilleistungen unterschrieben zu haben, nicht berücksichtigt hat. Das \n\nAmtsgericht hat die Richtigkeit des Vorbringens offengelassen und die Ein-\n\nwendung rechtlich für unerheblich gehalten. Das trifft nicht zu. \n\nDa die Klägerin der Beklagten für die Zahlung der Maklerprovision einen \n\nZahlungsaufschub gewährt hat, handelt es sich um einen unter die Vorschriften \n\ndes damaligen Verbraucherkreditgesetzes (Art. 229 § 5 EGBGB) fallenden \n\nKreditvertrag (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, jetzt §§ 491, 499 Abs. 1 und 2 BGB). \n\nKreditverträge bedürfen nach dem früheren § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG (heute \n\n§ 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501 BGB) der Schriftform; bei Kreditverträgen \n\nüber die Lieferung einer bestimmten Sache oder der Erbringung einer bestimm-\n\nten anderen Leistung gegen Teilzahlungen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 \n\nVerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) zudem unter anderem - vorbehaltlich der \n\nAusnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Satz 6 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 2 BGB) - \n\nder Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie der Betrag, die Zahl und die \n\nFälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Fehlen diese vorgeschrie-\n\nbenen Angaben, wovon im Streitfall zugunsten der Revisionsklägerin auszuge-\n\nhen ist, ist der Kreditvertrag im Grundsatz nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; heute \n\n§ 502 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Blankounterschrift genügt nach dem Schutz-\n\nzweck des Gesetzes dem Schriftformerfordernis hier nicht (BGHZ 132, 119, \n\n126 f.; 140, 167, 171). \n\nIm vorliegenden Fall ist der Formmangel allerdings dadurch geheilt, daß \n\ndie Klägerin durch Vermittlung des Versicherungsvertrags ihre Leistung er-\n\nbracht hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, jetzt § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das \n\nbewirkt indes keine Gültigkeit des Maklervertrags seinem gesamten Inhalt \n\nnach. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, wie der Senat unterstellen muß, \n\nso gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Dieser ist außerdem \n\nanstelle des von der Klägerin formularmäßig mit 9,2 % angesetzten Betrags \n\nhöchstens mit dem damals geltenden gesetzlichen Zinssatz von 4 % jährlich zu \n\nverzinsen (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VerbrKrG, § 246 BGB a.F.). Es ist nicht \n\nauszuschließen, daß die von der Beklagten geschuldete Vergütung hiernach \n\ngeringer als die von der Klägerin berechnete Leistung ist. \n\nIII. \n\nAus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. \n\nEine eigene Sachentscheidung des Senats scheidet aus, weil das Berufungs-\n\ngericht weder zu der behaupteten Blankounterschrift noch zur Höhe der mögli-\n\ncherweise nur geschuldeten üblichen Maklerprovision Feststellungen getroffen \n\nhat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHermann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 502","ref_norm":"502","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 499","ref_norm":"499","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 501","ref_norm":"501","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VVGEG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/iii-zr-240-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:50.900917+00:00"}}