{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_175-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"III ZR 175/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 175/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIm Juni 2001 erhielt die Klägerin einen Katalog von \"C. Versand\" \n\nund ein Schreiben einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei, wonach sie eine \n\n\"zweite und letzte Chance\" erhalte, 75.000 DM plus 369,86 DM Zinsen \"abzu-\n\nrufen\"; \"C. Versand\" habe dies genehmigt. Entsprechend der in dem \n\nSchreiben gegebenen Anleitung sandte sie die \"Unverbindliche Warenanforde-\n\nrung zum Test\" an C. Versand S.L. 402 P. 201 NL-7080 GB \n\nG. . \n\n\"C. Versand\" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Der Kläge-\n\nrin wurden die bestellten Waren von dem \"C. Versand Warenauslfg.-\n\nLager 40815 M. \" übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungs-\n\nträger sollte der Rechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten \"wg. C. \n\nVersand\" gezahlt werden. \n\nFür \"C. Versand\" besteht in G. /N. lediglich \n\ndas vorgenannte Postfach; die Firma ist im dortigen Handelsregister nicht ein-\n\ngetragen. Eine \"C. Versand S.L.\" ist in dem Handelsregister von \n\nS. C. de T. /S. eingetragen. \n\nDie Beklagte führte laut Gewerberegister der Stadt M. die Fir-\n\nmenbezeichnung \"E. -E. C. GmbH C. Versand\"; im Handelsre-\n\ngister war als Firma der Beklagten hingegen \"E. -E. C. GmbH\" einge-\n\ntragen. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des versprochenen Ge-\n\nwinns in Höhe von 38.535,99 € (= 75.369,86 DM) nebst Z insen und außerge-\n\nrichtlichen Mahn- und Nebenkosten in Anspruch. Die Beklagte sei mit dem \n\n\"C. Versand\" identisch und daher als Versenderin der Gewinnzusage \n\nanzusehen. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvon dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zah-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe eine Zusendung erhalten, die den Eindruck erwecke, \n\nsie habe einen Preis in Höhe von 75.369,86 DM gewonnen. Sie könne die Be-\n\nklagte aber daraus nicht nach § 661a BGB in Anspruch nehmen, weil diese \n\nnicht als \"Versender\" der Gewinnzusage anzusehen sei. Die Beklagte sei nicht \n\nhervorgetreten als diejenige, die einen Gewinn zugesagt habe. Zwar könne \n\nneben demjenigen, der aus der Sicht des Verbrauchers der Versprechende sei, \n\njedenfalls auch derjenige haften, der sich hinter der nach außen in Erscheinung \n\ntretenden, tatsächlich aber nicht existierenden Person verberge; er veranlasse \n\nin diesem Sinne (scheinbar) deren Versprechen, das aber tatsächlich sein ei-\n\ngenes sei. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Beklagte sich des \"C. \n\nVersand\" als eines fiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich Identität \n\nzwischen der Beklagten und \"C. Versand\" bestehe. Die Klägerin sei \n\ninsoweit beweisfällig geblieben. \n\nEs sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte den rechtlich als \n\nexistent angenommenen \"C. Versand\" zu den Gewinnzusagen veran-\n\nlaßt habe. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nDie Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von 38.535,99 € \n\nnebst Zinsen und außergerichtlichen Mahn- und Nebenkosten verlangen. Als \n\nAnspruchsgrundlage kommt allein § 661a BGB in Betracht. Danach hat ein Un-\n\nternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbrau-\n\ncher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck er-\n\nweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher die-\n\nsen Preis zu leisten. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat das Schreiben der angeblichen Rechtsan-\n\nwaltskanzlei, wonach die Klägerin eine von \"C. Versand\" genehmigte \n\n\"zweite und letzte Chance\" erhalte, 75.000 DM plus 369,86 DM Zinsen \"abzu-\n\nrufen\", als eine solche Gewinnzusage qualifiziert. Das nimmt die Revision als \n\nihr günstig hin und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Inanspruchnahme \n\nder Beklagten nach § 661a BGB daran, daß sie die vorbezeichnete Gewinnzu-\n\nsage nicht \"(ge)sendet\" hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\na) Wer \"Sender\" einer Gewinnmitteilung ist, beurteilt sich zunächst \n\n- ebenso wie die Frage, ob eine bestimmte Zusendung eine Gewinnzusage \n\noder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB ist (vgl. Senatsurteil \n\nvom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653) - aus der objek-\n\ntivierten Empfängersicht. \"Sender\" ist derjenige Unternehmer, den ein durch-\n\nschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als \n\nVersprechenden ansieht. \n\nb) aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, jedenfalls auch derjenige, der \n\nsich mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden, tatsächlich aber nicht \n\nexistierenden Person tarne und diese als Versprechende vorschiebe, müsse \n\nfür deren Gewinnversprechen nach § 661a BGB einstehen. Denn er sei in \n\nWahrheit derjenige, der die Gewinnzusage abgegeben habe und sich nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers daran festhalten lassen müsse. \n\nDie Revision will darüber hinaus jeden als \"Sender\" im Sinne des § 661a \n\nBGB ansehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit \n\nregelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus \n\ndem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat. Diese \n\nAuffassung ist indes zu weitgehend; sie wäre mit dem Wortlaut des § 661a \n\nBGB nicht mehr zu vereinbaren. \n\nbb) Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer \n\nverbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, \n\ndaß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne über-\n\nsenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf \n\nNachfrage aber nicht aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten \n\ndie Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzuläs-\n\nsigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, \n\ndiese Vorschriften durch zivilrechtliche - dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht \n\nzuzuordnende - Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort \n\ngenommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n153, 82, 90 f und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620 f \n\njeweils m.w.N.). \n\ncc) Mithin standen vor allem die Fälle der Vertragsanbahnung im Mittel-\n\npunkt der gesetzgeberischen Überlegungen. Im Wortlaut des § 661a BGB \n\nkommt das aber nicht zum Ausdruck. Die Vorschrift knüpft die Haftung wegen \n\nGewinnzusage nicht an die Anbahnung oder den Abschluß eines Versandhan-\n\ndels- oder anderen Geschäfts; § 661a BGB gilt ebenso bei \"isolierten\" Ge-\n\nwinnmitteilungen (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3307). Kommt es aber für die \n\nInanspruchnahme wegen Gewinnzusage nicht auf die Vertragsanbahnung oder \n\nauf einen Vertragsabschluß an, kann - andererseits - darauf auch nicht zur Be-\n\nstimmung des \"Senders\" abgestellt werden; erst recht nicht kann dafür maß-\n\ngeblich sein, wer gegebenenfalls bestellte Artikel liefert oder an wen der Kauf-\n\npreis zu zahlen ist. Ein Unternehmer ist ferner nicht schon dann \"Sender\" einer \n\n- aus objektiver Empfängersicht nicht von ihm stammenden - Gewinnmitteilung, \n\nwenn er ein Interesse an dem Geschäft hat, das durch die Mitteilung gefördert \n\nwerden soll. Für eine solche Auslegung bietet § 661a BGB schon seinem Wort-\n\nlaut nach keinen Anhalt. \n\nIm Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Handeln unter frem-\n\ndem Namen) können als \"Sender\" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB auch \n\nsolche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter \n\nnicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen \n\noder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Denn sie sind die \n\nwahren \"Sender\" der Gewinnzusage und müssen für ihr \"lautes Wort\" (Man-\n\nkowski EWiR 2002, 873, 874) durch die Leistung des Preises einstehen. \n\n§ 661a BGB zielt gerade auf die Bekämpfung solcher Praktiken. \n\nc) Gemessen an den vorbeschriebenen Kriterien kann die Beklagte nicht \n\nals \"Sender\" der Gewinnzusage, die der Klägerin zugegangen ist, angesehen \n\nwerden. \n\naa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nboten die der Klägerin im Juni 2001 übersandten Unterlagen - aus Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte einen Ge-\n\nwinn zugesagt hätte. In dem Schreiben traten nur die angebliche Rechtsan-\n\nwaltskanzlei und \"C. Versand\" als Entscheider über die Gewinnverga-\n\nbe in Erscheinung; die Beklagte war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst spä-\n\nter, - nach Zugang der Gewinnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungs-\n\nempfängers auf dem Überweisungsträger (\"E. wg. C. Ver-\n\nsand\"), den die Klägerin zwecks Ausgleichs der von \"C. Versand\" in \n\nRechnung gestellten Warenlieferungen erhielt. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, \n\ndaß - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - der \"C. Versand\" recht-\n\nlich nicht existiert und die Beklagte selbst unter dieser Bezeichnung die Ge-\n\nwinnzusage verfaßt und \"(ge)sendet\" hat. Dagegen wendet sich die Revision \n\nvergeblich. \n\n(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe beweisbewehrten Vor-\n\ntrag der Klägerin übergangen, wonach die Beklagte in ihrer Gewerbeanmel-\n\ndung den Zusatz \"C. Versand\" angegeben habe und sie deswegen im \n\nGewerberegister mit der Firmenbezeichnung \"E. -E. C. GmbH \n\nC. Versand\" eingetragen worden sei; diese Eintragung sei nicht - wie von \n\nder \n\nBeklagten geltend gemacht - auf einen Fehler der Stadtverwaltung zurückzu-\n\nführen. \n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin jedoch berück-\n\nsichtigt. Es hat den von der Klägerin behaupteten Inhalt der Gewerbeanmel-\n\ndung sowie andere von ihr benannte Indizien für die Identität der Beklagten mit \n\n\"C. Versand\" - daß \"C. Versand\" als Bankverbindung ein Konto \n\nder Beklagten genannt hat; daß \"C. Versand\" unter der Postanschrift in \n\nden N. nicht registriert (gewesen) ist; daß \"C. Versand\" ein \n\nWarenauslieferungslager in M. , dem damaligen Sitz der Beklagten, un-\n\nterhalten hat - in den Blick genommen. Dem hat es das - durch die Bescheini-\n\ngung des Handelsregisters in S. C. de T. erhärtete - Vorbringen \n\nder Beklagten, \"C. Versand\" sei eine von ihr verschiedene juristische \n\nPerson, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stehe, gegenübergestellt. \n\nSeine Schlußfolgerung, es sei nicht festzustellen, daß sich die Beklagte des \n\n\"C. Versand\" als eines fiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich \n\nIdentität zwischen ihr und \"C. Versand\" bestehe, hält sich im Rahmen \n\ndes tatrichterlichen Ermessens; sie ist im Revisionsverfahren hinzunehmen. \n\n(2) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bezüglich der Frage, \n\nob Geldflüsse zwischen der Beklagten und \"C. Versand\" stattgefunden \n\nhätten, die Erklärungslast rechtsfehlerhaft der Klägerin zugewiesen. Diese ha-\n\nbe mangels Einblick in die Interna der Beklagten nicht mehr vortragen können. \n\nDie Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Behauptung \n\nder Klägerin, die Beklagte führe empfangene Kundengelder nicht an \"C. \n\nVersand\" ab, durchaus für genügend dargelegt erachtet; sie stelle ein \"wohl \n\nhinreichendes Indiz\" dafür dar, daß \"C. Versand\" nicht existiere \n\nund sich in Wahrheit die Beklagte dahinter verberge. Diesem - bestrittenen - \n\nVorbringen ist das Berufungsgericht nicht im Wege der Beweisaufnahme nach-\n\ngegangen, weil die Klägerin ein zulässiges Beweismittel nicht angeboten hat. \n\nHiergegen wird von der Revision nichts erinnert. \n\ncc) Was gelten würde, wenn der \"C. Versand\" zwar rechtlich \n\nselbständig gewesen, aber von der Beklagten beherrscht und zur Versendung \n\nvon Gewinnzusagen benutzt worden wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. \n\nDas Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - eine gesell-\n\nschafts- oder \n\nfirmenrechtliche Verbindung zwischen der Beklagten und \n\n\"C. Versand\" nicht festgestellt und ausgeführt, es fehle an ausreichendem \n\nSachvortrag, daß die Beklagte den \"C. Versand\" zu seinen Gewinnzu-\n\nsagen veranlaßt habe. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/iii-zr-175-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":13}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/iii-zr-175-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_175-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:05.416463+00:00"}}