{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 163/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 163/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 17. Dezember 2003 - 17 U 181/02 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 88.135,80 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nEine Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO ist nicht geboten. \n\n1. \n\nDie von der Beschwerde unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 156, \n\n19 = NJW 2003, 3124 und zwei Kommentarstellen (Staudinger/Wittmann, BGB, \n\n13. Bearbeitung, § 666 Rn. 11 und RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 666 \n\nRn. 26) in erster Linie als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die \"Ent-\n\nlastung\" eines Hausverwalters auch außerhalb der Verwaltung von Woh-\n\nnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht kommt, stellt \n\nsich hier nicht. Das kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, umso \n\nmehr, als das Rechtsinstitut der Entlastung über seinen Hauptanwendungsbe-\n\nreich im Gesellschafts- und Vereinsrecht hinaus auch sonst bekannt ist (vgl. \n\nzum Vormund oder Betreuer etwa Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1892 \n\nRn. 5 f. und § 1908 i Rn. 16). Eine Entlastung mit der Wirkung eines Verzichts \n\nauf bestehende Ansprüche, die sonstige Präklusion von Ansprüchen oder ei-\n\nnes negativen Schuldanerkenntnisses erfordert aber wie jede andere Willens-\n\nerklärung - unabhängig von ihrer im einzelnen umstrittenen Rechtsnatur (dazu \n\nstatt aller K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 14 VI 2 S. 429 ff.) - jeden-\n\nfalls die ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung eines Parteiwillens. \n\nWelche Anforderungen an eine konkludente Erklärung zu stellen sind, ist in der \n\nRechtsprechung geklärt und bedarf daher keiner neuen Revisionsentschei-\n\ndung. Bloßes Stillschweigen genügt im allgemeinen nicht. Mehr als das Unter-\n\nlassen von Einwänden seitens der Erblasserin gegen die Abrechnungen des \n\nBeklagten hat dieser in seiner von der Nichtzulassungsbeschwerde herange-\n\nzogenen Klageerwiderung aber nicht geltend gemacht. \n\n2. \n\nRechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt auch dem von der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde hilfsweise erhobenen Einwand der Verwirkung nicht zu. Ob \n\nein Anspruch verwirkt ist, hängt entscheidend von den Umständen des Einzel-\n\nfalles ab. Darin liegt es bei der Frage, ob ein langjähriger Hausverwalter auch \n\nfür länger zurückliegende Jahre zur Rechnungslegung verpflichtet sein kann, \n\nnicht anders. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Beklagten zwar un-\n\nter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht ausdrücklich beschieden. \n\nSie \n\nhaben dies aber bei den hier vorliegenden Umständen ersichtlich nicht ausrei-\n\nchen lassen. Das wäre - mindestens mit Rücksicht auf das rechtskräftige Teil-\n\nversäumnisurteil - auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nSchlick Wurm Kapsa \n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:48.524077+00:00"}}