{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_201-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"III ZR 201/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. November 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Zur Pflicht eines Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei- stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei- stungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 87 ff, vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 201/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \n\nZur Pflicht eines Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-\n\nstungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-\n\nstungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 157, 87 ff, vom \n\n8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004 - III ZR \n\n355/03 - NJW-RR 2004, 1428). \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 201/04 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Herz-Thorax-Gefäßchirurgie \n\ndes D. H. in B. . Der Beklagte befand sich dort wegen ei-\n\nnes Herzinfarkts und Schlaganfalls vom 15. bis 25. Februar 2002 in stationärer \n\nBehandlung. Der Kläger operierte ihn am 16. Februar 2002. \n\nIn der von dem aufnehmenden Krankenhausmitarbeiter und dem Beklag-\n\nten unterzeichneten schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung vom 15. Februar \n\n2002 kreuzte dieser unter Überschrift \"Ich wünsche die folgenden Wahlleistun-\n\ngen\" unter anderem das Kästchen \"ärztliche Leistungen aller an der Behand-\n\nlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Be-\n\nrechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, …\" an. Der Vordruck mit der Wahl-\n\nleistungsvereinbarung enthielt den Hinweis, daß die Inanspruchnahme der \n\nWahlleistungen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Kranken-\n\nhauses beschränkt werden könne. Eine Vereinbarung über wahlärztliche Lei-\n\nstungen erstrecke sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten \n\nÄrzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten \n\nLeistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des \n\nKrankenhauses. \n\nZusammen mit dem Vordruck der Wahlleistungsvereinbarung wurde \n\ndem Beklagten ein Informationsblatt über die Vereinbarung wahlärztlicher Lei-\n\nstungen ausgehändigt. Der Text dieses Schriftstückes lautet, soweit hier von \n\nInteresse: \n\n\"Die BPflV unterscheidet zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen \nund Wahlleistungen. \n\n1. Allgemeine Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen, \ndie unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses \nim Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch \nzweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig \nsind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen \nfür die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen \naußer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten. \n\nWahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhaus-\nleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert \nzu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. \n\n2. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, daß Sie sich \ndamit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifika-\ntion und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Kranken-\nhauses (i.d.R. Chefärzte oder Oberärzte) hinzu kaufen. \n\nSelbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluß der Wahl-\nleistungsvereinbarungen alle medizinisch erforderlichen Leistun-\ngen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person des behandelnden \nArztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit. \n\n3. Im einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln \nder amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für \nZahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke weisen \nfolgende \nGrundsystematik auf: \n\nIn einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Ge-\nbührenziffer versehen. Dieser Grundziffer ist in einer zweiten Spalte \ndie verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet. \nIn einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet. \nDieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert \nzugeordnet, welcher in Cent ausgedrückt ist. Der ab 01.01.2002 gülti-\nge Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Aus der \nMultiplikation von Punktzahl und Punktwert ergibt sich der Preis für \ndiese Leistung, welche in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist. \n\nBeispiel: \n\nZiffer Leistungsbeschreibung \n1 \n\nBeratung - auch mittels Fernsprecher 80 \n\nPunktzahl Preis (Einfachsatz) \n€ 4,66 \n\nBei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten \nGOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungs-\nfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den \nZeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krank-\nheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steige-\nrungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebüh-\nrensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und \n\ndem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwi-\nschen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der \nMittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen \nbei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3. \n\nWelche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung \ngelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, läßt sich \nnicht abstrakt vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Ein-\nzelleistungen konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad \ndie Leistung besitzt und welchen Zeitaufwand sie erfordert. \n\nInsgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine \nnicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bit-\nte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten \ndeckt\". \n\nFerner enthielt das Informationsblatt den Hinweis, daß die GOÄ/GOZ \n\njederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehe. \n\nDie auf Zahlung von 5.769,14 € gerichtete Honorarklag e hatte mit Aus-\n\nnahme eines Teils der Zinsforderung in erster Instanz Erfolg. Das Berufungs-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsge-\n\nricht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt, die Wahlleistungsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, \n\nweil die Belehrung des Beklagten unzureichend gewesen sei. Zwar genügten \n\ndie dem Beklagten erteilten Hinweise \"dem Grunde nach\" den an eine Beleh-\n\nrung zu stellenden Anforderungen, jedoch verharmlose das in dem Informati-\n\nonsblatt angeführte Berechungsbeispiel für die Arztgebühren, das anhand der \n\ngering bewerteten Gebührennummer 1 entwickelt worden sei, in irreführender \n\nWeise die auf den Patienten zukommenden finanziellen Lasten. \n\nII. \n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Recht. \n\n1. \n\nDie zwischen den Parteien geschlossene Wahlleistungsvereinbarung ist \n\nwirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 22 Abs. 2 Satz 1 der hier \n\nanwendbaren Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 \n\n(BGBl. I S. 2750). Nach dieser Bestimmung sind Wahlleistungen vor der Er-\n\nbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Vereinba-\n\nrung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu \n\nunterrichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Wahllei-\n\nstungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Pati-\n\nenten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ \n\n157, 87, 90; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686 und vom \n\n22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428 jeweils m.w.N.). Die Vorin-\n\nstanz hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte sei nicht zureichend unter-\n\nrichtet worden. \n\n2. \n\nDer Senat hat inzwischen die Anforderungen präzisiert, die an eine aus-\n\nreichende Unterrichtung zu stellen sind (Urteile BGHZ aaO, S. 95 f; vom 8. Ja-\n\nnuar 2004 aaO, S. 687 f und vom 22. Juli 2004 aaO; siehe auch Kern, LMK \n\n2004, 59 f). Danach reicht es einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich \n\ndarauf hingewiesen wird, daß die Abrechnung eines selbst liquidierenden \n\nChefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge; andererseits ist es \n\nnicht erforderlich, daß dem Patienten unter Hinweis auf die mutmaßlich in An-\n\nsatz zu bringenden Nummern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord-\n\nnung für Ärzte detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraus-\n\nsichtlich entstehenden Arztkosten - etwa in Form eines im wesentlichen zutref-\n\nfenden Kostenanschlags - mitgeteilt wird. Der Senat hat vielmehr Kriterien auf-\n\ngestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. Aus-\n\nreichend ist danach in jedem Fall: \n\n- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, \n\nwobei zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und \n\nSchwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquida-\n\ntionsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem \n\nHinweis darauf, daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahllei-\n\nstungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hin-\n\nreichend qualifizierte Ärzte erhält; \n\n- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen \n\nnach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ) \n\n(Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeich-\n\nnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Ge-\n\nbührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hin-\n\nweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ; \n\n- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistung eine \n\nerhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann; \n\n- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher \n\nLeistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des \n\nPatienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 \n\nAbs. 3 Satz 1 BPflV); \n\n- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebühren-\n\nordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die un-\n\ngefragte Vorlage dieser Texte erscheint demgegenüber entbehrlich, da \n\ndiesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. \n\nDer durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in \n\nder Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und \n\nkomplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf \n\nihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen. \n\n3. \n\nDen hiernach zu stellenden Anforderungen an die Unterrichtung des \n\nPatienten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV werden der Vordruck für die Wahl-\n\nleistungsvereinbarung und das Infomationsblatt im wesentlichen gerecht. \n\na) Die Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen befindet \n\nsich in Nummer 1 des Informationsblattes. Nummer 2 bringt zum Ausdruck, daß \n\ndie Wahlleistungsvereinbarung die persönliche Behandlung durch die liquidati-\n\nonsberechtigten Ärzte sicherstellt. Der Hinweis darauf, daß der Patient auch \n\nohne Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige \n\nVersorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist ebenfalls in Num-\n\nmer 2 des Informationsblattes - in Fettdruck hervorgehoben - enthalten. \n\nDer Beklagte macht demgegenüber geltend, diese ihm mitgeteilte Infor-\n\nmation genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil Nummer 2 Abs. 2 \n\ndes Informationsblattes nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, daß \n\ndas Krankenhaus auch ohne Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung einen \n\nArzt einsetzen werde, der für die jeweils erforderlichen Leistungen die notwen-\n\ndige ärztliche Qualifikation habe. \n\nDem ist nicht beizupflichten. Die Information bringt zum Ausdruck, daß \n\nder Patient auch dann alle medizinisch erforderlichen Leistungen erhält, wenn \n\ner die Wahlleistungsvereinbarung nicht abschließt. Die Person des behandeln-\n\nden Arztes richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Der Erhalt der \n\nmedizinisch erforderlichen Leistungen schließt, wie sich für einen durchschnitt-\n\nlich verständigen Leser ohne weiteres erschließt, die Behandlung durch Ärzte \n\nein, die über die hierfür notwendige Qualifikation verfügen. Anderenfalls wäre \n\nnicht gewährleistet, daß die Leistungen den medizinischen Erfordernissen ent-\n\nsprechen. Die Qualifikation der \"Regelbehandlungsärzte\" muß nicht gesondert \n\nherausgestellt werden. \n\nb) Die Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der \n\nGebührenordnung für Ärzte unter Einschluß des Hinweises auf die Leistungs-\n\nbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses, der Bedeu-\n\ntung von Punktzahl und Punktwert sowie der Möglichkeit, den Gebührensatz je \n\nnach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen, befindet sich in Nummer 3 \n\ndes Informationsblattes. Die dort gegebenen detaillierten Informationen enthal-\n\nten alle notwendigen Elemente und sind klar und verständlich aufgebaut. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt das dort anhand \n\nder punktmäßig gering zählenden Gebührennummer 1 entwickelte Berech-\n\nnungsbeispiel nicht verharmlosend und irreführend. Es ist für den hinreichend \n\nverständigen Leser ohne weiteres zu erkennen, daß es sich lediglich um ein \n\nBeispiel zur Erläuterung des zuvor abstrakt beschriebenen Berechnungsvor-\n\nganges handelt, und daß es Gebühren gibt, die mit höheren Punktzahlen be-\n\nwertet sind (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Januar 2004 aaO, S. 688). Hinzu tritt, \n\ndaß im fünften Absatz von Nummer 3 des Informationsblattes ausdrücklich dar-\n\nauf hingewiesen wird, daß sich eine Vorhersage, welche Gebührenpositionen \n\nbei dem jeweiligen Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Stei-\n\ngerungssätze anzuwenden sind, nicht treffen lasse. Dies unterstreicht den le-\n\ndiglich exemplarischen Charakter des anhand der Gebührennummer 1 der \n\nGOÄ vorgenommenen Berechnungsbeispiels. \n\nc) Der Hinweis auf die möglichen erheblichen finanziellen Mehrbela-\n\nstungen infolge des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung ist auf Seite 2 \n\ndes Informationsblattes in Fettdruck enthalten. Wie der Senat bereits in seinem \n\nUrteil vom 8. Januar 2004 (aaO) entschieden hat, ist die dort gewählte Formu-\n\nlierung mit der doppelten Verneinung \"nicht unerhebliche finanzielle Belastung\" \n\nselbst bei oberflächlicher Lektüre verständlich. \n\nDer Beklagte meint demgegenüber, die Belehrung über die möglichen \n\nfinanziellen Mehrbelastungen sei intransparent, da der entsprechende Passus \n\nerst auf der zweiten Seite des Informationsblattes enthalten sei. Die erste Seite \n\ndes Blattes lasse nicht erkennen, daß es überhaupt noch eine Fortsetzung der \n\nInformationen auf einer zweiten gebe. Der Text zur Erläuterung der GOÄ sei \n\nmit dem letzten Satz auf der ersten Seite inhaltlich abgeschlossen. Ein Hinweis \n\nauf die zweite Seite sei nicht vorhanden. \n\nAuch dem ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß \n\ndem Beklagten beide Seiten des Informationsblattes übergeben wurden. Von \n\neinem durchschnittlich informierten und verständigen Patienten kann erwartet \n\nwerden, daß er sich vergewissert, ob die erste Seite eines Informationsblattes \n\nihre Fortsetzung auf einer zweiten findet, auch wenn die auf der ersten Seite \n\ngegebenen Informationen inhaltlich abgeschlossen zu sein scheinen. Dabei \n\nspielt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Rolle, ob die \n\nzweite Seite auf einem gesonderten Blatt oder auf der Rückseite eines einzi-\n\ngen Blattes abgedruckt ist. Es ist deshalb unbeachtlich, daß das Berufungsge-\n\nricht insoweit keine Feststellungen getroffen hat. \n\nd) Die Unterrichtung darüber, daß sich die Vereinbarung bei der Inan-\n\nspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auf alle an der Behandlung des Pati-\n\nenten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 \n\nBPflV), ist unter Angabe dieser Vorschrift in den Hinweisen des Wahlleistungs-\n\nvereinbarungsvordrucks enthalten. \n\ne) Die Angabe der Möglichkeit, die Gebührenordnung für Ärzte einzuse-\n\nhen, befindet sich in der letzten Zeile des Informationsblattes. \n\nf) In den Vordrucken fehlt allerdings eine Verweisung auf § 6a GOÄ, wo-\n\nnach die Gebühren der behandelnden Ärzte bei stationären und teilstationären \n\nLeistungen um 15 v.H. zu mindern sind. Dies ist hier jedoch unschädlich. Die \n\nnach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV erforderliche Information über Entgelte der \n\nWahlleistungen und deren Inhalt dient dazu, den Patienten vor finanziellen Be-\n\nlastungen, die möglicherweise nicht von seinem Krankenversicherungsschutz \n\ngedeckt sind, zu warnen, und ihn so vor übereilten Entscheidungen zu bewah-\n\nren, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder -willigkeit überfordern. Zur \n\nWahrung dieses Warn- und Schutzzweckes ist es nicht erforderlich, den Pati-\n\nenten, der ärztliche Wahlleistungen in Anspruch genommen hat, nur deshalb \n\nvon Forderungen aus dem Vertrag freizuhalten, weil er nicht zuvor über § 6a \n\nGOÄ belehrt worden war. Der Patient würde treuwidrig handeln, wenn er sich \n\nzur Vermeidung jeglicher Zahlung auf die Unvollständigkeit einer Belehrung \n\nberufen würde, der nur der Hinweis auf eine kostenmindernde Bestimmung \n\nfehlt (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2004 aaO). \n\n4. \n\nDie Vorinstanzen haben - von dem Beklagten unbeanstandet - festge-\n\nstellt, daß er bei Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung geschäftsfähig war \n\nund seine Willenserklärung nicht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung \n\nanfechtbar ist. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung erhebt der \n\nBeklagte keine Einwendungen. Es sind auch keine ersichtlich. \n\nDa der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache \n\nselbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-201-04","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":3},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-201-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_201-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:09.127953+00:00"}}