{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_172-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"III ZR 172/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 193 § 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 172/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 193 \n\n§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend \n\nanwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265). \n\nBGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin unterhält eine deutsche Basketball-Mannschaft, die am \n\nSpielbetrieb der Bundesliga teilnimmt; die Beklagte ist ein Telekommunikati-\n\nonsunternehmen, das inzwischen seinen operativen Betrieb eingestellt hat. \n\nUnter dem 11./15. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen Werbevertrag, \n\nder in Ziffer VIII über die Vertragsdauer folgende Bestimmungen enthält: \n\n\"a) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit seiner Unterzeich-\nnung durch beide Parteien und läuft für die Saison 2001/2002 \nund 2002/2003, d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 2003. \n\n b) Beide Parteien erhalten allerdings die Möglichkeit, den Ver-\ntrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat ohne \nAngabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Sollte diese \nKündigung ausgesprochen werden, endet der Vertrag bereits \nmit dem Ende der Spielzeit 2001/2002.\" \n\nMit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte die Beklagte das Vertrags-\n\nverhältnis. Seinerzeit fielen die Osterfeiertage auf den 31. März und 1. April. \n\nZwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben \n\nschon am Karsamstag, dem 30. März 2002, oder frühestens am folgenden \n\nDienstag, dem 2. April 2002, zugegangen ist. \n\nDie Vorinstanzen haben eine Kündigung auch noch am 2. April 2002 für \n\nrechtzeitig gehalten und die auf Zahlung eines Teils der Vergütung für die Sai-\n\nson 2002/2003 in Höhe von 84.100 € einschließlich Mehrwe rtsteuer gerichtete \n\nKlage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VuR 2004, 266 (mit zustimmen-\n\nder Anmerkung des vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten) \n\nveröffentlicht ist, läßt es wie das Landgericht dahinstehen, ob das Kündigungs-\n\nschreiben der Beklagten schon am 30. März 2002 bei der Klägerin eingegan-\n\ngen ist. Es hält in zumindest analoger Anwendung des § 193 BGB auch einen \n\nZugang noch am nächsten auf das Fristende (31. März 2002) folgenden Werk-\n\ntag für wirksam. Bei Kündigungserklärungen sei - abhängig vom jeweiligen Ver-\n\ntragstypus - nach der Schutzbedürftigkeit des Adressaten zu unterscheiden. Im \n\nStreitfall handele es sich um einen Werbevertrag zwischen gleichberechtigten \n\nVertragspartnern, deren Position sich nicht mit derjenigen eines Arbeitgebers/ \n\nArbeitnehmers oder Vermieters/Mieters gleichsetzen lasse. Eine Schutzbedürf-\n\ntigkeit wie in diesen Fallgruppen sei hier nicht gegeben. Auf die Frage, ob der \n\nKlägerin die Berufung auf einen verspäteten Zugang der Kündigung gemäß \n\n§ 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens zu versagen sei, weil sie die-\n\nsen Umstand nicht während der auf die Kündigung folgenden Vertragsverhand-\n\nlungen zwischen den Parteien erwähnt und ihn erst im Prozeß geltend gemacht \n\nhabe, komme es nicht an. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n§ 193 BGB gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Rege-\n\nlung besteht, insgesamt nicht für Kündigungsfristen. \n\n1. \n\nNach § 193 BGB kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb \n\neiner Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abge-\n\ngeben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen \n\nben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen \n\nSonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-\n\nabend fällt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen \n\neinzuhaltende Fristen ist umstritten. Überwiegend hat sich eine nach Vertrags-\n\nformen differenzierende Kasuistik herausgebildet, während bei den hiervon \n\nnicht erfaßten Verträgen nach dem Schutzzweck der Kündigungsfrist unter-\n\nschieden werden soll. \n\nFür Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - nach ursprüng-\n\nlich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichs-\n\narbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmer-\n\nkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des \n\n§ 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf \n\nGesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP \n\nNr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit \n\nzustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639). Dem sind die übrige \n\nRechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB \n\n1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen, \n\nBGB, Neubearb. 2004, § 193 Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich auch der \n\nVII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht ange-\n\nschlossen (BGHZ 59, 265). \n\nIn Miet- und Pachtverhältnissen soll wegen der Schutzfunktion der dort \n\nbestimmten Kündigungsfristen die Auslegungsregel des § 193 BGB nach über-\n\nwiegender Ansicht gleichfalls nicht gelten (Bamberger/Roth/Henrich, BGB, \n\n§ 193 Rn. 4; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, \n\nBGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 9; Staudinger/Repgen, aaO für den Fall, daß durch \n\ndie Kündigung eine gesetzliche Schutzfrist ausgelöst werde). Dem entgegen \n\nhat das Reichsgericht in solchen Fallgestaltungen die Anwendung des § 193 \n\nBGB gebilligt (RG JW 1907, 705; so auch LG Kiel WuM 1994, 542, 543). Der \n\nBundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zi-\n\nvilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht \n\neine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne \n\n\"Kündigung\" eintretenden Vertragsverlängerung. \n\nBei Versicherungsverträgen entspricht die Anwendung der Vorschrift auf \n\nder Grundlage älterer Entscheidungen der Instanzgerichte heute offenbar all-\n\ngemeiner Meinung (LG Köln VersR 1953, 185; AG Hamburg VersR 1951, 125; \n\nAG München VersR 1951, 204, 205; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 \n\nRn. 7; Staudinger/Repgen, aaO; a.A. AG Osnabrück Recht 1942 Nr. 1703). \n\nFür andere Vertragsverhältnisse, wie hier, will die Kommentarliteratur \n\ndemgegenüber überwiegend danach unterscheiden, ob die Einhaltung der \n\nKündigungsfrist dem Schutz des Adressaten dient oder ob dies zu verneinen ist \n\n(Nachweise oben bei Mietverträgen; s. ferner Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 193 \n\nRn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 193 Rn. 7; a.A. Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 3: keine Anwendung der Bestimmung bei Kündi-\n\ngungsfristen). \n\n2. \n\nDer erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine \n\nGeltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an. Er \n\nhält über diese beiden Entscheidungen hinaus im Interesse der Rechtsklarheit \n\nund Rechtssicherheit eine Ausdehnung der dort entwickelten Grundsätze auf \n\nalle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden \n\nVerträge und die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kündigungs-\n\nempfängers für geboten. \n\na) Eine unmittelbare Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen \n\nscheidet aus. Wenn mit einer Frist von einem Monat zu einem bestimmten Tag \n\ngekündigt werden kann, bedeutet dies weder, daß die Willenserklärung an ei-\n\nnem bestimmten Tag abzugeben ist, noch, daß die Kündigung innerhalb einer \n\nFrist abgegeben werden müßte, wie es das Gesetz voraussetzt. Die Zeit vor \n\nBeginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeit-\n\npunkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; \n\nBGHZ 59, 265, 267). Auch der Beginn des Vertragsverhältnisses läßt sich nicht \n\nals Anfangstermin in diesem Sinne ansehen (so aber RG JW 1907, 705). \n\nb) Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt ebenfalls \n\nnicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desje-\n\nnigen, der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine \n\nErklärung abgeben muß - wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung \n\n(§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die \n\nFrist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe \n\nam Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird. Demgegenüber dient \n\nentgegen Teilen der Kommentarliteratur die Verpflichtung zur Einhaltung be-\n\nstimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser \n\nsoll sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen \n\nkönnen; insofern sind alle zu seinen Gunsten bestehenden Fristen, auch so-\n\nweit es sich um vertraglich vereinbarte Fristen handelt, Mindestfristen, die ihm \n\nungekürzt zur Verfügung stehen sollen. Davon abgesehen ist es auch metho-\n\ndisch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung \n\nabzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Emp-\n\nfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Er-\n\ngebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, son-\n\ndern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, \n\n308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 \n\nHGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB). \n\nAusnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer \n\nSchutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Ver-\n\ntragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen, sind nicht \n\nangebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich brin-\n\ngen, während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht hand-\n\nhabbar sein müssen. Damit würde die erforderliche Rechtssicherheit durch \n\nschwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende \n\nBilligkeitserwägungen ersetzt (BAG aaO S. 311; BGHZ aaO S. 268). So wäre \n\netwa bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ohne weiteres einsichtig, warum \n\nder Vermieter einer Sache - das gilt beispielsweise auch für die Vermietung \n\nvon Werbeflächen - vor einer Verkürzung der ihm gegenüber einzuhaltenden \n\nKündigungsfrist geschützt sein sollte, wie es das Berufungsgericht offenbar im \n\nAuge hat, der Anbieter sonstiger Werbemaßnahmen, wie hier, bei kaum abwei-\n\nchender Interessenlage dagegen nicht. \n\nIII. \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach nicht \n\nbestehen bleiben. \n\nDie Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). Widersprüchliches Verhalten, wie es die Beklagte der Kläge-\n\nrin vorwirft, verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbe-\n\nnommen, von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsver-\n\nhandlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurük-\n\nken. Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchli-\n\nches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Um-\n\nstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom \n\n5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 \n\n- VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 \n\n- XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275). Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts besteht hierfür kein Anhalt. \n\nDie Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren \n\nFeststellungen nachholen kann. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/iii-zr-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/iii-zr-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_172-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:39.743738+00:00"}}