{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_238-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"III ZR 238/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Ein Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versi- cherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Lauf- zeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handels- brauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Makler- wechsels dem Erstmakler ebenfalls verloren geht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 238/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 652 \n\nEin Versicherungsmakler verliert seinen Provisionsanspruch, wenn die Versi-\n\ncherung die Betreuung eines Sachversicherungsvertrags mit einjähriger Lauf-\n\nzeit und Verlängerungsklausel selbst übernimmt und nach dem Handels-\n\nbrauch bei derartigen Verträgen der Provisionsanspruch im Fall des Makler-\n\nwechsels dem Erstmakler ebenfalls verloren geht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 238/04 - LG Bremen \n\nAG Bremen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 7. April 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin verlangt von der beklagten Versicherung Auskunft über die \n\nPrämienzahlungen einer Versicherungsnehmerin, um anschließend Courtage-\n\nansprüche durchzusetzen. Die Klägerin ist freie Versicherungsmaklerin. Sie \n\nvermittelte am 29. Januar 1992 einen Transportversicherungsvertrag zwischen \n\nder D. GmbH (Versicherungsnehmerin) und der \n\nBeklagten. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von einem Jahr und verlängerte sich \n\njeweils von Jahr zu Jahr, sofern er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt \n\ngekündigt wurde. Die Klägerin erhielt von der Beklagten einen Anteil an der \n\njeweils zu zahlenden Versicherungsprämie, deren Höhe von dem Umfang der \n\ndurchgeführten Transporte abhing. \n\nIm Juli 1995 kündigte die Versicherungsnehmerin ihren Betreuungsver-\n\ntrag mit der Klägerin. Das Versicherungsvertragsverhältnis wird seither von \n\ndem Außendienst der Beklagten unmittelbar betreut. \n\nDie Beklagte entrichtete noch bis 1997 Courtagen an die Klägerin. Im \n\nLaufe dieses Jahres stellte sie jedoch ihre Zahlungen ein und leistete nur noch \n\n1999 einmalig einen weiteren Betrag. Das Versicherungsvertragsverhältnis \n\nzwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin bestand über 1997 \n\nhinaus fort. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe weiterhin Maklercourtage zu. Die \n\nBeklagte hingegen vertritt die Auffassung, spätestens zum 1. Januar 1996 sei \n\nein Provisionsanspruch der Klägerin entfallen, weshalb sie die 1996 und 1997 \n\ngeleisteten Beträge widerklagend zurückverlangt hat. Das Berufungsgericht hat \n\ndie von der Vorinstanz ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt und die \n\nWiderklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keine Courtageansprüche mehr, da \n\nein Versicherungsmakler, der einen befristeten Vertrag mit Verlängerungsmög-\n\nlichkeit vermittelt habe, die Einflußmöglichkeit auf das Versicherungsvertrags-\n\nverhältnis verliere, so daß die Wahrnehmung der Verlängerungsoption nicht \n\nmehr auf eine Beratungs- oder Betreuungstätigkeit des Maklers zurückzuführen \n\nsei. Ein Handelsbrauch, nach dem der Versicherungsmakler seinen Provisi-\n\nonsanspruch auch nach Beendigung des Maklervertrages zwischen ihm und \n\ndem Versicherungsnehmer behalte, bestehe nicht. \n\nII. \n\nDies hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. \n\nDer Auskunftsanspruch besteht nicht, weil die Klägerin gegen die Be-\n\nklagte über 1996 hinaus keine Provisionsansprüche wegen der Vermittlung des \n\nVersicherungsvertrages mit der D. GmbH hat. \n\n1. \n\n Der Versicherungsmakler erhält seine Vergütung in der Regel nicht \n\nvom Versicherungsnehmer, sondern aufgrund einer gleichförmig bestehenden \n\nÜbung des Versicherungsvertragsrechts (BGHZ 94, 356, 359) vom Versicherer. \n\nSo liegt es auch hier. \n\n2. \n\n Ob der Versicherungsmakler Provision auch für solche Zeitabschnitte \n\nverlangen kann, die nach dem erstmöglichen Kündigungszeitpunkt liegen, ist \n\ndurch Auslegung der vertraglichen Abreden zu ermitteln (vgl. für Folgeverträge \n\nBGH, Urteil vom 27. November 1985 - IVa ZR 68/84 - NJW 1986, 1036, 1037; \n\nUrteil vom 13. Juni 1990 - IV ZR 141/89 - NJW-RR 1991, 51). Versicherungs-\n\nmaklerverträge sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Ge-\n\nschäftszweiges auszulegen. Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im \n\nSinne des § 93 Abs. 1 HGB. Für die Auslegung der von ihm abgeschlossenen \n\nVerträge, insbesondere auch für die Bemessung und die zeitliche Reichweite \n\ndes Provisionsanspruchs, kommt es daher entscheidend auf den Handels-\n\nbrauch und auf die in den Kreisen der Versicherungsmakler, der Versicherer \n\nund der versicherten Wirtschaft herrschenden Auffassungen an (BGH, Urteil \n\nvom 27. November 1985 aaO). \n\nWährend etwa beim Immobilienmakler, im wesentlichen aber auch im \n\nBereich der Lebens- und Krankenversicherung, die Auszahlung der Provision \n\nals einmalige Abschlußcourtage erfolgt, wird sie für Sachversicherungsverträge \n\nin der Regel nicht bei Vertragsschluß im Ganzen fällig. Sie ist vielmehr in lau-\n\nfenden Raten zu zahlen, deren Fälligkeitsdaten mit denen der Versicherungs-\n\nprämien übereinstimmen (BGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; Dehner, \n\nDas Maklerrecht, 2001, Rn. 318; vgl. auch BGHZ 124, 10, 13). Dabei entspricht \n\nes nahezu einhelliger Meinung, daß ab dem zweiten Vertragsjahr in der Cour-\n\ntage neben dem eigentlichen Vermittlungsentgelt auch ein Betreuungsentgelt \n\n(\"Verwaltungsentgelt\" oder \"Bestandspflegegeld\"; vgl. zu diesen Begriffen \n\nPrölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach § 48 Rn. 31) enthalten ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 27. November 1985 aaO; OLG Hamm VersR 1987, 155, 156; \n\nPrölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 40 und 47; Griess/Zinnert, Der Versiche-\n\nrungsmakler, 3. Aufl., S. 159; Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versi-\n\ncherungsmakler, 1998, S. 311; a.A.: Odendahl ZfV 1993, 390, 391). \n\nWelches Schicksal der aus diesen beiden Komponenten zusammenge-\n\nsetzte Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers erfährt, wenn der Vertrag \n\nzwar über den ersten Kündigungszeitpunkt hinaus läuft, der Versicherungsneh-\n\nmer das Vertragsverhältnis mit dem Makler jedoch kündigt und die Betreuung \n\nstatt dessen durch einen anderen Versicherungsmakler oder die Versicherung \n\nselbst erfolgt, hängt von den individuell getroffenen Abreden und dem herr-\n\nschenden Handelsbrauch ab. Ob ein Handelsbrauch besteht, hat der Tatrichter \n\nfestzustellen, der sich hierbei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedie-\n\nnen muß (BGH aaO). \n\n3. \n\na) Das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festge-\n\nstellt, daß die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten \n\ngetroffene Vereinbarung vom 27. September/12. Oktober 1988 nicht auch zwi-\n\nschen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wirkt, so daß eine einem \n\netwaigen Handelsbrauch vorgehende Individualabrede nicht vorliegt. \n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß für die hier vorliegen-\n\nde Fallgestaltung - Übernahme der Vertragsbetreuung nicht durch einen ande-\n\nren Versicherungsmakler, sondern durch den Versicherer selbst - ein spezieller \n\nHandelsbrauch hinsichtlich des Provisionsanspruchs des Maklers besteht. Es \n\nhat die entsprechenden Ausführungen des vom Amtsgericht bestellten Sach-\n\nverständigen in dessen Gutachten über die Handelsusancen zutreffend als \n\nÄußerung von Rechtsansichten eingeordnet. \n\nc) Beanstandungsfrei ist, daß das Berufungsgericht nicht dem in der Be-\n\nrufungsinstanz wiederholten Vortrag der Klägerin nachgegangen ist, es ent-\n\nspreche dem Handelsbrauch, daß der Erstvermittler im Falle des Eintritts eines \n\nneuen Vermittlers, der die Betreuungspflichten übernehme, lediglich die Hälfte \n\nder Courtage abtrete. \n\nDer Sachverständige Dr. J. hat zwar in seinem vor dem Amtsge-\n\nricht erstatteten Gutachten einen derartigen Handelsbrauch, bei einem Mak-\n\nlerwechsel die für die Restlaufzeit anfallenden Courtageansprüche aufzuteilen, \n\nfür mehrjährige Versicherungsverträge bestätigt, jedoch gerade für Versiche-\n\nrungsverträge mit einjähriger Laufzeit und Verlängerungsklausel festgestellt, \n\ndaß nach dem Handelsbrauch im Fall des Maklerwechsels der Erstmakler sei-\n\nnen Provisionsanspruch ab dem Folgejahr vollständig verliert, wenn der Wech-\n\nsel vor dem Prolongationszeitpunkt stattfindet. Wird der Erstmakler nach die-\n\nsem Zeitpunkt gekündigt, behält er für das Folgejahr seine Vergütung unge-\n\nkürzt. \n\nDas Berufungsgericht hat es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf-\n\ngrund der widersprechenden Behauptung der Klägerin, es bestehe ein abwei-\n\nchender Handelsbrauch, eine ergänzende oder neue Begutachtung durch ei-\n\nnen anderen oder denselben Sachverständigen (§ 412 Abs. 1 ZPO) einzuho-\n\nlen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht mit der Frage \n\nbefaßt, ob dies erforderlich ist. Es obliegt dem Tatrichter jedoch nicht, auf jedes \n\neinzelne Beweismittel ausführlich einzugehen. Das Urteil muß lediglich erken-\n\nnen lassen, daß eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerech-\n\nter Weise stattgefunden hat (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 286 Rn. 21 \n\nm.w.N.). Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit dem zweifelhaften Er-\n\nkenntniswert eines Beweismittels (Zöller/Greger aaO). Gründe, die ernsthafte \n\nZweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen begründen konn-\n\nten, hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Sie hat sich für ihre pauschale, weil \n\nnicht zwischen ein- und mehrjährigen Verträgen differenzierende Behauptung, \n\nes sei Handelsbrauch, daß der Erstmakler im Fall des Maklerwechsels die Hälf-\n\nte der Folgeprovisionen behalte, auf das in Versicherungswirtschaft 1994, 708 \n\nreferierte Urteil des Landgerichts München I vom 30. März 1994 bezogen. Aus \n\ndieser Entscheidung läßt sich jedoch - ebenso wie aus dem von der Revision \n\nherangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1995, 658) - für \n\nden hier vorliegenden Fall eines Versicherungsvertrages mit einjähriger Lauf-\n\nzeit und Verlängerungsoption nichts herleiten. Die Aufteilung der Provision zwi-\n\nschen Erst- und Zweitmakler ist in der Literatur als teilweise verbreiteter Han-\n\ndelsbrauch ausdrücklich nur für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Lauf-\n\nzeit anerkannt (Griess/Zinnert aaO, S. 188 f; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, \n\nRn. 49 m.w.N.). Den von der Klägerin angeführten Entscheidungen läßt sich \n\nnicht entnehmen, daß ihnen nicht ein solcher Versicherungsvertrag, sondern \n\neiner mit einjähriger Laufdauer zugrunde lag. Die Einleitung des Artikels, in \n\ndem das Urteil des Landgerichts München I wiedergegeben wird, deutet eher \n\nauf einen mehrjährigen Vertrag hin. Aus diesem Grunde ist auch dem Schrei-\n\nben der Beklagten vom 22. August 1995, mit dem sie unter Bezugnahme auf \n\neine durch dieses Urteil festgestellte \"im Markt praktizierte Verfahrensweise\" \n\ndie hälftige Teilung der Provision anbot, kein Hinweis darauf zu entnehmen, \n\ndaß der von der Klägerin geltend gemachte Handelsbrauch auch für Verträge \n\nmit einjähriger Dauer besteht. \n\n4. \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Klägerin \n\nunter Zugrundelegung des rechtsfehlerfrei festgestellten Handelsbrauchs im \n\nFall des Maklerwechsels bei Sachversicherungsverträgen mit einjähriger Lauf-\n\nzeit und Verlängerungsoption keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte \n\nmehr hat. Der Umstand, daß nicht ein neuer Makler, sondern die Versicherung \n\nselbst die Betreuung des Versicherungsverhältnisses übernommen hat, führt \n\nzu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben (Nr. 2) ausgeführt, setzt sich \n\nbei Sachversicherungsverträgen die dem Makler geschuldete Courtage ab dem \n\nzweiten Vertragsjahr aus zwei Komponenten zusammen, einer Vermittlungs-\n\nprovision und einem Betreuungsentgelt. \n\na) Letzteres kann der Makler nicht mehr beanspruchen, wenn er den \n\nVersicherungsnehmer nicht betreut. Das Betreuungsentgelt ist die - über die \n\nPrämie wirtschaftlich vom Versicherungsnehmer getragene - Gegenleistung für \n\ndie dem Kunden in Ergänzung der Vermittlungstätigkeit geschuldete Ge-\n\nschäftsbesorgung (vgl. BGHZ 94, 356, 363; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, \n\nRn. 46 f). Sobald der Makler seine Leistung nicht mehr erbringt, entfällt grund-\n\nsätzlich sein Anspruch auf die Gegenleistung. Dabei ist es entgegen der Auf-\n\nfassung der Klägerin nicht von Bedeutung, daß der Versicherer im Rahmen \n\nseiner Betreuung nicht dieselben Leistungen wie ein unabhängiger Makler er-\n\nbringt, der den Kunden neutral berät. \n\nb) Der Anspruch auf das Vermittlungsentgelt kann zwar zunächst über \n\ndie Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsmakler \n\nund dem Versicherungsnehmer hinaus weiterbestehen (OLG Hamm VersR \n\n1995, 658; Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 47). Handelt es sich, wie hier, um \n\neinen Sachversicherungsvertrag mit einjähriger Laufzeit und einer Verlänge-\n\nrungsklausel, tritt die Vermittlung des Vertragsschlusses durch den Makler mit \n\nfortschreitender Zeit jedoch, wie sich in dem festgestellten Handelsbrauch wi-\n\nderspiegelt, alsbald in den Hintergrund. Das Vermittlungsentgelt honoriert statt \n\ndessen das erfolgreiche Bemühen um die Aufrechterhaltung des Versiche-\n\nrungsvertrages (Prölss/Martin/Kollhosser aaO, Rn. 50: \"Nichtkündigungsprov-\n\nsion\"). Bei einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung der zwischen den \n\nBeteiligten getroffenen Abreden (§ 157 BGB) entspricht es daher einer sachge-\n\nrechten Interessenabwägung, dem Erstmakler einen Anspruch auf das Vermitt-\n\nlungsentgelt jedenfalls dann nicht mehr zuzuerkennen, wenn der (Fort-\n\n)Bestand des Vertragsverhältnisses bei wertender Betrachtung überwiegend \n\nnicht mehr auf seine (Erst-)Vermittlungsleistung, sondern auf das Bemühen \n\neines Dritten um die Vertragsfortsetzung über die ursprüngliche Dauer hinaus \n\nzurückzuführen ist. Dies gilt für die Fälle des Maklerwechsels (siehe hierzu \n\nPrölss/Martin aaO Rn. 48-51) und der Übernahme der Vertragsbetreuung \n\ndurch die Versicherung gleichermaßen, da die zugrundeliegenden Erwägungen \n\nauf beide Konstellationen zutreffen. \n\nDas Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichter-\n\nlicher Würdigung festgestellt, daß die Tätigkeit der Klägerin sich nicht mehr auf \n\ndie Vertragsverlängerung für den hier maßgeblichen Zeitraums ausgewirkt hat. \n\nFür die von der Revision befürchteten Fälle, in denen der Versicherer \n\nden Versicherungsnehmer treuwidrig zur Kündigung des Vertrages mit dem \n\nMakler veranlaßt, gelten die vorstehenden Erwägungen nach dem Rechtsge-\n\ndanken des § 162 BGB nicht. Dafür, daß hier eine derartige Fallkonstellation \n\ngegeben wäre, ist nichts ersichtlich. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/iii-zr-238-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/iii-zr-238-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:20.646572+00:00"}}