{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"III ZR 185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 185/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 29. Januar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 27. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer \n\nGeldanlage, die zum vollständigen Verlust der investierten Vermögenswerte \n\ngeführt hat, in Anspruch. \n\nDie Beklagte zu 2 war nahezu 40 Jahre bei der Hausbank der Klägerin \n\nbeschäftigt und betreute dort deren Wertpapierdepot. \n\nAuf Vermittlung der Beklagten zu 2 kam es zu einem Kontakt zwischen \n\nder Klägerin und dem Beklagten zu 1, dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3. \n\nDie Beklagte zu 3 befaßt sich mit der Vermittlung von Geldanlagen. Der Be-\n\nklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 suchten die Klägerin zu einem Beratungsge-\n\nspräch auf. Der Beklagte zu 1 stellte sich mit einer Visitenkarte vor, die keinen \n\nHinweis auf die Beklagte zu 3 enthielt, und präsentierte einen Prospekt der \n\nC. Vermögensverwaltung GmbH (im folgenden: C. GmbH) über eine \n\nstille Beteiligung an dieser Gesellschaft. Die C. GmbH war als atypisch \n\nstille Gesellschafterin an der C. AG (im folgenden: C. \n\nAG) beteiligt, die im sogenannten Warenstreckenhandel tätig war. Auf dem \n\nEinband des Prospekts war ein kleiner Aufkleber mit dem Namen, der Anschrift \n\nund der Telefon- sowie der Faxnummer der Beklagten zu 3 angebracht. Der \n\nBeklagte zu 1 empfahl der Klägerin die Beteiligung an der C. GmbH. Unter \n\ndem 26. März 2002 unterzeichnete sie einen Vertrag über eine atypisch stille \n\nBeteiligung an dieser Gesellschaft in Höhe von 75.000 € nebst 3 % Agio \n\n(2.250 €). In dem Vertragsformular war als “Vertriebsb eauftragter“ die Beklagte \n\nzu 3 angegeben. \n\nEnde 2002 setzte sich der Gründer und Initiator der aus mehreren Un-\n\nternehmen bestehenden C. -Gruppe mitsamt den Vermögenseinlagen ab. \n\nÜber das Vermögen der C. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nDie Beteiligung der Klägerin ist wertlos geworden. \n\nDie Klägerin behauptet, sie sei von den Beklagten nicht ausreichend \n\nberaten worden. Insbesondere sei ihr Wunsch, eine sichere Geldanlage zur \n\nErgänzung ihrer Rente zu erhalten, nicht berücksichtigt worden. Zudem hätten \n\ndie Beklagten keinerlei Prüfung der von ihnen empfohlenen Investition vorge-\n\nnommen. Überdies sei bereits vor dem Beratungsgespräch in Zeitschriften und \n\nim Internet vor einer Beteiligung an der C. -Gruppe gewarnt worden. Bei \n\nrichtiger Beratung und Aufklärung wäre sie die Beteiligung nicht eingegangen. \n\nDie Klage, die auf Schadensersatz in Höhe der an die C. GmbH \n\ngeleisteten Mittel gerichtet ist, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit \n\nihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin mit der Erwägung ver-\n\nneint, der Verlust der Anlage der Klägerin sei nicht auf eine etwaige unzurei-\n\nchende Aufklärung über die Risiken der Beteiligung an der Gesellschaft zu-\n\nrückzuführen, sondern auf die Veruntreuung der der C. Unternehmens-\n\ngruppe anvertrauten Gelder durch einen der Initiatoren. Diese Ansicht vermag \n\nder Senat nicht zu teilen. \n\nSie widerspricht, wie die Revision mit Recht rügt, der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs, nach der derjenige, der einen Anlageinteressenten \n\nüber die wirtschaftlichen Risiken eines Modells umfassend aufzuklären hat und \n\nder gegen seine Pflichten verstößt, grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen \n\nAnlageentscheidung verbundenen Schäden haftet, und zwar insbesondere \n\nauch für solche aus Untreuehandlungen eines Modellinitiators, da der Schaden \n\nnicht erst mit der Veruntreuung der zur Anlage überlassenen Gelder eintritt, \n\nsondern bereits mit der Eingehung der Beteiligung (BGH, Urteil vom 5. Mai \n\n1992 - XI ZR 242/91 - WM 1992, 1355, 1357 f m.w.N). Schon deshalb ist das \n\nBerufungsurteil aufzuheben, soweit es die Klageabweisung gegen die Beklag-\n\nten zu 2 und 3 bestätigt hat. Denn das Berufungsgericht hat das Zustande-\n\nkommen eines “Vermittlungs- oder Beratungsvertrags“ mit der Beklagten zu 3 \n\nangenommen und bezüglich der Beklagten zu 2 dahinstehen lassen, so daß für \n\ndas Revisionsverfahren insoweit das Bestehen (auskunfts-)vertraglicher Bezie-\n\nhungen zu unterstellen ist. \n\n2. \n\nSoweit das Berufungsgericht einen haftungsbegründenden Vertrags-\n\nschluß zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 unter Hinweis darauf \n\nverneint hat, daß der Beklagte zu 1 die Vertragsverhandlungen als Geschäfts-\n\nführer der Beklagten zu 3 geführt habe, hat es sich, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, mit erheblichem Vortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht bei \n\neinem unternehmensbezogenen Geschäft der Wille der Parteien zwar im Zwei-\n\nfel dahin, den Vertrag mit dem Inhaber des Unternehmens zu schließen (z.B.: \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 - NJW-RR 1997, 527, 528 \n\nm.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, daß der Handelnde hinreichend deutlich \n\nmacht, für ein Unternehmen aufzutreten, § 164 Abs. 2 BGB (z.B.: BGH aaO; \n\nBamberger/Roth/Habermaier, BGB, § 164 Rn. 25 m.w.N.). Der vorliegende \n\nSachverhalt gibt Anlaß zu zweifeln, ob der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der \n\nBeratung für Klägerin ausreichend erkennbar nur als Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 3 auftrat. Er hatte sich der Klägerin gegenüber unter Vorlage einer \n\nVisitenkarte vorgestellt. Diese Karte enthielt keinen Hinweis auf die Beklagte \n\nzu 3, sondern lediglich die persönlichen Angaben des Beklagten zu 1. Hinzu \n\ntritt, daß unter dem Namen des Beklagten zu 1 der Text \"Partnerschaft für fi-\n\nnanzielle Unabhängigkeit\" vermerkt war. Auf der Rückseite war gedruckt: \"Wie \n\nmache ich aus 50.000 € in zehn Jahren 500.000 € seriös und\n\n kompetent!\". \n\nDies war geeignet, den Eindruck erwecken, der Beklagte zu 1 handele (auch) \n\nselbst als Anlagevermittler und nicht (nur) als Geschäftsführer einer GmbH. \n\nDas Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter Einbeziehung dieses Ge-\n\nsichtspunktes erneut umfassend zu würdigen haben. \n\n3. \n\nFür das neue Verfahren weist der Senat weiterhin auf folgendes hin: \n\na) Ein Auskunftsvertrag als solcher ist unter Zugrundelegung des derzei-\n\ntigen Sach- und Streitstandes zustande gekommen. Bei einer Anlagevermitt-\n\nlung wird zwischen dem Anlageinteressenten und einem Vermittler ein Aus-\n\nkunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend geschlossen, wenn \n\nder Interessent deutlich macht, daß er auf eine bestimmte Anlagenentschei-\n\ndung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers \n\nin Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit aufnimmt (z.B.: \n\nSenatsurteile vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - WM 2003, 2064, 2065; \n\nvom 13. Juni 2002 - III ZR 166/01 - NJW 2002, 2641, 2642; vom 13. Januar \n\n2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998 und vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - \n\nNJW-RR 1993, 1114). Die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Anlage für \n\ndie Klägerin - die Investition umfaßte einen Großteil ihres Vermögens und soll-\n\nte ihr eine zusätzliche Rente zum Lebensunterhalt verschaffen - und das pro-\n\nfessionelle Auftreten des Beklagten zu 1 führen zu dem Schluß, daß die Kläge-\n\nrin dessen besondere Kenntnisse und Verbindungen in bezug auf die Beteili-\n\ngung an der C. GmbH in Anspruch nehmen wollte. Mit Beginn der immerhin \n\neineinhalbstündigen Beratung hat der Beklagte zu 1 die gewünschte Tätigkeit \n\naufgenommen. Zu klären bleibt allerdings, ob er hierbei im eigenen Namen \n\nhandelte, als Geschäftsführer der Beklagten zu 3 oder gar in beiden Rollen und \n\ninwieweit die Beklagte zu 2 gleichfalls in haftungsbegründenden (quasi-)ver-\n\ntraglichen Beziehungen zur Klägerin stand. \n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgericht ist davon \n\nauszugehen, daß diejenigen Beklagten, mit denen die Klägerin in auskunftsver-\n\ntraglichen Beziehungen gestanden hat, ihre hieraus folgenden Pflichten \n\nschuldhaft verletzt und die Klägerin geschädigt haben, so daß diese einen \n\nSchadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB hat. \n\naa) Der zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler \n\nzustande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger \n\nund vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für \n\nden Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Ver-\n\ntreibt der Vermittler - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, der den \n\nBeitritt zu einer Gesellschaft mit einer Vielzahl von rein kapitalmäßig beteiligten \n\nGesellschaftern zum Gegenstand hat, die untereinander in keinerlei persönli-\n\nchen oder sonstigen Beziehungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 \n\n- II ZR 193/80 - NJW 1981, 2810), muß er, um seiner Auskunftspflicht zu genü-\n\ngen, im Rahmen der geschuldeten \"Plausibilitätsprüfung\" den Prospekt jeden-\n\nfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Be-\n\nteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das \n\nmit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig \n\nund richtig sind (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004, \n\n631, 633), da der Prospekt die wichtigste Informationsquelle für den Anleger ist \n\n(BGHZ 115, 213, 218 f). Liegen keine objektiven Daten vor oder verfügt der \n\nAnlagevermittler mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit \n\nnur über unzureichende Kenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil offenle-\n\ngen (Senatsurteile vom 13. Januar 2000 und 13. Mai 1993 aaO). \n\nbb) Gegen diese Pflichten ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit-\n\nstand zumindest hinsichtlich der in dem Prospekt der C. GmbH enthalte-\n\nnen Angaben zur Mittelverwendungskontrolle und zur Besicherung der ange-\n\nlegten Mittel verstoßen worden. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, die in \n\ndem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben seien der Klägerin erläutert wor-\n\nden. Sie haben jedoch nicht behauptet, die Angaben zuvor auf Plausibilität ü-\n\nberprüft und die Klägerin auf Mängel hingewiesen zu haben. Hierzu bestand \n\njedoch Veranlassung. \n\n(1) Der Prospekt suggerierte - für den sorgfältigen Anlagevermittler \n\ndurchschaubar - unzutreffend eine von den Gesellschaftern unabhängige, ex-\n\nterne wirksame Mittelverwendungskontrolle (siehe S. 19). Durch den Hinweis \n\nauf die obligatorische Jahresabschlußprüfung und deren \"vorweggenommene \n\nWirkung\" wurde - trotz des allgemein gehaltenen Hinweises auf das Risiko ei-\n\nner vorsätzlichen Schädigung durch Mitarbeiter (S. 14 Nr. 9 des Prospekts) - \n\nder Eindruck erweckt, die Gesellschafter seien vor einer mißbräuchlichen Ver-\n\nwendung ihrer Gelder weitgehend geschützt. Verstärkt wurde diese Erwartung \n\ndurch die auf Seite 15 des Prospekts enthaltene Aussage, die Unternehmens-\n\nleitung werde bei fachlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen durch exter-\n\nne Berater unterstützt, so daß Fehlentscheidungen der Gesellschaftsorgane \n\nweitgehend vermieden würden. Weiter wurde der Eindruck der Sicherheit der \n\nAnlage dadurch gestützt, daß nach § 11 des Beteiligungsvertrages dem Anle-\n\nger ein Anspruch auf Besicherung seines Auseinandersetzungsguthabens ein-\n\ngeräumt wurde und in § 12 des Beteiligungsvertrags zwischen der C. AG \n\nund der C. GmbH umfangreiche Sicherungsabtretungen zu deren Gunsten \n\nvereinbart waren. \n\nDie einmal \n\njährlich stattfindende reguläre Abschlußprüfung nach \n\n§§ 316 ff HGB vermag im Rahmen ihrer \"Vorwirkung\" allenfalls langfristig ange-\n\nlegte Mißbräuche bei der Verwendung von Anlegergeldern zu behindern. Sie \n\nist aber kein wirksames Mittel gegen die Verschiebung von Vermögenswerten \n\nzwischen den Prüfungen, sofern der Handelnde die Entdeckung bei dem näch-\n\nsten Prüfungstermin in Kauf nimmt. Die Besicherung des Auseinanderset-\n\nzungsguthabens ist für den Anleger nutzlos, wenn ein solches Guthaben - etwa \n\ninfolge der Insolvenz der Gesellschaft - nicht existiert. Gleiches gilt für die Si-\n\ncherungsabtretungen zwischen der C. AG und der C. GmbH, wenn die \n\nabgetretenen Forderungen wertlos sind. \n\nNach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sach- und Streit-\n\nstand ist weiter davon auszugehen, daß eine effektive Mittelverwendungskon-\n\ntrolle im Bereich der C. -Gruppe auch nicht in sonstiger Weise stattfand. \n\nDie Klägerin hat behauptet, bei der C. AG sei erst ab Mai 2002 eine Mittel-\n\nverwendungskontrolle eingeführt worden. Bei der C. GmbH sei eine solche \n\nüberhaupt nicht erfolgt. Die Beklagten sind dem lediglich mit dem Hinweis auf \n\ndie nach dem Beteiligungsvertrag bestehende Möglichkeit der stillen Gesell-\n\nschafter, ihr Kontrollrecht auszuüben, entgegengetreten. Hierüber sei die Klä-\n\ngerin auch belehrt worden. Die Behauptung der Klägerin zu der unterbliebenen \n\ngesellschafterunabhängigen Mittelverwendungskontrolle ist unbestritten ge-\n\nblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). \n\n(2) In dem Beratungsgespräch hätten die Auskunftsverpflichteten dem-\n\nentsprechend klarstellen müssen, daß eine effektive gesellschafterunabhängi-\n\nge Mittelverwendungskontrolle entgegen dem in dem Prospekt vermittelten \n\nEindruck zumindest während eines laufenden Geschäftsjahres nicht gewährlei-\n\nstet war. Ferner wäre die Klägerin darüber zu belehren gewesen, daß § 11 des \n\nBeteiligungsvertrages keine Sicherheit für die Einlage bedeutete. Sofern die \n\nAuskunftsverpflichteten zu einer Prüfung der Angaben des Prospekts oder der \n\nVerhältnisse innerhalb der Unternehmensgruppe außerstande waren, hätten \n\nsie die unterlassene Kontrolle offenlegen müssen. Darauf, daß - worauf das \n\nBerufungsgericht abgestellt hat - die Beklagten nicht selbst die Verpflichtung \n\nübernommen hatten, die konkrete Verwendung des von der Klägerin eingesetz-\n\nten Kapitals zu kontrollieren, kommt es nicht an. \n\ncc) Das Verschulden der Auskunftsverpflichteten wird vermutet (§ 280 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Es entspricht ferner der Lebenserfahrung, daß ein Pro-\n\nspektmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (ständige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B.: Senatsbeschluß vom 22. De-\n\nzember 2004 - III ZR 235/04; BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP \n\n2004, 1104, 1106 m.w.N.). \n\n4. \n\nDem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung wegen der noch \n\nnachzuholenden tatrichterlichen Feststellungen nicht möglich, weshalb die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der neuen Entscheidung \n\nwird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den weiteren Rü-\n\ngen der Revision zu befassen, auf die einzugehen, für den Senat keine Veran-\n\nlassung besteht. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/iii-zr-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/iii-zr-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:45.139253+00:00"}}