{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"III ZB 2/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR \n\nIII ZB 2/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 29. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß \n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. De-\n\nzember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, \n\ndem Antragsgegner (Land Mecklenburg-Vorpommern) bestimmte Behauptun-\n\ngen in Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft in einem gegen die Antrag-\n\nsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu untersagen. Die angerufene Zivil-\n\nkammer hat das Verfahren formlos an eine Strafkammer desselben Landge-\n\nrichts abgegeben, diese hat unter Hinweis auf die §§ 23 und 25 EGGVG die \n\nSache an einen Strafsenat des Oberlandesgerichts verwiesen. Der Strafsenat \n\nwiederum hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren im Einverständnis \n\nder Parteien an eine Zivilkammer des Landgerichts zurückgegeben. Das Land-\n\ngericht hat daraufhin durch Beschluß den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \n\nVerfügung aus Sachgründen zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragstel-\n\nler sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (Zivilsenat) hat die \n\nEntscheidung des Landgerichts aufgehoben, den Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren nunmehr an das Ver-\n\nwaltungsgericht verwiesen. Mit der vom Oberlandesgericht als \"Beschwerde\" \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsteller die Aufhebung \n\ndieses Beschlusses. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum \n\nBundesgerichtshof führende Beschwerde ist nach der Zivilprozeßreform eine \n\nRechtsbeschwerde oder jedenfalls als solche zu behandeln (BGHZ 152, 213, \n\n214 f.; Senatsbeschluß BGHZ 155, 365, 368 m.w.N.). Der Umstand, daß im \n\nVerfahren der einstweiligen Verfügung gegen ein Berufungsurteil die Revision \n\ngemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft wäre und deshalb auch eine \n\nRechtsbeschwerde gegen eine in Beschlußform erlassene Entscheidung \n\ngrundsätzlich nicht gegeben ist (BGHZ 152, 195 ff.; 154, 102, 103 ff.; BGH, \n\nBeschluß vom 16. September 2003 - VIII ZB 40/03 - NJW 2003, 3565), steht im \n\nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über die Frage des Rechts-\n\nweges der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Fall des § 17a Abs. 4 \n\nSatz 4 GVG nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 \n\n- I ZB 24/02 - NJW 2003, 1194; zur früheren Rechtslage BGH, Beschluß vom \n\n30. September 1999 - V ZB 24/99 - NJW 1999, 3785; Senatsbeschluß vom \n\n5. April 2001 - III ZB 48/00 - NJW 2001, 2181). \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Beschwerdegericht sieht sich an einer Prüfung, ob der zu den \n\nZivilgerichten beschrittene Rechtsweg zulässig ist, weder durch die vorausge-\n\ngangenen Abgaben und Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbar-\n\nkeit noch durch die inhaltlichen Beschränkungen des § 17a Abs. 5 GVG gehin-\n\ndert. Die formlose Abgabe durch den Strafsenat des Oberlandesgerichts an \n\ndas Landgericht entfalte diesem gegenüber ebensowenig Bindungswirkung wie \n\numgekehrt der Verweisungsbeschluß der Strafkammer gegenüber dem Straf-\n\nsenat. Dementsprechend habe die Zivilkammer nach Rückgabe der Sache An-\n\nlaß gehabt, sich mit den auch im Beschluß des Strafsenats angesprochenen \n\nerheblichen Zweifeln an der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs auseinanderzu-\n\nsetzen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war das Landgericht deswegen \n\nauch ohne Rüge der Parteien gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG von Amts we-\n\ngen verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. \n\nAußerdem sei es erforderlich gewesen, dem Antragsgegner rechtliches Gehör \n\nzu gewähren. Die Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft in dem vor dem \n\n1. Strafsenat des Oberlandesgerichts geführten Verfahren reiche nicht aus; die \n\nFrage der Rechtswegzuständigkeit behandelten dort weder der Hinweis des \n\nSenatsvorsitzenden noch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. \n\nSei es somit dem Antragsgegner mangels Beteiligung im erstinstanzlichen Ver-\n\nfahren nicht möglich gewesen, zur Frage des zulässigen Rechtswegs und da-\n\nmit zugleich des gesetzlichen Richters Stellung zu nehmen, so dürfe ihm die \n\nZulässigkeitsrüge in der Rechtsmittelinstanz nicht aus formellen Gründen nach \n\n§ 17a Abs. 5 GVG abgeschnitten werden. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Zivilgerichte nicht bereits wegen der \"Ab-\n\ngabe\" des Verfahrens durch den Strafsenat an die Zivilkammer in entspre-\n\nchender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gehindert sind, die Zuläs-\n\nsigkeit des Zivilrechtswegs nunmehr zu verneinen. § 17a GVG ist auch im Ar-\n\nrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren anwendbar (Senatsbeschluß vom \n\n5. April 2001 - III ZB 48/00 - NJW 2001, 2181, 2182; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n24. Aufl., vor §§ 17-17b GVG Rn. 11 m.w.N.). \n\nBisher ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, inwieweit die \n\n§§ 17 ff. GVG im Verhältnis zwischen dem besonderen Rechtsweg für die An-\n\nfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) und den sonstigen Zu-\n\nständigkeiten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, insbesondere, \n\nob auf der Grundlage der §§ 23 ff. EGGVG erfolgte Verweisungsbeschlüsse \n\neine Weiterverweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG innerhalb der ordentli-\n\nchen Gerichte hindern. Vor allem die Strafgerichte und die strafprozessuale \n\nLiteratur verneinen teils eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften \n\nüberhaupt (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1997, 246; NJW 1998, 1165; \n\nOLG Hamburg NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart wistra 2002, 38, 39; a.A. KG GA \n\n1985, 271, 272 f.; OLG Karlsruhe NJW 1988, 84, 85; OLG Saarbrücken NJW \n\n1994, 1423, 1424 f.), teils jedenfalls eine derartige Bindungswirkung (OLG \n\nKarlsruhe MDR 1995, 88, Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 2; \n\nLöwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 3). \n\nDie Frage muß hier nicht entschieden werden. \n\naa) Sind die §§ 17 ff. GVG insoweit auch auf interne Verweisungen in-\n\nnerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar, so war zwar der Strafse-\n\nnat des Oberlandesgerichts an die Verweisung durch die Strafkammer gebun-\n\nden und durfte die Sache nicht mehr an eine Zivilkammer des Landgerichts \n\nzurückverweisen. Die tatsächlich erfolgte formlose \"Abgabe\" an diese wäre in \n\ndiesem Fall als Rückverweisung zu verstehen und wäre rechtswidrig gewesen. \n\nGleichwohl hätte dies die Zivilgerichte gebunden (vgl. Senatsbeschluß BGHZ \n\n144, 21, 23 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, \n\n3631, 3633 und vom 12. März 2002 - X ARZ 314/01 - BGH-Report 2002, 749, \n\n750). Eine Weiterverweisung an das Verwaltungsgericht durch das Beschwer-\n\ndegericht war dann aus diesem Grunde ausgeschlossen. \n\nbb) Andernfalls wäre dem Beschwerdegericht eine Überprüfung des vom \n\nLandgericht in seiner erneuten Entscheidung stillschweigend bejahten Zivil-\n\nrechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG verwehrt gewesen. Danach prüft das \n\nGericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache \n\nentscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Be-\n\nschränkung gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren des vorläufigen \n\nRechtsschutzes (BFH WM 1997, 2344, 2347; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \n\nHartmann, ZPO, 62. Aufl., § 17a GVG Rn. 15; Zöller/Gummer aaO, § 17a GVG \n\nRn. 18; a.A. VGH Kassel NJW 1995, 1170, 1171; MünchKomm/Wolf, ZPO, \n\n2. Aufl., § 17a GVG Rn. 27). Gerade in einem auf rasche Erledigung angeleg-\n\nten Verfahren besteht kein Anlaß, den Streit der Parteien über Zuständigkeits-\n\nfragen ohne zwingende Gründe über die im Hauptsacheverfahren zulässigen \n\ngerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten hinaus zu verlängern. \n\n(1) § 17a Abs. 5 GVG gilt allerdings nicht, wovon das Beschwerdegericht \n\nim Ansatz zutreffend ausgeht, wenn das erstinstanzliche Gericht eine nach \n\n§ 17a Abs. 3 Satz 2 GVG notwendige Vorabentscheidung unterlassen hat \n\n(BGHZ 119, 246, 250; Senatsurteil BGHZ 121, 367, 370 ff.; BGHZ 130, 159, \n\n163; Senatsbeschluß vom 26. Februar 1998 - III ZB 25/97 - NJW 1998, 2745; \n\nBGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97 - NJW 1999, 651). Unter \n\nden hier gegebenen Umständen war eine Vorabentscheidung des Landgerichts \n\naber nicht geboten. Keine der Parteien hatte bis dahin die Zulässigkeit des Zi-\n\nvilrechtswegs gerügt, im Gegenteil entsprach die Abgabe der Sache an die Zi-\n\nvilkammer auch dem damaligen Antrag des Antragsgegners. Mangels einer \n\nRüge lag es nunmehr im Ermessen des Landgerichts, ob es - bei eigenen \n\nZweifeln - über die Zulässigkeit des Rechtswegs gleichwohl vorab entscheiden \n\nwollte (s. BGHZ 120, 204, 206). Diese Ermessensentscheidung ist im Rechts-\n\nmittelverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen (a.A. wohl Boin, NJW 1998, \n\n3747, 3748). Im vorliegenden Fall liegt überdies ein Ermessensfehler des \n\nLandgerichts im Gegensatz zur Ansicht des Oberlandesgerichts schon deshalb \n\nfern, weil auch der Strafsenat des Oberlandesgerichts für die hier gestellten \n\nAnträge eine Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht und keinen Anlaß für eine \n\nVerweisung an das Verwaltungsgericht gesehen hatte. \n\n(2) Es mag ferner sein, daß eine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 \n\nGVG auch dann entfällt, wenn dem Gegner vor der erstinstanzlichen Sachent-\n\nscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (insoweit zutreffend \n\nMünchKomm/Wolf aaO, § 17a Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt am Main OLG-\n\nReport 1995, 247, 248). Davon kann entgegen der Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts im vorliegenden Fall indes keine Rede sein. Der 1. Strafsenat des \n\nOberlandesgerichts hatte mit Verfügung seines Vorsitzenden dem Antragsgeg-\n\nner förmlich Gelegenheit gegeben, zur Zuständigkeit des Strafsenats und der \n\nbeabsichtigten Rückverweisung an die Zivilkammer Stellung zu nehmen. Dar-\n\nauf hatte die Generalstaatsanwaltschaft eine Abgabe an die zuständige Zivil-\n\nkammer des Landgerichts beantragt und sich in der Begründung auch mit den \n\nteilweise abweichenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in \n\nNJW 1984, 2233 und NJW 1989, 412 auseinandergesetzt, auf die das Ober-\n\nlandesgericht seine Verweisung an das Verwaltungsgericht jetzt stützt und auf \n\ndie im übrigen bereits die Strafkammer hingewiesen hatte. Damit war dem An-\n\ntragsgegner in der Rechtswegfrage hinreichende Möglichkeit zur Äußerung \n\ngegeben worden. Das bezieht sich zugleich auf die anschließende Entschei-\n\ndung des Landgerichts in dem vor der Zivilkammer fortgesetzten Verfahren. \n\nc) Infolgedessen kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenblei-\n\nben, ohne daß es noch auf die für die Zulassungsentscheidung maßgebenden \n\nRechtswegfragen ankommt. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht gibt diesem \n\nGelegenheit, nunmehr über die Beschwerde der Antragsteller in der Sache zu \n\nbefinden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":15},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zb-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:16.847443+00:00"}}