{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__70-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"III ZR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(zu B. I. der Entscheidungsgründe) ja BGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55 Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Aus- führung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonder- regelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt. BGB § 683 Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 70/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. November 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\n ja (zu B. I. der Entscheidungsgründe)\n\nja\n\nBGB §§ 683, 670; Bay PAG Art. 9, 55\n\nDie Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Aus-\nführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55\nPAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung\nvon Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonder-\nregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus\nGeschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.\n\nBGB § 683\n\nEin Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann\nnicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines\nDritten führen.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - OLG Bamberg\n LG Würzburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Februar 2003 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagte, die einen Viehhandel betreibt, ließ am 10. November 1997\n\ndurch den bei ihr angestellten N. S. drei ihr gehörende Jungrinder zu\n\ndem Landwirt H. in W. Ortsteil D. transportieren. Beim Abla-\n\nden von dem Viehtransporter riß sich eines der Rinder los und rannte weg. Es\n\ndurchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall\n\nmit einem Pkw verursachte, floh anschließend in die umliegenden Felder, kehr-\n\nte aber nach kurzer Zeit wieder auf die Autobahn zurück. Als die über Funk\n\nherbeigerufene Polizei eintraf, befand sich das Rind auf der Autobahn im Be-\n\nreich der Mittelleitplanke. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst, das\n\nTier von der Autobahn zu vertreiben. Als dies nicht gelang, schoß der Polizei-\n\nhauptwachtmeister M. mehrfach mit seiner Dienstpistole aus dem geöffne-\n\nten Fenster der Beifahrerseite des Streifenwagens auf das Rind, bis dieses\n\ntödlich getroffen zusammenbrach. Der Polizeibeamte erlitt hierbei ein Knall-\n\ntrauma an beiden Ohren. Er war wegen dieser Verletzung bis zum 30. Novem-\n\nber 1997 arbeitsunfähig krank.\n\nDer klagende Freistaat macht gegen die Beklagte unter Berufung auf\n\neine Abtretungserklärung des Geschädigten sowie auf einen Rechtsübergang\n\nnach Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes Erstattungs- bzw. Schadens-\n\nersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus unerlaubter\n\nHandlung (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaftung) gel-\n\ntend, und zwar neben den von ihm aufgewendeten Heilbehandlungskosten von\n\n9.016,32 DM einen \"Dienstausfallschaden\" in Höhe von 3.116,82 DM.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von\n\n12.133,14 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und darüber hinaus festgestellt, daß\n\ndie Beklagte dem Kläger den weiteren dadurch entstandenen oder noch ent-\n\nstehenden Schaden zu ersetzen habe, daß der Kläger wegen des Schadens-\n\nfalles Leistungen an den verletzten Polizeibeamten direkt oder an Dritte noch\n\nzu erbringen habe. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten\n\ndie Klage abgewiesen, jedoch gegen sein Urteil die Revision zugelassen, \"so-\n\nweit es um die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag geht\". Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Kläger die\n\nWiederherstellung des Urteils des Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe\n\nA.\n\nDie Revision des Klägers eröffnet eine uneingeschränkte Überprüfung\n\ndes angefochtenen Urteils. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Zulas-\n\nsungsbeschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, weil die\n\nZulassung der Revision grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streit-\n\ngegenstand) bezogen und die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tat-\n\nsächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278 f; BGH Urteil\n\nvom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 f). Mit diesem Grundsatz\n\nwäre es zwar vereinbar, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren\n\nselbständigen prozessualen Ansprüchen oder auf Teile eines Anspruchs zu\n\nbegrenzen, wenn und soweit eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil\n\nzulässig wäre, nicht jedoch die Beschränkung auf einzelne reine Rechtsfragen\n\n(vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 543 Rn. 19 ff, 22 f).\n\nB.\n\nIn der Sache führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar hat\n\ndas Berufungsgericht den Klageanspruch rechtsfehlerfrei unter dem Gesichts-\n\npunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verneint (I.), die Ablehnung des An-\n\nspruchs aus Delikt (Haftung für den Verrichtungsgehilfen und Tierhalterhaf-\n\ntung) ist jedoch mit einem Verfahrensfehler behaftet (II.).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht - Erstattungsan-\n\nsprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB (\"in der Person des verletzten Poli-\n\nzeibeamten\") nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung\n\nohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht:\n\nErstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öf-\n\nfentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen\n\neiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderli-\n\nchen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlich-\n\nrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte\n\nUnterordnung unter den Willen des \"Geschäftsherrn\". Drittens sei der aufgrund\n\neiner öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger\n\ndem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag \"sonst\"\n\nzur Geschäftsführung \"berechtigt\". Vor allem die beiden letzteren Argumente\n\nhält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende\n\nFreistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbe-\n\namter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizei-\n\naufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorge-\n\nhen im Verhältnis zur Beklagten \"sonst berechtigt\" im Sinne des § 677 BGB\n\ngewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vor-\n\nschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gege-\n\nbenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Be-\n\nklagten als \"Geschäftsherrn\" im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen kön-\n\nnen. Darüber hinaus erscheine es zweifelhaft, ob in der vorgeschilderten Si-\n\ntuation ausgehend von einem objektiv (auch) fremden Geschäft wie üblich der\n\nFremdgeschäftsführungswille vermutet werden könne oder ob dies für die Fälle\n\nder Hilfeleistung durch Polizeivollzugsbeamte \"gerade nicht\" gelte. Bei Richtig-\n\nkeit der letzteren Auffassung ließe sich ein Fremdgeschäftsführungswille des\n\nPolizeihauptwachtmeisters M. im vorliegenden Fall nicht feststellen. Auf\n\ndie Äußerung des Landwirts H. vor der Tötung des Rindes, das Tier müs-\n\nse erlegt werden, es sei nicht mehr möglich, es einzufangen, käme es hierbei\n\nnicht an, denn \"Geschäftsherr\" wäre nicht H. , sondern die Beklagte gewe-\n\nsen.\n\nDiese Ausführungen werden von der Revision vergeblich angegriffen.\n\n1.\n\nDie §§ 677 ff BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Pri-\n\nvatpersonen anwendbar (siehe die Hinweise bei MünchKomm/Seiler BGB\n\n3. Aufl. vor § 677 Rn. 23 ff, 31 f). Die Annahme einer Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne\n\nweiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsäch-\n\nlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (vgl. BGHZ\n\n40, 28; 63, 167, 169 f, jeweils für den Einsatz der Feuerwehr [vgl. hierzu auch\n\nBayVGH BayVBl. 1979, 621, 623]; BGH, Urteile vom 10. April 1969 - II ZR\n\n239/67 - NJW 1969, 1205 und BGHZ 65, 384, jeweils zur Bergung von einem\n\nSchiff verlorengegangener, für die Schiffahrt gefährlicher Gegenstände durch\n\nden Eigentümer der öffentlichen Wasserstraße; BGHZ 65, 354, 357 ff, zur Be-\n\nseitigung von Straßenverschmutzungen, die von einem Anlieger herrühren,\n\ndurch die Straßenbaubehörde).\n\nGegen diese Rechtsprechung wird von einem erheblichen Teil des\n\nSchrifttums insbesondere eingewandt, soweit eine Behörde eine eigene ge-\n\nsetzlich zugewiesene Aufgabe (Pflicht zum Tätigwerden) nach öffentlichem\n\nRecht wahrnehme, bestimme sich ihre Handlungsweise ausschließlich nach\n\ndiesem Recht und könne nicht zugleich privatrechtlicher Natur sein (vgl. Eh-\n\nlers, Verwaltung in Privatrechtsform [1984], 468 ff, 471 ff, 474; Scherer NJW\n\n1989, 2724, 2728 f; Wolff/Bachof/Stober VerwR Bd. 2 § 55 Rn. 14), die An-\n\nwendung der privatrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag würde die gel-\n\ntenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze und die bestehenden polizeilichen\n\nEingriffs- und Kostenersatznormen als Spezialregelungen unterlaufen (vgl.\n\nErichsen, in: Erichsen/Ehlers Allg. VerwR 12. Aufl. § 29 Rn. 14; Seiler aaO\n\nRn. 31; Bamberger JuS 1998, 706, 709; weit. Nachw. bei Ossenbühl Staats-\n\nhaftungsrecht 5. Aufl. S. 343), und jedenfalls bei einem Einschreiten der Polizei\n\naufgrund ihrer Eilkompetenz zur Gefahrenabwehr sei sie dem Störer gegen-\n\nüber zur Geschäftsbesorgung im Sinne des § 677 BGB in sonstiger Weise \"be-\n\nrechtigt\" und auch ein Fremdgeschäftsführungswille im Sinne einer Unterord-\n\nnung unter den Willen des Störers komme nicht in Betracht (Erichsen aaO\n\nRn. 17; \n\nWolff/\n\nBachof/Stober aaO). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, auf diese\n\ngrundsätzlichen Einwände umfassend einzugehen. Der Streitfall nötigt auch\n\nnicht dazu, allgemein auf die - in BGHZ 63, 167, 170 ausdrücklich offenge-\n\nlassene - Frage einzugehen, inwieweit der für eine bürgerlich-rechtliche Ge-\n\nschäftsführung ausschlaggebende Wille, ein fremdes Geschäft zumindest mit-\n\nzubesorgen, auch beim unmittelbaren Eingreifen der Polizei und anderer Ord-\n\nnungsbehörden angenommen werden kann.\n\n2.\n\nDenn selbst wenn und soweit es möglich sein sollte, über die bloße Hil-\n\nfeleistung zugunsten privater Interessen hinausgehendes hoheitliches Handeln\n\nder Polizei - selbst das unmittelbare Einschreiten gegen einen Dritten als poli-\n\nzeilichen Störer, sogar, wie hier, verbunden mit der Vernichtung von Eigentum\n\ndesselben - zugleich als Fremdgeschäftsführung im bürgerlich-rechtlichen Sin-\n\nne zu begreifen, wären Aufwendungsersatzansprüche aus §§ 683, 670 BGB\n\ndurch die diesbezüglich im bayerischen Polizei- und Kostenrecht enthaltene\n\nSonderregelung ausgeschlossen.\n\na) Vorliegend dienten die Maßnahmen der Polizei einschließlich der von\n\ndem Polizeihauptwachtmeister M. abgegebenen Schüsse der Abwehr von\n\nGefahren, die der öffentlichen Sicherheit durch das entlaufene Rind drohten.\n\nDie Beklagte war als Eigentümerin für diesen Zustand polizeirechtlich verant-\n\nwortlich (Zustandsstörer; vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 PAG). Da die Polizei die Ge-\n\nfahr nicht durch Inanspruchnahme des für die Störung nach Art. 8 PAG Ver-\n\nantwortlichen abwehren konnte, durfte sie die erforderlichen Maßnahmen\n\nselbst unmittelbar ausführen (Art. 9 Abs. 1 PAG).\n\nGemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 PAG werden für die unmittelbare Ausfüh-\n\nrung einer Maßnahme von den (unter anderem) nach Art. 8 PAG Verantwortli-\n\nchen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese Bestimmung entspricht\n\nder Regelung für den Fall der polizeilichen Ersatzvornahme, wenn der Polizei-\n\npflichtige eine ihm aufgegebene Handlungspflicht nicht erfüllt (Art. 55 Abs. 1\n\nSatz 2 PAG). Nach der auf der Grundlage des Art. 76 Satz 3 PAG erlassenen\n\nPolizeikostenverordnung werden abweichend von dem im übrigen geltenden\n\n(Art. 9 Abs. 2 Satz 2, 55 Abs. 1 Satz 3 PAG) bayerischen Kostengesetz be-\n\nstimmte Gebühren für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und für\n\ndie Ausführung einer Ersatzvornahme erhoben. Einzelne der im Kostengesetz\n\nals erstattungsfähig aufgeführten Auslagen werden in der Polizeikostenverord-\n\nnung als durch die aufgeführten Gebühren abgegolten bezeichnet. Das Ko-\n\nstengesetz erklärt im übrigen Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfül-\n\nlung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen\n\nworden sind, von bestimmten einzelnen Ausnahmen abgesehen, für kostenfrei,\n\n\"soweit nichts anderes bestimmt ist\" (Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Kostengesetz).\n\nIn diesen ineinander greifenden Bestimmungen liegt eine lückenlose\n\nRegelung des Rückgriffs der Polizei auf den Störer. Diese deckt sachlich auch\n\nden gesamten Bereich des \"Aufwendungsersatzes\" für einen solchen Einsatz\n\nab, der - da die Polizei im Fall der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme\n\nwie auch im Fall der Ersatzvornahme regelmäßig eine Aufgabe vornimmt, die\n\nan sich dem Störer obliegt - in diesen Fällen aus polizeirechtlicher Sicht grund-\n\nsätzlich ebenso umfassend in den Blick zu nehmen war wie ihn das bürgerliche\n\nRecht für die Geschäftsführung ohne Auftrag vorsieht. Damit liegt eine die vor-\n\nliegende Fallgruppe abschließende Regelung vor (so schon BayObLGZ 1968,\n\n200 für Art. 58 PAG a.F.), die zugleich in diesem Regelungsbereich inhaltlich\n\nden Ersatz von \"Aufwendungen\" auch im Sinne des Ersatzes von (Gesund-\n\nheits-)Schäden, wie ihn die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 670 BGB\n\nanerkannt hat (BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), ausschließt.\n\nb) Ausgehend hiervon läßt sich der von dem Kläger (Freistaat Bayern)\n\ngeltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683 Satz 1, 670 BGB\n\naber auch nicht dadurch begründen, daß der Kläger diesen Anspruch statt aus\n\neigenem Recht aus übergegangenem Recht des bei seinem Einsatz verletzten\n\nPolizeibeamten M. herleitet, der hierbei als maßgeblicher \"Geschäftsfüh-\n\nrer\" ein (privates) Geschäft - auch - für die Beklagte als Eigentümerin des im\n\nBereich der Bundesautobahn herumirrenden Rindes geführt habe (vgl. die\n\nähnliche rechtliche Einordnung in BayObLGZ 1968, 200, 204 ff).\n\nDie Annahme einer (privatrechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag in\n\nder Person des Polizeibeamten scheitert schon daran, daß dieser dann im Zu-\n\nsammenhang mit der Durchführung seiner polizeilichen Aufgabe uno actu eine\n\nHandlung als Organ des Staates wie auch eine ihm als \"Privatmann\" zuzurech-\n\nnende Handlung begangen haben müßte. Eine dienstliche Tätigkeit des Be-\n\namten kann aber nicht zugleich eine private Tätigkeit desselben sein. Ein Be-\n\namter handelt entweder in Ausübung seines Dienstes, also als Staatsorgan,\n\noder als Privatmann - sei es auch \"bei Gelegenheit\" der Ausübung seines\n\nDienstes (vgl. Maurer JuS 1970, 561, 566). Das dienstliche Handeln des Poli-\n\nzeibeamten ist immer dem Staat, der durch seine Organe handelt, zuzurech-\n\nnen.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint auch einen (gegebenenfalls von dem Po-\n\nlizeihauptwachtmeister M. auf den Kläger übergegangenen) Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB\n\n(Haftung für den Verrichtungsgehilfen) und aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung).\n\nZu der ersteren Anspruchsgrundlage entnimmt es der durchgeführten\n\nBeweisaufnahme, daß die Beklagte bei der Auswahl des Zeugen S. zu\n\nihrem Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet habe (§ 831\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB). Der Zeuge S. führe nach seinen glaubhaften Anga-\n\nben seit ca. 30 Jahren Viehtransporte für die Beklagte bzw. ein früheres Unter-\n\nnehmen unter einer Einzelfirma durch, und zwar monatlich etwa 100 bis 110\n\nStunden; er transportiere dabei alle Arten von Vieh, nämlich Bullen, Kühe und\n\nSchweine. Größere Zwischenfälle seien ihm dabei noch nicht passiert. Auch\n\nsonst habe der Zeuge nach der Gesamtheit seiner Ausführungen einen kom-\n\npetenten und erfahrenen Eindruck auf dem betreffenden Gebiet gemacht.\n\nHinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage sieht das Berufungsge-\n\nricht zwar den Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB als gegeben an, weil die\n\nVerletzung des Polizeihauptwachtmeisters M. bei Abgabe der Schüsse aus\n\nseiner Dienstpistole adäquat kausal durch das später getötete Rind, dessen\n\n\"Halter\" die Beklagte war, herbeigeführt worden sei. Die Ersatzpflicht der Be-\n\nklagten trete aber gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, denn es habe sich bei\n\ndem entlaufenen Rind um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit der\n\nBeklagten zu dienen bestimmt gewesen sei, und es sei - wie das Berufungsge-\n\nricht unter Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens näher ausführt - bewiesen, daß die Beklagte\n\nals Tierhalterin bei der Beaufsichtigung desselben die im Verkehr erforderliche\n\nSorgfalt beobachtet habe. Soweit seitens des Klägers im Zusammenhang mit\n\nder mündlichen Anhörung des Sachverständigen Zweifel an der Verwendung\n\neines Kopfstricks durch den Zeugen S. zum Ausdruck gebracht worden\n\nseien, sei dies unbeachtlich, weil der Kläger selbst mit Schriftsatz vom\n\n16. Januar 2001 vorgetragen habe: \"Der Zeuge S. konnte das Rind am\n\nKopfstrick nicht mehr festhalten ...\". Dies stelle ein vorweggenommenes Ge-\n\nständnis dar, das seine Wirkung auch für das Berufungsverfahren behalten\n\nhabe. Ein Widerruf dieses Geständnisses durch den Kläger sei nicht erfolgt;\n\ndie Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf des Geständnisses lägen\n\nauch nicht vor.\n\n2.\n\nDie Revision erhebt gegen die Würdigung des Berufungsgerichts zur\n\nExkulpation der Beklagten gemäß §§ 831 Abs. 1 Satz 2, 833 Satz 2 BGB meh-\n\nrere Beanstandungen, auf die hier nicht umfassend eingegangen zu werden\n\nbraucht. Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gele-\n\ngenheit, sich mit diesen Rügen der Revision zu befassen. Jedenfalls ist die\n\nArgumentation des Berufungsgerichts, was das von ihm angenommene Ge-\n\nständnis des Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks durch die\n\nBeklagte angeht, verfahrensfehlerhaft.\n\na) Der (erstmals) im Berufungsverfahren eingeschaltete Sachverständi-\n\nge Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 22. Juli 2002 ausgeführt, bei Rin-\n\ndern in dem betreffenden Alter sei das Anlegen von \"Kopfstricken\" die aus-\n\nschließliche und ausreichende Methode, um die Tiere sicher anzubinden und\n\nzu führen. Die Ausgestaltung eines solchen \"Kopfstricks\" - der wie ein Halfter\n\nangelegt wird - hat der Sachverständige durch Kopien aus einem Lehrbuch\n\nnäher verdeutlicht. Bei seiner Anhörung in der Verhandlung vor dem Beru-\n\nfungsgericht am 9. Dezember 2002 hat er hierzu ergänzt, der Begriff\n\n\"Kopfstrick\" werde mit \"Halfterstrick\" und \"Strickhalfter\" synonym verwendet;\n\ndas Anlegen um die Hörner oder den Hals könnte nur dazu dienen, das Tier\n\nfestzuhalten.\n\nAngesichts dieses Verfahrensablaufs, der dafür spricht, daß der Begriff\n\ndes Kopfstricks im vorliegenden Prozeß in seiner eigentlichen, \"technischen\"\n\n(prozeßrelevanten) Bedeutung erst im Laufe des Berufungsverfahrens heraus-\n\ngearbeitet worden ist, bestehen durchgreifende Bedenken, ob der vom Beru-\n\nfungsgericht zitierte Vortrag des Klägers in dem erstinstanzlichen Schriftsatz\n\nvom 16. Januar 2001 (\"... S. konnte das Rind am Kopfstrick nicht mehr\n\nfesthalten ...\") schon in dem erst später problematisierten \"technischen\" Sinne\n\nzu verstehen war - und nicht einfach als ein (begrifflich wenig präzises) Auf-\n\ngreifen der Darstellung in der (zu diesem Punkt ebenso unpräzisen) Klageer-\n\nwiderungsschrift der Beklagten vom 20. Dezember 2000, wonach es dem Zeu-\n\ngen S. nicht gelungen war, das Tier \"am um den Hals gelegten Seil\" fest-\n\nzuhalten.\n\nb) Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Tatbestand des Urteils des\n\nLandgerichts oder dem des Berufungsurteils, noch ist sonst festgestellt, daß\n\ndie Beklagte den genannten Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom\n\n16. Januar 2001 speziell zum \"Kopfstrick\" aufgegriffen und sich zu eigen ge-\n\nmacht hätte. Eine solche Übernahme des Klägervortrags durch die Beklagten-\n\nseite wäre aber erforderlich gewesen, um zu Lasten des Klägers eine Bin-\n\ndungswirkung als (vorweggenommenes) Geständnis zu erzeugen (Zöl-\n\nler/Greger ZPO 24. Aufl. § 288 Rn. 3a). Bloßes Nichtbestreiten begründet re-\n\ngelmäßig noch keine Bindungswirkung, so daß auch der Hinweis der Revisi-\n\nonserwiderung auf eine (von ihr als möglich erachtete) diesbezügliche \"Einig-\n\nkeit zwischen den Parteien\" nicht weiterführt.\n\n3.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Würdigung des Berufungsgerichts\n\nzu den deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 831 i.V.m § 823 Abs. 1\n\nBGB; § 833 BGB) ohne das von ihm (fehlerhaft) zugrunde gelegte Geständnis\n\ndes Klägers hinsichtlich der Verwendung eines Kopfstricks beim Transport des\n\nentlaufenen Rindes anders ausgefallen wäre, kann sein klagabweisendes Ur-\n\nteil insoweit keinen Bestand haben.\n\nHierzu bedarf es einer neuen Prüfung durch den Tatrichter.\n\nStreck\n\n Schlick\n\nKapsa\n\nGalke\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/iii-zr-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-13/iii-zr-70-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:14.022559+00:00"}}