{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_112-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"III ZR 112/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrau- chern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, \"Sender\" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 112/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 661a \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrau-\n\nchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, \n\n\"Sender\" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an \n\nSenatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555). \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Limburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Revision der Beklagten zu 1 \n\ngegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\n- 26. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2003 werden zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges werden je zur Hälf-\n\nte dem Kläger und der Beklagten zu 1 auferlegt. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges hat \n\nder Kläger diejenigen der Beklagten zu 2 und die Hälfte der eige-\n\nnen, die Beklagte zu 1 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten \n\ndes Klägers und die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIm Juni 2001 erhielt der Kläger einen Katalog des \"Ch. Versand\" \n\nund zwei Schreiben einer angeblichen Rechtsanwaltskanzlei \"Dr. W. & \n\nPartner\". Dort hieß es unter anderem: \n\n\"Herr M. K. <= Kläger> … erhält eine zweite und \nletzte Chance 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen abzurufen. \n\nAm Mittwoch, dem 2. Mai genehmigte der Ch. Versand \nHerrn K. die 75.000,00 DM erneut zum Abruf anzubieten … \n\nHerr K. erhält 75.000,00 DM plus 369,86 DM Zinsen, \nwenn er \n\n1. das Letzte-Chance-Siegel über 75.369,86 DM auf dem Wa-\n\nrenanforderungsschein zum Test … einklebt; \n\n2. eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von etwa \n\n150,- DM ausfüllt … \n\nDie Post von Herrn K. muß bis Dienstag, den 17. Juli 2001 \nbei Ch. Versand eingegangen sein …\" \n\nund \n\n\"Sehr geehrter Herr K. ! \n… \nSchon am Montag, dem 28. Mai 2001, habe ich Sie informiert, \ndaß Sie gewonnen haben und zwischen einem BMW X 5 oder \n75.000,00 DM wählen dürfen. Im Auftrag des Ch. Versands \nhatte ich doch alles ganz genau beschrieben. … \n\nDer Ch. Versand hatte aber auch schon 75.000,00 DM auf \nmein Anwaltskonto überwiesen, die dort noch liegen und sich ver-\nzinsen. … \n\nAm Mittwoch, dem 20. Juni 2001, genehmigte mir der Ch. \nVersand Ihnen, Herr K. , diese 75.000,00 DM noch einmal \nanzubieten. … \n\nDer Ch. Versand möchte unbedingt von Ihnen getestet \nwerden. …\" \n\nDer Kläger sandte den \"Warenanforderungsschein\" mit dem \"Letzte-\n\nChance-Siegel\" an Ch. Versand Postbus , G. /Nieder-\n\nlande. \n\n\"Ch. Versand\" zahlte den versprochenen Gewinn nicht. Dem Klä-\n\nger wurden die bestellten Waren nebst Rechnung von dem \"Ch. Ver-\n\nsand\" übersandt; gemäß einem beigefügten Überweisungsträger sollte der \n\nRechnungsbetrag auf ein Konto der Beklagten zu 2 \"wg. Ch. Versand\" \n\ngezahlt werden. \n\nEine \"Ch. Versand S.L.\" ist in dem Handelsregister von S. \n\nC. de Tenerife/Spanien eingetragen. Die Ch. Versand S.L., die nach \n\ndem Vortrag der Beklagten mit \"Ch. Versand\" identisch sein soll, unter-\n\nhält in den Niederlanden keine Büroorganisation und verfügt dort nicht über \n\nMitarbeiter. Inhaber des vorgenannten Postfachs von \"Ch. Versand\" ist \n\ndie Beklagte zu 1. Sie besorgt die Hol- und Bringdienste und wickelt unter dem \n\nNamen \"Ch. Versand\" die eingehende geschäftliche Korrespondenz ab. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten als Versender einer Gewinnzusage \n\nnach § 661a BGB in Anspruch. Er verlangt von ihnen als Gesamtschuldnern \n\nZahlung von 38.479,76 € (Gewinn in Höhe von 75.000 DM + 369,86 DM \"Zin-\n\nsen\" abzüglich 110 DM Kaufpreis für die gelieferten Waren) nebst Zinsen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 \n\nhingegen abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte zu 1 haben jeweils die \n\n- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt \n\nweiterhin die Verurteilung auch der Beklagten zu 2; die Beklagte zu 1 beantragt \n\nKlageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revisionen sind unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nEs könne offenbleiben, ob der \"Ch. Versand\" tatsächlich als eige-\n\nne Rechtspersönlichkeit existiere und die Ch. Versand S.L. mit Sitz in \n\nSpanien mit dem Ch. Versand, Postbus , G. /Niederlan-\n\nde, identisch sei. Die Ch. Versand S.L. sei allenfalls formal Absenderin \n\nder Gewinnzusage gewesen. Aus der Sicht des Verbrauchers sei vielmehr die \n\nBeklagte zu 1 als Versprechende und für die Auskehr des Gewinns verantwort-\n\nlich Handelnde aufgetreten. Die Beklagte zu 1 habe sich unter dem Namen \n\n\"Ch. Versand\" an die Kunden gewandt. Sie hafte daher als wahrer Ver-\n\nsender der Gewinnzusage auf Zahlung des versprochenen Gewinns. Hingegen \n\nscheide eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 aus, weil sie gegenüber \n\ndem Kläger nicht täuschend in Erscheinung getreten sei. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. \n\nDie deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. \n\nArt. 13, 14 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 <Rudolf Ga-\n\nbriel> - NJW 2002, 2697, 2698 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff). \n\n2. \n\nDer Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deut-\n\nschen Recht zu entscheiden, denn die Parteien haben ihrem Vortrag überein-\n\nstimmend dieses Recht zugrunde gelegt. \n\n3. \n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1 ist begründet. Der Kläger kann von \n\nder Beklagten zu 1 Zahlung von 38.479,76 € nebst Zinsen verlangen. An-\n\nspruchsgrundlage ist § 661a BGB. Danach hat ein Unternehmer, der Gewinn-\n\nzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die \n\nGestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher \n\neinen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Schreiben der angeblichen Rechtsan-\n\nwaltskanzlei \"Dr. W. & Partner\", wonach \"Ch. Versand\" genehmigt \n\nhabe, dem Kläger einen Gewinn von 75.000 DM plus 369,86 DM Zinsen anzu-\n\nbieten, als Gewinnzusage qualifiziert. Das wird von den Parteien hingenommen \n\nund läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte zu 1 \n\nhabe die vorbezeichnete Gewinnzusage dem Kläger \"(ge)sendet\". \n\naa) \"Sender\" im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den \n\nein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-\n\nzusage als Versprechenden ansieht. Als \"Sender\" einer Gewinnzusage nach \n\n§ 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen wer-\n\nden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, \n\nGeschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen las-\n\nsen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, \n\n3556). \n\nbb) Die Beklagte zu 1 war \"Sender\" in dem zuletzt genannten Sinn. \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, \n\nunterhielt die Ch. Versand S.L. in den Niederlanden weder ein Büro noch \n\nverfügte sie dort über Mitarbeiter. Sie hatte auch keine zustellfähige Anschrift. \n\nDas Postfach in G. /Niederlande war vielmehr von der Beklagten \n\nzu 1 eingerichtet worden. Die Beklagte zu 1 erbrachte die Hol- und Bringdien-\n\nste und erledigte - unter der Bezeichnung \"Ch. Versand\" - die in dem \n\nPostfach eingehende geschäftliche Korrespondenz. Sie trat unter dem Namen \n\n\"Ch. Versand\" - unter anderem durch die Einlieferung von Gewinnmittei-\n\nlungen bei der niederländischen Post - mit den Kunden in Beziehung. Dieses \n\nHandeln ist der Beklagten zu 1 - ungeachtet der Verwendung des falschen \n\nNamens \"Ch. Versand\" - nach den Grundsätzen des Handelns unter \n\nfremdem Namen zuzurechnen. Die Benutzung des fremden Namens \"Ch. \n\n Versand\" rief bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen, \n\nkeine Fehlvorstellung über die Identität des Versenders hervor (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815). Der Kläger \n\nkannte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, weder den (wirklichen) Trä-\n\nger des Namens \"Ch. Versand\", noch spielte für ihn der Name des Ver-\n\nsenders der Gewinnzusage eine entscheidende Rolle. Ihm kam es mithin letzt-\n\nlich nur auf den Handelnden an. Das war hier die Beklagte zu 1. \n\n3. \n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann die \n\nBeklagte zu 2 nicht nach § 661a BGB auf Zahlung des Gewinns in Anspruch \n\nnehmen, weil sie die Gewinnmitteilung nicht \"(ge)sendet\" hat (vgl. Senatsurteil \n\nvom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - aaO S. 3556 f). \n\nNach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bo-\n\nten die dem Kläger im Juni 2001 übersandten Unterlagen - aus der Sicht eines \n\ndurchschnittlichen Verbrauchers - keinen Anhalt, daß die Beklagte zu 2 einen \n\nGewinn zugesagt hätte. In den Schreiben traten nur \"Dr. W. & Partner \n\nRechtsanwaltskanzlei\" und \"Ch. Versand\", der das an den Kläger gerich-\n\ntete Gewinnanerbieten genehmigt haben sollte, in Erscheinung; die Beklagte \n\nzu 2 war nirgends erwähnt. Ihr Name fiel erst später - nach Zugang der Ge-\n\nwinnzusage - nämlich bei der Angabe des Zahlungsempfängers auf dem Über-\n\nweisungsträger (\"E. CASH wg. Ch. Versand\"), den der Kläger zwecks \n\nAusgleichs der von \"Ch. Versand\" in Rechnung gestellten Warenliefe-\n\nrungen erhielt. Diese bloße Beteiligung an der Abwicklung des Versandhandels \n\nerfüllt die oben genannten Voraussetzungen des Senderbegriffs nicht. \n\nDie Beklagte zu 2 haftet schließlich auch nicht deshalb, weil sie zusam-\n\nmen mit der Beklagten zu 1 die Gewinnzusage unter dem Namen \"Ch. \n\nVersand\" versandt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit - unbeanstandet \n\nvon der Revision des Klägers - einen Beitrag der Beklagten zu 2 nicht festge-\n\nstellt. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-112-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-112-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZR_112-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:33.232747+00:00"}}