{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZB 32/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 32/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. März 2004 - 1 S \n\n14/04 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 2.470,77 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Provisionszahlung für die Vermitt-\n\nlung von Versicherungsverträgen in Anspruch. Gegen das ihre Klage abwei-\n\nsende Versäumnisurteil des Amtsgerichts hat die Klägerin Einspruch eingelegt \n\nund am Abend vor dem angesetzten Verhandlungstermin durch Telefax dem \n\nAmtsgericht angezeigt, die Parteien hätten sich darauf verständigt, daß der \n\nVerhandlungstermin beiderseits nicht wahrgenommen werde; die Parteien wür-\n\nden einen außergerichtlichen Güteversuch unternehmen. In der Sitzung des \n\nAmtsgerichts am nächsten Morgen war die Klägerin nicht vertreten. Auf Antrag \n\nder Beklagten ist gegen sie ein zweites Versäumnisurteil ergangen. Mit ihrer \n\nBerufung hat die Klägerin vorgetragen, wegen der ausdrücklichen Abrede zwi-\n\nschen ihrem Prozeßbevollmächtigten und dem Geschäftsführer der Beklagten, \n\ndaß der Verhandlungstermin beiderseits nicht wahrgenommen werde, habe ein \n\nFall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen. Die Beklagte hat eine solche Ver-\n\neinbarung bestritten. Das Landgericht hat die Berufung wegen nicht hinrei-\n\nchender Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas-\n\nsen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Ansicht \n\ndes Landgerichts hat die Klägerin mit ihrer Berufung in ausreichendem Maße \n\nbegründet, warum ein Fall schuldhafter Säumnis nicht vorgelegen habe (§ 514 \n\nAbs. 2 ZPO). Richtig ist zwar, daß die Berufung gegen ein zweites Versäum-\n\nnisurteil in dieser Hinsicht eine schlüssige Darlegung voraussetzt (vgl. nur \n\nBGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - NJW 1999, 724). Dem ist \n\ndie Klägerin jedoch nachgekommen, indem sie eine ausdrückliche Vereinba-\n\nrung zwischen ihrem Prozeßbevollmächtigten und dem Geschäftsführer der \n\nBeklagten des Inhalts behauptet hat, wegen eines Versuchs zur außergerichtli-\n\nchen Einigung beiderseits den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen. Auf \n\neine derartige Zusage der Beklagten - die Richtigkeit des Vorbringens unter-\n\nstellt - durfte der Anwalt der Klägerin vertrauen; daß sie in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht vertreten war, hätte daher ein Verschulden der Klägerin ausge-\n\nschlossen (vgl. dazu LG Mönchengladbach NJW-RR 1998, 1287; LAG Köln \n\nAnwBl. 1984, 159; s. auch OLG Karlsruhe NJW 1974, 1096, 1097). \n\nDas Landgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegung eines \n\nderartigen Entschuldigungsgrunds, wenn es über die von der Klägerin in der \n\nBerufungsbegründung nicht weiter ausgeführte Behauptung einer entspre-\n\nchenden Einigung hinaus zur Schlüssigkeit eine Erläuterung verlangt, auf \n\nwelchen Umständen im einzelnen diese Verständigung beruhe. Mit Recht weist \n\ndie Rechtsbeschwerde darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ein Sachvortrag erheblich ist, wenn Tatsachen \n\nvorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, \n\ndas geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten \n\nist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von \n\nBedeutung sind (beispielsweise BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR \n\n398/97 - NJW 1999, 1859, 1860; Urteil vom 20. September 2002 - V ZR \n\n170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung übertragen. Die Behauptung einer ausdrücklichen Abrede \n\nmit der Beklagten war darum zur Begründung der Berufung ausreichend; auf \n\ndie näheren Umstände dieser Vereinbarung oder deren Wahrscheinlichkeit \n\nkommt es erst im Rahmen einer Beweiserhebung und Beweiswürdigung an. \n\nDem Landgericht bleibt es unbenommen, bei der Beweisaufnahme den von der \n\nKlägerin angebotenen Zeugen nach allen Einzelheiten zu befragen, die ihm für \n\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit seiner Bekundung erforderlich erscheinen. \n\nEs kann aber diese Einzelheiten nicht wegen möglicher Zweifel schon von der \n\nbeweispflichtigen Partei verlangen (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO). \n\nInfolgedessen ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache \n\nzur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nSchlick Wurm Kapsa \n\n Dörr Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 16:04:18.447939+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-28/iii-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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