{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_179-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"III ZR 179/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BKleingG §§ 4 und 20a, BGB § 47 Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Garten- und Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 179/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBKleingG §§ 4 und 20a, BGB § 47 \n\nZu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Garten- \n\nund Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des \n\nVerbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in \n\nBrandenburg belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage \n\nbefindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger \n\nverlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils. \n\nZu DDR-Zeiten hatte die LPG Pflanzenproduktion W. das \n\nGrundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem \n\nVerband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband \n\nO. , eine \"Nutzungsvereinbarung\" (Kleingartenzwischenpachtvertrag). \n\nDer VKSK O. verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an \n\nKleingärtner weiter. \n\nDer Zentralvorstand des VKSK beschloß am 10. Februar 1990 eine Än-\n\nderung der Verbandsstruktur. Am 27. Oktober 1990 faßte der außerordentliche \n\nVerbandstag den Beschluß, den VKSK mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 \n\naufzulösen. Der Zentralverband, die Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirks-\n\nvorstände sollten nur noch Aufgaben zur Auflösung wahrnehmen. Ferner war in \n\ndem Beschluß festgestellt, daß aus den Fachrichtungen des VKSK selbständi-\n\nge Fach- und Landesverbände entstanden seien, \"die deren Rechtsnachfolge \n\nantreten\". Unter anderem war in der folgenden Aufstellung der Landesverband \n\nBrandenburg der Garten- und Siedlerfreunde e.V. aufgeführt. Die genannten \n\nVereinigungen sollten \"als Rechtsnachfolger\" Anspruch bei der Aufteilung des \n\nVerbandsvermögens nach § 45 BGB haben. In Nummer 3 des Auflösungsbe-\n\nschlusses war ferner bestimmt, daß \"in Übereinstimmung mit dem Bundes-\n\nkleingartengesetz § 2 und § 4 ausschließlich dem Verband der Garten- und \n\nSiedlerfreunde als Rechtsnachfolger ... das Recht der Weiterführung aller zwi-\n\nschen dem VKSK und den Eigentümern ... geschlossenen Kleingartennut-\n\nzungsverhältnisse\" übertragen werde. \n\nDer VKSK O. wurde auf seinen Antrag am 29. Mai 1990 mit \n\ndem Namen \"Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisvor-\n\nstand O. e.V.\" unter der Nummer 23 in das Vereinigungsregister des \n\nKreisgerichts O. eingetragen. Mit Datum vom 16. Dezember 1993 \n\nteilte der als Vorsitzender des Vereins eingetragene A. R. dem \n\nAmtsgericht mit, der Verein sei 1990 aufgelöst worden. \n\nAm 27. August 1990 wurde der \"Verein der Garten- und Siedlerfreunde \n\nO. e.V.\" (VGS) unter der Nummer 162 in das Vereinigungsregister \n\ndes Kreisgerichts eingetragen. In § 1 Abs. 2 der Satzung dieses Vereins war \n\nbestimmt: \"Der VGS (Verband der Garten- und Siedlerfreunde O. \n\ne.V.) wird Rechtsnachfolger aller vom Zentralvorstand des Verbandes der \n\nKleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) für die Fachrichtungen Klein-\n\ngarten- und Siedlungswesen sowie Wochenendsiedler abgeschlossenen Ver-\n\nträge und Vereinbarungen.\" Der Verein übernahm das Vermögen des VKSK \n\nO. , einschließlich der Geschäftsräume und des Inventars. Der VKSK \n\nO. überließ dem VGS am 29. Oktober 1990 den Besitz der Kleingar-\n\ntenanlage, in der die hier betroffene Parzelle liegt. Die Mitglieder und die Vor-\n\nstände des VGS und des VKSK O. sind weitgehend identisch. \n\nDie Beklagten schlossen am 20. Januar 1994 mit dem VGS einen Klein-\n\ngartenpachtvertrag über die streitgegenständliche Parzelle. \n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Beklagten könnten aus diesem Vertrag \n\nihnen gegenüber kein Recht zum Besitz herleiten, da der VGS nicht in die \n\nRechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten sei. \n\nDie Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Vertrag der Beklagten mit dem VGS vom 20. Januar 1994 vermittle \n\nihnen gegenüber den Klägern kein Besitzrecht. Der VGS sei weder mit dem \n\nVKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger. Beide Vereine \n\nhätten nebeneinander bestanden. Ihre Verschmelzung habe nicht stattgefun-\n\nden. Auch sonstige Umstände, aus denen die Beklagten mit Wirkung gegen die \n\nKläger ein Besitzrecht an der Parzelle herleiten könnten, seien nicht vorhan-\n\nden. \n\nII. \n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsgericht \n\nhat den Klägern mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch gegen die Be-\n\nklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils aus § 985 BGB \n\nzuerkannt. Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 \n\nBGB. Insbesondere verleiht ihnen der mit dem VGS geschlossene Pachtvertrag \n\nvom 20. Januar 1994 gegenüber den Klägern ein solches Recht nicht. \n\n1. \n\nDie Kläger sind zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20b \n\nBKleingG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG auf der Verpäch-\n\nterseite in den zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem \n\nVKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten. \n\n2. \n\nJedoch ist der VGS nicht anstelle des VKSK O. als Zwischen-\n\npächter in diesen Vertrag eingerückt. Der VGS ist entgegen der Auffassung der \n\nRevision und des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\n(juris, Dokument-Nr. KORE450389400, Rn. 7) weder mit dem dortigen Kreis-\n\nverband des VKSK identisch noch ist er dessen Rechtsnachfolger als Zwi-\n\nschenpächter geworden. \n\na) Nach § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen \n\nund die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR 1960, I S. 1) war al-\n\nlein der VKSK berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an \n\nKleingärtner zu pachten. Der Zentralverband, die Bezirks- und Kreisverbände \n\nsowie die Orts- und Betriebssparten waren juristische Personen (§ 2 Abs. 1 der \n\nVerordnung). \n\nb) Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom \n\n21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des Inkraft-\n\ntretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses \n\nvon Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechts-\n\nfähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten \n\nregistrieren zu lassen. Unter diese Bestimmung fielen auch der VKSK und sei-\n\nne nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1959 rechtsfähigen Un-\n\ntergliederungen (z.B.: Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242). \n\nDer VKSK-Kreisverband O. machte von der in § 22 Abs. 1 Vereini-\n\ngungsgesetz der DDR eröffneten Möglichkeit, seine Rechtsfähigkeit zu erhal-\n\nten, Gebrauch und erwirkte zum 29. Mai 1990 seine Eintragung unter der lau-\n\nfenden Nummer 23 im Vereinigungsregister des dortigen Kreisgerichts. \n\nc) Der neu gegründete VGS erlangte am 27. August 1990 mit seiner Ein-\n\ntragung unter der Nummer 162 im Vereinigungsregister des Kreisgerichts O. \n\n seine Rechtsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Vereinigungsgesetz DDR). \n\nd) Der VKSK O. und der VGS waren rechtlich verschiedene \n\njuristische Personen. \n\naa) Der VGS entstand nicht als Fortsetzung (sog. Umwandlung im An-\n\nschluß an Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 20a Rn. 18 f; GuG \n\n2002, 229, 231) des VKSK O. , sondern nach den bindenden tatsäch-\n\nlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eine Neugründung. \n\n(1) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der \"Umwandlung\" eines \n\nbestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zutage getretene \n\nWille der Mitglieder des Altvereins, das heißt hier der Mitglieder des VKSK \n\nO. . Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-Verbandes die \n\nFortsetzung des Vereins beschloß und lediglich den Namen, die Satzung \n\nund/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität (vgl. Mainczyk \n\naaO) gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen \"Umwandlung\" (treffen-\n\nder: Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit \n\nausgegangen werden. Die Gründung des VGS wurde jedoch in einer eigen-\n\nständigen Gründungsversammlung am 16. Juni 1990, und nicht in einer Mit-\n\ngliederversammlung des VKSK Oranienburg, beschlossen. Der neue Verein \n\nwurde, wie sich aus der in den Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen \n\nVerhandlung gemachten Akte 2 O 588/98 LG Neuruppin (= 3 U 38/00 OLG \n\nBrandenburg) entgegen der Ansicht der Revision ergibt, als solcher beim Regi-\n\nstergericht angemeldet und rechtlich folgerichtig unter einer eigenen Nummer \n\nim Vereinigungsregister eingetragen. Der VGS trat damit neben den VKSK O. \n\n . Beide Vereine existierten zumindest zeitweise nebeneinander. \n\n(2) Soweit die Revision letzterem entgegen hält, der VKSK O. \n\nsei durch vollständigen Fortfall seiner Mitglieder ohne vorherige Auflösung und \n\nLiquidation erloschen, vermag sie diesbezüglich keinen - übergangenen - Vor-\n\ntrag der Beklagten aufzuzeigen. Hiergegen spricht im übrigen, daß der VKSK \n\nO. dem VGS am 29. Oktober 1990 das betroffene Grundstück über-\n\ngeben hat. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht von einer Fusion \n\ndes VKSK O. und des VGS ausgegangen werden. Eine Verschmel-\n\nzung der beiden Vereine im eigentlichen Sinn (vgl. § 2 UmwG) ist nach den \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen \n\nworden. Über eine derartige Fusion verhielt sich das Vereinigungsgesetz der \n\nDDR nicht. Entsprechendes gilt für das seit dem 3. Oktober 1990 gemäß \n\nArt. 231 § 2 Abs. 2 EGBGB maßgebende bundesdeutsche Vereinsrecht. Nach \n\nder auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtslage bis zum In-\n\nkrafttreten des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) \n\nam 1. Januar 1995 war die Fusion von Vereinen nur durch Einzelrechtsüber-\n\ntragung unter genehmigter Schuldübernahme (§ 415 BGB beziehungsweise bis \n\nzum 3. Oktober 1990 § 440 ZGB) sowie anschließender Auflösung und Liqui-\n\ndation des übertragenden Vereins möglich (ganz h.M., z.B.: BAG ZIP 1989, \n\n1012, 1019; OLG Hamburg MDR 1972, 236; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, \n\nvor § 41 Rn. 23; jurisPK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 41 Rn. 25; Burhoff, Vereinsrecht, \n\n5. Aufl., Rn. 362; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, \n\n9. Aufl., Rn. 2268, 2271a). Die Beklagten haben zu diesen Voraussetzungen, \n\ninsbesondere zu der Frage, ob die Gläubiger des VKSK O. der Über-\n\nnahme der Verpflichtungen durch den VGS zustimmten, nichts vorgetragen. \n\ncc) Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nzur fehlenden rechtlichen Identität von VKSK und VGS erhobene Rüge der \n\nVerletzung von § 286 ZPO ist unbegründet. Der Senat hat sie geprüft und nicht \n\nfür durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 \n\nZPO abgesehen. \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision (so möglicherweise auch Kärsten \n\nNJ 1994, 104, 107 f; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 f) stellen die nach dem Be-\n\nschluß des VKSK-Zentralvorstandes vom 10. Februar 1990 erfolgten Gründun-\n\ngen von Vereinen, deren Zweck die Zwischenpacht von Kleingärten ist, und \n\nderen Eintragung im Vereinigungsregister auch nicht stets - gewissermaßen \n\nkraft faktischen Vollzugs - die Fortsetzung der VKSK-Altvereine unter neuem \n\nNamen und Satzung dar. Entscheidend hierfür ist vielmehr, wie bereits unter \n\naa) ausgeführt, der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des jeweili-\n\ngen VKSK-Verbandes. Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-\n\nVerbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß, also Identität und Kontinuität \n\nobjektiv erkennbar gewahrt werden sollten, kann von dem Fortbestand seiner \n\nRechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der \n\nneue Verein zusätzlich zu dem bestehenden VKSK-Verband entstand und ne-\n\nben dem Altverein fortexistierte. Eine derartige Konstellation liegt hier vor. \n\nDie Beklagten führen für ihre Auffassung zu Unrecht das durch Nichtan-\n\nnahmebeschluß des Senats vom 31. Januar 2002 - III ZR 42/01 - rechtskräftig \n\ngewordene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2001 \n\n(ZOV 2001, 398, 399) an. Nach den dem dortigen Rechtsstreit zugrundelie-\n\ngenden tatsächlichen Feststellungen hatte die Mitgliederversammlung des be-\n\ntroffenen VKSK-Kreisverbandes den Beschluß gefaßt, den Verein in den \n\n\"Kreisverband der Garten- und Wochenendsiedlerfreunde S. \" umzu-\n\nwandeln. Es entsprach damit dem objektiv erklärten Willen der Mitgliederver-\n\nsammlung, Identität und Kontinuität des VKSK-Kreisverbandes zu wahren. Ein \n\nneuer, neben den VKSK-Kreisverband tretender Verein sollte hingegen nicht \n\ngegründet werden. Die im hier zu entscheidenden Fall bestehende Konstellati-\n\non lag damit nicht vor. Gleiches gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 21. Februar 2003 (ZOV 2003, 180, 181 f). Schließlich läßt sich \n\nauch dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar \n\n1994 (V ZR 247/92 - WM 1994, 1222 ff) nicht entnehmen, daß ihm eine mit \n\ndem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung zugrunde \n\nlag. \n\nee) Die Revision meint weiter, die formellen Fehler bei der beabsichtig-\n\nten Umwandlung des VKSK O. in den VGS dürften angesichts der in \n\nder Wendezeit herrschenden rechtlichen Unsicherheiten nicht überbewertet \n\nwerden. Die Kläger dürften sich auf das Mißlingen der Umwandlung des VKSK-\n\nKreisverbandes O. deshalb nach Treu und Glauben nicht berufen. \n\nDem ist nicht zu folgen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit \n\ndes Rechtsverkehrs ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, \n\nunverzichtbar, daß das tatsächlich Gewollte seinen gehörigen objektiven Aus-\n\ndruck findet, und zwar im Vereinsrecht insbesondere durch die erforderlichen \n\nRegistereintragungen. Im übrigen hat die Umwandlung von VKSK-Kreisverbän-\n\nden in VGS-Vereine selbst unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit \n\ndes Jahres 1990 herrschenden dynamischen rechtlichen Entwicklungen im Bei-\n\ntrittsgebiet keine nicht zu bewältigenden Anforderungen gestellt. Dies ergibt \n\nsich bereits aus den Sachverhalten, die den oben unter dd) zitierten Entschei-\n\ndungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden zugrunde lagen. Es ist \n\nauch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Kläger gegenüber den Beklag-\n\nten auf die fehlende Berechtigung des VGS zur Verpachtung berufen. Die Klä-\n\nger und ihre Rechtsvorgängerin hatten keinen Einfluß auf die zur Gründung \n\ndes VGS und zum Mißlingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes füh-\n\nrenden Umstände. Es liegt deshalb in der Risikosphäre des VGS, wenn er die \n\nZwischenpächterposition gegenüber den Verpächtern nicht erlangt hat. Dieses \n\nRisiko erstreckt sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner \n\ngewählt haben. \n\nIm übrigen ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Kläger \n\nden Beklagten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen ha-\n\nben, daß sie den VGS als Nachfolger des VKSK O. behandelten. \n\ne) Das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG \n\nPflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlosse-\n\nnen Vertrag ist auch nicht von dem VKSK O. auf den VGS übertra-\n\ngen worden. Die bloße tatsächliche Nachfolge dieses Vereins in die Funktion \n\ndes VKSK O. vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen. \n\nErforderlich hierfür wären besondere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Re-\n\ngelungen gewesen. Letztere fehlen, und das Berufungsgericht hat, von der Re-\n\nvision unbeanstandet, keine Feststellungen zu Vereinbarungen, die Wirkung \n\ngegenüber den Klägern entfalten könnten, getroffen. \n\naa) Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluß des Verbands-\n\ntags des VKSK-Zentralverbands vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger \n\ndes VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. \n\nDer VKSK-Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selb-\n\nständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen (vgl. Thüringer OLG, \n\njuris, Dokument-Nr. KORE429669900, Rn. 11; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 l). \n\nbb) Die Auflösung des VKSK O. hatte den Übergang der Zwi-\n\nschenverpachtungsbefugnis auf den VGS gleichfalls nicht zur Folge. Ein aufge-\n\nlöster Verein besteht als Liquidationsverein fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Seine Ver-\n\nmögenspositionen sind, von dem Anfall des Vermögens an den Fiskus (§ 46 \n\nBGB) abgesehen, im Wege des Einzelrechtsübergangs zu liquidieren; eine \n\nGesamtrechtsnachfolge findet, auch zugunsten des Anfallberechtigten (§ 45 \n\nAbs. 1 BGB), nicht statt (z.B.: Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 45 Rn. 3). Für \n\nden Übergang der Zwischenpächterstellung des VKSK O. nach des-\n\nsen Auflösung auf den VGS wären daher ein Vertrag über den Eintritt dieses \n\nVereins in die Zwischenpächterposition des VKSK O. oder eine Ab-\n\ntretung von dessen Befugnissen an den VGS erforderlich gewesen. \n\ncc) Gleiches gilt im Ergebnis auch, falls der VKSK O. infolge \n\nAusscheidens aller Mitglieder seine Existenz verloren haben sollte. Zwar er-\n\nlischt ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat \n\n(BGHZ 19, 51, 57; OLG Köln NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.N.; Burhoff aaO, \n\nRn. 365; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868). Gleichwohl \n\nfällt sein Vermögen nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. \n\nVielmehr ist das Vermögen entsprechend einer Liquidation nach §§ 45 ff BGB \n\ndurch einen gemäß § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger abzuwickeln (BGH, \n\nOLG Köln, Burhoff, Stöber jeweils aaO). \n\n3. \n\nAus § 4 Abs. 3 BKleingG können die Beklagten gleichfalls kein Recht \n\nzum Besitz an der von ihnen inne gehaltenen Parzelle gegenüber den Klägern \n\nableiten. Diese Vorschrift begründet nur, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verpächters zur \n\nÜbertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage an eine Kleingärtneror-\n\nganisation (OLG Brandenburg, juris, Dokument-Nr. JULR030617396, II B \n\n3 b bb; Mainczyk aaO, § 4 Rn. 41; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., \n\n§ 4 Rn. 32, 38), aus der Private gegenüber dem Verpächter keine Rechte \n\ngeltend machen können (Stang aaO, Rn. 38). Überdies ist nicht ersichtlich, daß \n\ndie Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. \n\n4. Weiterhin sind die Beklagten nicht mit Wirkung gegenüber den Klägern \n\nin ihrem guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des \n\nKleingartens geschützt. Insoweit ist auf die zutreffenden und von der Revision \n\nauch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-179-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 2","ref_norm":"231-2","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-179-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_179-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:02.893539+00:00"}}