{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_186-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"III ZR 186/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FStrG § 9a Abs. 1 und 3; BGB § 839 (Cb; Fe) Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Bauge- nehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grund- stück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht be- gonnen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 186/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFStrG § 9a Abs. 1 und 3; BGB § 839 (Cb; Fe) \n\nDie Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Bauge-\n\nnehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grund-\n\nstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a \n\nAbs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a \n\nAbs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht be-\n\ngonnen worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 186/04 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nAuf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete \n\nUrteil aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 5. Juni 2003 teilweise abgeändert \n\nund wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin \n\nSchadensersatz für ab dem 10. März 1995 veranlaßte Aufwen-\n\ndungen verlangt. \n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten bleibt zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie weitergehende Anschlußrevision der Klägerin wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren \n\nbleibt der Schlußentscheidung vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Landeshauptstadt aus Amtshaftung we-\n\ngen unzureichender Unterrichtung über die Festlegung eines Planungsgebiets \n\nnach dem Bundesfernstraßengesetz und die Vorbereitungen dazu in Anspruch. \n\nDie Klägerin beabsichtigte die Bebauung von zwei seinerzeit in ihrem \n\nEigentum stehenden Flurstücken. Das Ortsamt P. (Bauaufsicht) der Be-\n\nklagten erteilte unter dem 12. August 1994 einen positiven Bauvorbescheid für \n\ndrei Mehrfamilienhäuser und ein Zweifamilienhaus. Am 21. September 1994 \n\nbeantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die Mehrfamiliengebäude auf \n\ndem Flurstück 3/1 und unter dem 14. Oktober 1994 für das Zweifamilienhaus \n\nauf dem Flurstück 3/3. \n\nDie Parzellen liegen in der Nähe der künftigen Bundesautobahn A 17 \n\nSachsen-Böhmen. Das staatliche Autobahnamt Sachsen plante den Bau einer \n\nAnschlußstelle, durch die im Ergebnis die Grundstücke der Klägerin tangiert \n\nwurden. Das Autobahnamt übersandte dem Stadtplanungsamt der Beklagten \n\ndie Durchschrift eines Schreibens vom 24. November 1994, mit dem einer an-\n\nderen kommunalen Körperschaft nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG Gelegenheit \n\nzur Stellungnahme zur beabsichtigten Festlegung eines Planungsgebiets ge-\n\nwährt wurde. Der Beklagten wurde hiervon \"im Hinblick auf die noch nicht end-\n\ngültig geklärte Zubringerproblematik informell\" Kenntnis gegeben und eine Er-\n\nklärung \"außerhalb des Verfahrens\" anheim gestellt. \n\nDas Ortsamt P. erteilte unter dem 6. Dezember 1994 die Baugeneh-\n\nmigung für die Mehrfamilienhäuser. Für das Zweifamilienhaus wurde das An-\n\nzeigeverfahren (§ 62b der Sächsischen Bauordnung vom 26. Juli 1994, \n\nSächsGVBl. S. 1401 ff) durchgeführt. Die Klägerin richtete an die Beklagte eine \n\nBauanzeige, die dieser am 6. Dezember 1994 zuging. \n\nAm 2. Februar 1995 bat das Autobahnamt das Stadtplanungsamt förm-\n\nlich um Stellungnahme zu den Planungsabsichten und setzte hierfür eine Frist \n\nbis zum 10. März 1995. \n\nUnter dem 27. Februar und 24. April 1995 erteilten die zuständigen \n\nDienststellen der Beklagten der Klägerin die Genehmigungen zum Fällen von \n\nBäumen auf dem Flurstück 3/1 und zur Errichtung einer Grundstückseinfahrt. \n\nNachdem das Autobahnamt die Beklagte unter dem 19. April 1995 an \n\ndie Erledigung des Schreibens vom 2. Februar 1995 erinnert hatte, nahm diese \n\nunter dem 26. April 1995 Stellung zu den Planungen. Hierbei verwies sie auch \n\nauf die der Klägerin erteilten Baugenehmigungen. \n\nNach Durchführung von archäologischen Grabungsarbeiten auf den \n\nGrundstücken der Klägerin erteilte das Ortsamt P. unter dem 14. Novem-\n\nber 1995 die auf Erd- und Rohbauarbeiten bis zur Oberkante des Kellers be-\n\ngrenzte Baufreigabe für die Mehrfamilienhäuser. \n\nAm 28. November 1995 erließ das Regierungspräsidium Dresden eine \n\nRechtsverordnung über die Festlegung eines Fernstraßenplanungsgebietes, in \n\ndas auch die Grundstücke der Klägerin einbezogen waren. Unter dem 30. No-\n\nvember 1995 unterrichtete das Regierungspräsidium die Beklagte von der \n\nRechtsverordnung und bat um örtliche Bekanntmachung, die jedoch zunächst \n\nunterblieb. Die Verordnung wurde am 19. Februar 1996 im Sächsischen Ge-\n\nsetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am Folgetag in Kraft. Die ei-\n\ngentlichen Bauarbeiten der Klägerin hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-\n\ngonnen. Im Amtsblatt der Beklagten wurde die Verordnung erst am 17. August \n\n1997 bekannt gegeben. \n\nMit Datum vom 10. Oktober 1996 zeigte die Klägerin der Beklagten den \n\nBaubeginn auf dem Flurstück 3/1 an. Im Hinblick auf die Festlegung des Pla-\n\nnungsgebiets verfügte die Bauaufsichtsbehörde am 25. November 1996 fern-\n\nmündlich und am 29. November 1996 schriftlich einen Baustopp. Die Klägerin \n\nversuchte vergeblich, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9a Abs. 5 FStrG \n\nfür die Fortführung ihres Bauvorhabens zu erlangen. Widerspruch und Klage \n\ngegen die Versagung der Ausnahmegenehmigung blieben erfolglos. \n\nDie Klägerin hat zwischenzeitlich die Flurstücke an die Bundesrepublik \n\nDeutschland veräußert und eine Entschädigung nach dem Bundesfernstraßen-\n\ngesetz erhalten. Sie verlangt von der Beklagten weiteren Schadensersatz für \n\nAufwendungen, die sie ihrem Vorbringen zufolge im Vertrauen auf die Bauge-\n\nnehmigung und die Baufreigabe getätigt hat und die sich als nutzlos herausge-\n\nstellt haben, weil die Fernstraßenplanungsabsichten der Realisierung ihres \n\nBauvorhabens entgegenstehen. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 614.159,14 € und auf Feststel-\n\nlung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von einer \n\nForderung über 5.729,33 € gerichtete Klage dem Grund e nach für gerechtfer-\n\ntigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung auf den Ersatz von Auf-\n\nwendungen, die ab dem 20. Februar 1996 (Inkrafttreten der Verordnung über \n\ndie Festlegung des Planungsgebiets) veranlaßt wurden, beschränkt und die \n\nKlage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten \n\nhat der Senat zugelassen. Die Klägerin hat Anschlußrevision mit dem Ziel der \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nRevision und Anschlußrevision sind zulässig. Das Rechtsmittel der Klä-\n\ngerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Revision der Be-\n\nklagten zurückzuweisen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Das Landgericht habe durch ein Grundurteil entscheiden dürfen, da \n\nsämtliche für den Grund des Anspruchs der Klägerin maßgeblichen Fragen \n\ngeklärt seien. Die Beklagte habe ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin \n\nverletzt, indem sie es unterlassen habe, ihrer aus § 9a Abs. 4 Satz 1 FStrG \n\nfolgenden Veröffentlichungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Hierbei handele \n\nes sich um eine Pflicht, die den Kommunen als eigene obliege. Ferner habe die \n\nBeklagte eine allgemeine Hinweispflicht getroffen, die Klägerin von dem Eintritt \n\nder Veränderungssperre aufgrund der Verordnung vom 28. November 1995 zu \n\ninformieren. Beide Unterrichtungspflichten beträfen jedoch erst den Zeitraum \n\nab dem Inkrafttreten der Veränderungssperre. Zum einen bestehe eine hinrei-\n\nchende Konkretisierung der Pläne und damit die Betroffenheit der im Pla-\n\nnungsgebiet liegenden Grundstücke erst mit Erlaß der Verordnung gemäß § 9a \n\nAbs. 3 FStrG. Zum anderen habe der Gesetzgeber Informationspflichten erst \n\nab dem Zeitpunkt der Festlegung eines Planungsgebiets vorgesehen. Die For-\n\nderung der Klägerin sei auch nicht verjährt, da ein Schaden der Klägerin erst \n\nfestgestanden habe, als sie ihr Vorhaben endgültig habe aufgeben müssen. \n\nDies sei solange nicht der Fall gewesen, wie das Klageverfahren wegen der \n\nAusnahmegenehmigung noch anhängig und das Planfeststellungsverfahren \n\nnicht eingeleitet gewesen seien. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n1. \n\nDem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Beklagte der Klä-\n\ngerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG wegen Verletzung ei-\n\nner Hinweispflicht auf Schadensersatz haftet. Allerdings besteht ein Anspruch \n\nder Klägerin auch für Aufwendungen, die sie vor Inkrafttreten der Verände-\n\nrungssperre erbracht hat, und zwar für die Zeit ab dem 10. März 1995. \n\nDie Bediensteten der Beklagten traf zu dem Zeitpunkt, in dem sie ge-\n\ngenüber dem Autobahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festle-\n\ngung des Planungsgebiets abzugeben hatten, die Pflicht, die Klägerin auf die \n\nMöglichkeit hinzuweisen, daß ihre Grundstücke von einer Veränderungssperre \n\nnach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG betroffen werden könnten. Zwar \n\nbestand zu dieser Zeit keine besondere auf gesetzlichen Bestimmungen beru-\n\nhende Hinweispflicht. Jedoch war die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen \n\ngehalten, der Klägerin die Gefahr des Eintritts einer Veränderungssperre auf-\n\nzuzeigen. Gegen diese Pflicht haben die Bediensteten der Beklagten fahrlässig \n\nverstoßen und so einen Vermögensschaden der Klägerin herbeigeführt. \n\na) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B.: Urteile vom \n\n9. Oktober 2003 - III ZR 414/02 - NVwZ 2004, 638, 639; vom 7. Dezember \n\n1995 - III ZR 141/94 - WM 1996, 1015, 1017 f; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - \n\nNJW 1994, 2415, 2417; vom 17. September 1970 - III ZR 4/69 - JZ 1971, 227, \n\n228; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - NJW 1965, 1226, 1227; vom 6. April \n\n1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244 f jew. m.w.N. sowie BGHZ 15, 305, 312; \n\nsiehe auch Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., 2002, § 839 Rn. 159 ff), daß \n\nbesondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen \n\nkönnen und er insbesondere nicht \"sehenden Auges\" zulassen darf, daß der \n\nBürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine \n\nBelehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die \n\nSach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine \n\nsolche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahr-\n\nscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht (Senatsurteil \n\nvom 6. April 1960 aaO, S. 1245), wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstli-\n\nchen Aufgaben erkennt oder erkennen muß, daß ein Bürger, der in einer be-\n\nsonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko aus-\n\ngesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist (so insbesondere \n\nSenatsurteile vom 9. Oktober 2003 aaO, 7. Dezember 1995 aaO, S. 1017 und \n\n17. September 1970 aaO). Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, \n\nsich ohne konkreten Anlaß mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäfti-\n\ngen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu be-\n\nwahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde \n\ntritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in \n\ndiesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 7. De-\n\nzember 1995 aaO, S. 1017 f). \n\nb) Ein solcher Fall liegt hier vor. \n\n aa) Die Klägerin stand mit der Beklagten aufgrund der Baugenehmi-\n\ngung und der Bauanzeige in einer rechtlichen Sonderverbindung. Diese exi-\n\nstierte auch noch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte gegenüber dem Auto-\n\nbahnamt die Stellungnahme zu der beabsichtigten Festlegung eines Planungs-\n\ngebiets abzugeben hatte, da die Vorhaben nicht abgeschlossen und weitere \n\nGenehmigungen und Freigaben zur Umsetzung der Baumaßnahme erforderlich \n\nwaren. \n\nbb) Die Beklagte hatte aufgrund der angeforderten Stellungnahme kon-\n\nkreten Anlaß, sich mit der baurechtlichen Position der Klägerin zu befassen. \n\nDas Autobahnamt benötigte zur ordnungsgemäßen Vorbereitung seiner Ent-\n\nscheidung über die Festlegung des Planungsgebiets die Information, ob für \n\npotentiell betroffene Grundstücke Baugenehmigungen vorlagen. Für Bauanzei-\n\ngen im vereinfachten Verfahren gilt - auch in bezug auf die nachfolgenden Aus-\n\nführungen - Entsprechendes. Die mit der Festlegung eines Planungsgebiets \n\neintretende Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG \n\nerfaßt genehmigte und begonnene Maßnahmen nicht (§ 9a Abs. 1 Satz 2 \n\nFStrG). Zur Feststellung, in welchem Maß die Festlegung eines Planungsge-\n\nbiets den erwünschten Zweck, die Sicherung der Planaufstellung (Mar-\n\nschall/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 9a Rn. 13), erreichen \n\nkann, ist es deshalb erforderlich, Kenntnis von den im betroffenen Gebiet erteil-\n\nten Baugenehmigungen zu erhalten. Aber auch mit Blick auf die Grundstücke, \n\nfür die zwar Baugenehmigungen vorliegen, die jedoch unter die Veränderungs-\n\nsperre fallen, weil das Vorhaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht \n\nbegonnen ist, muß die Behörde Kenntnis von den Baugenehmigungen haben. \n\nGemäß § 9a Abs. 2 FStrG haben die Grundstückseigentümer eine Verände-\n\nrungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG nur vier Jahre entschädigungslos hinzu-\n\nnehmen. Die anschließende Entschädigung setzt voraus, daß der Eigentümer \n\nin der Ausübung einer zulässigen Nutzung behindert ist und er die Absicht hat-\n\nte, von den Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (Marschall/Kastner \n\naaO, Rn. 9). Bei Vorliegen einer Baugenehmigung kann regelmäßig sowohl \n\nvon der Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücks zur Bebauung als auch von \n\neinem entsprechenden Nutzungswillen des Eigentümers ausgegangen werden. \n\nAuf die vierjährige Frist, innerhalb deren der Eigentümer die Veränderungs-\n\nsperre nach § 9a Abs. 1 FStrG ohne Entschädigung zu dulden hat, ist die Dau-\n\ner der infolge der Festlegung eines Planungsgebiets eintretenden Verände-\n\nrungssperre anzurechnen (§ 9a Abs. 3 Satz 7 FStrG). Bereits mit dieser Ver-\n\nänderungssperre wird damit die möglicherweise in eine Entschädigungspflicht \n\nmündende Frist in Gang gesetzt. Die Behörde muß daher, um die Risiken einer \n\neventuell später zu leistenden Entschädigung abschätzen zu können, bereits \n\nvor der Entscheidung über die Festlegung eines Planungsgebiets davon \n\nKenntnis haben, ob und gegebenenfalls für welche potentiell von der Verände-\n\nrungssperre betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht mehr durchführba-\n\nre Baugenehmigungen erteilt sind. \n\nDie Beklagte hat dem Rechnung getragen und in ihrem Schreiben an \n\ndas Autobahnamt vom 26. April 1995 die der Klägerin erteilte Baugenehmigung \n\nmitgeteilt. Die dort verwendete Flurnummer 4/2 ist nach dem unwidersprochen \n\ngebliebenen Vortrag der Klägerin lediglich eine unschädliche Falschbezeich-\n\nnung. Der Hinweis war entgegen der Ansicht der Beklagten aus den vorge-\n\nnannten Gründen nicht überobligatorisch. \n\ncc) Die der Klägerin drohende Gefahr, daß die ihr gehörenden Flurstük-\n\nke unter die Veränderungssperre fallen würden, war zum Zeitpunkt der gegen-\n\nüber dem Autobahnamt abzugebenden Stellungnahme zu der beabsichtigen \n\nPlanungsgebietfestlegung auch hinreichend konkret. Das Vorhaben der für den \n\nAutobahnbau zuständigen Behörden war entgegen der Auffassung der Beklag-\n\nten und des Berufungsgerichts in diesem Stadium über bloße Planungsvor-\n\nüberlegungen hinaus gediehen. Die Planungsabsichten waren sowohl dem \n\nGrunde nach als auch bezogen auf die betroffenen Grundstücke verfestigt. Be-\n\nreits aus der Tatsache, daß die Beklagte nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG ange-\n\nhört wurde, folgt, daß die Ausweisung des Planungsgebiets ernsthaft beabsich-\n\ntigt war. Die Betroffenheit der Parzellen ergab sich hinreichend deutlich aus \n\nden Anlagen zu dem Schreiben des Autobahnamts vom 2. Februar 1995. Das \n\nAmt hatte entsprechend Nummer 4 Abs. 1 der Richtlinien für die Festlegung \n\nvon Planungsgebieten nach dem Bundesfernstraßengesetz des Bundesmini-\n\nsteriums für Verkehr vom 14. April 1976 (PlaGeR - VKBl. 1976, 370) das vor-\n\ngesehene Planungsgebiet zeichnerisch und konkret auf die umfaßten \n\nGrundstücke bezogen ausgewiesen. Die Beklagte kann sich nicht darauf beru-\n\nfen, daß - wie sie behauptet - die Pläne dem Schreiben vom 2. Februar 1995 \n\nnicht beigefügt waren. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätten die Bedienste-\n\nten der Beklagten mit Rücksicht auf die ihnen vom Autobahnamt gesetzte Frist \n\nsogleich die Nachsendung der fehlenden Unterlagen veranlassen müssen. \n\nWeiterhin kann die Beklagte nicht damit gehört werden, aus den Plänen \n\nsei die Betroffenheit der Parzellen nicht klar zu erkennen gewesen. Dies steht \n\nin Widerspruch zu der Tatsache, daß sie ausweislich ihrer Stellungnahme vom \n\n26. April 1995 die Einbeziehung der der Klägerin gehörenden Flurstücke in das \n\nvorgesehene Planungsgebiet erkannt hat. \n\nDaß die genaue Trassenführung noch nicht feststand, ist ebenfalls ohne \n\nBedeutung. Für die Festlegung eines Planungsgebiets, das erst die Planung \n\nselbst sichern soll, muß die Linienführung der Bundesfernstraße (§ 16 Abs. 2 \n\nFStrG) noch nicht feststehen (siehe Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 PlaGeR; vgl. auch \n\nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung \n\ndes Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Oktober 1960, BT-Drucks. 3/2159, \n\nS. 10). \n\ndd) Bei der gebotenen Abklärung der baurechtlichen Situation mußte es \n\nsich den mit der Stellungnahme betrauten Bediensteten der Beklagten auf-\n\ndrängen, daß die Klägerin Gefahr lief, hohe Investitionen zu tätigen, die durch \n\nden absehbaren Eintritt der Veränderungssperre nutzlos zu werden drohten, da \n\ndie Baugenehmigung die Verläßlichkeitsgrundlage für kostspielige Aufwendun-\n\ngen darstellte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 aaO, S. 638). \n\nWeil die Baugenehmigung seinerzeit jüngeren Datums und mit der Festlegung \n\ndes Planungsgebiets alsbald zu rechnen war, konnten die Mitarbeiter der Be-\n\nklagten auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, daß die Vor-\n\nhaben der Klägerin nicht mehr unter die bevorstehende Veränderungssperre \n\nfallen würden, weil die Baumaßnahmen bereits begonnen sein würden (§ 9a \n\nAbs. 1 Satz 2 FStrG). Dem drohenden Schaden ließ sich durch einen Hinweis \n\nauf die mögliche Festlegung des Planungsgebiets und die in diesem Fall ein-\n\ntretende Veränderungssperre begegnen. Ein solcher Hinweis war ohne \n\nSchwierigkeiten zeitgleich mit der Abgabe der Stellungnahme gegenüber dem \n\nAutobahnamt zu erteilen, zumal ausweislich des Schreibens der Beklagten vom \n\n26. April 1995 nur für vier Flurstücke Baugenehmigungen vorlagen. Ohne Be-\n\nlang ist, ob im Verhältnis zur Klägerin die Bauaufsichtsbehörde und in Bezie-\n\nhung zum Autobahnamt das Stadtplanungsamt der Beklagten zuständig war. \n\nDie Bediensteten dieser Organisationseinheit hätten jedenfalls die für die Bau-\n\naufsicht zuständigen Mitarbeiter der Beklagten zur Unterrichtung der Klägerin \n\nveranlassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87 - NJW \n\n1990, 245, 246 f und vom 7. Dezember 1995 aaO, S. 1018 f). \n\nee) (1) Der Hinweis hätte der Klägerin nicht erst am 26. April 1995, dem \n\nDatum der Erklärung gegenüber dem Autobahnamt, sondern spätestens am \n\n10. März 1995 erteilt werden müssen. Den Bediensteten der Beklagten oblag \n\nes, die Klägerin in einem Zug mit der Stellungnahme zu der beabsichtigten \n\nFestlegung des Planungsgebiets zu unterrichten. Das Autobahnamt hatte der \n\nBeklagten hierfür mit dem Schreiben vom 2. Februar 1995 Zeit bis zum \n\n10. März 1995 gegeben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß diese \n\nFrist unangemessen kurz war. Die pflichtwidrige Verzögerung, mit der die Be-\n\nklagte die angeforderte Stellungnahme abgab, kann nicht zu Lasten der Kläge-\n\nrin gehen. \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ein Hinweis auf die Überle-\n\ngungen zum Autobahnbau jedoch nicht bereits bei Erteilung der Baugenehmi-\n\ngung oder gar schon zusammen mit dem Bauvorbescheid gegeben werden \n\nmüssen. Es ist nicht vorgetragen, daß sich die Absichten der für den Auto-\n\nbahnbau zuständigen Stellen bereits vor der Anhörung der Beklagten nach \n\n§ 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG für diese erkennbar inhaltlich, örtlich und zeitlich so \n\nverdichtet hatten, daß im Bereich der fraglichen Flurstücke ernsthaft mit einer \n\nalsbaldigen Veränderungssperre gerechnet werden mußte, durch die die Rea-\n\nlisierung genehmigter Bauvorhaben verhindert werden würde. \n\n(a) Insbesondere hilft der Klägerin der von ihr insoweit in Bezug ge-\n\nnommene Bebauungsplan Nr. 74 aus dem Jahr 1993 nicht weiter. Er enthält \n\nhinsichtlich der Autobahnplanung für das Gebiet, in dem die klägerischen \n\nFlurstücke liegen, den Hinweis, daß konkrete Ausbaupläne noch nicht \n\nvorlägen, weil der Trassenverlauf der Autobahn Sachsen-Böhmen noch \n\nabzuwarten sei. \n\n(b) Die Klägerin macht weiter geltend, es sei fehlerhaft gewesen, die \n\nBundesrepublik Deutschland nicht an dem Baugenehmigungsverfahren zu be-\n\nteiligen. Auch dies ist unbehelflich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die \n\nÜberlegungen der für den Autobahnbau zuständigen Behörde bereits im Zeit-\n\npunkt der möglicherweise notwendigen Stellungnahme zu den Bauvorhaben \n\nder Klägerin hinsichtlich des Verlaufs und des Umfangs des Planungsgebiets \n\nverfestigt waren. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß die Beklagte aufgrund \n\neiner Stellungnahme bereits hinreichend sicher mit dem Eintritt der Verände-\n\nrungssperre für die Parzellen der Klägerin hätte rechnen müssen. Hiergegen \n\nsprechen überdies auch die nachfolgenden Erwägungen. \n\n(c) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach Zugang \n\nder Durchschrift des Schreibens des Autobahnamts vom 24. November 1994 \n\nan die Verwaltungsgemeinschaft \"G. \" bei der Gemeindeverwaltung \n\nG. , mithin bei Erteilung der Baugenehmigung vom 6. Dezember 1994 \n\noder sogleich nach Eingang der Bauanzeige am selben Tag, über eine dro-\n\nhende Veränderungssperre zu unterrichten. Aus der Zuschrift geht hervor, daß \n\ndie Überlegungen des Autobahnamts über die Festlegung eines \n\nPlanungsgebiets im Stadtgebiet der Beklagten noch nicht die erforderliche Rei-\n\nfe dafür erlangt hatten, daß hinreichende Anhaltspunkte für die Betroffenheit \n\nder Flurstücke von einer konkret drohenden Veränderungssperre bestanden. \n\nVielmehr gab das Autobahnamt zu erkennen, daß seine Vorüberlegungen zu \n\nder Frage der Gestaltung des Zubringers noch nicht abgeschlossen waren. Die \n\nBeklagte konnte deshalb noch nicht erkennen, \n\nin welchem Maß die \n\nEinbeziehung der Grundstücke der Klägerin wahrscheinlich war. Die Klägerin \n\nhat auch nicht vorgetragen, daß \n\nihre Grundstücke - für die Beklagte \n\nerkennbar - \n\nin allen vom Autobahnamt erwogenen Varianten vom \n\nPlanungsgebiet erfaßt sein würden. \n\n(3) Weiterhin mußte die Beklagte die Klägerin auch nicht sogleich nach \n\nZugang des Schreibens des Autobahnamts vom 2. Februar 1995 oder während \n\nder laufenden Erarbeitung der Stellungnahme auf die Möglichkeit des Eintritts \n\neiner Veränderungssperre hinweisen. Der Beklagten muß eine angemessene \n\nZeit zur sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugebilligt werden. Die \n\nvom Autobahnamt für die Abgabe der Erklärung zu der beabsichtigten Pla-\n\nnungsgebietsausweisung gesetzte Frist bis zum 10. März 1995 war auch nicht \n\nso weiträumig, daß die Bediensteten der Beklagten die Unterrichtung der Klä-\n\ngerin in der laufenden Bearbeitung vorzuziehen hatten. \n\nff) Die hiernach bestehende Unterrichtungspflicht der Beklagten wird \n\nnicht durch die in § 9a Abs. 4 FStrG statuierte Pflicht, auf die Festlegung eines \n\nPlanungsgebiets in den betroffenen Gemeinden hinzuweisen, verdrängt. Diese \n\nVorschrift enthält keine abschließende Regelung über die im Zusammenhang \n\nmit der Festlegung von Planungsgebieten bestehenden Informationspflichten \n\nder öffentlichen Hand. Eine derartige, die allgemeine Hinweispflicht einschrän-\n\nkende Bestimmung kommt in Betracht, wenn das Gesetz ein besonderes Ver-\n\nfahren bereithält, das die Wahrung der schutzwürdigen Informationsinteressen \n\nDritter gewährleisten soll (vgl. Senatsurteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - \n\nVIZ 2003, 353, 354). § 9a Abs. 4 FStrG soll, wie sich aus dem Anwendungsbe-\n\nreich der Bestimmung ergibt, die schutzwürdigen Informationsbelange der \n\nFestlegungsbetroffenen jedoch nicht in einem solchen Umfang wahren, daß \n\nihm ein abschließender Charakter beigelegt werden kann, der den Rückgriff \n\nauf die allgemeine Hinweispflicht ausschließt. Die in § 9a Abs. 4 FStrG be-\n\nstimmte Hinweispflicht betrifft nur die erfolgte, nicht aber die drohende Festle-\n\ngung eines Planungsgebiets und dient der Unterrichtung aller hiervon betroffe-\n\nnen Eigentümer, mithin auch derjenigen, denen gegenüber bislang keine mit \n\nder baulichen Nutzung der Grundstücke zusammenhängenden Pflichten der \n\nGemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast bestanden. § 9a Abs. 4 FStrG \n\nist damit weder geeignet noch dazu bestimmt, Grundstückseigentümer, die \n\naufgrund einer Baugenehmigung über eine Verläßlichkeitsgrundlage für Inve-\n\nstitionen verfügen, vor Aufwendungen zu schützen, die infolge einer zunächst \n\ndrohenden und später eintretenden Veränderungssperre nach § 9a Abs. 3 \n\nSatz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG nutzlos werden. \n\nc) Da die Notwendigkeit, die Klägerin von der beabsichtigten Festlegung \n\ndes Planungsgebiets zu unterrichten, bei einer sorgfältigen und im erforderli-\n\nchen Maß vorausschauenden Führung der Amtsgeschäfte erkennbar war, han-\n\ndelten die Bediensteten der Beklagten fahrlässig. Deren Verschulden ist nicht \n\nausgeschlossen, weil das Berufungsgericht eine Hinweispflicht vor Inkrafttreten \n\nder Veränderungssperre verneint hat. Zwar trifft einen Beamten in der Regel \n\nkein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht die \n\nAmtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (z.B.: Senat in BGHZ 117, \n\n236, 250; Urteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - BGHR BGB § 839 \n\nAbs. 1 Satz 1, Verschulden 30, und vom 21. Oktober 1993 - III ZR 68/92 - aaO, \n\nVerschulden 24; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 216). Hierbei handelt es sich je-\n\ndoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie gilt unter anderem dann nicht, \n\nwenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Ge-\n\nsichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 \n\nund 21. Oktober 1993 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 218). Das Berufungs-\n\ngericht hat bei seinen Erwägungen, mit denen es eine allgemeine Hinweis-\n\npflicht der Bediensteten der Beklagten verneint hat, den wesentlichen Aspekt \n\naußer acht gelassen, daß in dem Planungsgebiet nach § 9a Abs. 3 FStrG die \n\ngenaue Trassenführung der vorgesehenen Bundesfernstraße noch nicht fest-\n\nstehen muß (Nummer 2 Abs. 2, Satz 2 PlaGeR) und das Planungsgebiet \n\ngrößer als für die spätere Linienführung erforderlich sein kann (Nummer 3 \n\nPlaGeR). Dementsprechend werden von der Veränderungssperre nach § 9a \n\nAbs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG vielfach auch solche Grundstücke erfaßt, die \n\nvon der späteren Straßenführung nicht berührt werden. Es war deshalb für die \n\nHinweispflicht der Bediensteten der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts unmaßgeblich, daß zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten \n\ndurch das Autobahnamt noch nicht feststand, daß die Trasse über die Grund-\n\nstücke der Klägerin führen werde. \n\nd) Der Klägerin entstand infolge der unterlassenen, spätestens jedoch \n\nbis zum 10. März 1995 geschuldeten Unterrichtung ein Schaden. Die Klägerin \n\nhätte weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen un-\n\nterlassen, wenn sie rechtzeitig auf die vorgesehene Festlegung des Planungs-\n\ngebiets hingewiesen worden wäre. Das Landgericht hat festgestellt, daß die \n\nKlägerin bei einem Hinweis \"spätestens mit Zugang der Schreiben (des Auto-\n\nbahnamts) vom 02.02.1995 und 19.04.1995\" von weiteren Geldausgaben ab-\n\ngesehen hätte. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Berufungsge-\n\nricht, das nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahren ist, hat keine abweichenden \n\nFeststellungen getroffen. \n\ne) Die Schadensersatzforderung ist nicht verjährt. \n\naa) Die Verjährungsfrist beginnt nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 EGBGB auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 852 Abs. 1 \n\nBGB a.F., sobald der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB kann \n\ndie Verjährung erst beginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede \n\nstehende Amtshandlung widerrrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum \n\nSchadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt im all-\n\ngemeinen, daß der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine \n\nschuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage \n\n- sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erschei-\n\nnen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden \n\nkann (z.B.: Senatsurteile BGHZ 150, 172, 186 m.w.N. und vom 16. September \n\n2004 - III ZR 346/03 - NJW 2005, 429, 433, für BGHZ vorgesehen; Staudin-\n\nger/Wurm aaO, Rn. 388). Der hier bestehende Amtshaftungsanspruch gründet \n\nsich in tatsächlicher Hinsicht auf die Anhörung der Beklagten durch das Auto-\n\nbahnamt gemäß § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG, aufgrund deren ihre Bediensteten \n\nvon der konkreten Absicht erfuhren, alsbald ein Planungsgebiet mit der Folge \n\nder Veränderungssperre festzulegen. Die Kenntnis dieses Umstandes war für \n\ndie Erhebung einer aussichtsreichen (Feststellungs-)Klage erforderlich. \n\nbb) Die Klägerin hat behauptet, diese Tatsache erst im November 1999 \n\ndurch Einsicht in die zwischen dem Autobahnamt und der Beklagten gewech-\n\nselten Schreiben vom 19. April, 26. April und 30. November 1995 erfahren zu \n\nhaben. Die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- \n\nund beweisbelastete Beklagte hat dies zwar bestritten und sich zum Nachweis \n\nhierfür auf den Inhalt des Schreibens der Architekten der Klägerin vom \n\n23. Januar 1997 und des Schriftsatzes ihrer Anwälte vom 6. Januar 1998 beru-\n\nfen. Ferner hat sie geltend gemacht, die Klägerin habe bereits Anfang 1997 \n\nSchadensersatz verlangt. \n\nDie von der Beklagten herangezogenen Schriftstücke lassen jedoch, wie \n\ndas Landgericht in im Ergebnis rechtsfehlerfreier und vom Berufungsgericht \n\nnicht korrigierter tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, nicht erkennen, daß \n\nder Klägerin die hier maßgebende Tatsache bekannt war. Sie deuten vielmehr \n\nauf das Gegenteil hin. Der Architekt der Klägerin mutmaßte in seinem Schrei-\n\nben, daß die Beklagte \"im Zuge des Genehmigungsverfahrens offensichtlich \n\ndie Stellungnahme des Autobahnamts nicht eingeholt hat oder aber das Auto-\n\nbahnamt zum seinerzeitigen Zeitpunkt die Situation nicht erkannt hat\". Die \n\nRechtsanwälte der Klägerin erhoben gegenüber der Beklagten nicht den Vor-\n\nwurf, ihre Bediensteten hätten ihre Mandantin amtspflichtwidrig geschädigt, \n\nund machten keine entsprechenden tatsächlichen Umstände geltend. Vielmehr \n\nverwiesen sie auf die prekäre wirtschaftliche Lage der Klägerin und äußerten, \n\nohne sich auf weitere Tatsachen zu stützen, die Ansicht, die Beklagte stehe \n\ninsoweit \"in der Pflicht\". Sie sahen die Beklagte überdies nicht zum Ausgleich \n\nvon Verlusten der Klägerin verpflichtet, wie es die Folge eines Amtspflichtver-\n\nletzung wäre, sondern regten lediglich an, ein zinsloses Darlehen oder eine \n\nBürgschaft zu gewähren. \n\nSchließlich kann die Beklagte auch nichts für sie Günstiges aus der von \n\nihr behaupteten Tatsache herleiten, daß die Klägerin bereits Anfang 1997 \n\nSchadensersatzansprüche geltend machte. Für den Beginn des Laufs der Ver-\n\njährungsfrist ist es unmaßgeblich, ab wann die Klägerin der Rechtsauffassung \n\nwar, einen Schadensersatzanspruch zu haben. Der Beginn der Verjährung \n\nhängt nicht von Beurteilung der Rechtslage durch den Geschädigten, sondern \n\nallein von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ab. Des-\n\nhalb ist es grundsätzlich unerheblich, wenn der Verletzte aus diesen nicht die \n\nzutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat und Staudinger/Wurm aaO) und \n\nes unterläßt, den Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Dies gilt spiegelbildlich \n\nim umgekehrten Fall, daß der Geschädigte eine Schadensersatzforderung vor-\n\neilig erhebt, ohne die sie rechtlich tragenden Tatsachen zu kennen. \n\ncc) Da der Lauf der Verjährungsfrist erst im November 1999 begann, hat \n\ndie Klageerhebung im Jahr 2001 - ungeachtet des zum 15. März 2000 erklärten \n\nVerzichts der Beklagten auf die Einrede des § 222 Abs. 1 BGB a.F. - verhin-\n\ndert, daß die Ansprüche der Klägerin verjährten. \n\n2. \n\nDer Senat kann selbst abschließend über die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Grundurteils entscheiden, da die Sache hinsichtlich des An-\n\nspruchsgrundes entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ein Grundurteil darf \n\nergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die \n\nzum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und \n\nStreitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Hö-\n\nhe besteht (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Senatsurteil vom 11. No-\n\nvember 2004 - III ZR 200/03 - juris Dok.-Nr. KORE312352004 Rn. 34; Urteile \n\nvom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; vom 16. Januar 1991 \n\n- VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600 m.w.N.). Die Vorinstanzen haben die \n\nfür das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach erforderlichen Tatsachen-\n\nfeststellungen getroffen. Es ist wenigstens wahrscheinlich, daß der Klägerin \n\nnach Durchführung des Betragsverfahrens zumindest ein Forderungsrest \n\nbleibt. \n\na) Die hier nicht abgehandelten Punkte können diesem Verfahren über-\n\nlassen bleiben. Insbesondere gilt folgendes: \n\naa) Die Revisionsrüge, es müsse für den Erlaß eines Grundurteils für \n\njeden Teilanspruch feststehen, daß er dem Grunde nach besteht, ist unbe-\n\ngründet. Vielmehr kann dem Betragsverfahren die Feststellung vorbehalten \n\nbleiben, ob und in welchem Umfang die einzelnen von der Klägerin geltend \n\ngemachten Aufwendungen von dem Schadensersatzanspruch erfaßt sind. \n\nDabei kann auf sich beruhen, ob einzelne hierbei zu beachtende \n\nVoraussetzungen \n\nim materiell-rechtlichen Sinn dem Anspruchsgrund \n\nzuzuordnen sind. § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Erwägungen, so \n\ndaß dogmatische Gesichtspunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den \n\npunkte bei der Auslegung der Vorschrift in den Hintergrund treten (BGHZ 108, \n\n256, 259 m.w.N.). So darf bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten \n\nzusammengesetzten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Scha-\n\ndensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prü-\n\nfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadenspositionen auf \n\ndie schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGHZ aaO; vgl. auch Ur-\n\nteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96 - BGHR ZPO § 304 Abs. 1 An-\n\nspruchsmehrheit 5; vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - BGHR aaO, Vorausset-\n\nzungen 3). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die jeweiligen Scha-\n\ndensposten als unselbständige Positionen auf derselben tatsächlichen und \n\nrechtlichen Grundlage - der Amtspflichtverletzung der Beklagten und den nach-\n\nfolgend getätigten Aufwendungen der Klägerin zur Fortführung der Baumaß-\n\nnahme - geltend gemacht werden und derselben Schadensart zuzurechnen \n\nsind. \n\nbb) Ebenso durfte es das Berufungsgericht dem Betragsverfahren über-\n\nlassen, ob und in welchem Maß der von der Beklagten erhobene Einwand des \n\n§ 254 BGB begründet ist. Dem Betragsverfahren kann die Prüfung des Mitver-\n\nschuldens vorbehalten werden, wenn es nur geeignet ist, zu einer Minderung, \n\nnicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs zu führen (BGHZ 110, 196, 202; \n\n76, 397, 400). Dies ist hier der Fall, da nicht erkennbar ist, daß ein etwaiges \n\nMitverschulden der Klägerin, sofern es sich überhaupt auf alle Schadensposi-\n\ntionen erstrecken sollte, so gewichtig wäre, daß eine Haftung der Beklagten \n\nvollständig entfallen könnte. \n\ncc) Dem Betragsverfahren gleichfalls vorbehalten bleibt die Entschei-\n\ndung darüber, ob und in welchem Umfang einzelne der von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Positionen bereits von der ihr gewährten Entschädigung erfaßt \n\nsind. Der Senat hat entschieden, daß ein Grundurteil ergehen kann, wenn der \n\ndurch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte auf eine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgreifen kann, jedoch feststeht, \n\ndaß diese den Schaden nicht voll ausgleicht (Urteil vom 10. Mai 1976 - III ZR \n\n90/74 - WM 1976, 873, 874 m.w.N.; so auch: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n21. Aufl., § 304 Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Rn. 14). Glei-\n\nches muß gelten, wenn der Geschädigte eine Enteignungsentschädigung er-\n\nhalten hat, die aber den geltend gemachten Schaden nicht abdeckt. Dies ist \n\nhier der Fall, da von der Entschädigung ausweislich des Bescheides des Re-\n\ngierungspräsidiums Dresden vom 7. November 2003 Aufwendungen, die nach \n\ndem Inkrafttreten der Veränderungssperre getätigt wurden, ausgenommen \n\nsind. \n\nb) Das Grundurteil war nicht auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu \n\nbeschränken. Es erfaßt auch den Klageantrag zu 2, mit dem die Feststellung \n\nbegehrt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Forderung \n\neines Gerüstbauunternehmens in Höhe von 5.729,33 € frei zustellen. Zwar \n\nkommt in der Regel bei einem Feststellungsantrag ein Grundurteil nicht in Be-\n\ntracht, weil es meist an einem Streit über Grund und Betrag fehlt, wie es gemäß \n\n§ 304 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für den Erlaß eines Urteils über den Grund \n\nist. Feststellungsklagen haben jedoch dann eine nach Grund und Betrag strei-\n\ntige Verpflichtung zum Gegenstand, wenn - wie hier - der Feststellungsantrag \n\nauf eine Forderung in bestimmter Höhe gerichtet ist, so daß die Klage auch zu \n\neinem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll. In einem solchen \n\nFall ist die Feststellungsklage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil sei-\n\nnen Zweck erfüllen kann (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - NJW \n\n1994, 3295, 3296 m.w.N = BGHZ 126, 217 ff insoweit dort jedoch nicht abge-\n\ndruckt; Stein/Jonas/Leipold aaO, Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO, Rn. 3). \n\nc) Eine Teilabweisung der Klage war nicht geboten, obgleich der Senat \n\nvon einem späteren Zeitpunkt, zu dem die Bediensteten der Beklagten ver-\n\npflichtet waren, die Klägerin zu unterrichten, als das Landgericht ausgeht. Der \n\nabweichende Zeitpunkt hat nur insoweit Auswirkungen, als einzelne von der \n\nKlägerin ersetzt verlangte Positionen möglicherweise nicht auf die den Bedien-\n\nsteten der Beklagten unterlaufene Amtspflichtverletzung zurückzuführen sein \n\nwerden. Die Prüfung der Kausalität zwischen dieser und den geltend gemach-\n\nten Schadensposten kann jedoch dem Betragsverfahren überlassen bleiben \n\n(siehe oben Buchstaben a aa). \n\nEine Teilabweisung für Aufwendungen, die vor dem Stichtag veranlaßt \n\nwurden, wäre auch rechtlich nicht möglich. Ein Grund- und Teilurteil, durch das \n\nein Teil der Klageforderung abgewiesen wird, darf nur ergehen, wenn jeweils \n\nein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des \n\n- teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Kla-\n\ngeanspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wer-\n\nden kann (BGHZ 108, 256, 260; Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 - WM \n\n1988,1500, 1502). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den \n\nKlageanspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem \n\nGrunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zah-\n\nlungsanspruch geltend, der sich, wie hier, aus mehreren bezifferten Einzelpo-\n\nsten zusammensetzt und teilt das Gericht das Klagebegehren lediglich nach \n\nZeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klageabweisung als \n\nauch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, \n\nwenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder wenigstens \n\nim Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (BGH aaO). \n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder das Berufungsurteil noch das des \n\nLandgerichts lassen eine Zuordnung aller Schadenspositionen zu den hier \n\nmaßgebenden Zeitabschnitten zu. Auch den vom Landgericht in Bezug ge-\n\nnommenen Schriftsätzen vom 28. September 2001 und 25. März 2002 ist eine \n\nAufteilung der Einzelposten nach Zeitabschnitten nicht vollständig zu entneh-\n\nmen. Insbesondere sind in dieser Weise die Architektenkosten und die Vorfäl-\n\nligkeitsentschädigung für die zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenom-\n\nmenen Darlehen nicht zuzuordnen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\n Galke \n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-186-04","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-186-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:02.876671+00:00"}}