{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"III ZR 126/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB IV § 36 Abs. 1 Abschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwi- schen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst des Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt sind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 Abs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzuneh- men.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 126/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSGB IV § 36 Abs. 1 \n\nAbschluß und (außerordentliche) Kündigung eines Dienstvertrags zwi-\n\nschen dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst \n\ndes Unfallversicherungsträgers und einem freiberuflich tätigen Arzt \n\nsind laufende Verwaltungsgeschäfte des Trägers im Sinn von § 36 \n\nAbs. 1 SGB IV und als solche von dessen Geschäftsführer vorzuneh-\n\nmen. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 126/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 16. Dezember 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger schloß im Dezember 1999 mit dem beklagten Bayerischen \n\nGemeindeunfallversicherungsverband, einem Träger der gesetzlichen Unfall-\n\nversicherung, fünf Verträge, in denen er sich verpflichtete, für den vom Beklag-\n\nten unterhaltenen \"Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst\" \n\n(im folgenden: ASD) die Aufgaben eines Betriebsarztes nach dem Gesetz über \n\nBetriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher-\n\nheit (im folgenden: ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) wahrzu-\n\nnehmen. Durch Anmietung von Räumlichkeiten und den Erwerb eines Betriebs-\n\narztzentrums hatte der Kläger Vorsorge getroffen, die übernommenen Aufga-\n\nben ab dem 1. Januar 2000 ausführen zu können. Die Verträge wurden auf \n\nunbestimmte Zeit geschlossen, konnten aber von jeder Partei mit einer Frist \n\nvon sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Daneben war die Kün-\n\ndigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund vorbehalten. Nach-\n\ndem im Februar 2000 in der S. Zeitung über ein berufsgerichtliches \n\nVerfahren und ein Strafverfahren gegen den Kläger unter Nennung seines Na-\n\nmens berichtet worden war, teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme \n\nauf diesen Bericht und eine Publikation in der Sendung \"Z. \" des Bayeri-\n\nschen Rundfunks mit Schreiben vom 16. März 2000 mit: \n\n\"Sie werden sicher verstehen, daß wir eine weitere Zusammenar-\nbeit zwischen Ihnen und den Mitgliedern des ASD im Hinblick auf \ndiese Vorgänge nicht mehr für vertretbar halten. Wir ersuchen Sie \ndaher, Ihre Tätigkeit als Betriebsarzt umgehend zu beenden und \nuns über Ihre bislang geleisteten Einsatzzeiten eine Aufstellung \nzuzuleiten, damit die für das erste Quartal vertragsgemäß gelei-\nstete Vorausvergütung ordnungsgemäß abgerechnet werden \nkann.\" \n\nZur Klarstellung auf ein Schreiben des Klägers vom 21. März 2000 wie-\n\nderholte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2000, daß er die bestehen-\n\nden Verträge aus wichtigem Grund fristlos kündige. Beide Schreiben waren \n\ndurch den stellvertretenden Geschäftsführer des Beklagten unterzeichnet, das \n\nSchreiben vom 16. März 2000 mit dem Zusatz \"i.V.\" und das Schreiben vom \n\n27. März 2000 mit dem Zusatz \"i.A.\". \n\nDer Kläger, der die Wirksamkeit und Berechtigung der Kündigung be-\n\nstreitet, begehrt mit seiner Klage Zahlung seiner vertraglichen Vergütungsan-\n\nsprüche für das Jahr 2000 in Höhe von 62.744,71 € und von Schadensersatz \n\nfür nutzlos aufgewendete Kosten für das Betriebsarztzentrum und die Anmie-\n\ntung der Räumlichkeiten von 83.724,05 € jeweils nebst Zi nsen. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger unter \n\nAnrechnung eines erhaltenen Vorschusses eine Vergütung von 50.022,62 € \n\nnebst Zinsen zuerkannt und seine Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils, während sich der Kläger mit seiner An-\n\nschlußrevision gegen die Abweisung seiner Schadensersatzansprüche wendet. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision des Beklagten führt, soweit zu dessen Nachteil erkannt \n\nworden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlußrevi-\n\nsion des Klägers unbegründet. \n\nI. Revision des Beklagten \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Beklagten ein Recht \n\nzugestanden habe, wegen der in dem Schreiben vom 16. März 2000 angeführ-\n\nten Vorgänge die Verträge mit dem Kläger nach § 626 BGB fristlos zu kündi-\n\ngen. Es hat einer solchen Kündigung keine rechtliche Wirkung beigemessen, \n\nweil es nach § 14 Abs. 2 Nr. 14 der Satzung des Beklagten Sache des Vor-\n\nstands gewesen sei, dem sämtliche bedeutenderen Personalentscheidungen \n\nmit Ausnahme derjenigen für Angestellte und Arbeiter zur vorübergehenden \n\nBeschäftigung vorbehalten worden seien, eine fristlose Kündigung auszuspre-\n\nchen. Nichts anderes ergebe sich aus § 36 Abs. 1 SGB IV, wonach der Ge-\n\nschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe und den Versiche-\n\nrungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Auch wenn die \n\nAufgabenwahrnehmung im ASD als Pflichtaufgabe anzusehen sein möge, gehe \n\nes bei der Kündigung nicht um die Beantwortung reiner Rechtsfragen, sondern \n\nes handele sich um einen Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich der Personal-\n\npolitik, der nicht Teil der laufenden Verwaltungsgeschäfte sei. Dem Kläger ste-\n\nhe daher - unter Anrechnung eines bereits erhaltenen Vorschusses - für das \n\nJahr 2000 ein Vergütungsanspruch zu. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Vielmehr \n\nwar der Geschäftsführer - und während seiner Verhinderung sein Stellvertre-\n\nter - für die Kündigung der mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstverträge \n\ndas zuständige Vertretungsorgan. \n\na) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwaltet der Vorstand den Versiche-\n\nrungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder \n\nsonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichen-\n\ndes bestimmen. Die in Absatz 1 umschriebene umfassende Verwaltungskom-\n\npetenz des Vorstands findet ihren Ausdruck etwa in seiner Befugnis, nach § 35 \n\nAbs. 2 SGB IV Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlas-\n\nsen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (vgl. Bericht und Antrag des \n\nAusschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 7/5457 S. 5 zu § 36 \n\ndes Entwurfs). Mit dieser Regelung sollte zugleich klargestellt werden, daß \n\nEinzeleingriffe des Vorstands in die Befugnis des Geschäftsführers zur Ent-\n\nscheidung von Einzelfällen nicht zulässig sind. Diese (klarere) Abgrenzung der \n\nBefugnisse der Selbstverwaltung im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsfüh-\n\nrers erschien dem Gesetzgeber sachdienlich, um einerseits der Selbstverwal-\n\ntung die ihr zukommende übergeordnete Kompetenz zu gewährleisten, ohne \n\nandererseits die fachbezogene, rechtliche Entscheidung von Einzelfällen zu \n\nbeeinträchtigen (vgl. Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwal-\n\ntung in der Sozialversicherung, BT-Drucks. 7/4244 S. 16, und Begründung des \n\nRegierungsentwurfs, BT-Drucks. 7/4122 S. 35; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB IV, \n\n20. Lfg. I.96, K § 35 Rn. 9; Maier, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungs-\n\nrecht, Stand Mai 1993, § 35 SGB IV Rn. 6). Der Zuständigkeitsbereich des Ge-\n\nschäftsführers ist in § 36 Abs. 1 SGB IV dahin geregelt, daß dieser hauptamt-\n\nlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges \n\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes \n\nbestimmen, und den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außerge-\n\nrichtlich vertritt. Als für den Versicherungsträger maßgebendes Recht kommt \n\nvor allem die Satzung des Trägers in Betracht (§ 34 SGB IV), die die Kompe-\n\ntenzabgrenzungen des Gesetzes präzisieren darf, insbesondere im Hinblick \n\nauf die laufenden Verwaltungsgeschäfte, dabei aber den gesetzlich festgeleg-\n\nten Kernbereich der Zuständigkeiten beachten muß (vgl. Krause, in: GK-\n\nSGB IV, 2. Aufl. 1992, § 35 Rn. 15; Hauck, aaO 22. Lfg. II.97, K § 36 Rn. 7; \n\nMaier, aaO Stand November 1997, § 36 SGB IV Rn. 7; Kreikebohm/Marschner, \n\nin: Wannagat, Sozialgesetzbuch, Stand August 1997, § 36 SGB IV Rn. 14). \n\nAllgemein sieht § 31 Abs. 2 SGB IV vor, daß die Vertreterversammlung, der \n\nVorstand und der Geschäftsführer die Aufgaben des Versicherungsträgers \n\n- jeweils - im Rahmen ihrer Zuständigkeit wahrnehmen. \n\nb) Der Gesetzgeber hat es nicht für möglich gehalten, den Kreis der dem \n\nGeschäftsführer übertragenen laufenden Verwaltungsgeschäfte abschließend \n\nzu umschreiben, da deren Umfang je nach der Größe der einzelnen Versiche-\n\nrungsträger unterschiedlich sein könne (vgl. BT-Drucks. 7/4122 S. 35). Die Re-\n\ngelung des § 36 Abs. 1 SGB IV knüpft jedoch inhaltlich an das bereits früher \n\ngeltende Recht an. Hierzu hat das Bundessozialgericht schon in einer Ent-\n\nscheidung vom 28. Februar 1967 (BSGE 26, 129, 130 f) unter Bezugnahme auf \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 14, 89; 21, 59; 32, 375; vgl. \n\naus jüngerer Zeit Senatsurteil BGHZ 92, 164, 173 f; Urteil vom 6. Dezember \n\n1990 - VII ZR 98/89 - NJW-RR 1991, 574, 575) darauf hingewiesen, daß sich \n\ndie Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen Verwaltungsgeschäften \n\nim Kommunalrecht herausgebildet habe, wo der Kreis der laufenden Verwal-\n\ntungsgeschäfte dabei im wesentlichen übereinstimmend auf solche Geschäfte \n\nbeschränkt worden sei, die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehren und \n\nsachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben. Es \n\nhat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, diese Abgrenzung \n\nsei im eigenen, weitgehend \"rechtsfreien\" und von Gesichtspunkten der Zweck-\n\nmäßigkeit bestimmten Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde sinnvoll; Ähnli-\n\nches gelte auch für den eigentlichen Selbstverwaltungsbereich der Sozialversi-\n\ncherungsträger. Als Geschäfte, die nicht den laufenden Verwaltungsgeschäften \n\nunterfallen, hat es beispielhaft Entscheidungen über Grundstückskäufe, die \n\nErrichtung von Verwaltungsgebäuden oder Heilstätten und die Anlage des Ver-\n\nmögens genannt. Gehe es demgegenüber um gesetzlich übertragene Pflicht-\n\naufgaben, die sich in der Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen er-\n\nschöpften, könne die genannte Begriffsbestimmung für die Träger der Sozial-\n\nversicherung nur mit erheblichen Einschränkungen gelten. Insoweit falle näm-\n\nlich für die Aufgabenverteilung innerhalb einer Körperschaft nicht oder kaum \n\nins Gewicht, welches Organ gerade die betreffende Aufgabe wahrnehme, so-\n\nfern nur das Recht richtig angewendet werde. Zur Beantwortung reiner Rechts-\n\nfragen seien die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung eines Versi-\n\ncherungsträgers im allgemeinen besser geeignet als die ehrenamtlichen Vor-\n\nstandsmitglieder. Deshalb könne es bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben auch \n\nnicht den Ausschlag geben, ob ein Verwaltungsgeschäft sich mehr oder weni-\n\nger häufig wiederhole und welche sachliche, insbesondere wirtschaftliche Be-\n\ndeutung es für den Versicherungsträger habe. Auch seltenere oder wirtschaft-\n\nlich bedeutsamere Geschäfte, etwa erhebliche Leistungsnachzahlungen an \n\neinzelne Versicherte oder Gruppen von ihnen, seien daher in der Regel zur \n\nlaufenden Verwaltung zu rechnen, es sei denn, daß die Entscheidung außer-\n\ndem wesentlich von Erwägungen abhänge, die die gesamte \"Verwaltungspoli-\n\ntik\" des Versicherungsträgers berührten und aus diesem Grunde in die Zustän-\n\ndigkeit des Vorstands fielen. Im übrigen bleibe der Vorstand für alle bedeutsa-\n\nmeren Geschäfte zuständig, die zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten des \n\nVersicherungsträgers in dem gekennzeichneten engeren Sinne gehörten und \n\nüber bloße Verwaltungsroutine hinausgingen. Diese Abgrenzung der laufenden \n\nVerwaltungsgeschäfte werde dem Sinn des Gesetzes, das den Vorstand von \n\nallen seiner Stellung und Zusammensetzung nach nicht gemäßen Aufgaben \n\nentlasten wolle, und damit auch den Bedürfnissen der Praxis gerecht. Sie ver-\n\nmindere ferner die Rechtsunsicherheit, die der Anwendung eines unbestimm-\n\nten Rechtsbegriffs wie dem der \"laufenden Verwaltung\" notwendig anhafte, die \n\naber gerade in der Frage, welches Organ den Versicherungsträger bei der Er-\n\nledigung eines Verwaltungsgeschäfts gesetzlich zu vertreten habe, besonders \n\nschwer erträglich sei. \n\nc) Der Senat folgt dieser auf die Verhältnisse des Sozialversicherungs-\n\nrechts zugeschnittenen Abgrenzung der laufenden Verwaltungsgeschäfte \n\ndurch das Bundessozialgericht (vgl. auch BSGE 40, 130, 131). Geht man von \n\nder Unterscheidung in \"Selbstverwaltungsaufgaben\" und \"Pflichtaufgaben\" aus, \n\nist hier eher, was auch das Berufungsgericht letztlich nicht verkennt, der letzte-\n\nre Bereich betroffen. Es geht um den überbetrieblichen arbeitsmedizinischen \n\nund sicherheitstechnischen Dienst im Sinn des § 24 SGB VII, der in engem Zu-\n\nsammenhang mit den Regelungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicher-\n\nheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit \n\nvom \n\n12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) steht. Nach diesem Gesetz sind die Un-\n\nternehmer zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssi-\n\ncherheit verpflichtet, wobei die Pflicht auch durch Beauftragung eines überbe-\n\ntrieblichen Dienstes erfüllt werden kann (§ 19 ASiG). § 24 SGB VII gibt den \n\nUnfallversicherungsträgern die Möglichkeit, den Unternehmern in Form der \n\nüberbetrieblichen Dienste eine qualifizierte Betreuungseinrichtung zur Verfü-\n\ngung \n\nzu \n\nstellen \n\n(vgl. \n\nKranig/ \n\nWaldeck, in: Hauck/Noftz, SGB VII, 10. Lfg. XII/99, K § 24 Rn. 2). Zwar steht es \n\nwohl im Ermessen des Unfallversicherungsträgers, ob er einen solchen Dienst \n\neinrichten will. Ist dies aber - wie hier auf der Grundlage des § 35 der Satzung \n\ndes Beklagten - geschehen, unterliegt die Führung und Aufrechterhaltung die-\n\nses Dienstes den rechtlichen Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetz-\n\nbuch und der Satzung. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VII sind die Dienste orga-\n\nnisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten \n\nder Unfallversicherungsträger zu trennen. Die personelle Trennung soll verhin-\n\ndern, daß Mitarbeiter des Unfallversicherungsträgers durch gleichzeitige Tätig-\n\nkeit für den Dienst und eine andere Organisationseinheit des Trägers in der \n\nLage sind, die personenbezogenen Daten aus beiden Bereichen miteinander \n\nzu verknüpfen. Zwangsläufig besteht allerdings eine personelle Klammer da-\n\ndurch, daß Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführer die ihnen ob-\n\nliegenden Leitungsaufgaben auch hinsichtlich des Dienstes als Teil des Unfall-\n\nversicherungsträgers wahrzunehmen haben. Insbesondere gehört zu den Auf-\n\ngaben des Geschäftsführers auch die Dienstaufsicht über die Beschäftigten \n\neines Dienstes des Unfallversicherungsträgers (vgl. Kranig/Waldeck aaO \n\nRn. 17). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vorstand des \n\nBeklagten im Jahr 1993 einstimmig beschlossen, der Vertreterversammlung die \n\nEinrichtung des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechni-\n\nschen Dienstes zu empfehlen und die für die Personalausstattung des Dienstes \n\nnotwendigen drei Stellen einzurichten; die Vertreterversammlung hat der Emp-\n\nfehlung entsprochen und die Einrichtung der Personalstellen beschlossen. \n\nDamit waren die internen Voraussetzungen für die nach § 24 Abs. 1 Satz 3 \n\nSGB VII erforderliche organisatorische, insbesondere personelle Trennung des \n\nDienstes von den übrigen Organisationseinheiten des Beklagten geschaffen. \n\nDie im Gebiet des Verbandes, dem Land Bayern mit Ausnahme des Gebiets \n\nder Stadt München, erforderliche betriebsärztliche Betreuung der den Unter-\n\nnehmen des Verbandes angehörenden Versicherten war damit jedoch noch \n\nnicht sichergestellt. Es liegt auf der Hand, daß es eine der laufenden Verwal-\n\ntung zuzurechnende Aufgabe des Geschäftsführers war, durch Verträge mit \n\nBetriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Sorge dafür zu tragen, \n\ndaß der Dienst seine im Bereich der Prävention liegenden Aufgaben wahrneh-\n\nmen konnte. Dementsprechend hat der Geschäftsführer des Beklagten auch \n\ndie hier streitigen Verträge mit dem Kläger geschlossen, ohne daß hiergegen \n\nEinwände erhoben worden wären. \n\nd) Aus der Satzung des Beklagten, die nach § 545 Abs. 1 ZPO revisibel \n\nist, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts \n\nhinaus erstreckt, ergibt sich nichts anderes. \n\nIn grundsätzlicher Übereinstimmung mit § 36 Abs. 1 SGB IV bestimmt \n\n§ 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten, daß der Geschäftsführer hauptamtlich \n\ndie laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, soweit Gesetz oder sonstiges für \n\nden Verband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Nach § 17 \n\nAbs. 3 der Satzung vertritt er - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - im \n\nRahmen seines in § 15 Abs. 1 umrissenen Aufgabenbereichs den Verband ge-\n\nrichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben des Vorstands, der nach § 14 \n\nAbs. 1 der Satzung den Verband verwaltet, werden in Absatz 2 dieser Bestim-\n\nmung in einem 24 Punkte umfassenden, durch die einleitende Verwendung des \n\nWortes \"insbesondere\" als nicht abschließend gekennzeichneten Katalog auf-\n\ngeführt. Nach Nummer 14 dieser Regelung obliegt dem Vorstand Einstellung, \n\nAnstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Versetzung in den Ruhestand und \n\nEntlassung der Beamten/DO-Angestellten sowie die Einstellung, Eingruppie-\n\nrung und Kündigung von Angestellten und Arbeitern mit Ausnahme der Ange-\n\nstellten und Arbeiter zur vorübergehenden Beschäftigung. Aus den Richtlinien \n\ndes Vorstands für die Führung der Verwaltungsgeschäfte hat das Berufungsge-\n\nricht entnommen, daß Einstellung, Anstellung, Beförderung, Höhergruppierung, \n\nEntlassung und Kündigung von Angestellten/DO-Angestellten/Beamten bis zur \n\nVergütungsgruppe IVa BAT bzw. Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Ge-\n\nschäftsführer übertragen ist. \n\nSchon ihrem Wortlaut nach bezieht sich die Bestimmung des § 14 Abs. \n\n2 Nr. 14 der Satzung nur auf eigenes Personal des Verbandes, dem der Kläger \n\nals externer Dienstleister nicht angehört. Das Berufungsgericht meint zwar, die \n\nVertragsparteien seien auch hier von einer längerfristigen vertraglichen Zu-\n\nsammenarbeit ausgegangen, so daß die Verträge nicht nur die Bedeutung vor-\n\nübergehender Dienst- oder Arbeitsverhältnisse hätten, sondern auf Dauer an-\n\ngelegten Anstellungsverhältnissen gleichzustellen seien. Dem ist jedoch nicht \n\nzu folgen. Zwischen der Beschäftigung eigenen Personals und der Heranzie-\n\nhung externer Personen besteht ein wesentlicher Unterschied. Eigenes Perso-\n\nnal schafft langfristige Bindungen, nicht zuletzt auch in bezug auf die Begrün-\n\ndung von Versorgungsanwartschaften und - vor allem im Bereich der Beamten \n\nund Dienstordnungsangestellten - die Gewährung von Versorgungsansprü-\n\nchen. Es gehört daher zu den zentralen Aufgaben des Vorstands, darüber zu \n\nbefinden, inwieweit die Aufgaben des Verbandes durch eigenes Personal \n\nwahrzunehmen sind, wobei anzumerken ist, daß auch diese Aufgaben bis zur \n\nVergütungsgruppe IVa BAT und Besoldungsgruppe A 11 BBesG dem Ge-\n\nschäftsführer übertragen sind. Demgegenüber entfalten die Verträge, die der \n\nBeklagte mit dem Kläger geschlossen hat, viel geringere Bindungen. Auch \n\nwenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß eine Kündigungs-\n\nmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, weil es sich um Dienstverhältnisse \n\nmit im wesentlichen festen Bezügen handelt und diese Kündigungsmöglichkeit \n\nnach dem Zusammenhang der Regelung in § 13 der Verträge abbedungen ist, \n\nkonnte sich der Beklagte jedenfalls jeweils zum Jahresende von den Verträgen \n\nlösen, ohne Ansprüchen ausgesetzt zu sein, die über die vertraglich von vorn-\n\nherein umrissenen Leistungspflichten hinausgingen. Mag es deshalb auch im \n\nbeiderseitigen Interesse liegen, die Zusammenarbeit mit einem freiberuflich \n\ntätigen Arzt längerfristig zu gestalten, geht es letztlich doch nur um einen Vor-\n\ngang der laufenden Verwaltung, der darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit des \n\nASD sicherzustellen. Das ist auch nicht etwa deshalb anders, weil eine Kündi-\n\ngung aus wichtigem Grund vom Normalbild eines Vertrages abweicht oder \n\n- wie die Revisionserwiderung anführt - weil es um die Frage gegangen sei, ob \n\nman einen durch eine negative Presseberichterstattung belasteten Dienstlei-\n\nster im hochsensiblen Bereich der Arbeitsmedizin weiterbeschäftigen wolle. \n\nDas mag es zwar nahelegen, daß der Geschäftsführer vor einer Kündigung \n\nden Vorstand informiert und sein Verhalten gegebenenfalls abstimmt, ändert \n\naber nichts an dem Befund, daß es Sache des Geschäftsführers im Rahmen \n\nseiner allgemeinen Verwaltungsgeschäfte ist, auf Unregelmäßigkeiten und \n\nProbleme zu reagieren, die sich aus einer von ihm namens des Verbandes ab-\n\ngeschlossenen Vereinbarung ergeben. \n\n3. \n\nDanach kann das Berufungsurteil, soweit es um die Frage geht, welches \n\nOrgan des Beklagten die Kündigung aussprechen durfte, nicht bestehenblei-\n\nben. Vielmehr ist im weiteren zu prüfen, ob Kündigungsgründe im Sinn des \n\n§ 626 BGB vorgelegen haben. Es ist revisionsrechtlich - vorbehaltlich der Be-\n\nrücksichtigung des Vortrages mit Beweisantritt des Klägers zu einem abwei-\n\nchenden Verständnis - auch nicht zu beanstanden, in dem Schreiben vom \n\n16. März 2000 eine Kündigungserklärung zu sehen. Zwar wird dort der Begriff \n\nder Kündigung nicht verwendet. Der Wille, das Vertragsverhältnis mit sofortiger \n\nWirkung zu beenden (\"weitere Zusammenarbeit … nicht mehr vertretbar\"), \n\nkommt jedoch hinreichend klar zum Ausdruck und wird von der nachfolgenden \n\nFormulierung (\"Wir ersuchen Sie, …\") eher noch bestärkt, geht es hierbei doch \n\nnicht um die Abgabe einer in die Auflösung des Vertrages einwilligenden Erklä-\n\nrung, sondern um die notwendige Abwicklung der bisherigen Vertragsbezie-\n\nhung. \n\nDaß eine Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB nicht besteht, hat das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Revision erhebt insoweit kei-\n\nne Einwendungen. \n\nII. Anschlußrevision des Klägers \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat im Hinblick auf die Beschränkung der Vergü-\n\ntungsansprüche des Klägers auf das Jahr 2000 keine Feststellungen zur Frage \n\ngetroffen, ob die Vertragsverhältnisse über den 31. Dezember 2000 hinaus \n\nfortbestanden haben. Den begehrten Ersatz der Aufwendungen für den Erwerb \n\ndes Betriebsarztzentrums und die Anmietung der hierfür erforderlichen Räum-\n\nlichkeiten hat es dem Kläger versagt. Es hat ausgeführt, den vertraglichen Re-\n\ngelungen sei zu entnehmen, daß der Kläger auf seine Vergütungsansprüche \n\nbeschränkt sei und nicht daneben Erstattung der bei ihm anfallenden Kosten \n\nverlangen könne. Dies gelte auch für die Zeit ab 2001, weil dem Beklagten das \n\nRecht zugestanden habe, die Verträge ordentlich zum Jahresende zu kündi-\n\ngen. Danach fielen die vom Kläger für das Betriebsarztzentrum aufgewendeten \n\nKosten in seinen Risikobereich. \n\n2. \n\nDie Anschlußrevision stellt diese Beurteilung nicht grundsätzlich in Fra-\n\nge, meint jedoch, das Berufungsgericht habe das auf der Hand liegende Klage-\n\nziel verkannt, dem Kläger den durch die unwirksame Kündigung der streitge-\n\ngenständlichen Verträge und die Verweigerung der weiteren Annahme der ver-\n\ntraglich vereinbarten Dienste entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Beru-\n\nfungsgericht hätte ihm daher auf der Grundlage seiner Auffassung nach § 139 \n\nZPO einen Hinweis erteilen müssen, daß er Ersatz seiner Schäden nur in Ge-\n\nstalt der ihm vorenthaltenen vertraglichen Vergütungsleistungen beanspruchen \n\nkönne, nicht aber in Gestalt seiner nutzlosen Aufwendungen für das Betriebs-\n\narztzentrum. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte er seine Forderungen \n\nwenigstens hilfsweise auf seine Vergütungsansprüche für das Jahr 2001 und \n\nfür die ersten 4½ Monate des Jahres 2002 gestützt. \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hatte keine entsprechende Hinweispflicht. \n\nGegenstand der ursprünglichen Klage waren die - wenn auch von dem \n\nKläger als Schadensersatz bezeichneten und auf Annahmeverzug des Beklag-\n\nten gestützten - Ansprüche auf Vergütung für das Jahr 2000. Daneben war in \n\nder Klageschrift die Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten, nämlich \n\nin Höhe von 125.489,42 € Vergütungsansprüche für die Jah re 2001 und 2002 \n\nund als Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen für den Erwerb des \n\nBetriebsarztzentrums und für die Anmietung der Räumlichkeiten in Höhe von \n\n163.750 DM (= 83.724,05 €). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der \n\nKläger seine Klage auf die Geltendmachung des Schadensersatzes in Höhe \n\nvon 83.724,05 € erweitert. Die sachliche Beschränkung der Klageerweiterung \n\nmochte im Kosteninteresse geschehen sein, weil die Vergütungsansprüche für \n\ndie Jahre 2001 und 2002 möglicherweise das rechtliche Schicksal der streitge-\n\ngenständlichen Vergütungsansprüche teilten. Dem Berufungsgericht stand \n\naber auf dieser Grundlage die Prozeßführung des Klägers vor Augen, trotz ei-\n\nner Berühmung mit möglichen Vergütungsansprüchen für die Zeit ab 2001 die-\n\nse Ansprüche jetzt nicht zur Entscheidung stellen zu wollen. Es kommt hinzu, \n\ndaß die Parteien die Frage, ob aus ihrer Rechtsbeziehung über das Jahr 2000 \n\nhinaus Ansprüche bestehen können, nicht ausdrücklich behandelt haben, so \n\ndaß auch das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, diese Frage aufzuwerfen. \n\nFerner hat der Beklagte - im Zusammenhang mit der Aufrechnung einer Ge-\n\ngenforderung - sein Schreiben vom 20. Juni 2000 vorgelegt, an dessen Ende \n\ndie Verträge nochmals vorsorglich nach § 13 Abs. 3 zum Jahresende gekündigt \n\nwurden. \n\nVor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht zu einem rechtlichen \n\nHinweis, der einen im Verhältnis zum geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch anderen Streitgegenstand betroffen hätte, nicht verpflichtet. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/iii-zr-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ASiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/iii-zr-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:05.135432+00:00"}}