{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_224-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"III ZR 224/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) BauGB § 222 Abs. 1 Satz 1 Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde. b) BauGB § 45, § 226 Abs. 2 Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Um- legungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 224/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Baulandsache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\na) BauGB § 222 Abs. 1 Satz 1 \n\n Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung \n\neines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen \n\nhat, auch die Gemeinde. \n\nb) BauGB § 45, § 226 Abs. 2 \n\n Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Um-\n\nlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche \n\nAuswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht \n\neine Teilaufhebung genügt. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - III ZR 224/04 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Bauland-\n\nsachen - vom 4. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nAm 23. Juni 1999 beschloß der Rat der Stadt W. (Beteiligte \n\nzu 2) die Einleitung eines Umlegungsverfahrens, das der Durchführung des \n\nBebauungsplans \"W. Wiesen-Ost\" dienen sollte, dessen Entwürfe im \n\nJuni/Juli 1999 und (geändert) im Dezember 1999/Januar 2000 öffentlich ausla-\n\ngen und der - nach entsprechendem Satzungsbeschluß vom 23. März 2000 - \n\nam 25. Mai 2000 in Kraft trat. Die Beteiligte zu 2 übertrug die Befugnis zur \n\nDurchführung der Umlegung auf das Katasteramt W. - die Beteiligte \n\nzu 1 -, das als Umlegungsstelle den Umlegungsbeschluß am 5. Mai 2000 be-\n\nkannt machte. \n\nDer Umlegungsplan der Beteiligten zu 1 vom 15. Mai 2002 geht für die \n\nErrechnung der den Beteiligten an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile \n\n(Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren Grund-\n\nstücke vor der Umlegung zueinander gestanden hatten. Für den im Umle-\n\ngungsgebiet belegenen Grundbesitz der Beteiligten zu 3 - sechs bis dahin als \n\nGarten- bzw. Ackerland genutzte Flurstücke zur Gesamtgröße von 6.207 m², \n\nvon denen fünf einen zusammenhängenden, auf drei Seiten von Wohnbebau-\n\nung umgebenen Grundstückskomplex bilden - legt der Umlegungsplan - ge-\n\nnauso wie für die früheren Außenbereichsflächen der anderen Eigentümer im \n\nUmlegungsgebiet - als Einwurfswert 140 DM/m² (\"Bruttorohbauland\") zugrunde. \n\nAuf dieser Grundlage wird für die Beteiligte zu 3 als Wert der eingebrachten \n\nGrundstücksfläche ein Betrag von 871.640 DM ausgewiesen und ein Sollan-\n\nspruch von 921.269 DM errechnet, und ihr werden sechs neu gebildete Bau-\n\nplätze zur Gesamtgröße von 5.394 m² zugeteilt, für die als Wert 1.132.740 DM \n\n(210 DM/m²) angesetzt sind. Abschließend sieht der Umlegungsplan zu Lasten \n\nder Beteiligten zu 3 einen Ausgleich der Wertdifferenz von 261.100 DM sowie \n\nweitere \"Ausgleichszahlungen für externe Erschließungsflächen\" von insge-\n\nsamt 37.758 DM vor, insgesamt also von der Beteiligten zu 3 zu erbringende \n\nGeldleistungen von 298.858 DM (= 152.803,67 €). \n\nGegen diesen Umlegungsplan hat die Beteiligte zu 3 Widerspruch und \n\nnach dessen Zurückweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel \n\nder Aufhebung des Plans gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) \n\nund Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben dem Begehren der \n\nBeteiligten zu 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelas-\n\nsene - Revision der Beteiligten zu 1 und 2. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Rechtsmittel ist uneingeschränkt zulässig. Zur Rechtsmitteleinle-\n\ngung befugt ist neben der Umlegungsstelle (Beteiligte zu 1), die den angefoch-\n\ntenen Umlegungsplan erlassen hat (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB), auch die \n\nGemeinde (Beteiligte zu 2), weil sie kraft Gesetzes Beteiligte im Umlegungsver-\n\nfahren war (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) und sie durch die gerichtliche Aufhebung \n\ndes Umlegungsplans in einem Umlegungsverfahren, das von ihr eingeleitet \n\nwurde und das der Verwirklichung eines von ihr erlassenen Bebauungsplans \n\ndienen soll, in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wird (§ 222 Abs. 1 Satz 1 \n\nBauGB). Darauf, ob die Gemeinde im baulandgerichtlichen Verfahren stets be-\n\nteiligt werden muß (vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1965 - III ZB 2/65 - VersR \n\n1965, 618 zur Beteiligung der Gemeinde im \"gerichtlichen Enteignungsverfah-\n\nren\"; siehe auch Urteil vom 1. Juli 1968 - III ZR 88/67 - WM 1968, 1107, 1108 ; \n\nbejahend Stang in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 222 Rn. 2; Kalb in Ernst/ \n\nZinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 222 [Stand: Februar 2004] Rn. 13; \n\na.A. Porger in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 222 [Stand: August \n\n2002] Rn. 2), kommt es nicht an. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet. \n\nIn dem angefochtenen Urteil wird zwar zutreffend ein Fehler des Umle-\n\ngungsplans der Beteiligten zu 1 aufgezeigt. Die weiteren Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts tragen jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Umle-\n\ngungsplans. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Umlegungsplan leide an erhebli-\n\nchen Fehlern, \"die seine Neuaufstellung erforderlich machen\". Unabhängig von \n\nder im gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten streitigen Frage, wel-\n\ncher Zeitpunkt für die Bestimmung der in den Einwurfsgrundstücken selbst lie-\n\ngenden Bewertungsmerkmale ausschlaggebend sei und welche Qualität den \n\n(meisten) übrigen Grundstücken zukomme, habe die Beteiligte zu 1 hier jeden-\n\nfalls den Wert zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 - der ehemali-\n\ngen Flurstücke 213 und 214 - im Verhältnis zu dem Wert der übrigen Einwurfs-\n\ngrundstücke zu niedrig angesetzt. Diese beiden Grundstücke seien zwar - wie \n\ndas Berufungsgericht im einzelnen erläutert - entgegen der Ansicht der Betei-\n\nligten zu 3 nicht dem Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen ge-\n\nwesen, sondern wie die (meisten) anderen Grundstücke dem Außenbereich. \n\nSie unterschieden sich von diesen jedoch durch mehrere wertbildende Kriteri-\n\nen: So verfügten die Flurstücke 213 und 214 über eine unmittelbare Zuwegung \n\nüber die Stichstraße zum K. -Weg. Sie hätten aufgrund im Jahre 1997 erteil-\n\nter Bauvorbescheide des Landkreises H. auch bebaut werden dürfen, \n\nohne daß es dafür der Aufstellung eines Bebauungsplans bedurft hätte. Der \n\nBauvorbescheid und seine Verlängerung hätten sich nicht als bloße \"Vorwir-\n\nkungen\" des künftigen Bebauungsplans dargestellt. Auch der Hinweis im Bau-\n\nvorbescheid, daß bei der Bebauung auf spätere Straßenführungen im Zuge \n\ndes Bebauungsplans Rücksicht zu nehmen sei, ändere nichts an der qualitativ \n\nhöheren Bewertung dieser beiden Grundstücke im Vergleich zu den anderen \n\nals \"Rohbauland\" bewerteten Grundstücken. Diese Beschränkung hinsichtlich \n\nder Straßenführung sei allenfalls wertmindernd zu berücksichtigen sein, was \n\naber nicht mehr als gewisse Abschläge innerhalb der Bewertung in einer höhe-\n\nren Qualitätsstufe rechtfertigen würde. \n\nWenn die Beteiligte zu 1 diese (wertbildenden) Faktoren berücksichtigt \n\nhätte, so hätte sie bei der Berechnung des Sollanspruchs die beiden Grund-\n\nstücke nicht ebenso wie die (meisten) übrigen Einwurfsgrundstücke mit \n\n140 DM/m² bewerten dürfen. Dieser - zu geringe - Wertansatz führe dazu, daß \n\nder Sollanspruch der Beteiligten zu 3 zu gering bemessen sei. Da aus diesen \n\nGründen der Umlegungsplan schon wegen fehlerhafter Bewertung der Flur-\n\nstücke 213 und 214 aufzuheben sei, komme es auf die anderen von der Betei-\n\nligten zu 3 gegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken nicht an. \n\n2. \n\nDies hält im entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\na) Geht - wie hier - die Umlegungsstelle für die Errechnung der den \n\nbeteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile \n\n(Sollanspruch) von dem Verhältnis der Werte aus, in dem die früheren \n\nGrundstücke vor der Umlegung zueinander gestanden haben, so ist die Vertei-\n\nlungsmasse in dem Verhältnis zu verteilen, in dem die zu berücksichtigenden \n\nEigentümer an der Umlegung beteiligt sind (§ 56 Abs. 1, § 57 Satz 1 BauGB). \n\nJedem Eigentümer ist möglichst ein Grundstück mit dem gleichen Verkehrswert \n\nzuzuteilen, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbe-\n\nschlusses hatte (§ 57 Satz 2 BauGB). Die danach gebotene Bewertung der \n\nEinwurfsgrundstücke muß alle für den Verkehrswert wesentlichen Qualitäts-\n\nmerkmale erfassen, wozu namentlich Lage und Nutzungsmöglichkeit der \n\nGrundstücke gehören (Senatsurteil BGHZ 76, 274, 275 f m.w.N.). \n\nBei der Ermittlung des Verkehrswerts der Einwurfsgrundstücke sind zwei \n\nZeitpunkte zu beachten: Der Zeitpunkt, der für die Bestimmung der in den Ein-\n\nwurfsgrundstücken selbst liegenden Bewertungsmerkmale, also für die \"Quali-\n\ntät\" dieses Grundbesitzes maßgebend ist, und der Zeitpunkt, der für die Preis-\n\nverhältnisse ausschlaggebend ist, auf den bezogen der Wert des eingeworfe-\n\nnen Grundbesitzes zu ermitteln ist. Als Bezugspunkt für die Verkehrswertermitt-\n\nlung normiert § 57 Satz 2 BauGB den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. \n\nDieser Bezugszeitpunkt gilt für die maßgebenden Preisverhältnisse, nicht aber \n\nstets für die Qualität der Einwurfsgrundstücke. Wäre die in diesem Zeitpunkt \n\nvorhandene Qualität stets bewertungsmäßig ausschlaggebend, so könnte sich \n\ndie nicht vertretbare Lage ergeben, daß bei einer Einleitung der Umlegung \n\nnach Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. = § 45 \n\nSatz 2 Nr. 1 BauGB n.F.) der Bewertung die neue - ausgewiesene - Nutzbar-\n\nkeit, bei einer Einleitung vor Aufstellung des Bebauungsplans (§ 45 Abs. 2 \n\nBauGB a.F. = § 47 Abs. 2 BauGB n.F.) hingegen die alte Nutzbarkeit zugrunde \n\nzu legen wäre. Deshalb richtet sich die für die Ermittlung des Sollanspruchs \n\nmaßgebende Qualität der Einwurfsgrundstücke grundsätzlich nicht nach den \n\nFestsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung \n\ndient, und dessen Vorwirkungen. Es ist auf die alte, auf ihnen realisierbare \n\nNutzbarkeit, d.h. auf die Qualität, wie sie vor der Aufstellung des Bebauungs-\n\nplans vorhanden war, abzuheben (Senat aaO S. 276 m.w.N.; OLG Köln ZfBR \n\n1991, 75 f). Dabei nimmt die Praxis allerdings bei Erschließungsumlegungen \n\nbisher landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Regel die Qualität von Roh-\n\nbauland an (vgl. Senatsurteil BGHZ 72, 51, 54; Schriever in Brügelmann \n\nBauGB [Stand: April 1999] § 57 Rn. 44 bis 46; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, \n\nBauGB 9. Aufl. § 57 Rn. 14; Begründung des Entwurfs des Bau- und Raumord-\n\nnungsgesetzes 1998 zu § 57 Satz 2 BauGB, BT-Drucks. 13/6392 S. 62). \n\nBei der Berechnung des Mehrwertausgleichs nach § 57 Satz 5 BauGB, \n\nbei der es um die Ermittlung eines umlegungsbedingten Bodenwertzuwachses \n\ngeht, ist zu vergleichen, welchen Wert der gesunde Grundstücksverkehr dem \n\nGelände aufgrund der Nutzungsfestsetzungen des Bebauungsplans und der \n\nsonstigen wertbildenden Faktoren vor und nach der Umlegung beigemessen \n\nhat (Senat BGHZ 72, 51, 52; 76, 274, 276 ; zum Geldausgleich, wenn die Um-\n\nlegung zur Enteignung wird, vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 BauGB; BGH, Urteile vom \n\n21. Februar 1980 - III ZR 84/78 - NJW 1980, 1634 und vom 6. Dezember 1984 \n\n- III ZR 174/83 - NJW 1985, 3073, 3075). \n\nb) Es ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts - \n\nrevisionsrechtlich davon auszugehen, daß der Umlegungsplan der Beteiligten \n\nzu 1 diesen Grundsätzen im allgemeinen entspricht, wobei allerdings der Ein-\n\nwurfswert der Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3 unrichtig ist. \n\naa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß von den Einwurfsgrund-\n\nstücken im Umlegungsgebiet die Flurstücke 213 und 214 der Beteiligten zu 3 \n\nhöher zu bewerten waren als die (meisten) übrigen Außenbereichsflächen, wird \n\nvon der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft angegriffen. Der Tatrichter \n\ndurfte - ausgehend von einem zum Stichtag insgesamt noch nicht beplanten \n\nGebiet (überwiegend) im Außenbereich - die Flurstücke 213 und 214 aufgrund \n\nder bereits vorhandenen Zuwegung und der schon ergangenen Bauvorbe-\n\nscheide als gegenüber den anderen Flächen höherwertig, nämlich als baurei-\n\nfes Land (vgl. § 4 WertV) - allenfalls mit den vom Berufungsgericht für möglich \n\ngehaltenen Wertminderungsabschlägen - einstufen. Die Auffassung der Revi-\n\nsion, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die \n\nUmlegung dient, und seine Vorwirkungen unberücksichtigt blieben, müsse \n\nauch der der Beteiligten zu 3 erteilte Bauvorbescheid außer Betracht bleiben, \n\ntrifft nicht zu. Daß der Bauvorbescheid ohne den in Aufstellung befindlichen \n\nBebauungsplan nicht hätte erteilt werden dürfen, wie die Revision meint, läßt \n\nsich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts, das die besondere Qualität der Flurstücke 213 \n\nund 214 aus deren hervorgehobener (Erschließungs-)Lage und dem bestands-\n\nkräftig erteilten Bauvorbescheid entnimmt, läßt sich auch nicht mit dem pau-\n\nschalen, auf die konkreten örtlichen (Erschließungs-)Verhältnisse der einzel-\n\nnen Grundstücke nicht näher eingehenden Hinweis der Revision entkräften, \n\nden Eigentümern der anderen Grundstücke wäre, wenn sie es beantragt hät-\n\nten, genauso ein Bauvorbescheid erteilt worden. \n\nUnbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungs-\n\ngericht hätte die betreffende Beurteilung nicht ohne sachverständige Beratung \n\nvornehmen dürfen. Maßgeblich für die Einstufung der Qualität der Flurstücke \n\n213 und 214 im Vergleich mit den übrigen (Außenbereichs-)Grundstücken wa-\n\nren die rechtlichen Verhältnisse derselben. Diese selbständig zu beurteilen, ist \n\ndie ureigene Aufgabe der Baulandgerichte. \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist nach den dargestellten Grundsätzen auch \n\ndarin zu folgen, daß aus der fehlerhaften (Unter-)Bewertung der Flurstücke 213 \n\nund 214 im Verhältnis zu den (meisten) anderen Grundstücken im Umlegungs-\n\ngebiet folgt, daß der für die Beteiligte zu 3 errechnete Sollanspruch nicht richtig \n\nsein kann, vielmehr höher sein müßte (§ 57 Satz 2 BauGB). \n\ncc) Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt jedoch darin, \n\ndaß es - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher prüft, welche Auswirkun-\n\ngen dies auf den Umlegungsplan als Ganzen hat. \n\n(1) Das Berufungsgericht schließt offenbar wie selbstverständlich von \n\neinem Fehler im Umlegungsplan auf die Unwirksamkeit der Gesamtregelung. \n\nHierbei setzt es sich nicht damit auseinander, daß nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen des Verwaltungsrechts die Nichtigkeit eines Teils eines Verwaltungsakts \n\nzur Nichtigkeit im Ganzen nur führt, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, \n\ndaß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen \n\nhätte (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG), und daß dementsprechend im Anfechtungspro-\n\nzeß das Gericht den Verwaltungsakt gegebenenfalls nur aufheben kann, \"so-\n\nweit\" er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist \n\n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gilt also als Regel, daß ein teilbarer Ver-\n\nwaltungsakt nur teilnichtig ist bzw. nur teilweise aufzuheben ist (vgl. Sachs in \n\nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl., § 44 Rn. 194). Die hierbei vorausgesetz-\n\nte Teilbarkeit eines Verwaltungsakts ist allerdings nur gegeben, wenn der in \n\nFrage stehende Teil nicht mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts in einem \n\nuntrennbaren inneren Zusammenhang steht, sondern die übrigen Teile auch \n\nals selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen \n\nBedeutungsinhalt zu verändern (BVerwGE 90, 42, 50; BVerwG NVwZ-RR \n\n1993, 225). \n\nDiese Grundsätze sind sinngemäß im vorliegenden, durch Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluß eingeleiteten bau-\n\nlandgerichtlichen Verfahren anzuwenden. § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eröffnet \n\ndem Baulandgericht - abgesehen von der weitergehenden Regelung des Ab-\n\nsatzes 3 BauGB - die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, soweit er nicht einen \n\nAnspruch auf eine Geldleistung betrifft, ganz oder teilweise aufzuheben (Kalb \n\nin Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger aaO [Stand: März 1992] § 226 Rn. 5; \n\nBattis in Battis/Löhr/Krautzberger aaO § 226 Rn. 3); Geldleistungen kann das \n\nGericht sogar abändern (§ 226 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Bundesgerichtshof \n\nhat bereits ausgesprochen, daß Mängel eines Umlegungsplans, die sich nur \n\nauf einen Bereich desselben beziehen, zu einer auf diesen Teil beschränkten \n\nAufhebung des Umlegungsplans führen können (Urteil vom 5. März 1981 \n\n- III ZR 48/80 - NJW 1981, 2060, 2061). Für eine Gestaltung, wie sie der hier \n\nvorliegende Umlegungsplan vorsieht, liegt eine Teilbarkeit in einen fehlerhaften \n\nund deshalb aufzuhebenden bzw. zu ändernden und einen \"haltbaren\" Teil auf \n\nden ersten Blick um so näher: Die Beteiligte zu 3 hat nach dem Umlegungsver-\n\nzeichnis sechs Bauplätze mit einem Wert von 1.132.740 DM zugeteilt bekom-\n\nmen, rechnerisch also (1.132.740 DM minus 921.269 DM =) 210.471 DM mehr \n\nals den zuvor errechneten Sollanspruch (921.269 DM). Diese Zahlen-Ver-\n\nhältnisse deuten für sich zunächst einmal - nur - darauf hin, daß einerseits zur \n\nBerichtigung der fehlerhaften (zu niedrigen) Berechnung des Sollanspruchs der \n\nBeteiligten zu 3 dieser angehoben werden muß und daß sich andererseits die \n\nDifferenz zwischen dem Einwurfswert und dem der Beteiligten zu 3 zugeteilten \n\nGrundstückswert verringert, so daß die Geldleistung, die die Beteiligte zu 3 zu \n\nzahlen hat, herabgesetzt werden muß. Auch die Berechnungen beider Seiten \n\nim Revisionsverfahren gehen in diese Richtung. Danach würde, wenn man den \n\nEinwurfswert der Flurstücke 213 und 214 auf den vollen Baulandpreis erhöhte, \n\nsich ein um 128.870 DM höherer Einwurfswert bei der Beteiligten zu 3 ergeben, \n\nder damit allerdings immer noch deutlich unter dem Gesamtwert der der Betei-\n\nligten zu 3 zugewiesenen neuen Grundstücke von 1.132.740 DM läge; selbst \n\ndie Revisionserwiderung errechnet für diesen Fall als Sollanspruch der Betei-\n\nligten zu 3 mit 1.053.830,18 DM einen Betrag, der noch nicht annähernd den \n\nZuteilungswert bei der Beteiligten zu 3 erreichte. \n\nZwar hat im Umlegungsverfahren die Zuteilung Vorrang vor dem Wert-\n\nausgleich (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1991 - III ZR 161/90 - WM 1992, \n\n459, 460 f). Es ist aber jedenfalls nach dem im Revisionsverfahren gegebenen \n\nSachstand kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß hier allein aus der Neube-\n\nwertung zweier Einwurfsgrundstücke der Beteiligten zu 3 Raum für die Zutei-\n\nlung von mehr Grundstücken an die Beteiligte zu 3 sein soll, als der jetzige \n\nUmlegungsplan vorsieht. \n\n(2) Der Mangel des Berufungsurteils läßt sich auch nicht im Hinblick dar-\n\nauf beiseite schieben, daß im erstinstanzlichen Urteil von der Kammer für Bau-\n\nlandsachen ausgeführt worden war, es erscheine \"nach Lage der Dinge nicht \n\nausgeschlossen, daß (der Beteiligten zu 3) bei zutreffender Errechnung ihres \n\nSollanspruchs ein Anspruch auf Zuteilung von Land erwachsen könnte\". Die \n\nBerufungserwiderung meint zwar, diese \"Feststellung\" sei - da sie mit der Beru-\n\nfung nicht angegriffen worden sei - auch der Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts zugrunde zu legen gewesen. Dies geht jedoch schon deshalb fehl, weil \n\ndas Landgericht mit der betreffenden Äußerung in diesem Zusammenhang kei-\n\nne (positive, konkrete) Feststellung auf der Grundlage einer Sachprüfung ge-\n\ntroffen hat, sondern zu dem betreffenden Punkt alles offengelassen hat. \n\nIII. \n\nDa die Sache im Revisionsrechtszug nicht entscheidungsreif ist, ist sie \n\nunter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts an dieses zur weiteren Prü-\n\nfung zurückzuverweisen, auch bezüglich der von der Beteiligten zu 3 weiterhin \n\ngegen den Umlegungsplan erhobenen Bedenken. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_224-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/iii-zr-224-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_224-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_224-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/iii-zr-224-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_224-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:16.155267+00:00"}}