{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"III ZR 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu A.) BGB § 652 Abs. 1 Zur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesell- schaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 119/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nja (zu A.) \n\n ____ \n\nBGB § 652 Abs. 1 \n\nZur Frage, wann der Makler den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß \n\neines Vertrages über den Erwerb einer aus (Publikums-)Kommanditgesell-\n\nschaften bestehenden Unternehmensgruppe erbracht hat. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil \n\ndes 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 22. Januar 2004 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges haben der Kläger \n\n15/16 und die Beklagte 1/16 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger macht im Wege einer Stufenklage Provisionsansprüche aus \n\neiner Maklertätigkeit für die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von \n\nMehrheitsbeteiligungen einer Unternehmensgruppe geltend. \n\nAnläßlich des Erwerbs einer Klinik in L. (unter anderem durch Über-\n\nnahme der vom Kläger gehaltenen Kommanditanteile an der Betriebsgesell-\n\nschaft) durch eine Tochtergesellschaft der Beklagten schlossen die Parteien \n\nam 29. Januar 1998 eine Vereinbarung, durch die der Kläger beauftragt wurde, \n\nfür die Beklagte \"den Klinikmarkt zu sondieren und Kontakte zu Eigentümern \n\nvon zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben aufzubauen\". Für diese Tätigkeit \n\nsollte der Kläger eine Pauschalvergütung von 200.000 DM zuzüglich Mehr-\n\nwertsteuer erhalten, die 30 Tage nach der Übernahme der Klinik in L. \n\ndurch die Beklagte fällig wurde. \n\nWeiter heißt es in der Vereinbarung: \n\n\"Die M. (= Beklagte) verpflichtet sich, für den Fall des Ab-\nschlusses von Kaufverträgen aufgrund eines von Herrn D. \n(= dem Kläger) nachgewiesenen Objektes eine Vermittlungsprovi-\nsion von 1,5 % de Kaufpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer \nzu zahlen. Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesell-\nschaft und der Immobilie.\" \n\nIn der Folgezeit schrieb der Kläger eine Vielzahl von Klinikbetreibern an. \n\nAuf ein an die Eigentümer der S. -Klinik in D. gerichtetes \n\nSchreiben des Klägers vom 18. Februar 1998 antwortete am 24. Februar 1998 \n\nH. unter dem Briefkopf der H. -Klinik GmbH, man sei grundsätz-\n\nlich an einem Gespräch interessiert. Der Kläger setzte sich daraufhin telefo-\n\nnisch mit H. in Verbindung, welcher auf die Frage, ob seine Häuser insge-\n\nsamt zu verkaufen seien, erklärte, auch darüber könne man reden. \n\nDie H. -Klinikgruppe, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, \n\nbestand aus 26 Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KGs; \"Objektgesell-\n\nschaften\"), von denen jede zumindest eine Klinik betrieb. Komplementäre der \n\nObjektgesellschaften waren entweder die K. GmbH oder die \n\nH. -Klinik GmbH. Geschäftsführer dieser beiden Komplementär-GmbHs war \n\nH. , der auch jeweils 74 % von deren Geschäftsanteilen hielt. Die Kom-\n\nmanditanteile der Objektgesellschaften gehörten 460 Kommanditisten; eine \n\nMinderheit - nach dem Vortrag des Klägers insgesamt 25 %, bei sieben KGs \n\nzwischen 50 und 100 % - hielt die Familie H. . \n\nMit Schreiben vom 17. März 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, \n\nH. habe Gesprächsbereitschaft über einen Verkauf \"seiner Häuser\" signa-\n\nlisiert; als Eigentümer gebe es nicht nur H. , sondern weitere Anteilseigner, \n\ndie ebenfalls bereit seien zu veräußern. Als möglichen Gesprächstermin nann-\n\nte der Kläger der Beklagten den 7. April 1998. Außerdem stellte der Kläger der \n\nBeklagten von H. überlassenes Material über die Kliniken zur Verfügung. \n\nAm 7. April 1998 kam es unter Beteiligung des Klägers, der Vorstände der Be-\n\nklagten sowie H. 's und dessen Ehefrau zu einem ersten Gespräch über die \n\nÜbernahme der gesamten Klinik-Gruppe. Mit Schreiben vom 8. Mai 1998 über-\n\nsandte die Beklagte H. den Entwurf eines letter of intent, der von H. \n\njedoch nicht unterschrieben wurde, nachdem der Verwaltungsrat der Komple-\n\nmentär GmbHs und die Kommanditistenbeauftragten der Objektgesellschaften \n\nmitgeteilt hatten, ein Verkauf zu den genannten Bedingungen komme nicht in \n\nBetracht. Mit Schreiben vom 14. August 1998 übersandte die Beklagte H. \n\nein Kaufangebot für sämtliche Kommanditanteile mit dem erklärten Ziel, minde-\n\nstens 75 % an jeder der Objektgesellschaften zu erwerben. Unter dem 9. Sep-\n\ntember 1998 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vereinbarung \n\nvom 29. Januar 1998, verbunden mit der Erklärung, eine Maklertätigkeit hin-\n\nsichtlich zum Verkauf stehender Klinikbetriebe werde vom Kläger nicht mehr \n\ngeschuldet und werde von der Beklagten auch nicht länger entgegengenom-\n\nmen. In seiner schriftlichen Einladung vom 21. September 1998 zu einer Ge-\n\nsellschafterversammlung vom 24. Oktober 1998 informierte H. die Kom-\n\nmanditisten über das Übernahmeangebot der Beklagten. Im Hinblick auf Ein-\n\nwendungen und Anregungen des Verwaltungsrates wurde das Übernahmean-\n\ngebot wiederholt geändert. Unter dem 20. Oktober 1998 versandte die Beklag-\n\nte ein modifiziertes Übernahmeangebot direkt an sämtliche Kommanditisten. In \n\neiner außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14. November 1998 \n\nstimmten die Kommanditisten für die Annahme des Angebotes der Beklagten. \n\nAuch der Verwaltungsrat stimmte am 28. November 1998 zu. In der Folgezeit \n\nübernahm die Beklagte die H. -Gruppe durch den Kauf von mehr als 90 % \n\nder Kommanditanteile an den Objektgesellschaften sowie 74 % der Geschäfts-\n\nanteile der Komplementär-GmbHs. \n\nDer Kläger hat vorgerichtlich von der Beklagten die Zahlung einer Mak-\n\nlerprovision von 19.500.000 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt \n\n22.620.000 DM (= 11.565.422 €), verlangt (Schreiben vo m 13. Januar 1999 \n\nund vom 21. Januar 1999). Im (Stufen-)Prozeß hat das Landgericht durch Teil-\n\nurteil in erster Stufe über das Auskunftsbegehren des Klägers entschieden. Es \n\nhat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Auskunftsklage verur-\n\nteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kaufpreisansprüche \n\nder Kommanditisten der ehemaligen Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt \n\nnach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen und den gerichtlich sowie au-\n\nßergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Ver-\n\nträgen; außerdem \"über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von \n\nihr übernommenen Betriebsgesellschaften sowie über den Wert sämtlicher zur \n\nGruppe gehörigen Immobilien im Zeitpunkt der Übernahme\". Auf die Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht nur die Verurteilung der Beklagten \n\naufrechterhalten, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Kauf-\n\npreisansprüche der Kommanditisten der ehemaligen H. -Kliniken-Objektge-\n\nsellschaften, aufgeschlüsselt nach deren ursprünglichen Vertragsansprüchen \n\nund den gerichtlich sowie außergerichtlich geltend gemachten Nachzahlungs-\n\nansprüchen aus diesen Verträgen. Hiergegen richten sich die - vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen - Revisionen der Parteien: Die des Klägers mit dem \n\nZiel der Wiederherstellung der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsertei-\n\nlung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang; die der Beklagten mit \n\ndem Ziel der Abweisung des Auskunftsanspruchs insgesamt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nBeide Revisionen bleiben erfolglos. \n\nA. Zum Grund des Provisionsanspruchs \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Provisionsan-\n\nspruch des Klägers. Dieser habe - als Nachweismakler beauftragt - der Beklag-\n\nten den \"Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages\" erbracht. \n\nEr habe der Beklagten 26 zum Ankauf bereitstehende, von sogenannten Publi-\n\nkumsgesellschaften betriebene Klinik-Objekte benannt. Der von ihm der Be-\n\nklagten als Verantwortlicher dieser Gruppe genannte - an einer Veräußerung \n\n\"seiner\" Kliniken interessierte und dazu bereite - H. sei nicht nur \n\nMitgesellschafter, sondern auch \"letztlich der vertretungsberechtigte Ge-\n\nschäftsführer\" dieser Objektgruppe gewesen. Daß H. nicht berechtigt war, \n\nder Beklagten die einzelnen Kommanditanteile zu verschaffen, stehe nicht ent-\n\ngegen. Der Provisionsanspruch des Maklers setze keine vollständige personel-\n\nle und sachliche Identität zwischen beabsichtigtem und später zustande ge-\n\nkommenem Vertrag voraus. Es reiche, wenn zwischen \"Erst- und Zweitinteres-\n\nsenten\" im Zeitpunkt der Maklertätigkeit eine besonders enge, auf Dauer ange-\n\nlegte persönliche oder wirtschaftliche Bindung bestanden habe. Daneben sei in \n\nsachlicher Hinsicht lediglich entscheidend, ob nach den Umständen des Ein-\n\nzelfalles der vom Auftraggeber des Maklers erstrebte wirtschaftliche Erfolg ein-\n\ntrete. Da der \"Zweitinteressent\" im vorgenannten Sinne nicht schon von Anfang \n\nan feststehen müsse, komme es nicht darauf an, ob er schon im Zeitpunkt der \n\nMaklertätigkeit verkaufsbereit gewesen sei; dementsprechend sei es unerheb-\n\nlich, wann sich die Kommanditisten der einzelnen Betriebsgesellschaften zum \n\njeweiligen Verkauf entschlossen hätten. Eine objektbezogene wirtschaftliche \n\nIdentität von beabsichtigtem und tatsächlich ausgeführtem Geschäft bestehe in \n\njedem Fall zwischen dem Kauf eines bestimmten Gegenstandes (Grundstück, \n\nBetrieb, Unternehmen) und dem Erwerb der Verfügungsmacht über diesen \n\ndurch Übernahme von Geschäftsanteilen an einer Besitzgesellschaft. Der Um-\n\nstand, daß die Beklagte letztlich durch den Erwerb von Kommanditanteilen von \n\nden einzelnen Kommanditisten lediglich Mehrheitsbeteiligungen an Betriebs-\n\ngesellschaften erworben habe, sei deshalb in bezug auf den Vergütungsan-\n\nspruch des Klägers ohne Bedeutung; denn insoweit habe H. nicht nur als \n\nverantwortlicher Geschäftsführer, sondern auch als Mitgesellschafter mit den \n\nübrigen Kommanditisten eine solche enge gesellschaftsrechtliche Beziehung \n\nverbunden, wie sie Voraussetzung für eine personelle Identität sei. \n\nDie gegenteilige Auffassung der Beklagten sei unredlich. Ihr Vortrag, ihr \n\nsei es von Anfang an nur um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gegangen, \n\nsei unglaubhaft. In der Vereinbarung vom 29. Januar 1998 sei keine Rede da-\n\nvon gewesen, daß die Beklagte nur Kliniken ankaufen wollte, die von Publi-\n\nkumsgesellschaften betrieben wurden. Vor dem Nachweis einer zum Verkauf \n\nanstehenden Klinik könne sie gar nicht gewußt haben, von wem und in welcher \n\nForm diese betrieben wurde. Demgemäß könne die Beklagte erst nach Kon-\n\ntaktaufnahme mit H. als \"Sprecher\" der Betriebsgesellschaften für dessen \n\nKlinik-Gruppe in Erfahrung gebracht haben, daß es sich um eine Publikumsge-\n\nsellschaft mit vielen Kommanditisten handelte. Insoweit habe es sehr wohl \n\nmehrere rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb der \"Kliniken\" gegeben. Sowohl \n\nder unmittelbare (Objekt-)Erwerb als auch der Erwerb von (Mehrheits-)Beteili-\n\ngungen sei dafür in Betracht gekommen. Erst nach der Kontaktaufnahme mit \n\nH. als dem geschäftsführenden Vertreter der Betreibergesellschaften und \n\nanderen Verantwortlichen (Verwaltungsrat) habe überhaupt abgeklärt werden \n\nkönnen, auf welche Weise ein Erwerb der \"Kliniken\" durchgeführt werden kön-\n\nne. Wenn dann die Verhandlungen darauf hinausgelaufen seien, daß die ein-\n\nzelnen Gesellschaftsanteile erworben werden sollten, habe der Beklagten klar \n\nsein müssen, daß sie für den \"Kauf\" der nachgewiesenen Objekte zahlreiche \n\nEinzelverträge - nach ihrem Vortrag über 450 - mit den einzelnen Gesellschaf-\n\ntern abschließen mußte. Das sei aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \n\nkein Grund, dem Kläger die verdiente Nachweisprovision zu versagen. Dies \n\ngelte um so mehr, als die Beklagte den Maklervertrag mit dem Kläger gerade in \n\ndem Augenblick gekündigt habe, als sich diese Verfahrensweise ergeben ha-\n\nbe. Der Verdacht, daß dies dem Zweck gedient haben könnte, sich einem be-\n\nrechtigten Provisionsanspruch des Klägers zu entziehen, sei zu offenkundig, \n\nals daß dieser Aspekt völlig außer Betracht gelassen werden könnte; dem ste-\n\nhe nicht entgegen, daß es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen H. und \n\ndem Verwaltungsrat der Betreibergesellschaften gekommen sein solle. \n\nII. \n\nDiese - von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision bekämpften - Aus-\n\nführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\nBei der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1998 handelte es \n\nsich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet annimmt, \n\num einen Nachweismaklervertrag. Die nach § 652 BGB dem Nachweismakler \n\nobliegende Leistung besteht in dem \"Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß \n\neines Vertrages\" (des sog. Hauptvertrages). Damit ist eine Mitteilung des Mak-\n\nlers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in \n\nkonkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzu-\n\ntreten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 73/94 - \n\nNJW-RR 1996, 113 und Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR \n\n16/95 - NJW-RR 1996, 113, 114 m.w.N.). Beim Immobilienkauf erfordert dieser \n\nNachweis in der Regel neben der eindeutigen Bezeichnung des Objekts kon-\n\nkrete Angaben zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den \n\nVertragsabschluß berechtigt ist. Das ist der zur Verfügung über das Objekt Be-\n\nrechtigte, in der Regel also der Eigentümer (Urteil vom 4. Oktober aaO). Der \n\nNachweis einer Gelegenheit erfordert zudem, daß der nachgewiesene Ab-\n\nschlußberechtigte im Nachweiszeitpunkt vertragsbereit ist (Senat BGHZ 141, \n\n40, 46; BGH, Urteil vom 4. März 1992 - IV ZR 267/90 - NJW-RR 1992, 687). \n\n2. \n\nDer Erwerb von \"Klinikbetrieben\" durch die Beklagte, wie er durch die \n\nvom Kläger nach Maßgabe des Vertrages vom 29. Januar 1998 zu erbringen-\n\nden Nachweise gefördert werden sollte, war, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, grundsätzlich in zweierlei Form denkbar: Als Unterneh-\n\nmenskauf im Sinne des Erwerbs der Gesamtheit der einzelnen Wirtschaftsgü-\n\nter bestimmter Klinikunternehmen (\"asset deal\"; vgl. Palandt/Putzo BGB \n\n64. Aufl. § 453 Rn. 7; Rozijn, Der Unternehmensmaklervertrag [2001] S. 50 f) \n\noder - wenn es sich um Kliniken in der Hand von Gesellschaften handelte - \n\ndurch die die mehrheitliche Übernahme der Gesellschaftsanteile (\"share deal\"; \n\nvgl. Palandt/Putzo aaO Rn 7, 23; Rozijn aaO S. 51 ff). \n\na) Das Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner \n\nAusführungen dahin zu verstehen, daß der Kläger der Beklagten im Sinne der \n\nersteren Erwerbsmöglichkeit, nämlich eines \"unmittelbaren (Objekt-)Erwerbs\" \n\nvon den 26 Objektgesellschaften bzw. der von ihnen gebildeten Objektgruppe, \n\nden erforderlichen Maklernachweis geführt habe. Von diesem Ausgangspunkt \n\nerklärt sich auch die weitere Prüfung des Berufungsgerichts, ob zwischen der \n\nder Beklagten \"nachgewiesenen\" Erwerbsmöglichkeit und dem von dieser letzt-\n\nlich durchgeführten Geschäft (Hauptvertrag), nämlich dem Erwerb der Ge-\n\nschäftsanteile an den Komplementär-GmbHs und der überwiegenden Mehrheit \n\nder Kommanditanteile der Objektgesellschaften, in sachlicher und personeller \n\nHinsicht \"Identität\" bestehe (zu diesem Fragenkreis vgl. Senatsurteil vom \n\n7. Mai 1998 - III ZR 18/97 - NJW 1998, 2277, 2278); Palandt/Sprau aaO \n\nRn. 43; Reuter aaO Rn. 76 ff). \n\nb) aa) Wie die Revision der Beklagten an sich mit Recht beanstandet, \n\nläßt allerdings die Argumentation des Berufungsgerichts - was seinen Aus-\n\ngangspunkt, der Kläger habe durch den Hinweis der Beklagten auf H. \n\neine ganze Gruppe von zum Ankauf bereitstehenden Klinik-Objekten benannt, \n\nangeht -, eine Auseinandersetzung damit vermissen, daß der genannte An-\n\nsprechpartner H. zwar Geschäftsführer der Komplementär GmbHs der 26 \n\nObjektgesellschaften war und als solcher auch die Leitung dieser Kommandit-\n\ngesellschaften in Händen hatte, daß er jedoch nicht dazu befugt war, die als \n\nKommanditgesellschaften organisierten Klinik-Unternehmen einzeln oder ins-\n\ngesamt zu verkaufen. Dies ergab sich zwar - im Außenverhältnis zu Dritten - \n\nnicht schon ohne weiteres daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Gesellschaftsver-\n\nträge der GmbHs der Geschäftsführer zu \"außergewöhnlichen Geschäften\" die \n\nZustimmung eines Verwaltungsrats einzuholen hatte (vgl. § 37 Abs. 2 \n\nGmbHG), jedenfalls aber aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, daß der \n\nAbschluß eines Vertrages, durch den sich eine KG verpflichtet, das von ihr be-\n\ntriebene, ihr gesamtes Vermögen darstellende Unternehmen zu veräußern, zu \n\nseiner Wirksamkeit eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter be-\n\ndarf (BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94 - NJW 1995, 596; Rechts-\n\ngedanke des § 179a AktG). Im Einklang damit schrieb im Streitfall § 11 Abs. 2 \n\nNr. 6 der Gesellschaftsverträge der KGs jeweils vor, daß über die Veräußerung \n\ndes Unternehmens oder von wesentlichen Teilen desselben die Gesellschafter \n\nzu bestimmen hatten. Für diesen Fall - daß die die Wirksamkeit des Hauptver-\n\ntrages von der Zustimmung des zustimmungsberechtigten Organs abhängt - \n\nkann zwar als (Makler-)Nachweis der Gelegenheit des Abschlusses eines Un-\n\nternehmenskaufvertrages mit einer Gesellschaft auf der Verkäuferseite nicht \n\nverlangt werden, daß die betreffende Zustimmung des zuständigen Gesell-\n\nschaftsorgans zum Verkauf bereits vorliegt. Es würde jedoch an der beim \n\n\"Nachweis\" vorausgesetzten Verkaufsbereitschaft der Gesellschaft fehlen, \n\nwenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das zustimmungsberechtigte Organ oder \n\ndie durch dieses vertretenen Gesellschafter - etwa die Mehrheit der Kommandi-\n\ntisten - überhaupt keine Verkaufsverhandlungen wünschten. Es würde in die-\n\nsem Fall auch nicht als Nachweismaklerleistung ausreichen, dem an einer \n\nKaufgelegenheit interessierten Maklerkunden eine Gesellschaft als Rechtsträ-\n\nger eines geeigneten Objekts und deren - verkaufsbereites - Vertretungsorgan \n\nzu benennen (vgl. Rozijn aaO S. 272 ff, 276, 278). \n\nbb) Eine solche Sachlage war im Streitfall jedoch nicht gegeben, mit der \n\nFolge, daß entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht durch \n\ndie gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten nicht gehindert war, von der (ge-\n\nnerellen) Verkaufsbereitschaft der Objektgesellschaften zum Zeitpunkt des \n\nNachweises des Klägers auszugehen. \n\n Eine Entschließung oder eine sonstigen Verlautbarung der (Mehrheit \n\nder) Gesellschafter der H. -Gruppe oder eines für sie sprechenden Gesell-\n\nschaftsorgans in dem Sinne, daß ein Verkauf generell abgelehnt werde, gab es \n\nnicht. Ablehnende Äußerungen des Verwaltungsrats und des Kommanditisten-\n\nbeauftragten, auf die die Beklagte sich beruft, betrafen jeweils nur das Verfah-\n\nren und die Bedingungen, nicht die generelle Bereitschaft zu einem Verkauf. \n\nJedenfalls bei den sog. Publikumsgesellschaften (vgl. Palandt/Sprau aaO \n\n§ 705 Rn. 47), um die es sich auch hier handelt, ist typischerweise davon aus-\n\nzugehen, daß die Kommanditisten als Kapitalanleger gegenüber Unterneh-\n\nmensveräußerungen, die einen Gewinn versprechen, eine (latent) offene Hal-\n\ntung einnehmen. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten \n\nKontaktaufnahme zwischen dem Maklerkunden (Kaufinteressenten) und der \n\nGeschäftsführung einer solchen Gesellschaft zu einem Übernahmegeschäft \n\nunter Zustimmung der (Mehrheit der) Kommanditisten, so spricht die tatsächli-\n\nche Vermutung dafür, daß die Kommanditisten von Anfang an - generell - \"ver-\n\nkaufsbereit\" waren. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch dem \n\nTatsachenvortrag der Beklagten läßt sich hier nichts Gegenteiliges entnehmen. \n\ncc) Danach spricht - bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtungs-\n\nweise - alles dafür, es auch für den besagten Fall der (gesellschaftsrechtlichen) \n\nAlleinzuständigkeit der Gesellschafter für eine Unternehmensveräußerung als \n\n\"Nachweis\" ausreichen zu lassen, wenn einerseits der Geschäftsführer als ver-\n\ntretungsbefugtes Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zu Vertragsverhand-\n\nlungen erkennen läßt, andererseits keine besonderen Anhaltspunkte für eine \n\ngenerelle Ablehnung eines derartigen Vertragsabschlusses durch die zustim-\n\nmungsberechtigten Beteiligten vorliegen (vgl. Rozijn aaO S. 274, 275 für die \n\nÜbertragung eines Unternehmens als Teilbereich einer größeren Gesellschaft). \n\nIm Blick auf die Funktion des Maklers, Anbieter und Nachfrager zum Zwecke \n\neines Vertragsabschlusses zusammenzuführen, ist die Zusammenführung von \n\ntatsächlich zur Verhandlung und generell zum Vertragsschluß bereiten Partei-\n\nen erforderlich. Gibt der Geschäftsführer als das im allgemeinen vertretungsbe-\n\nrechtigte Organ der Gesellschaft die Bereitschaft zum Vertragsschluß zu er-\n\nkennen, so darf der Verhandlungspartner (Maklerkunde) hieraus im allgemei-\n\nnen schon einigermaßen sicher entnehmen, für (Verhandlungen über) die be-\n\ntreffende Transaktion \"den Fuß in der Tür\" zu haben; die (endgültige) Zustim-\n\nmung der Gesellschafter (Kommanditisten) wird sich aus seiner Sicht eher als \n\nein \"Internum\" der anderen Verhandlungsseite darstellen, zumal sich in der \n\nErklärung der Verhandlungsbereitschaft des Geschäftsführers zugleich regel-\n\nmäßig die Bereitschaft äußert, im Sinne des in Betracht gezogenen Geschäfts \n\nauf die Gesellschafter einzuwirken. Zu berücksichtigen ist auch, daß aus der \n\nSicht des Maklerkunden (Verhandlungspartners des Geschäftsführers der Ge-\n\nsellschaft), solange keine klare Verlautbarung der Gesellschafter existiert, wo-\n\nnach ein Verkauf generell nicht in Betracht kommt, die (latente) Verkaufsbereit-\n\nschaft (auch) der Gesellschafter kein Problem darstellt: Ihn interessiert nur, wie \n\ndie Gesellschafter sich zu seinem konkreten - verhandelbaren - Übernahmean-\n\ngebot stellen. Das wiederum hängt vom Inhalt seines Angebots und von den \n\nVerhandlungen hierüber ab; der (Nachweis-)Makler hat damit nichts mehr zu \n\ntun. Dieser hat vielmehr, wenn in solchen Fällen der Hauptvertrag nach Ver-\n\nhandlungen über die Übernahmebedingungen letztendlich mit Zustimmung der \n\nGesellschafter zustande kommt, die Provision für den betreffenden Nachweis \n\nverdient. \n\nc) Da nach allem der Beklagten eine Vertragsangelegenheit für die \n\nÜbernahme der Kliniken der H. -Gruppe jedenfalls im Sinne eines Unter-\n\nnehmenskaufs von den Objektgesellschaften nachgewiesen hat, kommt es \n\nnicht entscheidend darauf an, ob damit auch den Anforderungen an den Nach-\n\nweis der Gelegenheit einer Übernahme der Kliniken durch Beteiligungserwerb \n\nGenüge getan war - wofür allerdings bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-\n\ntrachtungsweise alles spricht (a.A. Rozijn aaO S. 260 ff, 263, 266, 278, der die \n\nMitteilung von Namen und Anschriften der verkaufsbereiten Gesellschafter for-\n\ndert). Wird vom Investor ein Unternehmenskauf im Wege der Einzelrechts-\n\nübernahme von einer Gesellschaft angestrebt und kommt es schließlich zur \n\nUnternehmensübernahme durch Kauf der (Mehrheit der) Gesellschaftsanteile, \n\nso ist nicht (mehr) die Frage zu klären, ob der Nachweis ordnungsgemäß er-\n\nbracht wurde, sondern ob eine wirtschaftliche Identität zwischen angestrebtem \n\nund abgeschlossenem Hauptvertrag gegeben ist (Rozijn aaO S. 263 f). Nichts \n\nanderes gilt, wenn - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - \n\nursprünglich beide Erwerbsarten in Betracht kamen und ein zumindest für ei-\n\nnen \"asset deal\" hinreichender Nachweis erfolgte, dann jedoch der Hauptver-\n\ntrag als \"share deal\" zustande gekommen ist. \n\n3. \n\nAusgehend davon, daß nach dem Maklervertrag vom 29. Januar 1998 \n\nder Erwerb von zum Verkauf stehenden Klinikbetrieben grundsätzlich sowohl \n\nals Einzelrechtserwerb als auch als Übernahme der (Mehrheit der) Gesell-\n\nschaftsanteile möglich war, begegnet auch die Bejahung der wirtschaftlichen \n\nIdentität des tatsächlich ausgeführten mit dem beabsichtigten Geschäft durch \n\ndas Berufungsgericht entgegen der Revision der Beklagten keinen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken. Nach der organisatorischen (gesellschaftsrecht-\n\nlichen) Gestaltung der H. -Klinikgruppe spricht die tatsächliche Vermutung \n\ndafür, daß die Übernahme der Klinik-Gruppe durch Erwerb der (ganz überwie-\n\ngenden Mehrheit der) Gesellschaftsanteile an den dazu gehörenden 26 Ob-\n\njektgesellschaften wirtschaftlich \n\nim wesentlichen einem Kauf sämtlicher \n\neinzelner Kliniken als Unternehmen gleichkam (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n7. Mai 1998 aaO). Eine gesonderte Prüfung der \"personellen Identität\" auf der \n\nVeräußererseite, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat und von der \n\nRevision der Beklagten als rechtsfehlerhaft beanstandet wird, erübrigt sich bei \n\neiner solchen Sachlage. \n\n4. \n\nRechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Ab-\n\nschluß des Hauptvertrages durch die Beklagte angenommen. Weiterer tatrich-\n\nterlicher Feststellungen bedurfte es dazu entgegen der Revision der Beklagten \n\nnicht. Mit dem erörterten Nachweis des Klägers war dessen Tätigkeit erschöpft. \n\nFür das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt, daß die Beklagte den \n\nHauptvertrag abgeschlossen hat, nachdem sie durch den Nachweis des Klä-\n\ngers Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten hatte (vgl. Senatsurteil \n\nvom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98 - NJW 1999, 1255, 1257). Auf die einzel-\n\nnen Bemühungen, die die Beklagte machen mußte, um letztendlich einen Ver-\n\ntragsabschluß mit den Gesellschaftern der Objektgesellschaften der H. -\n\nGuppe zu erreichen, kommt es nicht an, auch nicht darauf, daß die Übernah-\n\nmebedingungen im einzelnen noch ausgehandelt werden mußten. \n\nB. Zum Auskunftsanspruch \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgehend von seiner Beurteilung zum Grund \n\ndes Provisionsanspruchs einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Be-\n\nklagte bejaht \"über die Höhe der Kaufpreisansprüche der Kommanditisten der \n\nehemaligen H. -Kliniken-Objektgesellschaften, aufgeschlüsselt nach deren \n\nursprünglichen Vertragsansprüchen und den außergerichtlich geltend gemach-\n\nten Nachzahlungsansprüchen aus diesen Verträgen\". Da die Beklagte sich ver-\n\npflichtet habe, dem Kläger eine Provision für jedes Objekt in Höhe von 1,5 % \n\ndes Kaufpreises (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen, habe der Kläger An-\n\nspruch auf Auskunft über die Kaufpreise aus den einzelnen Kaufverträgen; so-\n\nfern sich die einzelnen Kaufpreise durch vereinbarte Nachzahlungen verändert \n\nhaben sollten, sei die Auskunft über die endgültigen Kaufpreise zu erteilen. In \n\ndie \"Kaufpreise\" mit einzubeziehen seien in den Kaufverträgen vereinbarte Ab-\n\nfindungen der Kommanditisten für ihre Gesellschafterdarlehen. \n\nSoweit der Kläger aus Punkt 2 Abs. 2 Satz 2 der Provisionsvereinbarung \n\nvom 29. Januar 1998 (\"Der Kaufpreis umfaßt den Wert der Betriebsgesellschaft \n\nund der Immobilie\") einen weitergehenden Provisions- und damit Auskunftsan-\n\nspruch über den Wert der zur H. -Gruppe gehörigen und von der Beklagten \n\nübernommenen Betriebsgesellschaften herleite, sei dies unbegründet. Mit der \n\nbetreffenden Bestimmung werde dem Kläger lediglich zugesagt, den jeweiligen \n\nKaufpreis, an dem sich seine Provision orientiere, in einer bestimmten Weise \n\nzu ermitteln, nämlich anhand des Wertes der (jeweiligen) \"Betriebsgesellschaft\" \n\nund der Immobilie(n). An der Berechnungsgrundlage für die Provisionen habe \n\nsich dadurch doch nichts geändert; Berechnungsgrundlage bleibe nach wie vor \n\nder in den Kaufverträgen mit den Verkäufern vereinbarte Kaufpreis. Es wäre \n\nunverständlich und liege deshalb außerhalb jeglicher Vertragsgestaltung, daß \n\nein Satz einer Vertragsklausel den vorausgehenden Satz sogleich abändern \n\nsollte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, \n\nGrundlage der Klausel sei der Verkauf einer Klinik des Klägers an die Beklagte \n\ngewesen, bei der eine Aufspaltung zwischen einer Betriebsgesellschaft und \n\neiner Besitzgesellschaft bestanden habe. Eine solche Aufspaltung habe es bei \n\nden sogenannten H. -Kliniken gerade nicht gegeben. Mithin bedürfe es hier \n\nnicht der Addition des Wertes der Betriebsgesellschaft und der Besitzgesell-\n\nschaft (Immobilien) als Grundlage für einen Provisionsanspruch und könne \n\nauch gar nicht dazu führen, weil es diese Unterscheidung hier nicht gebe. Viel-\n\nmehr drücke sich der Wert des Betriebs der Klinik einschließlich des Wertes \n\nder Immobilien unmittelbar im (anteiligen) Kaufpreis für die einzelnen Gesell-\n\nschaftsanteile aus. Die \"Notiz\" des Klägers vom 29. Mai 1998 gebe zu einer \n\nanderen Beurteilung keinen Anlaß, unter anderem deshalb nicht, weil sich aus \n\ndieser Notiz nicht ergebe, daß damit die Vereinbarung vom 29. Januar 1998 \n\nabgeändert und durch eine neue Provisionsvereinbarung ersetzt werden sollte. \n\nAuch aus den Kaufangeboten der Beklagten an die Kommanditisten ergebe \n\nsich nichts für eine abweichende Auslegung der Provisionsvereinbarung. \n\nNichts anderes folge aus der Argumentation des Klägers, die Beklagte habe \n\nbelastete Immobilien übernommen und diese Belastungen später abgelöst. Ei-\n\nnem isolierten Anspruch auf Auskunft darüber, wie die Parteien eines Haupt-\n\nvertrages die jeweilige Gegenleistung für einen veräußerten Gegenstand, an \n\ndie die Maklerprovision anknüpft, ermittelt haben, fehle jegliche Rechtsgrund-\n\nlage. \n\nDen in diesem Rahmen angenommenen Auskunftsanspruch des Klägers \n\nhat das Berufungsgericht weder als aus Rechtsgründen ausgeschlossen noch \n\nseitens der Beklagten erfüllt angesehen. Die Ansicht der Beklagten, aus \"Da-\n\ntenschutzgründen\" zur Offenlegung der Kaufpreise nicht verpflichtet zu sein, \n\nkönne nicht geteilt werden. Sie habe sich verpflichtet, die Provisionen des Klä-\n\ngers nach den Kaufpreisen zu bemessen; also müsse der Kläger diese Kauf-\n\npreise kennen, um seine Provision berechnen zu können. Die bloße Angabe \n\neiner nicht nachvollziehbaren \"Summe\" reiche zur Erfüllung des Auskunftsan-\n\nspruchs nicht aus. Die Erfüllung des Anspruchs sei nicht durch die Vorlage der \n\nAnlage B 5 zur Klageerwiderung vom 20. September 1999 eingetreten: Sämtli-\n\nche Einzelbeträge dieser Anlage seien geschwärzt, so daß jede Möglichkeit \n\nfehle, die - angebliche - Summe zu überprüfen. Dies gelte insbesondere auch \n\nin bezug auf die Zusammensetzung dieser Einzelbeträge nach \"eigentlichem \n\nKaufpreis\" und \"Abfindung\" für Gesellschafterdarlehen. Im übrigen habe die \n\nBeklagte selbst zugestanden, daß ihr bei ihrer Summenangabe ein Rechenfeh-\n\nler unterlaufen sei. \n\nII. \n\nRevision des Klägers \n\nDie tatrichterliche Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien \n\ndurch das Berufungsgericht unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer auf \n\nRechtsfehler begrenzten Überprüfung. Diese beschränkt sich darauf, ob an-\n\nerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfeh-\n\nlern beruht, etwa indem der Tatrichter unter Verstoß gegen Verfahrensvor-\n\nschriften wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen hat (vgl. \n\nnur BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 43/95 - WM 1998, 883). Derartige Feh-\n\nler macht die Revision des Klägers hier jedoch nicht mit Erfolg geltend. Der \n\nSache nach handelt es sich bei ihrem Vorbringen im wesentlichen nur um den \n\nVersuch, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Auslegung an \n\ndie Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Grundsatz der bei-\n\nderseits interessengerechten Auslegung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Es \n\nhat auch den ihm vorliegenden Prozeßstoff zu der betreffenden Frage hinrei-\n\nchend gewürdigt. Auch mit dem Hinweis darauf, daß in den von der Beklagten \n\nvereinbarten Kaufpreis nicht die Sicherheiten eingeflossen sein dürften, die auf \n\nden übergegangenen Immobilien lasten, zeigt die Revision keinen Rechtsfehler \n\nin der Auslegung des Berufungsgerichts auf. Es mag sein, daß sich die Provi-\n\nsion des Käufermaklers beim Grundstückserwerb normalerweise nicht allein \n\nnach dem Barkaufpreis sondern nach dem Gesamtaufwand des Käufers - ein-\n\nschließlich übernommener Schulden - richtet (vgl. Staudinger/Reuter BGB Be-\n\narbeitung März 2003 §§ 652, 653 Rn. 171). Auf die Provision für den Nachweis \n\nder Gelegenheit des Erwerbs eines Unternehmens, dessen Verkehrswert von \n\nder Differenz der in der Bilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva bestimmt \n\nwird, läßt sich dies nicht ohne weiteres übertragen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. März 1995 - IV ZR 25/95 - NJW 1995, 1738; Zopfs, Maklerrecht [2000], \n\nRn. 132). \n\nIII. \n\nRevision der Beklagten \n\nAusgangspunkt ist die - nach dem Text und Regelungszusammenhang \n\nder Provisionsvereinbarung auch naheliegende - revisionsrechtlich verbindli-\n\nche tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte ver-\n\npflichtet ist, dem Kläger Provision für jedes nachgewiesene Objekt zu zahlen. \n\nDies versucht die Revision ohne Erfolg dadurch zu \"umgehen\", daß sie ihrer-\n\nseits die Auslegung vertritt, die Parteien hätten den Erwerb \"eines“ Objektes \n\nnach dem hierfür gezahlten \"(Gesamt-)Kaufpreis\" verprovisionieren wollen, \n\nauch wenn dieser Erwerb rechtstechnisch den Abschluß mehrerer Kaufverträge \n\nvoraussetzte. Rechtsfehler in der hiervon abweichenden Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts zeigt die Revision damit jedoch nicht auf. Rechtsfehlerfrei stellt \n\ndas Berufungsgericht hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung der \n\nBeklagten nicht auf den von der Beklagten für den Erwerb der H. -Klinik-\n\nGruppe entrichteten Gesamtkaufpreis ab, sondern auf sämtliche für den Erwerb \n\nabgeschlossenen Verträge. Bezogen hierauf geht der weitere Einwand der Re-\n\nvision der Beklagten, den Anspruch auf Auskunft über den Gesamtkaufpreis \n\nhabe die Beklagte erfüllt, ins Leere. \n\nIV. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges ergibt sich \n\naus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/iii-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:15.563591+00:00"}}