{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_176-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"III ZR 176/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem unbefestigten Bankett.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 176/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) \n\nZum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht \n\nbei einem unbefestigten Bankett. \n\nBGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZR 176/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Wiesbaden \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 21. Januar 2004 - 1 U 84/03 - wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 35.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt vom beklagten Land im Wege der Teilklage \n\nSchmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssiche-\n\nrungspflicht. Sie befuhr am 27. Dezember 2000 gegen 11.30 Uhr mit ihrem Pkw \n\ndie Landesstraße L 3011 und kam in einem Streckenabschnitt, in dem zur da-\n\nmaligen Zeit häufig Verkehrsunfälle geschahen, aus ungeklärter Ursache von \n\nder Straße ab und prallte gegen einen an der Straßenböschung stehenden \n\nBaum. Die Klägerin hat infolge der unfallbedingten Verletzungen keine Erinne-\n\nrungen an das Unfallgeschehen. Sie vermutet, daß sie in einer Rechtskurve \n\nder etwa 5,5 m breiten Landesstraße auf das Bankett geriet, das in diesem Ab-\n\nschnitt zum Teil abgebrochen ist und ca. 5 bis 8 cm tiefer als die Fahrbahn \n\nliegt. Sie führt den Unfall auf den nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemä-\n\nßen Zustand der Straße bzw. des Banketts zurück. Die Klage hatte in den Vor-\n\ninstanzen keinen Erfolg. \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. \n\n1. \n\nInhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette \n\nsind in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist \n\nvon der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich \n\ndie Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfü-\n\ngung stehen. Insbesondere sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO Seitenstreifen \n\nnicht Bestandteil der Fahrbahn. Damit ist den Fahrzeugen jedoch nicht \n\nschlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer \n\n- aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachge-\n\nrechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt. Ein Verlassen der Fahr-\n\nbahn muß jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsich-\n\ntig geschehen. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen \n\nStraßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie \n\nsich ihm erkennbar darbietet. Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, daß \n\nSeitenstreifen so befestigt werden, daß sie ein Befahren im Rahmen von Über-\n\nhol- und Ausweichmanövern mit unverminderter Geschwindigkeit erlauben \n\nwürden (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1959 - III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, \n\n831 f). Der Senat hat verschiedentlich ausgesprochen, daß auf Banketten nur \n\nmit einer der Verkehrssituation angepaßten Geschwindigkeit gefahren werden \n\ndarf, was die Annahme ausschließt, ein Bankett müsse so eingerichtet sein, \n\ndaß es mit der allgemein zulässigen Geschwindigkeit gefahrlos befahren wer-\n\nden könne (vgl. Senatsurteile vom 2. April 1962 - III ZR 14/61 - VersR 1962, \n\n574, 576; vom 20. Februar 1964 - III ZR 181/62 - VersR 1964, 617, 618). \n\nDie von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob \n\ndas Straßenbankett geeignet sein müsse, auch Fahrzeugen mit relativ hoher \n\nGeschwindigkeit ein sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermögli-\n\nchen, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht und ist für ein erkennbar unbefe-\n\nstigtes Bankett, wie es hier vorliegt, auf der Grundlage der angeführten Recht-\n\nsprechung des Senats zu verneinen. Soweit in jüngeren Entscheidungen ge-\n\näußert worden ist, im Hinblick auf den verkehrstechnischen Zweck, abirrende \n\nFahrzeuge zu sichern, gehöre es auch zur Funktion des Banketts, mit verhält-\n\nnismäßig hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeu-\n\ngen ein möglichst sicheres Wiederauffahren auf die Fahrbahn zu ermöglichen, \n\ndies jedenfalls nicht unnötigerweise zu erschweren (in diesem Sinn etwa OLG \n\nSchleswig NZV 1995, 153; OLG Jena DAR 1999, 71, 72; vgl. auch Staudinger/ \n\nHager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823 Rn. E 165), vermag der Senat dem \n\n- was den Aspekt der Geschwindigkeit angeht - für ein erkennbar unbefestigtes \n\nBankett nicht zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, daß ein unbefestigtes Ban-\n\nkett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweisen wird, \n\ndie es schon für sich betrachtet erschweren, ein von der Fahrbahn mit den Au-\n\nßenrädern abgekommenes Fahrzeug wieder ohne weiteres auf die Fahrbahn \n\nzurückzulenken. Stellt sich die Situation daher nicht so dar, daß der Seiten-\n\nstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt erscheint, kann sich der Fahrzeug-\n\nführer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht und mit der zulässigen Ge-\n\nschwindigkeit befahren zu können. Wollte man unter diesen Umständen aus \n\nder \n\nSicherungsfunktion des Banketts ableiten, das Fahrzeug müsse ohne jede \n\nSchwierigkeit auf den nächsten Metern wieder auf die Fahrbahn zurückgesteu-\n\nert werden können, dürfte man unbefestigte Bankette praktisch nicht mehr zu-\n\nlassen. Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern \n\nin vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar. \n\n2. \n\nEine andere Frage ist, welche Toleranzen bei einem unbefestigten Ban-\n\nkett bestehen dürfen, ohne daß der Verkehrssicherungspflichtige zu einer War-\n\nnung der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist. Insoweit hat der Senat ausge-\n\nsprochen, der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett dürfe keine gefährli-\n\nchen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängenbleiben \n\noder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden könne (Senatsurteile vom \n\n16. Februar 1959 - III ZR 216/57 - VersR 1959, 435, 436; vom 6. Juli 1959 \n\n- III ZR 67/58 - VersR 1959, 830, 832). Der Senat hat in diesem Zusammen-\n\nhang zum einen den Grundsatz betont, eine Warnung vor einem erkennbar \n\nunbefestigten Bankett sei nicht erforderlich (Urteil vom 15. Dezember 1988 \n\n- III ZR 112/87 - VersR 1989, 847, 848), andererseits ausgesprochen, da \n\nHöhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Seitenstreifen bis zu 15 cm auch \n\ndem vorsichtigen Kraftfahrer, der bei einwandfreier Fahrweise den Seitenstrei-\n\nfen - sei es zum Überholen oder zum Ausweichen oder aus sonstigen diese \n\nFahrweise rechtfertigenden Gründen - benutze, durch Hängenbleiben der Rä-\n\nder gefährlich werden könnten, dürfe eine Bundesstraße bei ordnungsmäßigem \n\nZustand derartige Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn und Bankett nicht \n\naufweisen, ohne daß der Verkehrsteilnehmer hiervor ausreichend gewarnt wer-\n\nde. Demgegenüber verlange die Verkehrssicherungspflicht nicht, auf einen \n\nHöhenunterschied von 6,8 cm hinzuweisen (Urteil vom 6. Juli 1959 aaO). Nach \n\nAuffassung des Senats veranlaßt auch eine Absatzkante, die sich nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts auf 5 bis 8 cm belaufen hat, eine Warnung \n\nunter den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht. Ein Kraftfahrer, der \n\n- wie hier die Klägerin - eine Straße benutzt, die nur über einen minimalen Sei-\n\ntenstreifen verfügt, der erkennbar abgesenkt ist, muß seine Fahrweise so ein-\n\nrichten, daß er, falls er aus verkehrsbedingten Gründen das Bankett befahren \n\nmuß, es nach Herabsetzung der Geschwindigkeit mit der gebotenen Vorsicht \n\nwieder verläßt. Steuert er - aus Schreck, Panik oder mangelnder Erfahrung - \n\nbei unverminderter Geschwindigkeit zu stark zurück, kann ihm auch schon ein \n\ngeringer Höhenunterschied zum Verhängnis werden. Die für die Straßenver-\n\nkehrssicherungspflicht Verantwortlichen wären überfordert, wenn sie dieses \n\nRisiko vollkommen ausschließen müßten. \n\n3. \n\nAuf dieser Grundlage waren die Vorinstanzen nicht gehalten, dem An-\n\ntrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den genaueren \n\nVerursachungsbeitrag des Banketts für den Unfall zu entsprechen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zr-176-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/iii-zr-176-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_176-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:56.314277+00:00"}}