{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__90-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"III ZR 90/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6; EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 34; BGB § 839 Ca Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich- rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 90/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nTreuhG § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6; \n\nEV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1; \n\nGG Art. 34; BGB § 839 Ca \n\nDer Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-\n\nrechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese \n\neinen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt \n\nhatte. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 90/03 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nIm Zuge ihres Auftrages, die früheren volkseigenen Betriebe wettbe-\n\nwerblich zu strukturieren und zu privatisieren (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 \n\nEV), veräußerte die beklagte Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\n\naufgaben, die damals Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volksei-\n\ngentums hieß (im folgenden einheitlich: Treuhandanstalt), am 10. Mai 1991 die \n\nvon \n\nihr gehaltenen Aktien der M. AG \n\n(M. ) an die Deutsche B. Finanzierungs-GmbH (B. ). \n\nZu dem Vermögen der M. gehörten die in M. gelegenen \n\nGrundstücke \"St. -Park\" (Flurstück 46/3), \"F. Straße\" (Flurstück 939/11, \n\njetzt 11/2) und \"E. -Promenade\" bzw. \"An der St. \" (Flurstück 8/3). \n\nDie ursprünglich im Eigentum der Stadtgemeinde M. (Flurstücke \n\n939/11 und 8/3) und der St. GmbH (Flurstück 46/3) stehenden Liegen-\n\nschaften waren in Eigentum des Volkes überführt worden; Rechtsträger war der \n\nVEB M. \n\n(VEB M. \n\n ). Mit der Umwandlung des VEB M. \n\n in die M. , eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile die Treuhandan-\n\nstalt hielt (§ 1 Abs. 4 TreuhG), wurde diese Gesellschaft Eigentümer der \n\nGrundstücke gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG. \n\nDie klagende Stadt beanspruchte die Übertragung der vorgenannten \n\nGrundstücke auf sich, weil es sich um volkseigenes Vermögen gehandelt habe, \n\ndas kommunalen Aufgaben gedient habe und noch diene. Sie hat behauptet, \n\nentsprechende Zuordnungsanträge bereits auf der Grundlage des Gesetzes \n\nüber das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermö-\n\ngensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 660) und der hierzu ergan-\n\ngenen Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Vermögen der Ge-\n\nmeinden, Städte und Landkreise - Verfahren zur Überführung volkseigenen \n\nVermögens in das Eigentum der Gemeinden, Städte und Landkreise - (Eigen-\n\ntumsüberführungsverfahrensordnung) vom 25. Juli 1990 (DDR-GBl. I S. 781) \n\nbei der Bezirksverwaltung in M. und den Fachministerien in Berlin ge-\n\nstellt zu haben. Der von der Treuhandanstalt mit B. geschlossene \"Kauf- \n\nund Abtretungsvertrag\" vom 10. Mai 1991 enthält diesbezüglich keinen Vorbe-\n\nhalt. Die vertragsschließenden Parteien gingen gemäß § 5 Nr. 3 Satz 2 des \n\nVertrages davon aus, daß die M. an sämtlichen Grundstücken, die in der \n\nDM-Bilanz ausgewiesen waren (ausgenommen das Grundstück Z. -Straße), \n\nEigentum hatte und \"keine Ansprüche von früheren Gesellschaftern der M. \n\nbzw. deren Rechtsvorgängern oder sonstigen Berechtigten sowie von früheren \n\nEigentümern und Berechtigten der übertragenen Grundstücke ... geltend ge-\n\nmacht werden können\". In § 4 Buchst. f des Vertrages wurde allerdings auch \n\nauf eine als Anlage 3 angefügte \"Liste der schwebenden oder angedrohten \n\nRechtsstreitigkeiten, Verwaltungsverfahren oder behördlichen Untersuchun-\n\ngen\" Bezug genommen, worin es unter anderem hieß: \n\n\"Drohende Verwaltungsverfahren gegen die M. AG \n\na) ... \nb) Magistrat der Stadt M. wegen Anspruch auf Übertra-\ngung von betrieblichem auf kommunales Eigentum (Kom-\nmunalvermögensgesetz).\" \n\nAm 4. Dezember 1991, 30. Januar 1992 und 23. März 1992, also nach \n\ndem Abschluß des \"Kauf- und Abtretungsvertrag(es)\", beantragte die Klägerin \n\n- nach ihrem Vortrag erneut - bezüglich der vorbezeichneten Grundstücke die \n\n\"Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum\", jetzt auf der Grundlage \n\nder Art. 21, 22 EV und des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von \n\nehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom \n\n22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784). Hinsichtlich des Flurstücks 46/3 \"St. -\n\nPark\" begehrte sie die Zuordnung als Verwaltungsvermögen gemäß Art. 21 \n\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV, hinsichtlich der Flurstücke 939/11 \"F. Straße\" \n\nund 8/3 \"An der St. \" beanspruchte sie die Restitution gemäß Art. 21 \n\nAbs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV. \n\nDurch Bescheide der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 16. Juli 1993 \n\ngemäß den Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV sollten die Flurstücke \n\n939/11 \"F. Straße\" und 8/3 \"An der St. \" in das Eigentum der Kläge-\n\nrin zurückübertragen werden. Auf Klage der inzwischen in eine GmbH umge-\n\nwandelten M. hob das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. De-\n\nzember 1996 diese Bescheide auf. Die Grundstücke könnten der M. nicht \n\nwieder entzogen werden, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Bescheids auf-\n\ngrund der Veräußerung durch die Treuhandanstalt aus dem Kreis des zuord-\n\nnungs- und restitutionsfähigen Finanzvermögens ausgeschieden und für die \n\nbis dahin zuordnungs- bzw. restitutionsberechtigte beigeladene Klägerin \n\ngrundsätzlich verloren seien. Weder dem von der Treuhandanstalt mit der \n\nB. geschlossenen Privatisierungsvertrag selbst noch den Umständen des \n\nVertragsschlusses sei die Vereinbarung eines Vorbehaltes zu entnehmen, der \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 95, 301; \n\n96, 1; BVerwG VIZ 1994, 477) die nachträgliche Zuordnung oder Restitution \n\nzulasse. Die Klägerin ließ das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Hinblick \n\nauf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräf-\n\ntig werden. Daraufhin stellte der Präsident der Treuhandanstalt durch Beschei-\n\nde vom 28. Juli 1998 bezüglich der Flurstücke 939/11, 8/3 und 46/3 \"St. -\n\nPark\" fest, daß \"die Zuordnung/Rückübertragung ... ausgeschlossen\" sei. Das \n\nnahm die Klägerin aus den oben genannten Gründen hin. \n\nDie Klägerin verlangt von der Treuhandanstalt Schadensersatz wegen \n\nAmtspflichtverletzung. Die Treuhandanstalt habe es bei der Privatisierung der \n\nM. versäumt, im \"Kauf- und Abtretungsvertrag\" vom 10. Mai 1991 die Zu-\n\nordnung oder Restitution der Grundstücke an die Klägerin durch einen ent-\n\nsprechenden Vorbehalt zu sichern. Sie schulde ihr deshalb Schadensersatz in \n\nHöhe des Wertes der Grundstücke. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage auf Zahlung von \n\n33.524,39 € (= 65.568 DM) nebst Zinsen abgewiesen. Mit\n\n der vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren wei-\n\nter. Sie stützt es nun auch auf einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. \n\nArt. 34 GG nicht zu, weil den Bediensteten der Treuhandanstalt eine Amts-\n\npflichtverletzung bei der Privatisierung der M. nicht vorzuwerfen sei. Es kön-\n\nne offenbleiben, ob die Privatisierungstätigkeit der Treuhandanstalt im Verhält-\n\nnis zur Klägerin öffentlich-rechtlich zu beurteilen sei; jedenfalls liege in dem \n\nAbschluß des \"Kauf- und Abtretungsvertrag (es)\" vom 10. Mai 1991, ohne die \n\nspätere Zuordnung oder Rückübertragung von Grundstücken an die Klägerin \n\nvorzubehalten, keine Amtspflichtverletzung: Der sich aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 \n\nEV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 TreuhG sowie aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 \n\ni.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ergebende Kommunalisierungsauftrag habe sich nicht \n\nan die Treuhandanstalt gerichtet. Zuständig sei vielmehr die Präsidentin oder \n\nder Präsident der Treuhandanstalt als eigenständige Behörde gewesen. Der \n\nTreuhandanstalt habe allenfalls nach Erlaß der - vorzitierten - Entscheidungen \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März und 29. April 1994 eine Pflicht \n\nzur Sicherung der Kommunalisierung durch entsprechende Vereinbarung mit \n\nB. obgelegen. \n\nEin vertraglicher Vorbehalt zugunsten der Klägerin sei der Treuhandan-\n\nstalt ferner nicht möglich gewesen, weil sie die in Rede stehenden Grundstük-\n\nke nicht konkret habe benennen können. Die Klägerin habe nicht dargelegt, \n\ndaß sie schon vor dem 10. Mai 1991 einen Antrag auf Zuordnung oder Rück-\n\nübertragung gestellt habe, in dem die fraglichen Grundstücke bezeichnet wor-\n\nden seien. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Wenn und soweit die Treuhandanstalt bei der Durchführung ihres Pri-\n\nvatisierungsauftrags den \"Kommunalisierungsanspruch\" einer Gebietskörper-\n\nschaft zunichte macht, kommt - was das Berufungsgericht offengelassen hat - \n\neine Haftung der Treuhandanstalt nur nach Amtshaftungsrundsätzen in Be-\n\ntracht. \n\nDie Treuhandanstalt haftet als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt \n\ndes öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 \n\nSatz 2 EV; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehe-\n\nmaligen DDR <im folgenden: RVI>, Stand März 1995 § 2 TreuhG Rn. 1 f.; \n\nBleckmann/Erberich in Rädler/Raupach/Bezzenberger <Hrsg., im folgenden: \n\nRRB>, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand August 2003 Teil 2 C Rn. 4 \n\nund 9) für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten, wenn sie in Ausübung \n\neines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handelten (Art. 34 Satz 1 GG \n\ni.V.m. § 839 BGB). Darum geht es hier. \n\na) Ob ein bestimmtes Handeln einer Person als Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (Senat BGHZ 42, 176, 179; 68, 217, 218; 69, 128, 130 f; \n\n108, 230, 232) danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Per-\n\nson tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls \n\nzwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äu-\n\nßerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung ebenfalls noch \n\nals dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muß. \n\nDabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, \n\nd.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte \n\nTätigkeit dient, abzustellen (Senat BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171). Für \n\ndie Abgrenzung, ob die Amtsausübung in den privatrechtlichen oder hoheitli-\n\nchen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit \"Ausübung eines öf-\n\nfentlichen Amtes\" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen wichtigen \n\nAnhaltspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öffentlichen oder \n\ndes privaten Rechts in Anspruch, so kann darin in der Regel das prägende \n\nMerkmal gesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2000 - III ZR \n\n179/99 - NJW 2000, 2810, 2811 m.w.N.). \n\nb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß das Verhalten der \n\nTreuhandanstalt bei der Privatisierung eines früheren volkseigenen Betriebes \n\ngrundsätzlich dem privaten Recht zuzuordnen ist. \n\nDie Privatisierungstätigkeit war zwar eine öffentliche Aufgabe; sie wurde \n\naber in den Formen des privaten Rechts vollzogen (vgl. BVerwGE 100, 318, \n\n321; KG NJW 1991, 2299; OVG Berlin NJW 1991, 715 f; VG Berlin NJW 1991, \n\n1969 f; VIZ 1997, 695, 696; BezG Dresden VIZ 1992, 73, 74; Ebbing, Die Ver-\n\nkaufspraxis der Treuhandanstalt 1995 S. 322 ff; Weides JuS 1991, 818 ff; a.A. \n\nKG ZIP 1991, 407; VG Berlin NJW 1991, 376, 377 f; Busche, RVI § 2 TreuhG \n\nRn. 6 ff; s. auch Weimar ZIP 1993, 1 ff, 14). \n\nDer gesetzliche Auftrag (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, \n\nAbs. 6 TreuhG i.V.m. der Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV) ging dahin, \n\ndaß die Treuhandanstalt die früheren volkseigenen Betriebe gemäß den Be-\n\nstimmungen des Treuhandgesetzes wettbewerblich strukturieren und privatisie-\n\nren sollte. Die hierzu erlassenen Regelungen ließen keinen Raum für eine ge-\n\nstufte Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Grundent-\n\nscheidung und privatrechtlichen Umsetzung (sogenannte Zweistufentheorie). \n\nDer Gesetzgeber traf die Grundentscheidung selbst (vgl. OVG Berlin aaO \n\nS. 716). Er ordnete im Treuhandgesetz an, daß das volkseigene Vermögen in \n\nder Regel zu privatisieren sei (§ 1 Abs. 1 TreuhG). Die volkseigenen Betriebe \n\nwurden zum 1. Juli 1990 von Gesetzes wegen in Aktiengesellschaften oder \n\nGesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 \n\nTreuhG). Damit war der Weg zur möglichst zügigen (vgl. Präambel zum Treu-\n\nhandgesetz und § 9 Abs. 2 TreuhG) Privatisierung in den flexiblen Formen des \n\nPrivatrechts, vor allem des Sach- und Rechtskaufs (§ 433 BGB a.F.), vorge-\n\nzeichnet. \n\nc) Die Pflichtverletzung, die die Klägerin der Treuhandanstalt anlastet, \n\nsteht vorliegend indes nicht mit dem Kernauftrag der Treuhandanstalt, der Pri-\n\nvatisierung volkseigenen Vermögens, im Zusammenhang, sondern bezieht sich \n\nauf den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungsauftrag, der dem Privatisie-\n\nrungsauftrag geradezu widerstreitet (BVerwGE 100, 318, 321). Daraus folgt, \n\ndaß das Pflichtenverhältnis der Treuhandanstalt zu den zuordnungs- bzw. \n\nrestitutionsberechtigten Gebietskörperschaften öffentlich-rechtlich ausgestaltet \n\nist. Dies ist nicht deshalb anders, weil im Streitfall der Schuldvorwurf an ein \n\nzivilrechtliches Handeln anknüpft: Die Treuhandanstalt habe bei dem Abschluß \n\ndes \"Kauf- und Abtretungsvertrag(es)\" (§§ 433, 398, 413 BGB a.F.) vom \n\n10. Mai 1991 pflichtwidrig mit der B. nicht eine Klausel vereinbart, wo-\n\nnach die nachträgliche Zuordnung oder Übertragung einzelner Grundstücke \n\nder M. auf die Klägerin vorbehalten blieb; hätte sie einen solchen vertragli-\n\nchen Vorbehalt gemacht, so wäre die Kommunalisierung oder Restituierung der \n\nfraglichen Liegenschaften noch nach der Übertragung der M. -Aktien von \n\nder Treuhandanstalt auf die B. möglich gewesen. Das hat das Bundes-\n\nverwaltungsgericht - im März/April 1994 (BVerwGE 95, 301, 307 f; 96, 1, 2 f, \n\n5 ff) - entschieden (vgl. auch die diese Rechtsprechung nachvollziehende ge-\n\nsetzliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 bis 3 \n\nZuordnungsergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182, \n\n2232). \n\n2. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Amtspflichtver-\n\nletzung der Treuhandanstalt gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb zu \n\nverneinen, weil mit der Durchführung des Kommunalisierungsauftrages nicht \n\ndie Treuhandanstalt selbst, sondern ihr Präsident betraut war und durch die bei \n\nAbschluß des \"Kauf- und Abtretungsvertrag(es)\" vom 10. Mai 1991 geltenden \n\ngesetzlichen Bestimmungen - im Unterschied etwa zu der Rechtslage nach \n\ndem Vermögensgesetz, wonach der Verfügungsberechtigte nach Stellung ei-\n\nnes Restitutionsantrags den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die \n\nEingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des \n\nBerechtigten zu unterlassen hat (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG) - keinerlei \"Si-\n\ncherungspflichten\" der Treuhandanstalt statuierten. \n\na) Die noch allein auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes \n\nam 6. Juli 1990 (i.V.m. dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990) eingeleiteten \n\nKommunalisierungsverfahren, wie sie die Klägerin \"bei der Bezirksverwaltung \n\nin M. und den Fachministerien in Berlin\" beantragt haben will, waren \n\nnach § 2 Abs. 1 Eigentumsüberführungsverfahrensordnung von dem \"jeweils \n\nfachlich verantwortliche(n) Minister\" oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt \n\ndurchzuführen. Nach dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes \n\nvom 22. März 1991 am 29. März 1991 war für Zuordnungen und (Rück-)Über-\n\ntragungen nach Art. 21, 22 EV i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz und \n\ndem Treuhandgesetz der Präsident der Treuhandanstalt (oder eine von ihm zu \n\nermächtigende Person) oder der Oberfinanzpräsident (oder eine von ihm zu \n\nermächtigende Person) zuständig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VZOG). Der \n\nPräsident der Treuhandanstalt war insoweit nicht Organ der Treuhandanstalt, \n\nsondern eigenständige Bundesoberbehörde (vgl. VG Berlin VIZ 1997, 695, \n\n696; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI § 1 VZOG Rn. 20; Schmidt-\n\nHabersack/Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November 2003 § 1 \n\nVZOG Rn. 4; Schmidt/Leitschuh in RRB § 1 VZOG Rn. 30). \n\nb) Der Umstand, daß die Durchführung des Kommunalisierungsauftra-\n\nges nicht der Treuhandanstalt selbst aufgegeben ist und das Gesetz keine ver-\n\nfahrensmäßigen und materiellen Regelungen zur Bewältigung des Konflikts \n\nzwischen Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt und Kommunalisierungs-\n\nauftrag des Präsidenten der Treuhandanstalt bereithält, bedeutet indes nicht, \n\ndaß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Treuhandanstalt bei der Be-\n\nwältigung ihrer Privatisierungsaufgabe insoweit freie Hand hat. Es stünde \n\nschon in Widerspruch zur Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht, wenn \n\nsich die Treuhandanstalt nach Belieben über gesetzliche Ansprüche der Kom-\n\nmunen hinwegsetzen könnte. Der Konflikt ist vielmehr im Wege praktischer \n\nKonkordanz so zu lösen, daß die Treuhandanstalt vor einer die Kommunalisie-\n\nrungs- oder Restituierungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften ver-\n\nnichtenden Veräußerung der betreffenden Vermögensgegenstände zumindest \n\ngehalten ist, die Körperschaft zu hören und ihre berechtigten Belange bei ihrer \n\nPrivatisierungsentscheidung angemessen zu berücksichtigen \n\n(vgl. auch \n\nSchmidt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen Stand November \n\n2003, Art. 21 EV Rn. 34). \n\n3. Allerdings hätten der Treuhandanstalt derartige öffentlich-rechtliche \n\nPflichten - und daraus herzuleitende Amtspflichten im Sinne von Art. 34 GG \n\ni.V.m. § 839 BGB - gegenüber der Klägerin nur dann obgelegen, wenn diese \n\nbei der Präsidentin der Treuhandanstalt oder einer sonstigen Zuordnungsbe-\n\nhörde einen den beanspruchten Vermögensgegenstand genau bezeichnenden \n\nKommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt und die Treuhandanstalt \n\nhiervon Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen müssen. \n\nAllein durch einen solchen Antrag wäre die Treuhandanstalt überhaupt \n\nin der Lage gewesen, den öffentlich-rechtlichen Kommunalisierungs- oder Re-\n\nstitutionsanspruch der Gemeinde bei dem konkreten Privatisierungsvorhaben \n\nzu berücksichtigen; nur einem auf bestimmt bezeichnete Vermögensgegen-\n\nstände bezogenen Zuordnungsbegehren konnte die Treuhandanstalt - wenn \n\nnicht dem öffentlichen Interesse an arbeitsplatzschaffenden Investitionen der \n\nVorrang gebührte - Rechnung tragen, etwa indem sie einen der vorzitierten \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden, spezifizierten \n\nvertraglichen Vorbehalt mit dem Investor vereinbarte. \n\nSo liegt der Streitfall nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts aber nicht. Danach hat die Klägerin erst mehr als ein halbes \n\nJahr nach dem Abschluß des Privatisierungsvertrages einen Antrag auf Zuord-\n\nnung oder Rückübertragung gestellt, in dem die fraglichen Grundstücke be-\n\nzeichnet wurden. Ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis zur Treuhandan-\n\nstalt konnte dadurch nicht mehr entstehen. \n\n4. \n\nEine Vorverlagerung des der Treuhandanstalt gegenüber den betroffe-\n\nnen kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Pflichtenkreises ist fer-\n\nner nicht wegen des Gedankens geboten, daß sich der hoheitlich handelnde \n\nBeamte bei der Rechtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rech-\n\nte zu enthalten hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB <2002> § 839 Rn. 126). Am \n\n10. Mai 1991 hatte die Klägerin an den vorbezeichneten Grundstücken weder \n\nEigentum noch ein sonstiges durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht, das \n\ndurch den Abschluß des \"Kauf- und Abtretungsvertrag(es)\" zwischen der Treu-\n\nhandanstalt und der B. hätte verletzt werden können. Dem öffentlich-\n\nrechtlichen Kommunalisierungsanspruch war ebensowenig wie dem Restituti-\n\nonsanspruch eine quasi-dingliche Wirkung eigen (vgl. BVerwGE 95, 301, \n\n305 ff; 96, 1, 3 ff; 100, 318, 320 f; BVerwG VIZ 1994, 477; 1995, 414; 1997, \n\n539; v. Detten in Kimme aaO § 1 KVG Rn. 8, 10, 14; Schillo in RRB Teil 2 D \n\nRn. 16, 32, 53; teilweise abweichend Schmidt-Habersack in Kimme aaO Art. 21 \n\nEV Rn. 22 ff, Art. 22 Rn. 2, 45; Schmidt/Leitschuh, RVI Art. 21 EV Rn. 30, \n\nArt. 22 EV Rn. 6, 13 f). \n\n5. \n\nDer Klageanspruch läßt sich nicht, wie die Revision geltend macht, auf \n\neinen Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB stützen. Die \n\nTreuhandanstalt verfügte bei der Übertragung der M. -Aktien auf die \n\nB. nicht als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie \n\nwar alleinige, nichtverfügungsbeschränkte Inhaberin dieser Aktien (§ 1 Abs. 4 \n\nTreuhG). Deren Veräußerung an einen privaten Erwerber geschah im Rahmen \n\ndes gesetzlichen Privatisierungsauftrages (vgl. § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 6 TreuhG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV). \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"KVermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-90-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:09.910694+00:00"}}