{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR___8-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"III ZR 8/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca, Fe Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft ge- legenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Ge- meinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg han- delt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 8/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 Ca, Fe\n\nEinem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft ge-\nlegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge\nGlatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung\nder winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Ge-\nmeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder\ngestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg han-\ndelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der\nRäum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer\nverkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen\nder Fußgänger auszurichten hat.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03 - OLG Oldenburg\n\n LG Oldenburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Dezember 2002 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie bei der klagenden Partnerschaftsgesellschaft beschäftigte M. \n\nS. befuhr am Morgen des 17. Dezember 2001 gegen 8.00 Uhr mit ihrem\n\nFahrrad den im Zentrum der beklagten Stadt liegenden Verbindungsweg zwi-\n\nschen der Place d'E. und dem R. -Platz. Beim Einbiegen in diesen\n\nim Eigentum der Beklagten stehenden Weg, der durch Zeichen 240 der Stra-\n\nßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet ist,\n\nkam M. S. infolge Glatteises zu Fall und zog sich dabei erhebliche\n\nVerletzungen zu.\n\nDie Klägerin, die der Beklagten zum Vorwurf macht, die winterliche\n\nRäum- und Streupflicht verletzt zu haben, verlangt aus übergegangenem Recht\n\nErsatz der M. S. geleisteten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.\n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf\n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision strebt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils an.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDie Pflicht der öffentlichen Hand, Straßen und Wege bei Schnee und Eis\n\nzu räumen und zu bestreuen, kann sich sowohl aus der Pflicht zur polizeimäßi-\n\ngen Reinigung, die in Niedersachsen in § 52 des Straßengesetzes (NStrG) ge-\n\nregelt ist (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 52 Rn. 1), als auch aus der allge-\n\nmeinen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Zwischen diesen Pflichten braucht\n\nvorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die\n\nSorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl.\n\nSenatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996\n\n- III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Nie-\n\ndersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch\n\ndie der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in\n\nAusübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.\n\n2.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Senats sind innerhalb ge-\n\nschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen\n\nund gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74,\n\n76 m.w.N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373). Für Fuß-\n\ngänger müssen die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Ver-\n\nkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrli-\n\nchen Fußgängerüberwege bestreut werden (Senatsbeschluß vom 20. Oktober\n\n1994 - III ZR 60/94 - VersR 1995, 721, 722 m.w.N.).\n\nZur Frage, ob und inwieweit innerorts auch die als solche besonders\n\ngekennzeichneten und von der Fahrbahn getrennt geführten Radwege der\n\nRäum- und Streupflicht unterliegen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung,\n\nsoweit ersichtlich, noch nicht Stellung genommen. Auch § 52 Abs. 1 NStrG, der\n\ndie winterliche Räum- und Streupflicht in Anlehnung an die von der Rechtspre-\n\nchung entwickelten Grundsätze regelt, verhält sich hierzu nicht ausdrücklich.\n\nDer Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu beantworten. Je-\n\ndenfalls sind diesbezüglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen\n\nhat, keine höheren Anforderungen zu stellen als diejenigen, die für das Räu-\n\nmen und Streuen der Fahrbahnen gelten (ebenso OLG Celle, NJW-RR 2001,\n\n596 f; OLG Hamm, NZV 1993, 394; Wichmann, Straßenreinigung und Winter-\n\ndienst in der kommunalen Praxis, 3. Aufl., Rn. 97 ff; vgl. auch OLG Köln,\n\nNVwZ-RR 2000, 653).\n\nInhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich\n\nnach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges\n\nsind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke\n\ndes zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht\n\nuneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren,\n\nwobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt\n\n(BGHZ 112, 74, 75 f; Senatsbeschluß vom 20. Oktober 1994 aaO). Insoweit ist\n\nzu berücksichtigen, daß Personen, die in den Sommermonaten oder auch\n\nsonst bei angenehmen Witterungsbedingungen längere Strecken mit dem\n\nFahrrad zurückzulegen pflegen, bei unwirtlichen Wetterverhältnissen verstärkt\n\nauf öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Kraftfahrzeug ausweichen. Per-\n\nsonen wiederum, die nur kurze Strecken zu bewältigen haben, werden wegen\n\nder bei Schnee- und Eisglätte bestehenden besonderen Sturzgefahr, die sich\n\nauch bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht durch\n\nden Sicherungspflichtigen nicht völlig ausschließen läßt, vielfach auf die Be-\n\nnutzung des Fahrrads verzichten und zu Fuß gehen. Unabhängig davon, daß\n\ndas Radfahreraufkommen bei schlechtem Winterwetter ohnehin deutlich gerin-\n\nger ist, ist weiter zu bedenken, daß Radfahrer, sofern zwar nicht der Radweg,\n\nwohl aber die daneben oder in der Nähe verlaufende Fahrbahn geräumt oder\n\ngestreut ist, die Fahrbahn benutzen dürfen (Senatsbeschluß vom 20. Oktober\n\n1994 aaO). Bei Würdigung dieser gesamten Umstände würde der Sicherungs-\n\npflichtige über Gebühr in Anspruch genommen, wenn ihm eine umfassende\n\nRäum- und Streupflicht bezüglich aller Radwege, selbst wenn diese sich nur\n\nauf die in geschlossener Ortslage befindlichen beschränken würde, auferlegt\n\nwürde (im Ergebnis ebenso Wendrich, aaO, § 52 Rn. 5).\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat im Anschluß an die vom Landgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen angenommen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung der\n\nRäum- und Streupflicht der von der Angestellten der Klägerin benutzte Verbin-\n\ndungsweg zum Unfallzeitpunkt hätte bestreut sein müssen. Diese tatrichterliche\n\nEinschätzung, die sich die Revision zu eigen macht, wird von der Revisionser-\n\nwiderung hingenommen.\n\nAllerdings hat das Berufungsgericht die Räum- und Streupflicht nur des-\n\nhalb bejaht, weil es sich bei dem Verbindungsweg - auch - um einen Gehweg\n\nhandelt. Stellte man hingegen allein auf die Radweg-Eigenschaft ab, wäre\n\ndemgegenüber - so das Berufungsgericht - eine Amtspflichtverletzung zu ver-\n\nneinen, weil der Verbindungsweg keine besonderen Gefahrenpunkte aufweise.\n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich.\n\nDie Beurteilung, ob der Sicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht\n\nverletzt hat, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen auf die Umstände\n\ndes Einzelfalles abgestellte Würdigung ist auch, soweit es darum geht, ob be-\n\nstimmte Verkehrsflächen im haftungsrechtlichen Sinne verkehrswichtig und\n\ngefährlich sind, vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfbar (Se-\n\nnatsurteil vom 15. Januar 1998, aaO, S. 1374). Solche Rechtsfehler sind nicht\n\nersichtlich. Soweit die Revision darzutun versucht, daß die Unfallstelle im Sin-\n\nne der Rechtsprechung als verkehrswichtig und gefährlich einzustufen sei, will\n\nsie nur die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Das ist ihr\n\nverwehrt.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht verneint trotz Verletzung der Räum- und Streu-\n\npflicht durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch der Klägerin. Es ist\n\nder Auffassung, der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasse nur Fuß-\n\ngänger, nicht aber (auch) Radfahrer, so daß die Arbeitnehmerin der Klägerin\n\nnicht Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei. Zur Begründung hat es\n\nausgeführt: Zwar handele es sich bei dem von M. S. benutzten\n\nVerbindungsweg um einen kombinierten Fuß- und Radweg, so daß der ge-\n\nsamte Bereich des Weges von Fußgängern und Radfahrern genutzt werde.\n\nGleichwohl wäre auch hier, nicht wesentlich anders als bei einem vom Gehweg\n\nabgetrennten Radweg, für die Gemeinde ein auch der besonderen Gefahrenla-\n\nge für Radfahrer gerecht werdender Streudienst nicht zumutbar. Die Gemeinde\n\ngenüge auch bei einem kombinierten Rad- und Gehweg ihrer Räum- und\n\nStreupflicht, wenn sie durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare Fläche\n\nschaffe. Demzufolge könne sich ein Radfahrer nicht darauf verlassen, daß ein\n\nderartiger Weg so ausreichend bestreut ist, daß ein Befahren dieser Fläche mit\n\ndem Fahrrad jederzeit möglich sei.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\na) Radfahrer und Fußgänger müssen die für sie an Stelle der Fahrbahn\n\nbestimmten Sonderwege nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um\n\ngetrennte oder - wie hier - um gemeinsame Fuß- und Radwege handelt. Insbe-\n\nsondere gilt im letzteren Falle das Benutzungsgebot für Radfahrer ungeachtet\n\ndes Umstands, daß hier nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Radfahrer auf Fußgänger\n\nRücksicht nehmen müssen, sie also hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit\n\ndes Verkehrs nicht die gleichen günstigen Verkehrsverhältnisse vorfinden wie\n\nbei der Benutzung eines vom Gehweg räumlich abgetrennten Radwegs.\n\nDa gemeinsame Fuß- und Radwege auch und gerade für die Benutzung\n\nvon Fußgängern bestimmt sind, sind sie - nicht anders als getrennte Gehwe-\n\nge - innerhalb geschlossener Ortschaften bei Auftreten von Schnee- oder Eis-\n\nglätte zu räumen oder zu bestreuen. Genügt der Sicherungspflichtige dieser\n\nPflicht und ist aufgrund dessen die Benutzung dieses Wegs durch Fußgänger\n\nund Radfahrer möglich, so dürfen und müssen sie diesen Weg benutzen; ein\n\nAusweichen auf die für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn ist nicht\n\ngestattet.\n\nHält man sich dies vor Augen, so ist nicht einsichtig, warum hinsichtlich\n\ndes schützenswerten Vertrauens, bei Einhaltung der Räum- und Streupflicht\n\nden Weg benutzen zu können, Fußgänger und Radfahrer völlig unterschiedlich\n\nbehandelt werden sollen. Vielmehr legt die bei gemeinsamen Fuß- und Rad-\n\nwegen durch die Straßenverkehrsordnung bewußt vorgenommene Gleichbe-\n\nhandlung hinsichtlich der räumlich zur Verfügung stehenden Verkehrsfläche\n\nauch eine im Ansatz rechtliche Gleichbehandlung bei Verletzungen der Räum-\n\nund Streupflicht nahe (so zutreffend Wichmann aaO Rn. 102; ebenso Wen-\n\ndrich, aaO, § 52 Rn. 5).\n\nRadfahrer und Fußgänger dürfen sich somit gleichermaßen auf die Er-\n\nfüllung der Räum- und Streupflicht durch den Sicherungspflichtigen verlassen,\n\nmag sie auch allein darauf gegründet sein, daß der für die gemeinsame Nut-\n\nzung vorgesehene Weg auch und gerade ein Gehweg ist.\n\nb) Ist - wie hier - ein gemeinsamer Fuß- und Radweg nur deshalb zu\n\nräumen oder zu bestreuen, weil es sich bei ihm (auch) um einen Gehweg han-\n\ndelt, so hat dies allerdings zur Folge, daß hinsichtlich der Bestimmung des In-\n\nhalts und Umfangs der Räum- und Streupflicht allein auf die Belange der Fuß-\n\ngänger abzustellen ist. Der Umstand, daß dieser Weg auch Radfahrern zur\n\nBenutzung offensteht und für sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt hat, bei Schnee- und Eisglätte eine erhöhte Sturzgefahr besteht, rechtfer-\n\ntigt es für sich genommen nicht, an die Räum- und Streupflicht bei gemeinsa-\n\nmen Fuß- und Radwegen, etwa hinsichtlich der Breite des zu räumenden oder\n\nzu streuenden Bereichs oder der Verwendung des Streuguts, höhere Anforde-\n\nrungen zu stellen. Denn andernfalls würde, wie das Berufungsgericht und die\n\nRevisionserwiderung zu Recht ausgeführt haben, doch wieder eine unzumut-\n\nbare und unverhältnismäßige Beanspruchung des Sicherungspflichtigen dro-\n\nhen, die zu vermeiden der maßgebliche Grund dafür ist, eine umfassende\n\nRäum- und Streupflicht bei Radwegen nicht anzuerkennen.\n\nDies führt weiter dazu, daß einem Radfahrer, der bei Schnee- und Eis-\n\nglätte einen gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzen will, auch dann erhöhte\n\nAufmerksamkeit und besonders vorsichtige Fahrweise abzuverlangen ist, wenn\n\nder Sicherungspflichtige seiner Räum- und Streupflicht Genüge getan hat.\n\nc) Der vom Berufungsgericht herausgehobene Aspekt, daß der Vertrau-\n\nensschutz des Radfahrers nicht so weit geht, bei unwirtlichen winterlichen\n\nStraßenverhältnissen einen gemeinsamen Fuß- und Radweg völlig gefahrlos\n\nbefahren zu können, bietet jedoch keinen hinreichenden Anlaß, dem Radfahrer\n\njeden Vertrauensschutz zu nehmen und ihm auch dann Amtshaftungsansprü-\n\nche zu versagen, wenn er seine Fahrweise auf die zu erwartenden einge-\n\nschränkten Benutzungsmöglichkeiten eingestellt hat und nur deshalb gestürzt\n\nist, weil der gemeinsame Fuß- und Radweg überhaupt nicht oder nur ungenü-\n\ngend geräumt oder bestreut war.\n\naa) Die Einschränkung, daß der Schutz des Vertrauens auf die Einhal-\n\ntung der Räum- und Streupflicht nicht bedeutet, daß die Nutzer von Sonderwe-\n\ngen wie gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch bei Schnee- und Eisglätte\n\nerwarten dürfen, diese Wege genauso sicher und gefahrlos benutzen zu kön-\n\nnen wie bei idealen Wetterbedingungen, gilt auch für Fußgänger. So ist es an-\n\nerkanntermaßen nicht erforderlich, daß Gehwege in ihrer ganzen Breite ge-\n\nräumt oder bestreut werden müssen. Es genügt, wenn ein Streifen geräumt\n\noder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander\n\nvorbeizugehen; dabei dürfte eine Breite von 1 bis 1,20 m erforderlich sein (vgl.\n\nWichmann, aaO, Rn. 74; die im Senatsurteil vom 18. Dezember 1970 - III ZR\n\n216/67 - VersR 1971, 416, 417 genannte Breite von 0,80 m ist zu gering be-\n\nmessen). Ein an den Kriterien der Zumutbarkeit und der Leistungsfähigkeit\n\nausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen kann daher nicht das Ziel haben,\n\njedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Die Er-\n\nwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte\n\noder bestreute Wege vorzufinden, enthebt also auch den Fußgänger nicht der\n\nVerpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.\n\nbb) Diese Sichtweise entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats. So hat er durch Urteil vom 12. November 1964 (III ZR 200/63 - NJW\n\n1965, 100 f) entschieden, daß die vor allem an den Belangen des Kraftfahr-\n\nzeugverkehrs ausgerichtete Räum- und Streupflicht auf Fahrbahnen auch ge-\n\ngenüber Radfahrern gilt.\n\n5.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung\n\ndurch den Senat ist nicht möglich.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte\n\nihre Räum- und Streupflicht verletzt hat und der Sturz der Angestellten der Klä-\n\ngerin auf das zur Unfallzeit am Ort des Geschehens vorhandene Glatteis zu-\n\nrückzuführen ist. Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, darzutun und\n\ngegebenenfalls zu beweisen, daß der Sturz der M. S. auch bei ord-\n\nnungsgemäßem Streuen erfolgt wäre oder ihr ein Mitverschulden (§ 254 BGB)\n\nam Unfallgeschehen anzulasten ist.\n\nDie Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, M. S. \n\nhabe bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig erkennen können und\n\nmüssen, daß angesichts der Wetterbedingungen und des Zustands des Ver-\n\nbindungswegs ein gefahrloses Befahren nicht möglich sei; sie habe daher ent-\n\nweder vom Rad absteigen und zu Fuß weitergehen oder aber - unter Inkauf-\n\nnahme eines kleinen Umwegs - die gestreute Fahrbahn benutzen müssen;\n\nhätte sie eine dieser Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, wäre der Sturz vermieden\n\nworden.\n\nDas Landgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten zurückgewiesen\n\nund unter Hinweis auf die \"überraschend und tückisch\" aufgetretene Glätte die\n\nvolle Haftung der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von\n\nseinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaßt. Das ist nachzuholen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/iii-zr-8-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:53:06.937671+00:00"}}