{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__97-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"III ZR 97/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 839 I; GG Art. 34 Zur hinreichenden Bezeichnung der beklagten öffentlich-rechtlichen Körper- schaft trotz widersprüchlicher Angaben im Rubrum einer Amtshaftungskla- ge.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 97/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 839 I; GG Art. 34 \n\nZur hinreichenden Bezeichnung der beklagten öffentlich-rechtlichen Körper-\n\nschaft trotz widersprüchlicher Angaben im Rubrum einer Amtshaftungskla-\n\nge. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 97/03 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts Jena vom 11. März 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 1. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie beklagte Stadt lehnte durch Bescheid vom 7. Mai 1996 den Bauan-\n\ntrag der Kläger vom 16. November 1995, betreffend den Neubau eines Wohn- \n\nund Geschäftshauses auf dem Grundstück J. Straße … in Erfurt, ab. In \n\ndem hiergegen von den Klägern geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren \n\nschlossen die Parteien am 1. Juli 1998 einen Vergleich, durch den die Beklagte \n\nsich verpflichtete, die beantragte Baugenehmigung unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen zu erteilen. Die Kläger verpflichteten sich, im Hinblick auf die ver-\n\ngleichsweise getroffene Regelung den anhängigen Verwaltungsrechtsstreit und \n\ndas Widerspruchsverfahren nicht weiterzuverfolgen. Die Baugenehmigung \n\nwurde am 26. Mai 2000 erteilt. \n\nDie Kläger halten die ursprüngliche Ablehnung ihres Bauantrags für \n\nrechtswidrig und machen gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch auf \n\nErsatz des ihnen in Form entgangener steuerlicher Abschreibungsmöglichkei-\n\nten entstandenen Verzögerungsschadens geltend. \n\nIn der am 29. Juni 2001 per Fax (Eingangsstempel: 2. Juli 2001) und am \n\n2. Juli 2001 im Original beim Landgericht eingegangenen Klageschrift ist als \n\nbeklagte Partei der \"Freistaat Thüringen, vertreten durch die Landeshauptstadt \n\nErfurt, diese vertreten durch den Oberbürgermeister …, diese vertreten durch \n\ndas Bauordnungsamt\" bezeichnet. Die Zustellung wurde mit Postzustellungsur-\n\nkunde vom 11. Juli 2001, die als Empfänger den \"Freistaat Thüringen, Bauord-\n\nnungsamt\" ausweist, an das Bauordnungsamt der Beklagten unter dessen An-\n\nschrift bewirkt. \n\nMit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 beanstandete die Beklagte, daß die \n\nKlageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt sei, da sich die Klage gegen den \n\nFreistaat Thüringen richte, dieser aber nicht durch die Landeshauptstadt ver-\n\ntreten werde. Daraufhin erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001, \n\ndie Beteiligten gingen zu Recht davon aus, daß Beklagte die Stadt Erfurt sei; \n\ninsoweit sei die Klagezustellung korrekt erfolgt. Dieser Schriftsatz wurde der \n\nBeklagten mit einer richterlichen Verfügung vom 1. August 2001 formlos über-\n\nsandt, die den Hinweis enthielt, daß Beklagte die Stadt Erfurt sei und insoweit \n\neine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. Im weiteren Verlauf des Rechts-\n\nstreits hielt die Beklagte ihre Beanstandung, daß keine ordnungsgemäße Kla-\n\ngezustellung an sie vorläge, durchgängig aufrecht. \n\nDas Landgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kla-\n\nge abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger \n\nihren Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein \n\nwirksames Prozeßrechtsverhältnis zustande gekommen. Die Klage habe sich \n\ngegen den Freistaat Thüringen und nicht gegen die Stadt Erfurt gerichtet. Die \n\nKlage sei jedoch nicht diesem, sondern der Stadt Erfurt zugestellt worden, mit-\n\nhin einer anderen juristischen Person als derjenigen, die in der Klageschrift als \n\nBeklagter benannt worden sei. In einem solchen Fall werde - vorbehaltlich der \n\nHeilung des Zustellungsmangels - niemand Partei: der in der Klageschrift Be-\n\nstimmte (hier: der Freistaat Thüringen) nicht, weil es an der gebotenen Zustel-\n\nlung ihm gegenüber fehle; der Zustellungsempfänger (hier: die Stadt Erfurt) \n\nnicht, weil er ausweislich der Klageschrift nicht Partei sein sollte. Die Zustel-\n\nlung habe nicht die Aufgabe, die Person des Beklagten zu bestimmen, sondern \n\nzu finden. Eine Heilung des Zustellungsmangels sei nicht eingetreten. \n\n2. \n\nDiese Betrachtungsweise vermag der Senat nicht zu teilen. \n\na) Der Senat legt - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage-\n\nschrift dahin aus, daß richtige Beklagte von vornherein die Landeshauptstadt \n\nErfurt gewesen ist. \n\naa) Das Passivrubrum der Klageschrift war insoweit widersprüchlich, als \n\ndort zwar einerseits als Beklagter der Freistaat Thüringen benannt, anderer-\n\nseits jedoch angegeben worden war, dieser werde durch die Landeshauptstadt \n\nErfurt vertreten. Die Landeshauptstadt Erfurt ist keine vertretungsbefugte Lan-\n\ndesbehörde im Sinne des § 18 ZPO, vielmehr eine selbständige juristische \n\nPerson. Ihr - und nicht dem Freistaat Thüringen - ist die Klage auch zugestellt \n\nwerden. \n\nbb) Dieser Widerspruch ist - wovon auch das Berufungsgericht im An-\n\nsatz zu Recht ausgeht - durch Auslegung zu beheben. Für diese Auslegung gilt \n\nder allgemeine Grundsatz des § 133 BGB: Es ist der wirkliche Wille zu erfor-\n\nschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Insbe-\n\nsondere ist zur Ermittlung des richtigen Beklagten auch der klagebegründende \n\nSachverhalt heranzuziehen. Aus diesem wurde - entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts - hinreichend deutlich, daß diejenige Körperschaft in An-\n\nspruch genommen werden sollte, deren Amtsträger für die Ablehnung der Bau-\n\ngenehmigung verantwortlich waren. Dies ergab sich insbesondere auch aus \n\ndem vorprozessualen Kontext, in den die Amtshaftungsklage eingebettet war: \n\nSchon im vorangegangenen Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Primär-\n\nrechtsschutzes hatten die Kläger ordnungsgemäß die jetzige Beklagte in An-\n\nspruch genommen. Der jetzige klagebegründende Sachverhalt war der gleiche \n\nwie damals. Auch das der Klageschrift beigefügte Schreiben vom 23. Dezem-\n\nber 1999, in dem die Kläger \"letztmalig Gelegenheit\" gaben, durch Zahlung von \n\n102.841 DM Schadensersatz eine \"gerichtliche Auseinandersetzung\" wegen \n\nder begangenen Amtspflichtverletzung zu vermeiden, war an die Stadt Erfurt \n\nselbst gerichtet. Von daher liegt die Annahme des Berufungsgerichts, die Klä-\n\nger hätten sich nunmehr in bewußter Abkehr von ihrem damaligen Rechts-\n\nschutzbegehren gezielt für einen anderen Anspruchsgegner, nämlich den Frei-\n\nstaat Thüringen, entschieden, fern. Vielmehr handelte es sich, was der Senat \n\nuneingeschränkt nachzuprüfen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 4, 328, 334), auch \n\nbei voller Würdigung des berechtigten Anliegens, daß im Zivilprozeß die Par-\n\nteien klar und eindeutig zu bezeichnen sind, um eine bloße der Beklagten und \n\ndem Gericht erkennbare ungenaue Parteibezeichnung, die - wie hier auch \n\ndurch den Schriftsatz der Kläger vom 30. Juli 2001 geschehen - jederzeit be-\n\nrichtigt werden konnte (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1972 - III ZR 29/70 = WM \n\n1972, 1128; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, \n\n1585, 1587). \n\nb) Da vorliegend die Klageschrift trotz der mißverständlichen Parteibe-\n\nzeichnung an die richtige Partei gelangt ist, ist auch die ordnungsgemäße Zu-\n\nstellung der Klage nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Septem-\n\nber 1978 - VIII ZR 147/77 = Rpfleger 1978, 439 f). \n\n3. \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zu-\n\nrückverweisung, bei der der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO Gebrauch macht, gibt dem Berufungsgericht nunmehr Gelegenheit, in ei-\n\nne Sachprüfung der von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das landge-\n\nrichtliche Urteil einzutreten. Eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs - die \n\nsich hier noch nach § 852 BGB a.F. richtet - ist allerdings nicht eingetreten. Sie \n\nwar hier nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. durch die Inanspruchnahme verwaltungs-\n\ngerichtlichen Primärrechtsschutzes zunächst unterbrochen worden (st. Senats-\n\nRspr. seit BGHZ 95, 238; s. Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 \n\nRn. 397 m.zahlr.w.N.). Diese Unterbrechung dauerte fort, bis der Verwaltungs-\n\nprozeß durch den Vergleich vom 1. Juli 1998 \"anderweit erledigt\" wurde (§ 211 \n\nAbs. 1 BGB a.F.). Die Klageschrift ist spätestens am 2. Juli 2001, einem Mon-\n\ntag, eingegangen, mithin rechtzeitig (§ 193 BGB; § 270 Abs. 3 ZPO a.F.). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/iii-zr-97-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/iii-zr-97-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__97-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:11:07.036575+00:00"}}