{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2004/III_ZB__65-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"III ZB 65/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nIII ZB 65/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß \n\ndes 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechts-\n\nzuges zu tragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in \n\nVerbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und \n\nvom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € n ebst Zinsen an den \n\nAntragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben \n\ngegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf ge-\n\nrichtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattge-\n\ngeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem \n\nBegehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im \n\nübrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht \n\ngegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n1. \n\nZwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu \n\nUnrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der \n\nSchiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung un-\n\ngültig ist. \n\na) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und \n\n18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen \n\nwaren allerdings - zunächst - formnichtig. \n\nDie Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-\n\nNeuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffe-\n\nnen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht \n\n(Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein \n\nSchiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schrift-\n\nform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche \n\nVerfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO \n\na.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinba-\n\nrung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, \n\numfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien \n\nwaren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide \n\nein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO \n\na.F.). \n\nb) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der An-\n\ntragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt \n\n(§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.). \n\nDer Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts \n\nstets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem \n\nSchiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Form-\n\nmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in \n\nkeinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf \n\ndiesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 \n\n- III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streit-\n\nfall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das \n\nSchiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadens-\n\nersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus \n\ndem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der \"Hauptvertrag\" sei im übrigen im ge-\n\ngenseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die An-\n\ntragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung \n\nsei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO \n\na.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt. \n\n2. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch \n\nweiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b \n\nZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zu-\n\nlassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer \n\nBegründung abgesehen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/iii-zb-65-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/iii-zb-65-04","retrieved":"2026-07-10 16:44:21.878560+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-29/iii-zb-65-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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