{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_200-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"III ZR 200/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 G; VwGO § 123; ZPO §§ 922, 936 Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord- nung nach § 123 VwGO ist ein \"urteilsvertretendes Erkenntnis\" und un- terfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Ver- fügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 200/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 G; VwGO § 123; ZPO §§ 922, 936 \n\nDie Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\n\nnung nach § 123 VwGO ist ein \"urteilsvertretendes Erkenntnis\" und un-\n\nterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Ver-\n\nfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß \n\nohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, \n\n60). \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 200/04 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer in Göttingen wohnhafte Kläger erhielt durch das dortige Arbeitsamt \n\nfür die Zeit vom 20. September 1999 bis zum 19. Juni 2001 eine Weiterbil-\n\ndungsmaßnahme in Essen bewilligt, wobei lediglich die Sachkosten, nicht je-\n\ndoch Leistungen zum Lebensunterhalt übernommen wurden. Mit einem am \n\n6. Juli 1999 beim Sozialamt der Stadt Essen eingegangenen Schreiben bat der \n\nKläger um Auskunft, ob für die Dauer der Umschulung ein Anspruch auf Sozi-\n\nalhilfe bestehe. Die Stadt Essen antwortete mit Schreiben vom 8. Juli 1999, \n\nnach ihrer Auffassung sei für einen etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe das So-\n\nzialamt Göttingen örtlich zuständig. Diesen Standpunkt hielt das Sozialamt Es-\n\nsen auch auf weitere Eingaben des Klägers aufrecht und empfahl diesem mit \n\nSchreiben vom 28. Juli 1999, beim Sozialamt Göttingen die Rechtslage abklä-\n\nren zu lassen. Zugleich wies das Sozialamt den Kläger darauf hin, daß dieses \n\nSchreiben keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Antwort im \n\nRahmen der Beratungspflicht. \n\nAm 6. August 1999 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düssel-\n\ndorf den Antrag, die Stadt Essen im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-\n\npflichten, eine Zusage zu erteilen, daß sie ihm für die Dauer seiner Weiterbil-\n\ndungsmaßnahme Sozialhilfe gewähren werde. Das Verfahren wurde an das \n\nörtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Dieses wies \n\nnach Beiziehung des Verwaltungsvorgangs der Stadt Essen mit Beschluß vom \n\n29. September 1999, zugestellt am 7. Oktober 1999, den Antrag auf Erlaß ei-\n\nner einstweiligen Anordnung zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an \n\neinem Anordnungsgrund, da es dem Kläger vorläufig zumutbar sei, von der \n\nWohnung seiner Eltern in Dortmund mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Es-\n\nsen zu reisen. Tatsächlich wohnten die Eltern des Klägers jedoch nicht in \n\nDortmund. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts beruhte auf \n\neinem Mißverständnis einer in den Verwaltungsvorgang der Stadt Essen ein-\n\ngehefteten behördeninternen Stellungnahme, die ein ganz anderes Verfahren \n\nbetroffen hatte. Dementsprechend berichtigte das Verwaltungsgericht durch \n\nBeschluß vom 15. Mai 2001 den Beschluß vom 29. September 1999 dahin, daß \n\ndie Wohnung der Eltern des Antragstellers sich nicht in Dortmund befand. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein \n\nnoch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren wurde durch \n\nBeschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n\n17. Dezember 1999 zurückgewiesen; Gegenvorstellungen und weitere Einga-\n\nben des Klägers blieben im Ergebnis erfolglos. \n\nDer Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land wegen Amtspflichtverlet-\n\nzungen der Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberver-\n\nwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Er macht geltend, die Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts \n\nals auch des Oberverwaltungsgerichts seien erkennbar unrichtig gewesen. \n\nWäre seinem Antrag ordnungsgemäß stattgegeben worden, hätte er an der \n\nUmschulungsmaßnahme teilnehmen können und entsprechend früher einen \n\nArbeitsplatz gefunden. \n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. \n\nArt. 34 GG), soweit er auf etwaige Amtspflichtverletzungen der Richter der \n\nKammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestützt wird, bereits daran \n\nscheitern, daß der Beschluß vom 29. September 1999, durch den der Antrag \n\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, ein \"Urteil in \n\neiner Rechtssache\" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und \n\ndeshalb dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Eine \n\nAmtshaftung des beklagten Landes wäre danach nur dann eingetreten, wenn \n\ndie Amtspflichtverletzung der betreffenden Richter in einer Straftat bestanden \n\nhätte. Davon konnte hier - unstreitig - keine Rede sein. \n\nDie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. \n\n1. \n\nDer historische Gesetzgeber hatte - wie die Entstehungsgeschichte des \n\n§ 839 Abs. 2 BGB belegt - unter dem Begriff \"Urteil\" nur solche in einem \n\nRechtsstreit (einer \"Rechtssache\") ergangenen Entscheidungen verstanden, \n\ndie nach gesetzlicher Vorschrift unter der technischen Bezeichnung \"Urteil\" zu \n\nergehen hatten (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen \n\nGesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899, Bd. II, 1397, 1402, 1409). Ent-\n\nscheidungen, die nach den für die Rechtssache maßgeblichen Verfahrensvor-\n\nschriften keine Urteile im technischen Sinne waren, sollten nicht in den Anwen-\n\ndungsbereich des Absatzes 2 fallen (vgl. auch Planck/Greiff BGB [4. Aufl. \n\n1928] § 839 Nr. 6 m.w.N. aus der zeitgenössischen Rechtsprechung und Lite-\n\nratur). \n\n2. \n\nDemgegenüber stellt der Bundesgerichtshof nicht mehr auf die formale \n\nBezeichnung der Entscheidung als \"Urteil\" ab; er versteht den Begriff des \"Ur-\n\nteils\" in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem weiteren Sinn. \"Urteile\" sind danach \n\nauch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die \"urteils-\n\nvertretende Erkenntnisse\" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33, \n\n45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Se-\n\nnatsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, \n\n3052). Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem \n\nVerfahren über den Bestand von Rechten, das Prozeßverhältnis abschließen \n\noder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Ge-\n\nrichts, so daß sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft \n\nfähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentli-\n\nchen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls \n\nErhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind \n\n(BGHZ 46, 106 f; 50, 14; 57, 33, 45 f; 64, 347; 155, 306; s. zum Ganzen zu-\n\nsammenfassend Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 322, \n\n328). \n\n3. \n\nDie einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist das verwaltungspro-\n\nzessuale Gegenstück zur einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses. Dabei \n\nentspricht der Tatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO demjenigen des \n\n§ 935 ZPO; derjenige des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem des § 940 ZPO. Ein \n\nverfahrensmäßiger Unterschied zur einstweiligen Verfügung besteht darin, daß \n\ndie Entscheidung stets durch Beschluß ergeht (§ 123 Abs. 4 VwGO), während \n\nim Zivilprozeß nur solche einstweiligen Verfügungen durch Beschluß ergehen, \n\ndie ohne mündliche Verhandlung erlassen werden; aufgrund mündlicher Ver-\n\nhandlung wird dagegen durch Urteil entschieden (§§ 936, 922 ZPO). \n\n4. \n\nAus dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung hatte der Senat in einer \n\nfrühen Entscheidung (BGHZ 10, 55, 60) die Folgerung gezogen, daß nur sol-\n\nche einstweiligen Verfügungen dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB unterfallen könnten, die in Urteilsform ergingen, nicht dagegen die \n\nohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügungen in Be-\n\nschlußform. Die Grundsätze jener Entscheidung werden im Schrifttum auf den \n\nVerwaltungsprozeß in der Weise übertragen, daß aufgrund mündlicher Ver-\n\nhandlung ergangene Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige An-\n\nordnung nach § 123 VwGO \"urteilsvertretende Erkenntnisse\" seien, nicht da-\n\ngegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschlüsse (Soer-\n\ngel/Vinke, BGB 12. Aufl. [1999] § 839 Rn. 225; Erman/Hecker, BGB 11. Aufl. \n\n[2004] § 839 Rn. 63). \n\n5. \n\nAn dieser Unterscheidung vermag der Senat indessen nicht mehr fest-\n\nzuhalten. Bei Arresten und einstweiligen Verfügungen ist es nicht mehr ge-\n\nrechtfertigt, einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob diese Maßnahmen \n\ndurch Beschluß oder durch Urteil angeordnet sind. Allerdings beendet ein Be-\n\nschluß die Instanz insofern nicht, als auf Widerspruch des Betroffenen das Ver-\n\nfahren in der Instanz seinen Fortgang nimmt. Aber auch ein Versäumnisurteil \n\n- anerkanntermaßen ein Urteil im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB - ist insoweit \n\nnicht instanzbeendend, als der (freilich im Gegensatz zum Widerspruch frist-\n\ngebundene) Einspruch zur Weiterführung des Verfahrens in der Instanz führt. \n\nAndererseits unterliegt auch ein (anordnendes oder bestätigendes) Urteil im \n\nArrest- oder Verfügungsverfahren im weit stärkeren Maße als andere Urteile \n\nder Abänderung (§§ 927, 936 ZPO). Berücksichtigt man, daß in der Rechts-\n\nwirklichkeit - beispielsweise bei Unterlassungsbegehren in Wettbewerbssa-\n\nchen - in weitestem Umfang die prozessuale Durchsetzung nur im Wege der \n\neinstweiligen Verfügung erfolgt und der Verfügungsgegner in einem großen \n\nTeil der Fälle widerspruchslos die durch Beschluß angeordnete einstweilige \n\nVerfügung hinnimmt, diese alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung \n\nhat, so muß dies die Konsequenz haben, auch der einstweiligen Verfügung in \n\nBeschlußform urteilsvertretende Bedeutung beizumessen \n\n(vgl. Staudin-\n\nger/Wurm aaO Rn. 336). Dies gilt nach beiden Richtungen, also sowohl für den \n\neine einstweilige Verfügung anordnenden als auch für den den diesbezügli-\n\nchen Antrag zurückweisenden Beschluß. \n\n6. \n\nFür den hier zu beurteilenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen An-\n\nordnung ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes: Das Verfahren nach \n\n§ 123 VwGO erfüllt nicht nur eine Sicherungsfunktion (Offenhaltung der Haupt-\n\nsacheentscheidung), sondern auch eine \"interimistische Befriedungsfunktion\" \n\n(Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 123 Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfG \n\nNJW 1995, 950, 951). Es ist zwar ein summarisches, im Verhältnis zu einem in \n\nder Hauptsache möglichen oder bereits anhängigen Urteilsverfahren jedoch \n\nselbständiges Verfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und allgemei-\n\nnen Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gel-\n\nten; so sind z.B. Drittbetroffene nach Maßgabe des § 65 VwGO beizuladen. \n\nDas Gericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilver-\n\nfahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Be-\n\nweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Kopp/ \n\nSchenke aaO m.w.N.). Die Entscheidung ist auch einer - allerdings durch den \n\nVorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht (analog § 927 ZPO \n\noder § 80 Abs. 7 VwGO [Kopp/Schenke aaO Rn. 35 m.w.N.]) beschränkten - \n\nRechtskraft fähig. Außerdem liegt es - nicht anders als bei einstweiligen Verfü-\n\ngungen (s. oben) - nicht fern, daß die Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf \n\nden Ausgang des Verfahrens, betreffend die einstweilige Anordnung, von der \n\nDurchführung des Hauptverfahrens Abstand nehmen; das Anordnungsverfah-\n\nren mithin - sei es in der einen oder anderen Richtung - endgültigen Rechts-\n\nfrieden schafft. Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, wo eine dem \n\nAntragsteller günstige Entscheidung die Stadt Essen vermutlich veranlaßt hät-\n\nte, ihren Rechtsstandpunkt, sie sei örtlich nicht zuständig, endgültig auf-\n\nzugeben. \n\n7. \n\nIn dieser Beziehung unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkon-\n\nstellation von derjenigen, die dem Senatsurteil BGHZ 155, 306 zugrunde gele-\n\ngen hatte: Dort war es um eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläu-\n\nfige Unterbringungsmaßnahme, gegangen, die von vornherein weder bestimmt \n\nnoch geeignet war, eine \"interimistische Befriedungsfunktion\" für die Hauptsa-\n\nche zu entfalten oder gar eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich zu ma-\n\nchen. Dementsprechend hat der Senat dort ein \"urteilsvertretendes Erkenntnis\" \n\nverneint, während ein solches hier zu bejahen ist. \n\nII. \n\nAmtshaftungsansprüche wegen möglicher Pflichtverletzungen der mit \n\ndem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein noch in die Wege zu \n\nleitendes Beschwerdezulassungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Be-\n\nschluß vom 29. September 1999 befaßten Richter des Oberverwaltungsge-\n\nrichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind vom Berufungsgericht mit zutref-\n\nfender Begründung verneint worden. Die Revision greift das Berufungsurteil \n\ninsoweit nicht an. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-200-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-200-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_200-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:20.766098+00:00"}}