{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_194-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"III ZR 194/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb, Fm; StVZO § 21 Satz 3 Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahr- zeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffen- den Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahr- zeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 194/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb, Fm; StVZO § 21 Satz 3 \n\nDer Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahr-\n\nzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffen-\n\nden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahr-\n\nzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des \n\nFahrzeugs in Frage steht. \n\nBGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nCelle vom 24. Februar 2004 - 16 U 108/03 - wird zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 71.245,04 € \n\nGründe: \n\n1. \n\nDer Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der Ver-\n\nkäufer führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis \n\nnach § 21 StVZO dem TÜV Nord in H. vor. Ein Ingenieur des TÜV er-\n\nteilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt \n\nfür die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahr-\n\nzeug den geltenden Vorschriften entspreche. \n\nDer Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht \n\ndeutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprü-\n\nfung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung \n\nfür das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das \n\nFahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des \n\nFahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahr-\n\nzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zu-\n\nstand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. Landge-\n\nricht und Oberlandesgericht haben den auf Amtshaftung gestützten Schadens-\n\nersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen. \n\n2. \n\nDie gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des \n\nKlägers hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\na) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts liegt auf der Linie \n\nder bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich \n\nanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzule-\n\ngenden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist \n\nund den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Be-\n\nfugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des \n\nFahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder \n\nunrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Er-\n\nwerber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung \n\ndient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf \n\ndie Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber \n\neine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzuneh-\n\nmen (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW \n\n1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur aner-\n\nkannt, und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl. \n\nStaudinger/Wurm [2002] § 839 Rn. 719; Hübner VersR 1985, 701, 703; Hent-\n\nschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVZO Rn. 6; Greger, Haftungsrecht \n\ndes Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/Kramer, Stra-\n\nßenverkehr § 21 StVZO Rn. 9, 10). \n\nb) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Streitfall vor-\n\nliegende Sachverhalt sei mit den den besagten Senatsurteilen zugrundelie-\n\ngenden Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort - \n\nnicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern \n\ndarum, daß das vom TÜV zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht \n\nzulassungsfähig, also \"generell unbenutzbar\" gewesen sei. Die Prüfungspflicht \n\ndes § 21 Satz 3 StVZO müsse aber Schutzwirkungen gegenüber potentiellen \n\nKäufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage \n\nder Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des \n\nPrüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen \n\nBenutzbarkeit des Fahrzeugs. \n\nIndessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene \n\nDifferenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden) \n\n\"gewährleistungsrechtlichen Mängeln\" und der (vermögensrechtlichen Dritt-\n\nschutz begründenden) \"generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)\" des \n\nFahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der TÜV bei \n\nallen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssi-\n\ncherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vernei-\n\nnen, die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen \n\nmuß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch \n\nder Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen) \n\neinen Fall fehlender \"Zulassungsfähigkeit\". Es gibt auch keinen Anlaß, dem \n\nGedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - \"Verläßlich-\n\nkeitsgrundlage\" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben \n\nwie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann \nist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu \nunterschreiben. \n\nDörr \n\nSchlick","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-194-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-194-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:34.280857+00:00"}}