{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__56-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"III ZR 56/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 56/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2004 \nFreitag, \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nPflSchG § 32; ZPO § 139 \n\nStützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen \n\nEntschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift \n\n(sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht be-\n\nrechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder ana-\n\nlog) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben. \n\nPflSchG § 32 Abs. 2 \n\nUm die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrecht-\n\nlichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen \"zur Abwendung oder zum Ausgleich \n\nunbilliger Härten geboten\" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des An-\n\nspruchsstellers auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Ver-\n\nmögensnachteile über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unter-\n\nnehmens zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören. \n\nBGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - III ZR 56/03 - OLG Stuttgart \n\nLG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu \n\ntragen, und zwar die Klägerin zu 1: 2/11, die Klägerin zu 2: 8/11 \n\nund die Klägerin zu 3: 1/11. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerinnen betätigen sich als selbständige Unternehmen in arbeits-\n\nteiliger Weise innerhalb der \"K. -Gruppe\" mit Pflanzenzucht und Pflanzen-\n\nhandel. Die Klägerin zu 3 züchtet Pflanzen in Kenia, deren Stecklinge sie an \n\ndie Klägerinnen zu 1 und 2 liefert. Die Klägerin zu 2 bewurzelt diese Stecklinge \n\nund veräußert sie dann an die Klägerin zu 1. Letztere veräußert bewurzelte \n\nund unbewurzelte Stecklinge an weitere, rechtlich selbständige Unternehmen \n\nder K. -Gruppe sowie an andere Abnehmer, wobei sie ihren Umsatz über-\n\nwiegend durch Lizenzgebühren erzielt. \n\nIm Dezember 2000 wurde bei zwei belgischen Abnehmern der S. \n\nW. B.V., eines weiteren Unternehmens der \"K. -Gruppe\", an mehre-\n\nren Sorten von Pelargonien (Geranien), die aus von der Klägerin zu 3 stam-\n\nmenden Stecklingen gezogen worden waren, ein Befall mit Ralstonia solana-\n\ncearum festgestellt. Bei diesem Schadorganismus handelt es sich um den Er-\n\nreger der insbesondere für den Kartoffel- und Tomatenanbau gefährlichen so-\n\ngenannten Schleimkrankheit; die Einfuhr befallener Pflanzen in das Gebiet der \n\nEG ist verboten. Eine Überprüfung der Pflanzenbestände der Klägerin zu 3 \n\nergab, daß fünf Sorten von Pelargonium zonale mit Ralstonia infiziert waren. \n\nHierüber unterrichtete die Klägerin zu 2 die Behörden des beklagten Landes \n\nmit Telefax vom 8. Januar 2001. Es kam noch am selben Tag zu einer Bespre-\n\nchung zwischen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 und Behördenvertretern. Hierbei \n\nkam man überein, daß die Mutterpflanzenbestände der befallenen Sorten in \n\nKenia bis zum Ende der Saison stehengelassen werden und anschließend ent-\n\nsorgt werden sollen. Die befallenen Jungpflanzen sollten vernichtet und ent-\n\nsorgt werden, wozu eine gesonderte Verfügung des Regierungspräsidiums \n\nS. ergehen sollte. \n\nUnter dem 12. Januar 2001 erließ das Regierungspräsidium S. \n\ngegenüber der Klägerin zu 2 eine Verfügung folgenden Inhalts: \n\n1. \"Alle Pelargonium-Jungpflanzen der Sorten …, die aus Stecklingen \n\nvon ihren Lieferanten in Kenia … gezogen wurden, sind durch geeig-\n\nnete Maßnahmen zu vernichten …. Die vernichteten Jungpflanzen \n\nsind in gesonderten Containern zu entsorgen, in denen weitere Desin-\n\nfektionsmaßnahmen … vorzunehmen sind. \n\n2. Ein Verbringen der in Satz 1 genannten Pelargonium-Jungpflanzen zu \n\nanderen als in Satz 1 genannten Zwecken wird verboten. \n\n3. Alle Räume, Stelltische, Maschinen, Geräte, Gegenstände und Sa-\n\nchen, die mit den wahrscheinlich befallenen Pflanzen in Berührung \n\ngekommen sind, müssen entweder vernichtet oder gereinigt und des-\n\ninfiziert werden …. \n\n4. Der sofortige Vollzug der Nrn. 1 bis 3 wird angeordnet.\" \n\nDie Klägerinnen haben geltend gemacht, bei ihnen seien in Ausführung \n\nder am 8. Januar 2001 besprochenen und am 12. Januar 2001 verfügten Maß-\n\nnahmen Kosten und Gewinneinbußen von über 2,5 Mio. DM eingetreten, und \n\nzwar bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 242.706,79 DM, bei der Klägerin zu 2 in \n\nHöhe von 1.098.207,12 DM und bei der Klägerin zu 3 in Höhe von \n\n1.252.655,07 DM. Ihre auf § 32 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes gestützten \n\nEntschädigungsanträge hat das Regierungspräsidium S. mit Bescheiden \n\nvom 20. September 2001 abgelehnt. Im daraufhin angestrengten Prozeß haben \n\ndie Klägerinnen die ihnen nach ihrer Auffassung mindestens zustehenden Ent-\n\nschädigungen mit \n\ninsgesamt 1.100.000 DM beziffert \n\n(Klägerin zu 1: \n\n200.000 DM = 102.258,38 €; Klägerin zu 2: 800.000 DM = 409.033,50 €; Klä-\n\ngerin zu 3: 100.000 DM = 51.129,19 €). Landgericht un d Oberlandesgericht \n\nhaben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision \n\nverfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n1. \n\nNach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist eine ange-\n\nmessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund dieses Gesetzes \n\nPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig \n\nsind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind \n\nnoch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet \n\nwerden; die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der \n\nAllgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Wird durch eine Maßnahme \n\naufgrund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, \n\nder nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine \n\nEntschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum \n\nAusgleich unbilliger Härten geboten erscheint. \n\nEinen Anspruch der Klägerinnen nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat das \n\nBerufungsgericht nicht geprüft. Es hat sich auch nicht gemäß § 156 ZPO ver-\n\nanlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wegen eines solchen, von den \n\nKlägerinnen erstmals in den nach dem Schluß der Verhandlung eingereichten \n\nSchriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003 geltend ge-\n\nmachten Anspruchs wiederzueröffnen. \n\n2. \n\na) Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht \n\nhätte aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen auch auf einen Entschädi-\n\ngungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG einge-\n\nhen und gegebenenfalls den Klägerinnen Gelegenheit zu näherem Vortrag ge-\n\nben müssen. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in \n\ndenjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnah-\n\nme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein heraus-\n\ngestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene \n\nsomit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die \n\n- ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, \n\n303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW \n\n1996, 3151). \n\nb) Diese Rüge ist unbegründet. \n\naa) Maßgeblich für die Reichweite der gerichtlichen Prüfung und Ent-\n\nscheidung einschließlich des Umfangs der gegebenenfalls vor der Entschei-\n\ndung zu gebenden gerichtlichen Hinweise an die Parteien ist der vom Kläger \n\ndarzulegende Sachverhalt, aus dem er seinen Klageanspruch herleitet (Klage-\n\ngrund; vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 - \n\nNJW 2003, 2317, 2318; Piekenbrock NJW 1999, 1361). Vorliegend war das \n\nVorbringen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Regierungs-\n\npräsidium S. als auch im anschließenden Prozeß davon geprägt, daß die \n\nKlägerinnen ihren Entschädigungsanspruch (nur) aus § 32 Abs. 2 PflSchG her-\n\nleiteten, und zwar nicht nur - was nicht entscheidend gewesen wäre - durch \n\nNennung dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, sondern durch einen auf eben \n\ndiese Norm zugeschnittenen Tatsachenvortrag. \n\nbb) Dabei hat der Tatbestand des § 32 Abs. 2 PflSchG die Besonderheit, \n\ndaß er (\"soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-\n\nboten erscheint\") eine Entschädigung für diejenigen dem Betroffenen durch \n\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zugefügten Vermögensnachteile betrifft, \n\ndie nicht nach § 32 Abs. 1 PflSchG abzugelten sind. Die Bejahung des Tatbe-\n\nstandes des § 32 Abs. 2 PflSchG schließt also - bezogen auf ein und densel-\n\nben Vermögensnachteil - das Vorliegen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1 \n\nPflSchG aus. \n\nDie beiden Gesetzesbestimmungen haben auch einen unterschiedlichen \n\ndogmatischen (verfassungsrechtlichen) Hintergrund und sind in ihrer Zielrich-\n\ntung nicht identisch. \n\n(1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursprünglich als \n\neine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhalts-\n\ngleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BT-\n\nDrucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - VersR \n\n1984, 488, 489). Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an \n\nden Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, \n\n300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als \"Enteignungsvorschrift\" (Se-\n\nnatsurteil vom 16. Februar 1984 aaO) verstanden werden. Sie regelt vielmehr \n\nim Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich \n\nvon Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der \n\nSchwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Aus-\n\ngleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neue-\n\nren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244; \n\n126, 379, 381). Dabei entspricht die Vorschrift in ihrem Regelungsgehalt den \n\nBestimmungen über den Entschädigungsanspruch des sogenannten Nichtstö-\n\nrers im Polizei- und Ordnungsrecht (für Baden-Württemberg vgl. §§ 9 Abs. 1, \n\n55 Abs. 1 PolG BW) als typischen Ausprägungen des allgemeinen Aufopfe-\n\nrungsgedankens (zu diesem vgl. Senat BGHZ 128, 204, 207). Offen bleiben \n\nkann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des \n\nsogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könn-\n\nte, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflan-\n\nzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maß-\n\ngeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von \n\nSchadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr \n\nin Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den \n\nVerdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den \n\nordnungsbehördlich in Anspruch genommenen \"Anscheinsstörer\" - Senatsurtei-\n\nle BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - \n\nNJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller \n\nin solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 \n\naaO). \n\n(2) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwangsläufig die Ausgren-\n\nzung derjenigen aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 32 \n\nAbs. 1 PflSchG, deren Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen waren oder \n\nin dem - auch nicht nachträglich entkräfteten - begründeten Verdacht standen, \n\nTräger von Schadorganismen zu sein. Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Ei-\n\ngentums, daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Ei-\n\ngentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflich-\n\ntiges \"Sonderopfer\" liegt (vgl. Senat BGHZ 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom \n\n25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627). \n\nFür diesen Personenkreis kommt nur ausnahmsweise ein Entschädi-\n\ngungsanspruch nach der Härteklausel des § 32 Abs. 2 PflSchG in Betracht \n\n(Näheres unten II 2. a. bb. [1]). \n\ncc) Wenn sich auch § 32 PflSchG (Absatz 1 und Absatz 2) insgesamt als \n\nein umfassendes, einheitliches Entschädigungssystem darstellt - was es nahe-\n\nlegt, daß es sich bei beiden Ansprüchen um Teilaspekte eines einheitlichen \n\nStreitgegenstandes handelt -, so sind danach doch beide Tatbestände klar \n\nvoneinander abzugrenzen. Sie bedürfen deshalb im Prozeß jeweils der Ausfül-\n\nlung durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag. Keinesfalls ist das Gericht be-\n\nrechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf die \n\nAnspruchsvariante des § 32 Abs. 2 PflSchG (Härteklausel) abzielt, von sich \n\naus zugleich seinen Blick auf einen Anspruch nach Absatz 1 zu lenken, es sei \n\ndenn, in dem gesamten Parteivorbringen wäre dieser Anspruch - wenn auch in \n\nunvollkommener, also noch richterlicher Aufklärung bedürftiger Weise - mit \n\n\"angelegt\". \n\nSo war es aber im Streitfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung \n\nin den Tatsacheninstanzen gerade nicht. \n\n(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zu den tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PflSchG keinerlei Vortrag er-\n\nfolgt. Im Gegenteil hieß es in der Begründung des Entschädigungsantrags vom \n\n21. Mai 2001 auf Seite 4 ausdrücklich, da die von der Vernichtung betroffenen \n\nPflanzen im hier vorliegenden Fall schädlingsbefallen bzw. befallverdächtig \n\nseien, scheide ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 PflSchG aus. Ohne Erfolg will \n\ndie Revision Gegenteiliges daraus herleiten, daß von den Klägerinnen - in an-\n\nderem Zusammenhang, nämlich zur Darlegung einer besonderen Härte für die \n\nKlägerinnen - vorgetragen worden war, es seien \"bei den mehreren 10.000 \n\ndurchgeführten Tests … weniger als fünf Pflanzen von dem Bakterium befallen \n\n…\" gewesen; trotz des \"äußerst geringen Befalls\" sei es wegen der infolge der \n\nhoheitlichen Maßnahmen unterbliebenen Beerntung der Mutterpflanzen zu ei-\n\nnem Ausfall in Höhe von ca. sechs Millionen Pflanzen gekommen, die ohne \n\nden Schädlingsbefall ausgeliefert worden wären. Durch dieses Vorbringen \n\nwurde nicht in Frage gestellt, daß die von der Klägerin zu 3 stammenden Pflan-\n\nzen bzw. Pflanzerzeugnisse gefährlich waren und wegen der gegebenen \n\nGefahr für die Allgemeinheit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art aus-\n\ngelöst haben, die die Klägerinnen als solche auch nicht beanstanden. Es \n\nsteckte in diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise die Behauptung, es habe \n\nsich nachträglich herausgestellt, daß die seinerzeitige Gefahr in Wirklichkeit \n\nüberhaupt nicht bestanden habe. \n\n(2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht in dem Vor-\n\nbringen der Klägerinnen in den erst nach der mündlichen Verhandlung einge-\n\nreichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003, \n\ndurch das der Blick des Gerichts erstmals auf einen Anspruch nach § 32 Abs. 1 \n\nPflSchG gerichtet werden sollte, ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 530 f \n\nZPO gesehen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO, insbe-\n\nsondere auch nicht - wie die Revision meint - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - \n\nbestand. Das Berufungsgericht handelte deshalb mit der durch den Hinweis auf \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO begründeten Ablehnung der Wiedereröffnung der mündli-\n\nchen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht ermessensfehlerhaft. \n\nII. \n\n1. \n\nDie Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 \n\nAbs. 2 PflSchG haben die Klägerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht schlüssig vorgetragen: \n\n Es handele sich hierbei nicht um eine bloße Billigkeitsentschädigung, \n\nsondern um einen Entschädigungsanspruch, der auch in Fällen bestehe, für \n\ndie das Grundgesetz keine Entschädigung vorschreibe. Von ihrer Zielrichtung \n\nher dürfte die Vorschrift als \"gesetzlich normierter Sonderfall\" des von der \n\nRechtsprechung entwickelten sog. enteignenden Eingriffs anzusehen sein. \n\nDiesem Rechtsinstitut lägen üblicherweise Konstellationen zugrunde, bei de-\n\nnen das Eigentum durch (meist atypische oder unvorhergesehene) Auswirkun-\n\ngen oder Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns so \n\nstark beeinträchtigt werde, daß eine entschädigungslose Hinnahme durch den \n\nEigentümer nicht mehr zumutbar sei; als weitere Tatbestandsvoraussetzung \n\ndes enteignenden Eingriffs sei das Vorliegen eines gleichheitswidrigen Son-\n\nderopfers zu verlangen. Der Entschädigungsanspruch des § 32 Abs. 2 PflSchG \n\nsetze voraus, daß der Vermögensnachteil, für den eine Entschädigung begehrt \n\nwerde, durch eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eingetreten und damit \n\neine Kausalität gegeben sei. Ebenso werde zum Zwecke der Haftungsbegren-\n\nzung beim enteignenden Eingriff verlangt, daß der geltend gemachte Schaden \n\nunmittelbar auf der hoheitlichen Maßnahme beruhe. Danach liege es auf der \n\nHand, daß die Klägerinnen nicht für sämtliche Vermögenseinbußen, die ihnen \n\naufgrund des Ralstonia-Befalls entstanden seien, eine Entschädigung verlan-\n\ngen könnten. Vielmehr seien diejenigen Vermögensnachteile auszugrenzen, \n\ndie nicht ursächlich auf die behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidi-\n\nums S. zurückgeführt werden könnten. Eine Abgrenzung danach, wel-\n\nche Vermögensnachteile den Klägerinnen aufgrund der behördlichen Maß-\n\nnahmen des Regierungspräsidiums S. entstanden und welche entschädi-\n\ngungslos der betrieblichen Risikosphäre der Klägerinnen zuzurechnen sei, sei \n\nnicht erfolgt, weshalb sich die geltend gemachte Klage als unschlüssig erwei-\n\nse. So seien die angefallenen Entseuchungskosten bei einer Firma, die Zier- \n\nund Nutzpflanzen züchte und vertreibe, ebenso wie Ernteausfälle wegen des \n\nBefalls mit Pflanzenschädlingen naturgemäß zunächst der betrieblichen Risi-\n\nkosphäre zuzuordnen. In dieser Hinsicht verwirkliche sich, einhergehend mit \n\nden dadurch bedingten Umsatz- und Gewinneinbußen, das unternehmerische \n\nRisiko, welches aber im allgemeinen wiederum bei der Preiskalkulation Be-\n\nrücksichtigung finde. Die möglichst umfassende Vernichtung befallener Pflan-\n\nzen und die Entseuchung des Pflanzenzuchtbetriebes seien bereits \n\n- unabhängig vom Bestehen polizeirechtlicher Pflichten - im betrieblichen Inter-\n\nesse der Klägerinnen geboten gewesen, um weitergehende Schäden im eige-\n\nnen Betrieb und die Beeinträchtigung des Eigentums Dritter mit daraus resultie-\n\nrenden Schadensersatzverpflichtungen zu verhindern. In Höhe der für diese \n\nMaßnahmen anfallenden Kosten könnten die Klägerinnen daher von vornher-\n\nein nicht in vollem Umfang entschädigt werden, sondern nur insoweit, als dies \n\nzum Ausgleich unbilliger Härten erforderlich sei. Hier fehle es aber bisher an \n\njeglichem Sachvortrag der Klägerinnen, der eine Differenzierung zwischen den \n\nvon ihnen selbst zu tragenden und den zu entschädigenden Kosten erlauben \n\nwürde. So hätte etwa dargestellt werden müssen, in welchem Umfang tatsäch-\n\nlich ein Befall mit dem Schadorganismus vorgelegen habe, ob und mit welchem \n\nkalkulatorischen Ansatz Kosten für die Entseuchung oder Vernichtung von mit \n\nSchadorganismen befallenen Pflanzen oder für Ernteausfälle bei der Preisge-\n\nstaltung in Ansatz gebracht worden seien und welche Maßnahmen, verbunden \n\nmit welchen Kosten, die Klägerinnen vorliegend ohne behördliche Anordnun-\n\ngen getroffen hätten und welcher Gewinnausfall aufgrund derartiger Entseu-\n\nchungsmaßnahmen eingetreten wäre. Sofern im übrigen die spezifische Orga-\n\nnisationsstruktur der sog. \"K. -Gruppe\" zu einem besonderen Schadensein-\n\nschlag bei den drei Klägerinnen geführt habe, dürfte dies kaum mehr in unmit-\n\ntelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen des beklagten \n\nLandes stehen, sondern stelle vielmehr ein vorhersehbares Risiko dar, welches \n\nsich aus der bewußt gewählten Unternehmensstrukturierung mit all ihren son-\n\nstigen Vor- und Nachteilen für die Klägerin ergebe und grundsätzlich nicht von \n\nder Allgemeinheit zu tragen sei; darauf beruhende Vermögensschäden seien \n\ndaher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. \n\nSchließlich fehle es auch an einem Vortrag der Klägerinnen dazu, in-\n\nwieweit die geltend gemachten Beratungskosten zur Ermittlung des erlittenen \n\nVermögensnachteils sich im üblichen und damit erstattungsfähigen Rahmen \n\nhielten und inwieweit auch diese unmittelbar durch die behördlichen Maßnah-\n\nmen verursacht worden seien. \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten, \n\ndaß zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entschädigungs-\n\nanspruchs nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Abgrenzung der von den Klägerin-\n\nnen behaupteten Vermögenseinbußen zu solchen Verlusten und Aufwendun-\n\ngen erforderlich war, die aufgrund des von der Klägerseite im eigenen Unter-\n\nnehmen selbst entdeckten Schädlingsbefalls schon \"unternehmensbedingt\" \n\nanfielen, also grundsätzlich der eigenen betrieblichen Risikosphäre zuzurech-\n\nnen waren. \n\naa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Erfordernis an den Kla-\n\ngevortrag nach § 32 Abs. 2 PflSchG, wie es im Berufungsurteil anklingt, schon \n\nunter dem Gesichtspunkt der bloßen Kausalität zwischen der behördlichen \n\nMaßnahme und den geltend gemachten Vermögensnachteilen ergibt. \n\nZwar hatten - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - die Kläge-\n\nrinnen die hier in Rede stehenden, kostenträchtigen und zu umfangreichen Er-\n\nwerbsverlusten führenden Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen selbst \n\n(mit) in Betracht gezogen und mit der zuständigen Behörde abgesprochen, \n\nund die Klägerinnen haben diese Maßnahmen letztlich in eigener Regie durch-\n\ngeführt. Das ändert aber nichts daran, daß der konkreten Durchführung eine \n\nbehördliche Anordnung zugrunde lag und diese Anordnung im Rechtssinne \n\nnicht als (eine) Ursache für den tatsächlichen Geschehensablauf hinwegge-\n\ndacht werden kann. \n\nDaß der Klägerseite die geltend gemachten Vermögensnachteile, auch \n\nsoweit sie die Klägerinnen zu 1 und 3 erlitten haben, im Sinne eines bloßen \n\nKausalitätserfordernisses \"durch\" die Verfügung vom 12. Januar 2001 zugefügt \n\nwurden, kann im Revisionsverfahren allgemein - ohne näheres Eingehen auf \n\neinzelne Entschädigungspositionen - unterstellt werden. Was die Vernichtung \n\nder Pflanzen der Klägerin zu 3 (im Ausland) angeht, haben die Klägerinnen \n\nvorgetragen, die zuständige deutsche Behörde habe für den Fall, daß dies \n\nnicht geschehe, der Klägerin zu 2 wesentlich härtere, sich in Deutschland aus-\n\nwirkende Maßnahmen angedroht. Vermögenseinbußen der von den Vernich-\n\ntungs- und Reinigungsmaßnahmen der Klägerin zu 2 mittelbar betroffenen Klä-\n\ngerin zu 1 (Weiterveräußerer der unbewurzelten oder zu bewurzelnden Steck-\n\nlinge und Lizenzgeber an andere Firmen) könnten etwa aus ähnlichen Gründen \n\nwie bei einer Drittschadensliquidation im Deliktsrecht (vgl. Palandt BGB \n\n63. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 112 ff) zu den Folgen der behördlichen Anord-\n\nnung vom 12. Januar 2001 zu zählen sein. Das Berufungsgericht hat diesen \n\nFragenkreis ausdrücklich unerörtert gelassen. \n\nbb) Jedenfalls bedarf es im Rahmen des § 32 Abs. 2 PflSchG außer der \n\nFeststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs zwischen behördlicher \n\nMaßnahme und Vermögensbeeinträchtigung des Betroffenen einer wertenden \n\nBeurteilung, und zwar - unabhängig von Gesichtspunkten wie dem des Zu-\n\nrechnungszusammenhangs im Deliktsrecht (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 54 ff) \n\noder dem der Unmittelbarkeit beim enteignenden und enteignungsgleichen \n\nEingriff oder bei Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger ordnungs-\n\nbehördlicher Maßnahmen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 1984 - III ZR \n\n35/83 - NJW 1984, 2516 und BGHZ 131, 163, 166 ff) - schon wegen des Tat-\n\nbestandselements des § 32 Abs. 2 PflSchG, wonach Entschädigung (nur) zu \n\ngewähren ist, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich \"unbilliger Här-\n\nten geboten\" erscheint. \n\n(1) Der historische Gesetzgeber sah in dieser Härteklausel eine notwen-\n\ndige Ergänzung der eigentlichen \"Enteignungs\"-Entschädigungsregelung (Be-\n\ngründung zu § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968, BT-Drucks. \n\nV/875 S. 15). Es war hierbei an Ausnahmefälle gedacht, in denen beispielswei-\n\nse größere Anpflanzungen (wie etwa eine Obstplantage) vernichtet werden \n\nmüssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalles in seiner Exi-\n\nstenz bedroht ist; hier wäre es unbillig, die Entschädigung auf die Fälle der zu-\n\nvor getroffenen Regelung zu beschränken (Gesetzesbegründung aaO). Die \n\nVorschrift erfaßt daher Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Ent-\n\nschädigung vorschreibt \n\n(vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, § 32 PflSchG \n\nAnm. 3b). Sie geht, soweit sie an die \"Billigkeit\" anknüpft, entgegen dem Vor-\n\nverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch \n\nüber den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) \n\nund zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom \n\n7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, \n\n271; 145, 122, 136) hinaus. Andererseits sind besondere soziale oder wirt-\n\nschaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu \n\n§§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsver-\n\nfahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung \n\nnicht zutage getreten. \n\n(2) Ausgehend hiervon entspricht es dem nächstliegenden Verständnis \n\ndes § 32 Abs. 2 PflSchG, daß der jeweilige Anspruchsteller den eine Entschä-\n\ndigung rechtfertigenden Härte(sonder-)fall bezogen auf seine Person und sein \n\nUnternehmen darzulegen hat. Die Darlegungslast folgt insoweit aus dem all-\n\ngemeinen Grundsatz, daß es Sache des jeweiligen Anspruchstellers ist, die \n\nVoraussetzungen eines Anspruchs vorzutragen. Zum Vortrag des Anspruch-\n\nstellers gehört in diesem Zusammenhang aber, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, auch und gerade die Darlegung, daß es sich bei den \n\ngeltend gemachten Vermögensnachteilen nicht um solche handelt, die übli-\n\ncherweise zum Betriebsrisiko des betroffenen Unternehmens gehören. Ein Un-\n\nternehmen, das Pflanzen erzeugt und mit Pflanzen handelt, muß betrieblich \n\nden Fall, daß seine Pflanzenbestände von Schädlingen befallen werden, mit \n\neinkalkulieren. Dieses Risiko nimmt ihm § 32 Abs. 2 PflSchG nicht allgemein \n\nab; die Vorschrift greift erst für den (Sonder-)Fall ein, daß die für Unternehmen \n\ndieser Art bestehende allgemeine Risikoschwelle überschritten wird, wie es \n\netwa bei Naturkatastrophen oder bei Vermögenseinbußen der Fall sein kann, \n\ndie sich wegen ihres Umfangs als existenzbedrohend auswirken. Der Senat tritt \n\ndaher dem Berufungsgericht darin bei, daß die Entscheidung, ob eine Ent-\n\nschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint, in keinem Fall \n\nunter bloßer Bezugnahme auf die Größenordnung der insgesamt eingetretenen \n\nVermögensnachteile erfolgen kann, sondern – zunächst einmal - eine Abgren-\n\nzung zu denjenigen Vermögensnachteilen erfordert, die in der \"betrieblichen \n\nSphäre\" des betroffenen Unternehmens liegen. Um die Frage der Darlegungs-\n\nlast für eine hypothetische Kausalität, wie etwa im Schadensersatzrecht (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515; Baumgärtel, \n\nBeweislast, 2. Aufl. § 249 Rn. 13), geht es insoweit entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht. Daß das betroffene Unternehmen hier die Darlegungs- und \n\nBeweislast trifft, findet seine Berechtigung im übrigen auch in dem Umstand, \n\ndaß es sich um den Bereich handelt, um den er am besten Bescheid weiß. \n\n(3) Im Streitfall läßt der Vortrag der Klägerinnen bis zum Schluß der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die erforderliche Abgren-\n\nzung ihrer Vermögenseinbußen von den allgemein ihrer \"betrieblichen Sphäre\" \n\nzuzuordnenden Schäden vermissen. Das Klagevorbringen ist daher, wie das \n\nBerufungsgericht zu Recht angenommen hat, unschlüssig. Ohne Erfolg ver-\n\nweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten in den Tatsacheninstanzen \n\n\"im einzelnen\" dargelegt, welche Maßnahmen sie in anderen Fällen erfolgreich \n\nzur Bekämpfung von Schadorganismen ergriffen hätten und auch vorliegend \n\nohne Berücksichtigung von Maßnahmen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes \n\npraktiziert haben würden; welche \"Sowieso-Kosten\" hierdurch entstanden wä-\n\nren, hätten die Vorinstanzen unter Anwendung des § 287 ZPO selbst feststel-\n\nlen müssen. Es wäre Sache der Klägerinnen gewesen, zum Umfang der schon \n\n\"betriebsbedingt\" unausweichlichen Maßnahmen, des hierfür anfallenden Ko-\n\nstenaufwands und der hiermit gegebenenfalls verbundenen weitereren Schä-\n\nden (insbesondere des Erwerbsausfalls) näher vorzutragen. Ohne Bedeutung \n\nwar in diesem Zusammenhang der weitere, von der Revision erwähnte, Vor-\n\ntrag der Klägerinnen, bei \"insgesamt mehreren 10.000 durchgeführten Tests\" \n\nsei in weniger als fünf Fällen ein Befall festgestellt worden. Daraus ergab sich \n\nfür sich nichts in bezug auf die gesamte Größenordnung der \"betrieblich\" erfor-\n\nderlichen Maßnahmen und der damit gegebenenfalls verbundenen weiteren \n\nVerluste, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem Um-\n\nfang durch den tatsächlich festgestellten Befall die Gefährdung anderer Pflan-\n\nzen und anderen Pflanzenguts - auch dritter Personen - in Betracht kam. \n\nb) Entgegen der Revision beruhte das besagte Vortragsdefizit der Klä-\n\ngerinnen auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts (Verstoß gegen \n\n§ 139 ZPO). \n\naa) Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil an den Berechnungen \n\nder Klägerinnen unter anderem beanstandet, es werde nicht unterschieden \n\nzwischen den Schäden und finanziellen Belastungen, die auf die Anordnung \n\nvom 12. Januar 2001 zurückzuführen seien - also den Kosten und finanziellen \n\nFolgen der angeordneten Vernichtungsaktion -, und den \"finanziellen und wirt-\n\nschaftlichen Belastungen für die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen infolge des \n\nRalstonia-Befalls als solchen\"; nur die erstgenannten Schadensfolgen könnten \n\nüberhaupt als Grundlage für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs \n\nherangezogen werden. Diese Beanstandung des Klägerinnenvortrags im erst-\n\ninstanzlichen Urteil stand ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verteidi-\n\ngungsvorbringen des Beklagten, daß die geltend gemachten Schäden nicht auf \n\nder behördlichen Verfügung vom 12. Januar 2001 bzw. der Besprechung vom \n\n8. Januar 2001 \"beruhten\". Der damit den Klägerinnen gegebene Hinweis war \n\nentgegen der Beanstandung der Revision eindeutig und verständlich. Er ent-\n\nhielt der Sache nach Vorgaben, die die Klägerinnen jedenfalls im Berufungs-\n\nverfahren ohne weiteres hätten erfüllen können. Einer weiteren Konkretisie-\n\nrung durch das Gericht, etwa im Sinne der vom Berufungsgericht Seiten 10 und \n\n11 der Entscheidungsgründe angestellten Erwägungen, bedurfte es nicht. \n\nbb) Wie im Berufungsurteil zulässigerweise dokumentiert worden ist (vgl. \n\neinerseits § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; andererseits Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. \n\n§ 139 Rn. 1; BT-Drucks. 14/6036 S. 120), hat darüber hinaus auch das Beru-\n\nfungsgericht in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die \n\nEntscheidung des Landgerichts \"insoweit\" für zutreffend halte, und beanstan-\n\ndet, daß auch in der Berufungsbegründung der Klägerinnen \"keine Abgrenzung \n\nder behaupteten Vermögensnachteile in der vorbezeichneten Art\" vorgenom-\n\nmen worden sei, ohne daß die Klägerinnen von der Möglichkeit, eine Erklä-\n\nrungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen, Gebrauch machten. Entge-\n\ngen der Revision war dieser Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf die Erör-\n\nterungen im landgerichtlichen Urteil zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation \n\nder Klägerinnen zu 1 und 3 bezogen; letzteres betraf eine Frage, die das Beru-\n\nfungsgericht in seinem Urteil gerade offengelassen hat. \n\ncc) Im Hinblick auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil und in der \n\nBerufungsverhandlung hat das Berufungsgericht auch ohne Verstoß gegen \n\n§ 156 ZPO davon absehen dürfen, den Klägerinnen durch Wiedereröffnung der \n\nmündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu den tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 32 Abs. 2 PflSchG weiter vorzutragen. Diese Verfahrens-\n\nweise des Berufungsgerichts ist auch nicht im Blick auf den - von der Revision \n\nals in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gerügten - Satz im Beru-\n\nfungsurteil zu beanstanden, dies gelte (auch) \"im Hinblick auf die erstmals im \n\nSchriftsatz vom 20. Januar 2003 aufgeworfenen Fragen, die nach Auffassung \n\ndes Senats ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhand-\n\nlung waren\". Damit hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß \n\nes angesichts der bereits erörterten gerichtlichen Hinweise an die Klägerinnen \n\nbis zum Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Grund ge-\n\nsehen hat, auf (neues) Vorbringen der Klägerinnen in dem nicht nachgelasse-\n\nnen Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zum Anspruch aus § 32 Abs. 2 PflSchG \n\neinzugehen. \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/iii-zr-56-03","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":29},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/iii-zr-56-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__56-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:46.930363+00:00"}}