{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__61-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"III ZR 61/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 61/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 25. Sep-\n\ntember 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nMünchen vom 21. Januar 2003 - 5 U 2727/02 - wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-\n\ngen.\n\nGegenstandswert: 83.877,46 \n\nGründe\n\nFür eine Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Einen Zulassungsgrund\n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) sieht die Beschwerde allein in einer angeblichen Verlet-\n\nzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Das\n\nBerufungsgericht habe entscheidungserheblichen unstreitigen Sachvortrag,\n\ndaß nämlich mit der Mehrerlösklausel die Abgeltung von \"Architektenleistun-\n\ngen\" des Klägers beabsichtigt gewesen sei, übersehen und nicht zur Kenntnis\n\ngenommen. Hierbei bezieht sich die Beschwerde auf neues Vorbringen des\n\nKlägers in der Berufungsbegründung, dem der Beklagte nicht entgegengetre-\n\nten sei und das er sich darum zumindest hilfsweise zu eigen gemacht habe.\n\nDem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen. Der Beklagte hat in\n\nseiner Berufungserwiderung den \"weiteren Sachvortrag des Klägers\" aus-\n\ndrücklich bestritten. Dieses Bestreiten bezog sich mangels hinreichender An-\n\nhaltspunkte für das Gegenteil auf den gesamten neuen Sachvortrag des Klä-\n\ngers zu den Hintergründen der Mehrerlösklausel. Es kann deswegen keine Re-\n\nde davon sein, daß sich der Beklagte dieses Vorbringen - sei es auch nur\n\nhilfsweise - zu eigen gemacht hätte. Infolgedessen kommt eine Verletzung des\n\nBeklagten in seinen eigenen prozessualen Grundrechten nicht in Betracht.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-61-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/iii-zr-61-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__61-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:16.900894+00:00"}}