{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__91-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-06-26","aktenzeichen":"III ZR 91/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2 § 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines inso- weit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage (§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 91/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 545 Abs. 2\n\n§ 545 Abs. 2 ZPO erweitert die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts\n\nhinsichtlich der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit trotz seines inso-\n\nweit mißverständlichen Wortlauts gegenüber der früheren Rechtslage\n\n(§ 549 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDem Beklagten wird für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe\n\ngewährt und Rechtsanwalt Dr. Nassall beigeordnet.\n\nDie Partei hat auf die Prozeßkosten monatlich 135 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9) u-\n\nständige Landeskasse zu zahlen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin, Trägerin einer Kieferklinik in Düsseldorf, macht vor dem\n\nLandgericht Düsseldorf Honoraransprüche wegen ambulanter zahnprotheti-\n\nscher Behandlung gegen den in Duisburg wohnhaften Beklagten geltend. Das\n\nLandgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage als unzu-\n\nlässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das\n\nangefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Düsseldorf\n\nzurückverwiesen, weil es dessen örtliche Zuständigkeit für gegeben hält. Da\n\ndie Rechtsprechung zur Frage uneinheitlich ist, ob bei einem Arzt- oder Kran-\n\nkenhausvertrag der Schwerpunkt des Vertrags am Sitz des Behandlers liegt mit\n\nder Folge, daß dort die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind (§ 29\n\nZPO), hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Der Beklagte begehrt\n\nProzeßkostenhilfe für die von ihm eingelegte Revision.\n\nII.\n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der\n\nBeantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung\n\nder Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechts-\n\nverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und\n\ndieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02 - NJW 2003, 1192). Der Senat\n\nbewilligt dem Beklagten Prozeßkostenhilfe, weil gemessen an diesen Grund-\n\nsätzen im Hauptsacheverfahren zu entscheiden ist, ob dem Revisionsgericht\n\nnach § 545 Abs. 2 ZPO die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt\n\noffensteht.\n\nUngeachtet dessen nimmt der Senat im Hinblick auf die vom Beklagten\n\nmit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 geäußerte Bitte um Erteilung eines Hinweises\n\nzu dieser Rechtsfrage wie folgt Stellung:\n\nWäre für die rechtliche Beurteilung § 549 Abs. 2 ZPO a.F. heranzuzie-\n\nhen, ginge die Zulassung des Berufungsgerichts ins Leere. Denn nach dieser\n\nVorschrift prüfte das Revisionsgericht nicht, ob das Gericht des ersten Rechts-\n\nzuges sachlich oder örtlich zuständig war. Die Vorschrift sprach also – anders\n\nals § 545 Abs. 2 n.F. - nicht davon, worauf sich ein Revisionskläger stützen\n\nkonnte, sondern sie regelte die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts. Dar-\n\nüber hinaus knüpfte sie nicht daran an, wie die erste Instanz entschieden hatte,\n\nsondern hatte nur die Zuständigkeit selbst im Auge. Dies hatte zur Folge, daß\n\neine angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Frage einer\n\nÜberprüfung nicht zugänglich war, unabhängig davon, ob sie die erstinstanzli-\n\nche Entscheidung bestätigte oder sie abänderte (vgl. Stein/Jonas/Grunsky,\n\nZPO, 21. Aufl., §§ 549, 550 Rn. 53; wohl auch MünchKomm/Wenzel, ZPO,\n\n2. Aufl. 2000, § 549 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Rechtszu-\n\nstand entschieden, daß eine zugelassene Revision in einem Rechtsstreit mit\n\neinem Wert der Beschwer unter 40.000 DM, bei dem es nur um die Frage der\n\nörtlichen Zuständigkeit geht, zwar statthaft, aber unbegründet sei (Urteile vom\n\n26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - MDR 1980, 203; vom 28. April 1988 - I ZR\n\n27/87 - NJW 1988, 3267, 3268; bestätigt durch Urteil vom 5. Oktober 2000\n\n- I ZR 189/98 - GRUR 2001, 368) bzw. daß ein auf diese Frage beschränktes\n\nRechtsmittel unzulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - III ZR\n\n300/99 - NJW 2000, 2822 f; Urteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 -\n\nNJW 1998, 1230).\n\nDurch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli\n\n2001 (BGBl. I S. 1887) ist § 545 Abs. 2 ZPO an die Stelle von § 549 Abs. 2\n\nZPO a.F.getreten. In der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift heißt es\n\n(BT-Drucks. 14/4722 S. 106):\n\n\"Absatz 2 übernimmt die Regelungen in den bisherigen §§ 10,\n549 Abs. 2 und bestimmt - entsprechend dem neu gefaßten § 513\nAbs. 2 E (bisher: § 512a) - darüber hinaus, daß die Revision nicht\ndarauf gestützt werden kann, das erstinstanzliche Gericht habe\nseine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint. Da-\n\nmit werden künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die\nFrage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, vermieden.\nDies dient der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des\nRevisionsgerichts. Die Neuregelung vermeidet zugleich, daß die\nvon den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zu-\nständigkeit hinfällig wird.\"\n\nVor diesem Hintergrund geht die Neufassung insofern weiter, als sie oh-\n\nne jede Differenzierung von \"Zuständigkeit\" spricht, also auch die funktionelle\n\nZuständigkeit einschließt, die von der Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F.\n\nnicht erfaßt war. Da die Gesetzesbegründung darüber hinaus eine Verfahrens-\n\nbeschleunigung und eine Entlastung des Revisionsgerichts im Auge hat, hält\n\nes der Senat nicht für denkbar, daß der Gesetzgeber die Überprüfungsmög-\n\nlichkeiten des Revisionsgerichts gegenüber dem Rechtszustand in § 549\n\nAbs. 2 ZPO a.F. erweitern wollte. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß dem\n\nGesetzgeber die Umsetzung dieser Regelungsabsicht sprachlich nicht über-\n\nzeugend geglückt ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift könnte man anneh-\n\nmen, das Revisionsgericht sei zu einer Überprüfung befugt, weil die Revision\n\nnicht darauf gestützt werde, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine\n\nZuständigkeit zu Unrecht (angenommen oder) verneint habe (in diesem Sinn\n\netwa MünchKomm/Wenzel, ZPO-Reform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl.\n\n2002, § 545 Rn. 12; a.A. wohl Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 545\n\nRn. 16); tatsächlich greift der Beklagte nämlich die gegenteilige Entscheidung\n\ndes Berufungsgerichts an -, sind die Hinweise auf eine Entlastung des Revisi-\n\nonsgerichts und die geleistete Sacharbeit der Vorinstanzen, die durch Zustän-\n\ndigkeitsrügen nicht in Frage gestellt werden soll, so eindeutig, daß der Senat\n\neine revisionsrechtliche Überprüfung nicht für möglich hält. Dies wird für den\n\nFall, daß das Berufungsgericht die fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz\n\nbestätigt, ganz allgemein angenommen, obwohl auch in diesem Fall der Revi-\n\nsionskläger seine Revision nicht darauf stützen muß, die erste Instanz habe\n\nihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint (vgl. MünchKomm/Wenzel, ZPO-\n\nReform, § 545 Rn. 15; Musielak/Ball, 3. Aufl. 2002, § 545 Rn. 12). Der Senat\n\nsieht keine von der Sache her gebotenen Gründe, die hier vorliegende Kon-\n\nstellation anders zu beurteilen. Das alleinige Abstellen auf den Wortlaut der\n\nVorschrift würde außer acht lassen, daß es im Revisionsverfahren in aller Re-\n\ngel um die Überprüfung einer Berufungsentscheidung geht und daß § 545\n\nAbs. 2 ZPO keine Spezialregelung ist, die nur für die Sprungrevision Bedeu-\n\ntung hätte.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zr-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-26/iii-zr-91-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:45.773948+00:00"}}