{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_234-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"III ZR 234/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 E, Fe; BauGB § 36 a) Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten ge- meindlichen Einvernehmens. b) Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nach- träglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 234/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 E, Fe; BauGB § 36 \n\na) Zur amtspflichtwidrigen Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 \n\nAbs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten ge-\n\nmeindlichen Einvernehmens. \n\nb) Zur Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten \n\nBauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im \n\nVerwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt in Betracht kommt, \n\nwenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nach-\n\nträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \n\nhinzuweisen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 234/04 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Grundurteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März \n\n2004 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wor-\n\nden ist. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 2003 weiter abge-\n\nändert. \n\nDie Klage ist insgesamt dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs \n\nund über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges ein-\n\nschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden durchgängig selbst \n\nals \"Klägerin\" bezeichnet) beabsichtigte, in den Jahren 1995/96 auf einem Ge-\n\nlände im unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt eine Tankstelle zu er-\n\nrichten. Zu diesem Zwecke reichte sie am 14. November 1995 einen entspre-\n\nchenden Bauantrag beim Landratsamt E. als der zuständigen Bauauf-\n\nsichtsbehörde ein. Diese forderte mit Schreiben vom 16. November 1995 die \n\nBeklagte zur Stellungnahme über die Erteilung des gemeindlichen Einverneh-\n\nmens nach § 36 BauGB auf. Dieses Ersuchen wiederholte die Bauaufsichtsbe-\n\nhörde mit Schreiben vom 19. Februar 1996. Daraufhin verweigerte die Beklagte \n\nmit Schreiben vom 1. März 1996 das Einvernehmen. Mit Schreiben vom \n\n12. Juni 1996 an die Bauaufsichtsbehörde räumte die Beklagte ein, dass das \n\nEinvernehmen durch Versäumung der Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 \n\nSatz 2 BauGB als erteilt gelte, erklärte jedoch zugleich, dass sie dieses Ein-\n\nvernehmen nunmehr zurückziehe. Die Bauaufsichtsbehörde hielt die Verweige-\n\nrung des Einvernehmens zwar für rechtswidrig - worauf sie die Beklagte auch \n\ndurch Schreiben vom 19. Dezember 1996 hinwies und um Stellungnahme bis \n\nzum 10. Januar 1997 bat, ob das gemeindliche Einvernehmen nicht doch erteilt \n\nwerde -, fühlte sich aber gleichwohl daran gebunden. Mit Bescheid vom \n\n4. März 1997 lehnte die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag der Klägerin ab. \n\nDie Entscheidung wurde ausschließlich auf die Bindungswirkung der Versa-\n\ngung des gemeindlichen Einvernehmens gestützt. Mit der gleichen Begründung \n\nwurde der Widerspruch der Klägerin durch Bescheid des Thüringer Landes-\n\nverwaltungsamts vom 30. September 1998 zurückgewiesen. Auf die hiergegen \n\ngerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Weimar durch Urteil vom \n\n21. Juli 1999, rechtskräftig seit dem 2. November 1999, die Bauaufsichtsbe-\n\nhörde, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle ent-\n\nsprechend ihrem Bauantrag vom 14. November 1995 zu erteilen. Dies geschah \n\nmit Bescheid vom 6. Januar 2000. \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Stadt aus Amtshaftung wegen \n\nder rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens auf Ersatz des entstande-\n\nnen Verzögerungsschadens, den sie auf 425.627,59 € beziffe rt, nebst Zinsen \n\nin Anspruch. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die \n\nBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Grundurteil den Klage-\n\nantrag für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz für die Zeit vom \n\n11. Januar bis 31. Oktober 1997 begehrt werde. Im übrigen wurde die Berufung \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision \n\nder Klägerin, der sich die Beklagte angeschlossen hat. \n\nEntscheidungsgründe \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet, die Anschlussrevision der Be-\n\nklagten hingegen unbegründet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der \n\nzuständigen Amtsträger der beklagten Stadt durch die unberechtigte Verweige-\n\nrung des Einvernehmens zu dem geplanten Bauvorhaben der Klägerin (§ 36 \n\nBauGB). Es lässt jedoch den Amtshaftungsanspruch zum weit überwiegenden \n\nTeil daran scheitern, dass der Klägerin für den Verzögerungszeitraum ab \n\n1. November 1997 eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Gestalt eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs gegen ihren Prozessbevollmächtigten zustehe, der sie \n\nauch im Verfahren des verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen \n\nPrimärrechtsschutzes vertreten hatte. Es lastet dem Anwalt als Pflichtverlet-\n\nzung an, dass er es unterlassen habe, die Widerspruchsbehörde rechtzeitig \n\nauf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 \n\n(4 C 24/95 = NVwZ 1997, 900, 901 = BauR 1997, 444, 446) hinzuweisen, wo in \n\neinem obiter dictum ausgesprochen worden war, dass das durch Fristablauf \n\nfingierte Einvernehmen der Gemeinde nicht widerrufen werden könne. Die Re-\n\nvision der Klägerin wendet sich gegen diese Teilabweisung der Klage und be-\n\ntrifft dementsprechend die Anspruchshöhe. Hingegen macht die Beklagten mit \n\nihrer Anschlussrevision geltend, es fehle an einem Ursachenzusammenhang \n\nzwischen dem Einvernehmenswiderruf und der behaupteten Verzögerung der \n\nTankstellenerrichtung; ferner hätten die zuständigen Amtsträger bei der Ent-\n\nscheidung über das Einvernehmen nicht schuldhaft gehandelt. Außerdem ver-\n\nfolgt die Beklagte die vorinstanzlich erhobene Verjährungseinrede weiter. Dies \n\nbedeutet, dass durch die Anschlussrevision auch der Anspruchsgrund insge-\n\nsamt zur Entscheidung des erkennenden Senats gestellt wird. \n\n2. \n\nDie Angriffe der Beklagten gegen den Grund des zuerkannten Amtshaf-\n\ntungsanspruchs (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) können keinen Erfolg haben. \n\na) Bei dem von der Klägerin geplanten Bauvorhaben handelte es sich \n\num ein solches im unbeplanten Innenbereich der beklagten Gemeinde (§ 34 \n\nBauGB), das des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 \n\nBauGB in der Ursprungsfassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) be-\n\ndurfte. Die Änderung des § 36 BauGB durch das Gesetz zur Änderung des \n\n5 \n\n6 \n\nBaugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- \n\nund Raumordnungsgesetz 1998 - BauROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I \n\nS. 2081) ist dagegen - zumindest für das Verwaltungsverfahren vor dem Land-\n\nratsamt als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - noch nicht einschlägig. \n\nDurch dieses Gesetz ist in § 36 Abs. 2 der neue Satz 3 eingefügt worden, \n\ndurch den die nach Landesrecht zuständige Behörde unmittelbar durch Bun-\n\ndesrecht die Möglichkeit erhalten hat, ein rechtswidrig versagtes gemeindliches \n\nEinvernehmen zu einem genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben zu ersetzen. \n\nInsoweit bedarf es einer Zuständigkeitsregelung durch den Landesgesetz- oder \n\nVerordnungsgeber. Von dieser Regelungsbefugnis hatte der Freistaat Thürin-\n\ngen während der Dauer des hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahrens \n\nkeinen Gebrauch gemacht; deswegen blieb es insoweit uneingeschränkt bei \n\nden bisherigen Haftungsgrundsätzen (vgl. zu diesen Fragen: Staudin-\n\nger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 587-589). \n\n7 \n\nb) Der auf der Planungshoheit beruhenden Beteiligung der Gemeinde \n\nam Baugenehmigungsverfahren kann im Falle der Versagung des Einverneh-\n\nmens eine für den Bauwilligen ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil \n\ndie Baugenehmigungsbehörde nach der hier einschlägigen Rechtslage gehin-\n\ndert ist, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Ein-\n\nvernehmen nicht erklärt hat (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. z.B. BVerwGE 22, 342; \n\nBVerwG UPR 1992, 234, 235; BGHZ 65, 182, 186; 99, 262, 273; 118, 263, \n\n265). Vereitelt oder verzögert die Gemeinde im Geltungsbereich der bisherigen \n\nRegelung durch unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens ein pla-\n\nnungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben, so berührt dies - sei es auch nur mit-\n\ntelbar - notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung des Bauwilligen. \n\nDies genügt, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amts-\n\npflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten \"Dritten\" im Sinne des § 839 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen. Dessen Interessen werden durch die Amts-\n\npflicht, das Einvernehmen nicht zu verweigern, wenn das Bauvorhaben nach \n\nden §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB zulässig ist, in individualisierter und qualifi-\n\nzierter Weise geschützt (BGHZ 65, 182, 184 ff; seither st. Rspr., vgl. BGHZ \n\n118, 263, 265 f m.w.N.; s. zum Ganzen auch Staudinger/Wurm aaO Rn. 581). \n\n8 \n\nc) Der Grundsatz, dass eine rechtswidrige Versagung des Einverneh-\n\nmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde \n\nbegründen kann, gilt - wie das Berufungsgericht eingehend und zutreffend aus-\n\ngeführt hat - auch dann, wenn das Einvernehmen objektiv überhaupt nicht er-\n\nforderlich gewesen war. Es genügt vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde die \n\nGemeinde am Verfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erfor-\n\nderlich hielt. Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem \n\nsolchen Fall die Amtspflicht gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der \n\nvon ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht \n\ndurch ein Verhalten zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung \n\ndes für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BauGB werten muss. \n\nIn diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere bereits entschieden, \n\ndass es nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen \n\nim konkreten Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluss \n\nvom 25. Oktober 1990 - III ZR 249/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Ge-\n\nmeinderat 4 = BRS 53 Nr. 40 sowie das Senatsurteil vom 21. November 2002 \n\n- III ZR 278/01 = NVwZ-RR 2003, 403). \n\n9 \n\nd) Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht \n\nauch für den vorliegenden Amtshaftungsprozess, d.h. im Verhältnis zwischen \n\nder Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, dass die Verwei-\n\ngerung der Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war (Senatsurteil vom \n\n21. November 2002 aaO). Dies bedeutete, dass die von der Beklagten gegen \n\ndie planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens angeführten Gründe sich \n\nals nicht stichhaltig erwiesen hatten. \n\n10 \n\ne) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die zuständigen \n\nAmtsträger der Gemeinde bei der Verweigerung des Einvernehmens schuldhaft \n\ngehandelt haben. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sie bereits vor dem \n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 (aaO) hätten \n\nerkennen können und müssen, dass ein durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist \n\ndes § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB fingiertes Einvernehmen nicht mehr frei wider-\n\nruflich gewesen war. Jedenfalls liegt ein Verschulden darin, dass sie die pla-\n\nnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens materiell unrichtig beurteilt hatten. \n\nDies ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den topo-\n\ngrafischen und baulichen Gegebenheiten, nach denen es sich um ein Misch-\n\ngebiet gehandelt hatte, in dem die geplante Tankstelle zulässig war. Nach dem \n\nobjektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Amtshaftungsrecht gilt, mussten die \n\nAmtsträger der Gemeinde die für eine so weittragende Entscheidung wie die \n\nVersagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskennt-\n\nnisse besitzen oder sich verschaffen (Senatsurteil vom 21. November 2002 \n\naaO). Dies gilt hier um so mehr, als sie - im Unterschied zu dem dem Senatsur-\n\nteil vom 21. November 2002 zugrunde liegenden Fall - von der Bauaufsichts-\n\nbehörde auf die Zulässigkeit des Vorhabens hingewiesen worden waren. Auch \n\ndie \"Kollegialgerichts-Richtlinie\", die in diesem Zusammenhang von der An-\n\nschlussrevision angesprochen wird, hilft der Beklagten hier nicht, da das Land-\n\ngericht sich zur Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der der Versagung des \n\nEinvernehmens zugrunde liegenden planungsrechtlichen Erwägungen nicht \n\ngeäußert hat. \n\n11 \n\nf) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hier nicht feststel-\n\nlen, dass das Bauvorhaben auch bei einer rechtzeitigen Erteilung des Einver-\n\nnehmens und einer entsprechend früheren Erteilung der Baugenehmigung un-\n\ndurchführbar gewesen wäre. Es mag zwar zutreffen, dass die Verwirklichung \n\ndes Bauvorhabens noch von weiteren Voraussetzungen, insbesondere der Er-\n\nschließung und des dafür erforderlichen Abschlusses straßenbaurechtlicher \n\nVerträge sowohl mit der Beklagten (Grunderwerb) als auch mit dem Freistaat \n\nThüringen abhängig gewesen war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese \n\nVerträge bei früherer Erteilung der Baugenehmigung nicht auch früher hätten \n\nabgeschlossen werden können, sind indessen weder substantiiert vorgetragen \n\nnoch sonst ersichtlich. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass etwaige hierdurch \n\nverursachte Verzögerungen das Bauvorhaben insgesamt in Frage gestellt hät-\n\nten. Die genaue Feststellung des hypothetischen Zeitablaufs kann daher dem \n\nBetragsverfahren vorbehalten werden und schließt eine Feststellung der Er-\n\nsatzpflicht dem Grunde nach nicht aus. \n\n12 \n\ng) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der gegen sie gerichtete \n\nAmtshaftungsanspruch auch nicht verjährt. Die Verjährung beurteilt sich noch \n\nnach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Sie ist hier durch die Inanspruchnahme verwal-\n\ntungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes analog \n\n§ 209 Abs. 1 BGB a.F. auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und der da-\n\nmals beigeladenen Beklagten unterbrochen worden (vgl. Wurm, Festschrift \n\nBoujong [1996], 687, 699 f; s. aus der Rechtsprechung insbesondere Senatsur-\n\nteil BGHZ 118, 253, 263 betreffend die Unterbrechung der Frist des Art. 71 \n\nAbs. 1 BayAGBG, die sich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie die \n\nVerjährungsunterbrechung). \n\n13 \n\n3. \n\nZu Recht wenden sich sowohl die Klägerin mit ihrer Revision als auch \n\nder Anwalt, der ihr im Revisionsrechtszug auf Streitverkündung beigetreten ist, \n\nmit seiner Stellungnahme gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der \n\ngeltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitere zum weitaus größten Teil \n\nan dem Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Außerdem ist der \n\nRevision darin beizupflichten, dass auch die Festlegung des Beginns des vom \n\nBerufungsgericht angenommenen Schadenszeitraums auf den 11. Januar 1997 \n\nkeinen Bestand haben kann. \n\n14 \n\na) Insoweit weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Beklagte \n\nverpflichtet war, schon bei ihren in der ersten Hälfte des Jahres 1996 getroffe-\n\nnen Entscheidungen, betreffend das Einvernehmen, den oben skizzierten ob-\n\njektivierten Sorgfaltsmaßstab einzuhalten. Ihre Amtsträger hätten danach \n\nschon vor Ablauf der von der Bauaufsichtsbehörde bis zum 10. Januar 1997 \n\ngesetzten Frist zur Nachholung des Einvernehmens erkennen können und \n\nmüssen, dass das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig war. \n\nAuch die vorangegangenen abschlägigen Entscheidungen stellten daher \n\nAmtspflichtverletzungen dar, die die Beklagte zum Schadensersatz gegenüber \n\nder Klägerin verpflichten konnten. \n\n15 \n\nb) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form eines entsprechenden \n\nAnspruchs gegen den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, \n\nder diese auch im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, lässt sich hier nicht \n\nfeststellen. Der Anwalt hatte in seiner Widerspruchsbegründung - noch bevor \n\nihm, auch nach Auffassung des Berufungsgerichts, die neue Entscheidung des \n\nBundesverwaltungsgerichts hatte bekannt sein können - die Sach- und Rechts-\n\nlage nach dem seinerzeitigen Stand in Rechtsprechung und Schrifttum zutref-\n\nfend dargelegt und dabei insbesondere auch das Problem angesprochen, dass \n\nein durch Fristablauf fingiertes Einvernehmen nicht hatte widerrufen werden \n\nkönnen. Damit hatte er das seinerseits Erforderliche getan, um die Interessen \n\nder Klägerin ordnungsgemäß und sachgerecht wahrzunehmen. Die Parteien \n\nund ihre Anwälte tragen im Wesentlichen Verantwortung hinsichtlich des un-\n\nterbreiteten Sachverhalts und der Antragstellung. Der weitere Gang des Ver-\n\nfahrens lag nunmehr in der Hand der Widerspruchsbehörde. Diese war ver-\n\npflichtet, die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts im Auge zu behalten. Deshalb sieht der Senat keine Rechtfer-\n\ntigung dafür, dem Anwalt auch noch das Risiko aufzuladen, dass die Wider-\n\nspruchsbehörde als mit besonderer Sachkunde ausgestattete zuständige Fach-\n\nbehörde die einschlägige nachträglich ergehende Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverwaltungsgerichts zur Kenntnis nahm und sich danach ausrichtete. Sol-\n\nches ist auch nicht Sinn der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB. \n\n16 \n\n4. \n\nAuf der Grundlage des von den Vorinstanzen festgestellten Sachver-\n\nhalts ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, soweit er den gesamten An-\n\nspruchsgrund \n\nbetrifft. Der Senat hat den Amtshaftungsanspruch daher insgesamt dem Grun-\n\nde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Anschlussrevision der Beklagten war zu-\n\nrückzuweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.01.2003 - 3 O 391/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 24.03.2004 - 3 U 132/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-234-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/iii-zr-234-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:03.292450+00:00"}}