{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"III ZR 125/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 125/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nKlägerin und Revisionsklägerin, \n\n- Prozeßbevollmächtigter: \n\ngegen \n\n- Prozeßbevollmächtigter \n II. Instanz: \n\nBeklagte und Revisionsbeklagte, \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, daß der Rechtsstreit unterbrochen ist. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Erfüllung einer Gewinnzu-\n\nsage nach § 661a BGB. Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, de-\n\nren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit \n\nihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nMit Beschluß vom 1. Juni 2004 hat das Amtsgericht Wuppertal über das \n\nVermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\nII. \n\nMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Be-\n\nklagten zu 1 ist das streitgegenständliche Verfahren unterbrochen worden. \n\nDies ergibt sich bezüglich der Beklagten zu 1 unmittelbar aus § 240 ZPO, be-\n\nzüglich der Beklagten zu 2 aus der entsprechenden Anwendung des § 17 \n\nAbs. 1 Satz 1 AnfG. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß sich eine etwaige Haftung \n\nder Beklagten zu 2 allein aus den §§ 161 Abs. 1, 128 HGB ergeben könnte. \n\nDies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nDaraus folgt, daß während der Dauer des über das Vermögen der Be-\n\nklagten zu 1 eröffneten Insolvenzverfahrens der vorliegend in Rede stehende \n\nHaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 InsO allein von dem \n\nInsolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, daß - was \n\ndurch Beschluß festzustellen ist - der Rechtsstreit mit Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auch insoweit unterbrochen \n\nworden ist, als sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99 - NJW 2003, 590 f). \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:09.221377+00:00"}}