{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_236-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2006-06-08","aktenzeichen":"III ZR 236/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 236/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Juni 2006 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2004 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-\n\nklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2002 wird in vollem Um-\n\nfang zurückgewiesen. \n\nDie Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer des aufgrund einer entsprechenden Bauge-\n\nnehmigung aus dem Jahre 1977 mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten \n\nGrundstücks Flur 3, Flurstück 570/25 in der Gemeinde H. . Dieses \n\nGrundstück grenzt östlich an eine Garagenzeile sowie in einer Breite von 2,5 m \n\nan einen Wendehammer der St. Straße. Zwischen dem Grundstück des \n\nKlägers und dem etwa 42 m südlich verlaufenden G. Weg befindet sich \n\ndie Parzelle 570/28, die früher ebenfalls im Eigentum des Klägers gestanden \n\nhatte, von diesem aber im Jahre 1992 an seine Tochter veräußert worden ist. \n\nDie Breite dieser Parzelle schwankt zwischen 3 m und 10,5 m. \n\n2 \n\nDie zuständigen Amtsträger des Bauamtes des beklagten Kreises waren \n\n(und sind) der Auffassung, dass das Grundstück 570/25 durch die Parzelle \n\n570/28, d.h. durch eine Anbindung an den G. Weg - und nicht etwa \n\ndurch eine solche an die St. Straße - wegemäßig erschlossen werde. Der \n\nBeklagte trug am 10. September 1992 in das Baulastenverzeichnis Baulasten \n\ndes Inhalts ein, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/28 verpflich-\n\ntet werde, dieses Flurstück zugunsten des Flurstücks 570/25 als Zufahrt zur \n\nVerfügung zu stellen, und der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 570/25 die \n\nals Zufahrt zu seinem Grundstück dienende Fläche des Flurstücks 570/28 aus-\n\nreichend zu befestigen und zu unterhalten habe. Außerdem wurde bestimmt, \n\ndass das Wegegrundstück und das Hausgrundstück nicht gesondert veräußert \n\nwerden dürften. Auf Widerspruch des Klägers wurde diese Baulast durch das \n\nRegierungspräsidium D. teilweise eingeschränkt. Mit seiner daraufhin \n\nerhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage begehrte der Kläger die völlige Lö-\n\nschung der Baulast sowie die Feststellung, dass die frühere Baugenehmigung \n\naus dem Jahre 1977 keine Regelungen über eine wegemäßige Erschließung \n\ndes Grundstücks 570/25 über das Flurstück 570/28 enthalte. Außerdem bean-\n\ntragte er eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zufahrt \n\nvon der St. Straße. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten \n\nzur Löschung der Baulast (was am 14. April 1997 geschah) und wies die Klage \n\nim Übrigen ab. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Hessi-\n\nsche Verwaltungsgerichtshof traf die begehrte Feststellung, dass die Bauge-\n\nnehmigung keine Auflage oder sonstige Regelung enthalte, aus der hervorge-\n\nhe, dass (1) das Flurstück 570/25 hinsichtlich Zugang und Zufahrt mit Pkw zur \n\nGarage sowie für den Einsatz mit Feuerlösch- und Rettungsgeräten über das \n\nGrundstück 570/28 erschlossen werde, (2) das Flurstück 570/28 als Zugang \n\nund Zufahrt zum Flurstück 570/25 dauernd freizuhalten sei, (3) der jeweilige \n\nEigentümer des Flurstücks 570/25 auf dem Flurstück 570/28 eine als Zufahrt zu \n\ndem Grundstück 570/25 ausreichende Fläche ausreichend zu befestigen und \n\ntragfähig befahrbar herzustellen, zu unterhalten und für den Einsatz von Feuer-\n\nwehr- und Rettungsfahrzeugen ständig freizuhalten habe. Im Übrigen wurde die \n\nBerufung zurückgewiesen; insbesondere verblieb es bei der Abweisung des \n\nAntrags auf eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Stellplatzes mit Zu-\n\nfahrt von der St. Straße. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass der beklagte Kreis unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Amtshaftung schadensersatzpflichtig sei, da der Beklagte den \n\nVerkauf des Hausgrundstücks Flurstück 570/25 vereitelt habe. Er begehrt die \n\nFeststellung, dass der Beklagte ihm den Schaden zu ersetzen habe, der da-\n\ndurch entstanden sei und noch entstehe, dass der Beklagte im Jahre 1992 eine \n\nrechtswidrige Baulast eingetragen und auch nach deren im Jahre 1997 erfolgter \n\nLöschung eine unzutreffende Rechtsansicht zur Erschließung des Grundstücks \n\nvertreten habe. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts teilweise ge-\n\nändert und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den \n\nSchaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass der Beklagte am \n\n10. September 1992 für das Grundstück des Klägers eine Baulast in das Bau-\n\nlastenverzeichnis eingetragen und erst am 14. April 1997 wieder gelöscht habe. \n\nIm darüber hinausgehenden Umfang hat das Berufungsgericht die Berufung \n\nzurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Amtshaftungsklage weiter. \n\nDer Kläger, dessen Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat zurückgewiesen \n\nworden ist, hat sich der Revision angeschlossen und wendet sich gegen die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts, soweit er im Berufungsverfahren unterle-\n\ngen ist. \n\nEntscheidungsgründe \n\n5 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage in vollem Umfang abge-\n\nwiesen worden war. Die Anschlussrevision des Klägers hat hingegen keinen \n\nErfolg. \n\nI. \n\n6 \n\n1. \n\nDie Verfahrensrüge der Revision des Beklagten, das Berufungsgericht \n\nhabe mit der von ihm getroffenen Feststellung gegen § 308 Abs. 1 ZPO versto-\n\nßen, greift, wie der Senat geprüft hat, nicht durch; von einer näheren Begrün-\n\ndung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n7 \n\n2. \n\nDie Eintragung der Baulast erfüllte den Tatbestand einer Amtspflichtver-\n\nletzung zu Lasten des Klägers. Die Rechtswidrigkeit jener Eintragung steht \n\ndurch das zwischen denselben Parteien ergangene Urteil des Verwaltungsge-\n\nrichts Darmstadt vom 13. November 1996 auch mit Wirkung für den vorliegen-\n\nden Amtshaftungsprozess rechtskräftig fest. Auch ein Verschulden der han-\n\ndelnden Amtsträger hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. \n\n8 \n\n3. \n\nIm Übrigen, d.h. im Umfang des (Anschluss-)Revisionsangriffs des Klä-\n\ngers, der sich dagegen wendet, dass der Beklagte durchgehend die Auffassung \n\nvertreten hatte, das Grundstück des Klägers werde allein durch die Wegepar-\n\nzelle 570/28 und nicht über den Grundstücksteil, der an die St. Straße \n\nangrenzt, erschlossen, liegt eine Amtspflichtverletzung bereits tatbestandsmä-\n\nßig nicht vor. Der Senat hält die diesbezügliche Rechtsauffassung des Beklag-\n\nten für vertretbar und von der Sache her sogar für nahe liegend. Dem stehen \n\ndie dem Beklagten teilweise ungünstigen Entscheidungen des Verwaltungsge-\n\nrichts D. und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. \n\nDas Verwaltungsgericht hatte - zu Recht und vom Beklagten nicht mit Rechts-\n\nmitteln angegriffen - lediglich festgestellt, dass die Baulast rechtswidrig war. Die \n\nEntscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besagte nur, dass die \n\nwegemäßige Erschließung im festgestellten Umfang nicht Gegenstand von Auf-\n\nlagen in der Baugenehmigung gewesen war. Damit wurden keine rechtskraftfä-\n\nhigen Aussagen darüber getroffen, welcher Art die wegemäßige Erschließung \n\ngewesen war (und ist). Deshalb blieb es dem Beklagten unbenommen, weiter-\n\nhin den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass diese Erschließung gerade nicht \n\nüber die St. Straße erfolgte. Zwar grenzte das Grundstück 570/25 an die-\n\nse; jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass es an der \n\nnotwendigen straßenrechtlichen Genehmigung des Straßenbaulastträgers für \n\ndie Schaffung einer Zufahrt von der St. Straße fehlte. Der Antrag des Klä-\n\ngers auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Zuwegung von der St. \n\nStraße her war und ist - auch mit Bindungswirkung für den vorliegenden Amts-\n\nhaftungsprozess - rechtskräftig abgewiesen. Wenn der Beklagte unter diesen \n\nUmständen der Meinung war, als einzige Zufahrt verbleibe diejenige vom G. \n\n Weg, so ist dies nicht amtspflichtwidrig, zumindest nicht schuldhaft. \n\nII. \n\n9 \n\nAus der - nach alledem als einziger Ansatzpunkt für einen Amtshaf-\n\ntungsanspruch verbleibenden - Eintragung der rechtswidrigen Baulast kann ein \n\nsolcher Anspruch indessen nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer \n\nhinreichenden Darlegung eines Schadens fehlt. \n\n10 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht meint, für einen Schadenseintritt entscheidend sei \n\nnicht der konkrete Nachweis beeinträchtigter Verkaufschancen, sondern der \n\nunstreitige Umstand, dass der Kläger nach Eintragung der Baulast auf Ver-\n\nkaufsbemühungen verzichtet habe, weil er angenommen habe, das Hausgrund-\n\nstück sei mit der Baulast nicht oder jedenfalls nicht zu einem angemessenen \n\nPreis verkäuflich. Diese Erwägung ist nicht geeignet, einen Schaden - sei es \n\nauch nur in Form eines bloßen Feststellungsausspruchs ohne konkrete Beziffe-\n\nrung - darzutun. \n\n11 \n\n2. \n\nBei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu erset-\n\nzenden Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit \n\nder Lage zu vergleichen, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung \n\nnicht vorläge, sondern der Beklagte amtspflichtgemäß gehandelt hätte; nur so-\n\nweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten gün-\n\nstiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung \n\nverursacht und, sofern adäquat verursacht, zu ersetzen. Wird dementsprechend \n\nhier die Baulast hinweggedacht, so würde dies - wie die Revisionsbegründung \n\ndes Beklagten zutreffend hervorhebt - nichts daran ändern, dass die wegemä-\n\nßige Erschließung des Grundstücks nach wie vor ungesichert war. Insbesonde-\n\nre änderte sich nichts an der - im Verwaltungsprozess rechtskräftig festgestell-\n\nten - rechtlichen Unmöglichkeit, das Grundstück im fraglichen Zeitraum von der \n\nSt. Straße aus zu erschließen. Dafür, dass gerade die Eintragung der \n\nBaulast die hierdurch eingeschränkten Verkaufschancen des Grundstücks noch \n\nweiter vermindert haben könnte, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. \n\n12 \n\n3. \n\nDeshalb kann die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklag-\n\nten nicht getroffen werden; vielmehr hat es bei der landgerichtlichen Klageab-\n\nweisung zu verbleiben. \n\nSchlick Wurm Streck \n\n Dörr Galke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 O 122/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 U 172/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-08/iii-zr-236-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-08/iii-zr-236-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_236-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:58.704749+00:00"}}