{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_158-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"III ZR 158/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a \"Sender\" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Un- ternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfän- gers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. Als \"Sender\" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in An- spruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Ge- winnmitteilungen zukommen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 158/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 661a \n\n\"Sender\" einer Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Un-\n\nternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfän-\n\ngers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht. \n\nAls \"Sender\" können nach § 661a BGB auch solche Unternehmer in An-\n\nspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder \n\nfalschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Ge-\n\nwinnmitteilungen zukommen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIm August 2001 erhielt der Kläger einen Katalog von \"C. Ver-\n\nsand\" und ein Schreiben der \"V. B. - und F. E.G.\", \n\nwonach er bei einer vom \"C. Versand\" veranstalteten \"ZIEHUNG\" \"Ge-\n\nwinner\" in der \"Gewinn-Kategorie 125.000 DM\" sei. Dem Kläger wurde in einem \n\n\"Teilnahme-Zertifikat\" angeboten, am 21. September 2001 abgeholt zu werden, \n\num den Gewinn \"mit dem C. Versand\" zu feiern. Entsprechend der in \n\ndem Schreiben gegebenen Anleitung sandte er am 4. September 2001 die \"Un-\n\nverbindliche Warenanforderung zum Test\" und das \"Teilnahme-Zertifikat\" an \n\nC. Versand 403/404 P. 201 NL-7080 GB G. . \n\n\"C. Versand\" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Klä-\n\nger wurden die bestellten Waren von dem \"C. Versand Warenauslfg.-\n\nLager 40815 M. \" übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungs-\n\nträger sollte der Rechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten \"wg. C. \n\nVersand\" gezahlt werden. \n\nFür \"C. Versand\" besteht in G. /N. lediglich \n\ndas vorgenannte Postfach; die Firma ist im dortigen Handelsregister nicht ein-\n\ngetragen. Eine \"C. Versand S.L.\" ist in dem Handelsregister von S. \n\nC. de T. /S. eingetragen. \n\nDie Beklagte führte laut Gewerberegister der Stadt M. die Fir-\n\nmenbezeichnung \"E. -E. C. GmbH C. Versand\"; im Handelsre-\n\ngister war als Firma der Beklagten hingegen \"E. -E. C. GmbH\" einge-\n\ntragen. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung des versprochenen Gewinns \n\nin Höhe von 63.911,49 € (= 125.000 DM) nebst Zinsen \n\nin Anspruch. \n\n\"C. Versand\" sei kein selbständiges und von der Beklagten verschie-\n\ndenes Rechtssubjekt. Hinter dieser Bezeichnung verberge sich vielmehr die \n\nBeklagte. Für die Haftung nach § 661a BGB komme es im übrigen nur darauf \n\nan, von wem der Verbraucher die mit dem Gewinnversprechen beworbenen \n\nWaren erhalten habe und an wen der Kaufpreis zu zahlen sei. Hier sei die Lie-\n\nferung aus M. gekommen, wo die Beklagte ihren Sitz gehabt habe; die \n\nBeklagte sei auch Empfängerin der Zahlung gewesen. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvon dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe eine Zusendung erhalten, die den Eindruck erwecke, er \n\nhabe einen Preis in Höhe von 125.000 DM gewonnen. Er könne die Beklagte \n\naber daraus nicht nach § 661a BGB in Anspruch nehmen, weil sie nicht als \n\n\"Versender\" der Gewinnzusage anzusehen sei. Die Beklagte sei nicht hervor-\n\ngetreten als diejenige, die einen Gewinn zugesagt habe. Zwar könne neben \n\ndemjenigen, der aus der Sicht des Verbrauchers der Versprechende sei, jeden-\n\nfalls auch derjenige haften, der sich hinter der nach außen in Erscheinung tre-\n\ntenden, tatsächlich aber nicht existierenden Person verberge; er veranlasse in \n\ndiesem Sinne (scheinbar) deren Versprechen, das aber tatsächlich sein eige-\n\nnes sei. Es sei aber nicht festzustellen, daß die Beklagte sich des \"C. \n\nVersand\" als eines fiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich Identität \n\nzwischen der Beklagten und \"C. Versand\" bestehe. Der Kläger sei in-\n\nsoweit beweisfällig geblieben. \n\nEs sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagte den rechtlich als \n\nexistent angenommenen \"C. Versand\" zu den Gewinnzusagen veran-\n\nlaßt habe. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\nDer Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von 63.911,49 € nebst \n\nZinsen verlangen. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 661a BGB in Be-\n\ntracht. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare \n\nMitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusen-\n\ndungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, \n\ndem Verbraucher diesen Preis zu leisten. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat das Schreiben der \"V. B. - \n\nund F. E.G.\", wonach der Kläger \"Gewinner\" in der \"Gewinn-Kate-\n\ngorie 125.000 DM\" einer vom \"C. Versand\" veranstalteten \"ZIEHUNG\" \n\nsei, als eine solche Gewinnzusage qualifiziert. Das nimmt die Revision als ihr \n\ngünstig hin und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Inanspruchnahme \n\nder Beklagten nach § 661a BGB daran, daß sie die vorbezeichnete Gewinnzu-\n\nsage nicht \"(ge)sendet\" hat. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\na) Wer \"Sender\" einer Gewinnmitteilung ist, beurteilt sich zunächst \n\n- ebenso wie die Frage, ob eine bestimmte Zusendung eine Gewinnzusage \n\noder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB ist (vgl. Senatsurteil \n\nvom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653) - aus der objek-\n\ntivierten Empfängersicht. \"Sender\" ist derjenige Unternehmer, den ein durch-\n\nschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als \n\nVersprechenden ansieht. \n\nb) aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, jedenfalls auch derjenige, der \n\nsich mittels einer nach außen in Erscheinung tretenden, tatsächlich aber nicht \n\nexistierenden Person tarne und diese als Versprechende vorschiebe, müsse \n\nfür deren Gewinnversprechen nach § 661a BGB einstehen. Denn er sei in \n\nWahrheit derjenige, der die Gewinnzusage abgegeben habe und sich nach \n\ndem Willen des Gesetzgebers daran festhalten lassen müsse. \n\nDie Revision will darüber hinaus jeden als \"Sender\" im Sinne des § 661a \n\nBGB ansehen, der sich an der Übermittlung der Gewinnzusage oder dem damit \n\nregelmäßig verknüpften Versandhandelsgeschäft beteiligt und die Vorteile aus \n\ndem durch die Gewinnzusage geförderten Warenverkehr gezogen hat. Diese \n\nAuffassung ist indes zu weitgehend; sie wäre mit dem Wortlaut des § 661a \n\nBGB nicht mehr zu vereinbaren. \n\nbb) Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer \n\nverbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, \n\ndaß Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne über-\n\nsenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf \n\nNachfrage aber nicht aushändigen. Nach Auffassung des Gesetzgebers hatten \n\ndie Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die unzuläs-\n\nsigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien deshalb erforderlich, \n\ndiese Vorschriften durch zivilrechtliche - dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht \n\nzuzuordnende - Ansprüche zu unterlegen; der Unternehmer sollte beim Wort \n\ngenommen werden, um den Mißbrauch abzustellen (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n153, 82, 90 f und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620 f \n\njeweils m.w.N.). \n\ncc) Mithin standen vor allem die Fälle der Vertragsanbahnung im Mittel-\n\npunkt der gesetzgeberischen Überlegungen. Im Wortlaut des § 661a BGB \n\nkommt das aber nicht zum Ausdruck. Die Vorschrift knüpft die Haftung wegen \n\nGewinnzusage nicht an die Anbahnung oder den Abschluß eines Versandhan-\n\ndels- oder anderen Geschäfts; § 661a BGB gilt ebenso bei \"isolierten\" Ge-\n\nwinnmitteilungen (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3307). Kommt es aber für die \n\nInanspruchnahme wegen Gewinnzusage nicht auf die Vertragsanbahnung oder \n\nauf einen Vertragsabschluß an, kann - andererseits - darauf auch nicht zur Be-\n\nstimmung des \"Senders\" abgestellt werden; erst recht nicht kann dafür maß-\n\ngeblich sein, wer gegebenenfalls bestellte Artikel liefert oder an wen der Kauf-\n\npreis zu zahlen ist. Ein Unternehmer ist ferner nicht schon dann \"Sender\" einer \n\n- aus objektiver Empfängersicht nicht von ihm stammenden - Gewinnmitteilung, \n\nwenn er ein Interesse an dem Geschäft hat, das durch die Mitteilung gefördert \n\nwerden soll. Für eine solche Auslegung bietet § 661a BGB schon seinem Wort-\n\nlaut nach keinen Anhalt. \n\nIm Einklang mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Handeln unter frem-\n\ndem Namen) können als \"Sender\" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB auch \n\nsolche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter \n\nnicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen \n\noder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Denn sie sind die \n\nwahren \"Sender\" der Gewinnzusage und müssen für ihr \"lautes Wort\" (Man-\n\nkowski EWiR 2002, 873, 874) durch die Leistung des Preises einstehen. \n\n§ 661a BGB zielt gerade auf die Bekämpfung solcher Praktiken. \n\nc) Gemessen an den vorbeschriebenen Kriterien kann die Beklagte nicht \n\nals \"Sender\" der dem Kläger zugegangenen Gewinnzusage angesehen wer-\n\nden. \n\naa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nboten die dem Kläger im August 2001 übersandten Unterlagen - aus Sicht ei-\n\nnes durchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte einen \n\nGewinn zugesagt hätte. In dem Schreiben traten nur \"D. M. B. \n\nvereid. Prefrentat und Bevollmächtigter\" von der \"V. B. - und \n\nF. E.G.\" und \"C. Versand\" als Veranstalter der \"ZIEHUNG\" \n\nin Erscheinung; die Beklagte war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst später, \n\n- nach Zugang der Gewinnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsemp-\n\nfängers auf dem Überweisungsträger (\"E. wg. C. Versand\"), \n\nden der Kläger zwecks Ausgleichs der von \"C. Versand\" in Rechnung \n\ngestellten Warenlieferungen erhielt. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, \n\ndaß - entsprechend dem Vortrag des Klägers - der \"C. Versand\" recht-\n\nlich nicht existiert und die Beklagte selbst unter dieser Bezeichnung die Ge-\n\nwinnzusage verfaßt und \"(ge)sendet\" hat. Dagegen wendet sich die Revision \n\nvergeblich. \n\nDie Revision rügt, das Berufungsgericht habe beweisbewehrten Vortrag \n\ndes Klägers übergangen, wonach die Beklagte in ihrer Gewerbeanmeldung \n\nden Zusatz \"C. Versand\" angegeben habe und sie deswegen im Ge-\n\nwerberegister mit der Firmenbezeichnung \"E. -E. C. GmbH C. \n\nVersand\" eingetragen worden sei; diese Eintragung sei nicht - wie von der Be-\n\nklagten geltend gemacht - auf einen Fehler der Stadtverwaltung zurückzufüh-\n\nren. \n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers jedoch berück-\n\nsichtigt. Es hat den vom Kläger behaupteten Inhalt der Gewerbeanmeldung \n\nsowie andere von ihm benannte Indizien für die Identität der Beklagten mit \n\n\"C. Versand\" - daß \"C. Versand\" als Bankverbindung ein Konto \n\nder Beklagten genannt hat; daß \"C. Versand\" unter der Postanschrift in \n\nden N. nicht registriert (gewesen) ist; daß \"C. Versand\" ein \n\nWarenauslieferungslager in M. , dem damaligen Sitz der Beklagten, un-\n\nterhalten hat - in den Blick genommen. Dem hat es das - durch die Bescheini-\n\ngung des Handelsregisters in S. C. de T. sowie durch den zwi-\n\nschen \"C. Versand S.L.\" und der Beklagten geschlossenen schriftlichen \n\nInkassovertrag erhärtete - Vorbringen der Beklagten, \"C. Versand\" sei \n\neine von ihr verschiedene juristische Person, mit der sie in laufender Ge-\n\nschäftsbeziehung stehe, gegenübergestellt. Seine Schlußfolgerung, es sei \n\nnicht festzustellen, daß sich die Beklagte des \"C. Versand\" als eines \n\nfiktiven Konstrukts bedient habe und tatsächlich Identität zwischen ihr und \n\n\"C. Versand\" bestehe, hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Er-\n\nmessens; sie ist im Revisionsverfahren hinzunehmen. \n\ncc) Was gelten würde, wenn der \"C. Versand\" zwar rechtlich \n\nselbständig gewesen, aber von der Beklagten beherrscht und zur Versendung \n\nvon Gewinnzusagen benutzt worden wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. \n\nDas Berufungsgericht hat - unbeanstandet von der Revision - eine gesell-\n\nschafts- oder \n\nfirmenrechtliche Verbindung zwischen der Beklagten und \n\n\"C. Versand\" nicht festgestellt und ausgeführt, es fehle an ausreichendem \n\nSachvortrag, daß die Beklagte den \"C. Versand\" zu seinen Gewinnzu-\n\nsagen veranlaßt habe. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/iii-zr-158-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":16}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/iii-zr-158-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:55.091968+00:00"}}