{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__81-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"III ZB 81/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 418 Abs. 2 Zum im Wege des Freibeweises zu führenden Nachweis, dass die Prozesshandlung - entgegen dem Eingangsstempel des angegangenen Gerichts - rechtzeitig erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 81/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 418 Abs. 2 \n\nZum im Wege des Freibeweises zu führenden Nachweis, dass die Prozesshandlung \n\n- entgegen dem Eingangsstempel des angegangenen Gerichts - rechtzeitig erfolgt \n\nist. \n\nBGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04 - LG Essen \n\nAG Essen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr \n\nund Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26. November 2004 \n\n- 10 S 284/04 - wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges \n\nzu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 1.197,12 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am \n\n15. Juni 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Beru-\n\nfung eingelegt. Die an sich am 16. August 2004 endende Frist zur Begründung \n\nder Berufung ist antragsgemäß bis zum 16. September 2004 verlängert wor-\n\nden. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten vom 16. September 2004 begründet; dieser Schriftsatz trägt den Eingangs-\n\nstempel \n\n\"Landgericht Essen <= Berufungsgericht> \nEing 17. SEP. 2004 N …\" \n\nDas Berufungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am \n\n20. September 2004 darauf hingewiesen, die Berufungsbegründung sei am \n\n17. September 2004, \"mithin nach Fristablauf, eingegangen\". Der Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin hat daraufhin vorgetragen und an Eides Statt versi-\n\nchert, der am 16. September 2004 ausgefertigte Berufungsbegründungsschrift-\n\nsatz sei von ihm unter dem gleichen Datum auf dem Nachhauseweg in der Zeit \n\nzwischen 18.00 und 19.00 Uhr in den Notfristbriefkasten des Berufungsgerichts \n\ngeworfen worden. Zugleich hat er - aus denselben Gründen - hilfsweise Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat eine dienstliche \n\nÄußerung der Wachtmeisterei eingeholt. Es hat diese und einen Abdruck der \n\nmit dem Eingangsstempel versehenen ersten Seite der Berufungsbegründung \n\ndem Vertreter der Klägerin zugeleitet und darauf hingewiesen, der Eingangs-\n\nstempel weise den Zusatz \"N\" auf. Die eingehende Post werde dergestalt prä-\n\nsentiert, dass die bis mittags vorgelegte Post einen Eingangsstempel mit dem \n\nZusatz \"V\" erhalte. Ab Mittag werde der Stempel umgestellt; dann erscheine \n\nneben dem Datum der Zusatz \"N\" als Symbol dafür, dass die Post erst nachmit-\n\ntags eingegangen sei. Der Anwalt der Klägerin hat daraufhin im Wesentlichen \n\nwiederholt, er habe den Schriftsatz vom 16. September 2004 noch an diesem \n\nTag in den Fristbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist die in förmlicher Hinsicht \n\nnicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\ni.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber nicht im Übrigen zulässig, weil \n\nZulassungsgründe nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 i.V.m. § 577 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO analog; vgl. Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 574 Rn. 11). \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert im Streitfall \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts. Weder hat das Berufungsgericht Verfahrensgrund-\n\nrechte der Klägerin verletzt noch grundlegend die Möglichkeit verkannt, den \n\nGegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO und der dazu ergangenen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu führen. \n\nDie rechtzeitige Vornahme einer Prozesshandlung - hier die Rechtzeitig-\n\nkeit der Berufungsbegründung - wird im Regelfall durch den Eingangsstempel \n\ndes angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftsatz nachgewie-\n\nsen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegen-\n\nbeweis ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Er erfordert mehr als bloße \n\nGlaubhaftmachung (§ 294 ZPO). Notwendig ist die volle Überzeugung des Ge-\n\nrichts von dem rechtzeitigen Eingang, wobei allerdings die Anforderungen we-\n\ngen der Beweisnot des Berufungsführers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge \n\nnicht überspannt werden dürfen (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 14. Juli \n\n1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 418 Abs. 2 Eingangsstempel 1; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 100/92 - FamRZ 1993, 313, 314, vom \n\n27. November 2002 - VIII ZB 45/02 - NJOZ 2003, 329, 330 und vom \n\n14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - NJW-RR 2005, 75). \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, durch den Ein-\n\ngangsstempel sei nachgewiesen, dass die Berufungsbegründungsschrift am \n\nNachmittag des 17. September 2004, mithin nach Ablauf der am Donnerstag, \n\ndem 16. September 2004 endenden Frist zur Berufungsbegründung, einge-\n\ngangen \n\nsei. Dem hat es die eidesstattliche Versicherung des \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin gegenübergestellt, wonach er den \n\nSchriftsatz in den frühen Abendstunden des 16. September 2004 in den \n\nNotfristbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen habe, dies aber nicht für \n\nglaubhaft - geschweige denn für erwiesen - erachtet. Nicht auszuschließen sei \n\nzwar, dass bis 24.00 Uhr eingehende Post - hier die nach dem Vortrag der Klä-\n\ngerin am 16. September 2004 zwischen 18.00 und 19.00 Uhr eingeworfene \n\nBerufungsbegründung - aus Versehen den \"Vormittagsstempel\" des folgenden \n\nTages (\"17. September 2004 V\") erhalte; wenig wahrscheinlich sei aber, dass \n\nsie - wie im Streitfall - erst den \"Nachmittagsstempel\" des folgenden Tages \n\n(\"17. September 2004 N\"), also die übernächste Einstellung des Stempels, er-\n\nhalten haben könnte. \n\nGegen die Würdigung des Berufungsgerichts kann nicht angeführt wer-\n\nden, es habe über die - allerdings karge - dienstliche Äußerung der Wachtmei-\n\nsterei hinaus möglichen Gründen für eine fehlerhafte Stempelung nachgehen \n\nmüssen. Dafür bot der Sachverhalt - anders als in den von der Rechtsbe-\n\nschwerde herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschlüsse vom 14. Okto-\n\nber 2004 aaO, vom 5. Oktober 2000 - X ZB 13/00 - NJW-RR 2001, 571 und \n\nvom 7. Oktober 1992 aaO) - keinen hinreichenden Anhalt. Die Klägerin hat, \n\nnachdem ihr die dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war, \n\nselbst nicht geltend gemacht, dass der Nachtbriefkasten aus technischen \n\nGründen nicht richtig funktioniert habe oder bei der Abstempelung Fehler un-\n\nterlaufen sein könnten. Ihr Vorbringen erschöpfte sich im Grunde in der (eides-\n\nstattlich versicherten) Behauptung, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Beru-\n\nfungsbegründungsschrift am 16. September 2004 in den Notfristbriefkasten des \n\nBerufungsgerichts eingeworfen. Trotz gerichtlichen Hinweises auf die Ausge-\n\nstaltung der Präsentation mittels Vor- und Nachmittagsstempel erhärtete sie \n\nihren Vortrag und die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten nicht, z.B. durch einen Vermerk ihres Prozessbevollmächtigten über die \n\nerfolgte \"Zustellung\" der Berufungsbegründung in dessen Handakten (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 aaO) oder durch einen entsprechenden \n\nNachweis \n\nin dessen Postausgangsbuch \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom \n\n27. November 2002 aaO S. 330 f). \n\nAus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass das Berufungsge-\n\nricht zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Wiedereinsetzungs-\n\ngründe sind nicht ersichtlich. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-81-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/iii-zb-81-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:51.982950+00:00"}}