{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__99-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"III ZR 99/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 99/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung\n\nZum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen\n\nNotar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im\n\nAnschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000,\n\n1498).\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - \n\nOLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 20. März 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin begehrt von dem beklagten Notar aus abgetretenem Recht\n\ndes E. M. Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen\n\ndes Beklagten bei dem Entwurf einer Garantieerklärung.\n\nM. vermittelte seinem Kunden B. die Beteiligung an einem\n\nBauträgermodell mit einer Einlage von 500.000 DM. Auf dessen Wunsch unter-\n\nzeichnete M. am 5. Dezember 1990 eine von dem Beklagten entworfene\n\nund beglaubigte Garantieerklärung, in der es heißt:\n\n\"... übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn G. B. \ndie Garantie, daß\n\n1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungs-\nmittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn G. \nB. entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft\nunter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Projekt der\nGesellschaft ... dargestellten Zahlen und Angaben mindestens\nerreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht ent-\nsteht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln\nauszugleichen wäre,\n\n2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn\nG. B. infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden\nobjektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens\nder Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet.\nGegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn\nG. B. von einer derartigen Inanspruchnahme unver-\nzüglich freizustellen. ...\"\n\n1992 verlangte die Gesellschaft von allen Gesellschaftern Liquiditätszu-\n\nschüsse. Ihre gegen B. erhobene Klage wurde im Jahre 1996 rechtskräftig\n\nabgewiesen. Als dieser daraufhin von der kreditgebenden Bank aus den Dar-\n\nlehensverträgen unmittelbar in Anspruch genommen wurde, nahm er, gestützt\n\nauf die Garantieerklärung, bei M. Regreß. Diese Klage wurde dem\n\nZedenten im Oktober 1997 zugestellt. Nach dessen rechtskräftiger Verurteilung\n\nzahlte er an B. bis Ende 2001 an Hauptforderung und Zinsen\n\n405.857,71 DM; hinzu kamen vom Zedenten zu tragende Verfahrenskosten in\n\nbehaupteter Höhe von 132.773,77 DM.\n\nMit ihrer am 3. Dezember 2001 eingegangenen und am 9. Januar 2002\n\nzugestellten Klage fordert die Klägerin nunmehr von dem Beklagten Erstattung\n\ndieser Beträge sowie Freisellung von allen weiteren Ansprüchen B. 's ab\n\ndem 1. Januar 2002. Sie wirft dem Beklagten eine inhaltlich falsche, zumindest\n\nmißverständliche Formulierung der Garantieerklärung sowie mangelnde Beleh-\n\nrung über deren inhaltliche Tragweite vor. Die Vorinstanzen haben die Klage\n\nwegen Verjährung abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts begann die Verjährung des geltend\n\ngemachten Amtshaftungsanspruchs nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 852\n\nBGB a.F. jedenfalls im Oktober 1997 mit der Erhebung der Klage B. 's ge-\n\ngen M. . Spätestens damit sei eine Verschlechterung in der Vermögensla-\n\nge des Zedenten eingetreten und ein Schaden entstanden. Die den Verjäh-\n\nrungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zu-\n\nnächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine\n\nAnsprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu be-\n\nseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom\n\n12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei we-\n\ngen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar\n\nauf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.\n\nII.\n\nDas trifft zu und wird von der Revision zu Unrecht als rechtsfehlerhaft\n\nbekämpft.\n\nSchadensersatzansprüche wegen notarieller Amtspflichtverletzungen\n\nverjähren gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit dem hier noch\n\nanwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem\n\nZeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen Kenntnis erlangt.\n\n1.\n\nDas setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde\n\nnach bereits entstanden ist.\n\na) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Be-\n\ntroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob die-\n\nser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114,\n\n150, 152 f.). Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjäh-\n\nrungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar\n\n2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar\n\n2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).\n\nb) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unkla-\n\nren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unange-\n\ngriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem\n\nfür ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertrags-\n\npartner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Recht-\n\nsprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung). Allein hierdurch verschlechtert\n\nsich bereits die Vermögenslage des Betroffenen regelmäßig derart, daß bei\n\nwirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensverlust eingetreten ist. Auf den\n\nZeitpunkt, in dem der Rechtsstandpunkt des Vertragspartners in einem nach-\n\nfolgenden Prozeß von den Gerichten bestätigt wird, kommt es für den Verjäh-\n\nrungsbeginn deshalb nicht an (vgl. BGH aaO S. 1500).\n\nEntgegen der Revision gilt dies nicht nur in Fällen, in denen sich der\n\nbetroffene Vertragsteil gegenüber seinem Gegner in der Position des Gläubi-\n\ngers befindet, etwa Zahlungen an ihn nicht mehr geleistet werden, sondern\n\nauch dann, wenn er - wie hier - vom Vertragsgegner selbst auf Leistung in An-\n\nspruch genommen wird und er infolge der unklaren Vertragsgestaltung mit sei-\n\nner Haftung nunmehr ernsthaft rechnen muß. So verhält es sich jedenfalls nach\n\nErhebung einer Klage. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verteidigung hier-\n\ngegen regelmäßig mit weiteren Aufwendungen und daher mit zusätzlichen,\n\nnicht unerheblichen Vermögensverlusten verbunden ist, insbesondere - worauf\n\ndas Berufungsgericht zu Recht hinweist - mit der Verpflichtung zur Zahlung\n\neiner Vergütung an den beauftragten Prozeßbevollmächtigten. Hingegen ist es\n\nvon untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Partei-\n\nrollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom\n\n17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe\n\nes nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Pro-\n\nzesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.\n\nDemzufolge ist vorliegend für die Entstehung des Schadens maßgeblich,\n\ndaß dem Zedenten M. im Oktober 1997 die Zahlungsklage seines Kun-\n\nden B. zugestellt worden ist. Damit war für ihn dem Grunde nach ein Ver-\n\nmögensschaden eingetreten und - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen\n\nunterstellt - ein Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten entstanden.\n\n2.\n\nHinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatz-\n\npflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine\n\nbestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststel-\n\nlungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaus-\n\nsicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom\n\n12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003\n\n- III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 -\n\nVIZ 2003, 353, 354). Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall ver-\n\nneint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen\n\n(positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im\n\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbe-\n\nscheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).\n\nDasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amts-\n\nhaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde\n\nund zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt wor-\n\nden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Ver-\n\nwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM\n\n2001, 145, 146 f.). In beiden Fällen hat der Senat es dem Geschädigten nicht\n\nzumuten wollen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Frist-\n\nwahrung, eine Amtshaftungsklage zu erheben, in diesem zweiten Prozeß nun-\n\nmehr einen gegensätzlichen Rechtsstandpunkt (nämlich Rechts- und Amts-\n\npflichtwidrigkeit des Bauvorbescheids bzw. der Auskunft) zu vertreten und sich\n\ndamit insgesamt prozessual widersprüchlich zu verhalten. Diese Erwägungen\n\nsind vor dem Hintergrund zu verstehen, daß sich die verwaltungsgerichtliche\n\nKlage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozeß gegen dieselbe öffent-\n\nlich-rechtliche Körperschaft richteten, und können schon aus diesem Grunde\n\nfür den Rückgriff gegen einen Dritten - hier den Notar - nicht ebenso gelten.\n\nDer Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils\n\nveröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242,\n\n2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaf-\n\ntungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar wider-\n\nsprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umstän-\n\nden verneint. In dem entschiedenen Fall hatte der entgegen dem wahren Wil-\n\nlen der Vertragsparteien mit Erschließungsbeiträgen belastete Käufer zunächst\n\nim Verwaltungsrechtsweg den gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid ange-\n\nfochten. Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt, bei dem es nicht um\n\neine\n\nzunächst eingeleitete verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivil-\n\nrechtsstreit zur Abwehr des Schadens geht, weist noch weniger Berührungs-\n\npunkte mit jener Senatsrechtsprechung auf. Die Zumutbarkeit einer vorsorgli-\n\nchen Feststellungsklage gegen den Beklagten läßt sich nach alledem weder\n\nmit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des\n\nZedenten noch, wie die Revision meint, mangels ernsthafter Gefahr einer\n\nZahlungspflicht aus der Garantieerklärung vor dessen erstinstanzlicher Verur-\n\nteilung verneinen. Es kommt hinzu, worauf die Vorinstanzen gleichfalls mit\n\nRecht hinweisen, daß M. nicht einmal zu einer parallelen Amtshaf-\n\ntungsklage mit entgegengesetztem Parteivortrag genötigt gewesen wäre, um\n\ndie Verjährung von Regreßansprüchen gegen den Beklagten zu unterbrechen,\n\nsondern daß ihm hierfür auch eine Streitverkündung ohne weitere Begründung\n\nin dem Rechtsstreit mit seinem Kunden B. zur Verfügung gestanden\n\nhätte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Diese weitere Möglichkeit zur Verjäh-\n\nrungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen,\n\nweil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder\n\nzum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch\n\ngeltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX\n\nZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000\n\naaO S. 1500).\n\n3.\n\nDie Revision macht ferner geltend, von einem Verstoß des Beklagten\n\ngegen dessen notarielle Belehrungspflichten habe der Zedent erst am 26. Ok-\n\ntober 1999 anläßlich einer Vernehmung des Beklagten vor dem Oberlandesge-\n\nricht im Vorprozeß erfahren. Im Verhältnis zu dem primären Klagevorwurf feh-\n\nlerhafter Formulierung der Garantieerklärung handele es sich dabei um einen\n\nselbständigen Klagegrund, so daß in dieser Beziehung die Verjährungsfrist für\n\neinen Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten nicht vor diesem Zeitpunkt\n\nzu laufen begonnen habe.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Die beiden Begründungen der\n\nKlage beruhen nicht nur prozessual auf demselben Lebenssachverhalt, son-\n\ndern sie beziehen sich auch inhaltlich auf dasselbe Amtsgeschäft und sind da-\n\ndurch so eng miteinander verbunden, daß es sich zugleich in materiell-recht-\n\nlicher Hinsicht um denselben (Amtshaftungs-)Anspruch handelt. Dessen Ver-\n\njährung begann darum einheitlich mit der für die Erhebung einer Feststellungs-\n\nklage hinreichenden Tatsachenkenntnis des Zedenten, das heißt spätestens im\n\nOktober 1997.\n\n4.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts war der Zeitpunkt des Verjährungs-\n\nbeginns hier auch nicht mit Rücksicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten im\n\nSinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinausgeschoben, da es sich bei der vom\n\nBeklagten entfalteten Tätigkeit um ein Amtsgeschäft im Sinne des § 24 BNotO\n\ngehandelt habe. Ob dies zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls war und ist für\n\nein Recht des Zedenten, von einem Dritten Ersatz seines aus dem weiten Um-\n\nfang seiner Garantieerklärung folgenden Schadens zu erlangen, nichts ersicht-\n\nlich; auch die Revision zeigt eine solche Möglichkeit nicht auf. Davon wußte\n\nder Zedent ebenso bereits im Oktober 1997.\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__99-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/iii-zr-99-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__99-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__99-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/iii-zr-99-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__99-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:12:16.494816+00:00"}}